Auch zum Weihnachtsfest gelten Corona-Bestimmungen – aber voraussichtlich in gelockerter Form.Nach derzeitiger, keineswegs feststehender Lage werden die aktuellen Corona-Beschränkungen bis ins Jahr 2021 in dieser oder ähnlicher Form bestehen. Kernpunkt der staatlichen Strategie ist das Vermeiden zwischenmenschlichen körperlichen Kontakts, um die Weitergabe der Corona-Erkrankung zu verhindern: Mehr als fünf Erwachsene aus zwei Haushalten sind derzeit nicht erlaubt.
Da überrascht es oft, dass anscheinend für das Weihnachtsfest vorübergehende Lockerungen geplant sind. Momentan heißt, man dürfe sich zwischen 23.12. und 01.01. in Gruppen von immerhin zehn Erwachsenen aus mehreren Haushalten treffen. Warum jetzt das? Beachtet das Virus kalendarische Gegebenheiten und religiöse Feste?
Grundrechtseingriffe müssen verhältnismäßig sein
Die Lösung liegt im Verfassungsrecht, genauer gesagt in der Verhältnismäßigkeit.
Grundsätzlich ja, zumal es einen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gibt. Allerdings haben Gesundheit und Leben einen besonderen Menschenwürdegehalt, sodass bei Eingriffen die Rechtfertigung besonders ausgeprägt sein muss.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 nennt neben dem Recht auf Leben auch die körperliche Unversehrtheit:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Darunter versteht man sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit sowie die Freiheit von Schmerz. Damit ist vor allem Folter verboten, aber eine staatliche Anordnung, bestimmte körperliche Eingriffe über sich ergehen zu lassen.