Gleichberechtigung (Art. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 07.11.2022)

Beim Gleichbehandlungsgrundsatz handelt es sich um eine zentrale Vorschrift des Grundgesetzes. Alle Menschen sollen grundsätzlich gleichberechtigt sein, der Staat soll ihnen ohne Ansehen der Person gegenübertreten.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings die unterschiedliche Behandlung von Personen aufgrund unterschiedlicher Umstände. In bestimmten Fällen kann der Staat sogar verpflichtet sein, zu differenzieren und verschiedene Sachverhalte nicht über einen Kamm zu scheren.

Grundrecht

Wo steht das Recht auf Gleichbehandlung im Grundgesetz?

Art. 3. Abs 1 des Grundgesetzes sagt:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Der Staat darf den Einzelnen oder bestimmte Gruppen nicht willkürlich anders behandeln als die übrigen Menschen.
Der Staat darf den Einzelnen oder bestimmte Gruppen nicht willkürlich anders behandeln als die übrigen Menschen.
Dieser Satz wird gemeinhin so interpretiert, dass wesentlich Gleiches nicht ungleich behandelt werden darf. Ob es Unterschiede gibt, die eine unterschiedliche Behandlung erlauben oder vielleicht sogar erfordern, muss genau herausgearbeitet werden.

Weitere Spezialausformungen dieses Grundsatzes finden sich in Abs. 2 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen) und Abs. 3 (besondere Diskriminierungsverbote) des Artikels 3 GG.

Wo steht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Grundgesetz?

Die rechtliche Gleichheit der Geschlechter steht, wie andere Gleichbehandlungsgebote, in Artikel 3, genauer in Abs. 2:

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Damit gibt das Grundgesetz dem Staat nicht nur die Pflicht, nicht in das Grundrecht einzugreifen, sondern einen konkreten Handlungsauftrag zur Durchsetzung der Gleichberechtigung.

Wo steht das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz?

Das Verbot bestimmter Diskriminierungen steht, wie andere Gleichbehandlungsgebote, in Artikel 3, genauer in Abs. 3:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Damit wird die Gleichbehandlung konkretisiert, indem festgelegt wird, dass die genannten Kriterien keine sachgerechte Differenzierung ermöglichen. Behinderte dürfen nur bevorzugt, nicht aber benachteiligt werden.

Sind alle Menschen laut Grundgesetz gleich?

Nein, keineswegs.

Dass Menschen unterschiedlich sind, ergibt sich schon aus der Natur des Menschen. Art. 1 Abs. 1 GG, also die Menschenwürde, verbietet es geradezu, den einzelnen Menschen nur als anonymen, austauschbaren Teil der Masse zu sehen. Der Staat muss gerade die Individualität des Einzelnen repektieren.

Art. 3 GG verlangt daher auch keine unbedingte Gleichbehandlung und schreibt erst recht keine absolute Gleichheit der Menschen fest. Unzulässig sind nur grundlose Ungleichbehandlungen.

Bedeutet Gleichberechtigung, dass der Staat alle Menschen immer gleich behandeln muss?

Nein, Artikel 3 GG verbietet in seinen verschiedenen Regelungsbereichen nur willkürliche Differenzierungen. Der Staat muss demnach grundsätzlich Gleiches auch gleich behandeln. Soweit es Unterschiede zwischen Personen oder Situationen gibt, darf der Staat aber auch unterschiedlich darauf reagieren.

Wann ist eine Ungleichbehandlung zulässig?

Eine zulässige Ungleichbehandlung liegt vor, wenn es nachvollziehbar ist, an unterschiedliche Tatsachen eine unterschiedliche Rechtsfolge anzuknüpfen. Dabei besteht grundsätzlich ein weites Ermessen des Staates, welche Situationen er gleich oder ungleich behandeln möchte.

Die Entscheidung darf insoweit aber auch nicht gegen andere Verfassungsgüter verstoßen. So wäre bspw. eine Benachteiligung von Eltern mit Kindern wegen des Schutzes von Ehe und Familie unzulässig, eine Bevorzugung ist aber in den meistens Fällen möglich.

Wie wird das Bestehen eines vernünftigen Grundes für die Ungleichbehandlung festgestellt?

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Differenzierung muss man zunächst die Gruppen der Betroffenen und der Nichtbetroffenen herausarbeiten. Es wird also festgestellt, wer (abstrakt gedacht) überhaupt ungleich behandelt wird.

Beispiel: Wenn die Straßenverkehrsgesetze sagen, dass nur autofahren darf, wer eine Fahrerlaubnis besitzt, dann erfolgt die Differenzierung zwischen Inhabern und Nichtinhaber der Fahrerlaubnis. Dies sind also die beiden Gruppen, die verglichen werden müssen.

Anschließend ist zu fragen, ob zwischen diesen Gruppen Unterschiede von einer solchen Art und einem solchen Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

Im Beispiel des Erfordernisses der Fahrerlaubnis wird man dies ohne Weiteres annehmen können. Wer den Führerschein erworben hat, hat dadurch zumindest grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse gezeigt, sodass man ihn auf den Straßenverkehr „loslassen“ kann. Bei anderen Personen fehlt dagegen jeder Anhaltspunkt hierfür.

Anders wäre es dagegen, wenn man bspw. Arbeitslosen das Autofahren verbieten würde. Hier gibt es im Hinblick auf den Straßenverkehr keine relevanten Unterschiede zwischen den Gruppen der Erwerbstätigen und Arbeitslosen.

Wann wird Ungleiches unzulässigerweise gleich behandelt?

Zu dieser Fallgruppe gibt es praktisch keine Rechtsprechung. Zwar wird dies immer dem Fall einer Diskriminierung gleichgestellt, tatsächlich gibt es aber wohl keine Situation, die eine definitive Ungleichbehandlung aus verfassungsrechtlichen Gründen erfordern würde.

Was ist der status positivus?

Als status positivus bezeichnet man die Funktion der Grundrechte als Teilhaberechte. Soweit es staatliche Einrichtungen, Leistungen oder Verfahren gibt, kann jeder Bürger beanspruchen, in deren Rahmen nicht schlechter als andere Menschen behandelt zu werden. Dies leitet sich aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichbehandlungsgebot) ab.

Gilt das Gleichheitsgebot auch für den Gesetzgeber?

Ja.

Zwar klingt Art. 3 Abs. 1 GG danach, dass nur Exekutive und Judikative die Menschen gleich behandeln, also die Gesetze in gleicher Weise anwenden müssen, da die Gleichheit scheinbar nur „vor“ dem Gesetz, nicht aber auch „im“ Gesetz besteht.

Tatsächlich ist aber anerkannt, dass auch der Gesetzgeber nicht willkürlich diskriminieren darf.

Was ist die Gegenläufigkeit des Gleichheitsgrundsatzes?

Art. 3 GG verlangt zunächst einmal, das Gesetz auf alle Bürger gleich anzuwenden. Die eine Wirkrichtung des Gleichheitssatzes ist also die Bindung an das Gesetz.

Eine Problematik ergibt sich dann, wenn das Gesetz selbst ungleich wirkt, also zwischen den Bürgern differenziert. In diesem Fall verlangt Art. 3 GG gerade, die Gleichbehandlung über das geschriebene Gesetz zu stellen.

Diese Gleichheit vor Gesetz und die Gleichheit durch das Gesetz können gegenläufig sein.

Wie wird die Gegenläufigkeit des Gleichheitsgrundsatzes gelöst?

Das Gesetz muss sich grundsätzlich daran messen lassen, dass es die Bürger entweder gleich behandelt oder die Ungleichbehandlung gerechtfertigt wird.

Die Gegenläufigkeit ergibt sich von vornherein nur dann, wenn eine Ungleichbehandlung besteht. Diese muss dann gerechtfertigt werden, was im Ergebnis der allgemeinen Rechtfertigung im Rahmen des Art. 3 GG entspricht.

Wann ist ein Eingriff in das Gleichheitsgebot gerechtfertigt?

Eine Rechtfertigung ist immer dann anzunehmen, wenn die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund hat. Dies führt an sich schon dazu, dass die Gleichbehandlungspflicht nicht verletzt ist, weil eben keine völlig gleiche Sachlage gegeben ist.

Was ist die „neue Formel“ der Gleichbehandlung?

Eine willkürliche Behandlung durch den Staat ist regelmäßig als verfassungswidrig anzusehen.
Eine willkürliche Behandlung durch den Staat ist regelmäßig als verfassungswidrig anzusehen.
Diese neue Formel soll bei geringer Intensität von Ungleichbehandlungen greifen. Bei diesen sei nur noch zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung völlig willkürlich ist.

Bei intensiveren Ungleichbehandlungen müsse dagegen weiterhin das übliche Eingriffsschema beachtet werden, der Eingriff also einen legitimen Zweck verfolgen und im weiteren Sinne angemessen sein.

Gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber verschiedenen Hoheitsträgern?

Nein.

Die Gleichbehandlung sieht nur vor, dass derselbe Hoheitsträger verschiedene Personen gleich behandeln muss. Verschiedene Hoheitsträger dürfen dagegen gleiche oder verschiedene Personen unterschiedlich behandeln.

Beispiel: Gemeinde A verlangt von Bürger X eine Zweitwohnungssteuer. Gemeinde B verlangt dagegen von Bürger Y keine Zweitwohnungssteuer. X kann sich nicht auf die Gleichbehandlung gegenüber Y berufen. Genausowenig kann Y sich dagegen wehren, dass er in Gemeinde A die Steuer zahlen muss, wenn er dort eine Zweitwohnung bezieht.

Welchen Zweck hat Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG?

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG formuliert einen Verfassungsauftrag zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau im gesamten Recht. In diesem Rahmen kann der Staat also Gesetze erlassen, die die Gleichberechtigung fördern oder sicherstellen.

Sind Frauenquoten zulässig?

Dies ist immer noch umstritten.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG formuliert einen Verfassungsauftrag zur Durchsetzung der Gleichberechtigung. Dies bedeutet, dass zumindest im öffentlichen Bereich Frauenquoten zulässig sind.

Das gilt an sich auch im privaten Bereich, da Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG das gesamte Recht umfasst. Allerdings kollidiert dieser Grundsatz mit der Privatautonomie und der Berufsfreiheit des Arbeitgebers. Daher werden Frauenquoten hier äußerst kritisch gesehen und sind wohl allenfalls in geringer Höhe (keinesfalls 50 % Frauenanteil) zulässig.

Wann dürfen Männer und Frauen ungleich behandelt werden?

Männer und Frauen sind durch den Staat grundsätzlich gleich zu behandeln. Differenzierungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Männer und Frauen sind durch den Staat grundsätzlich gleich zu behandeln. Differenzierungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Eine Ungleichbehandlung ist dann zulässig, wenn sich diese aus der Natur ergibt. Es existieren einfach Unterschiede zwischen den Geschlechtern, die auch vom Staat berücksichtigt werden dürfen und teilweise sogar müssen.

Keine solchen Unterschiede sind aber gesellschaftliche Rollenvorstellungen, z.B. Mann = Ernährer, Frau = Hausfrau.

Was ist die Generationengleichheit?

Als Generationengleichheit bezeichnet man die Gleichheit (besser: Ähnlichkeit) der Lebensverhältnisse zwischen den Generationen. Diese betrifft grundsätzlich alle Rahmenumstände des Alltags, insbesondere die Umweltsituation, die Sicherheit vor technischen Risiken und das Sozialsystem. Daraus abgeleitet wird bspw. auch ein Schutz vor übermäßiger Staatsverschuldung.

Da die Welt erfahrungsgemäß zunehmend eher besser als schlechter wird, stellt sich die Frage, inwieweit diese Tatsache „eingepreist“ werden kann, also ein Mehr an Fortschritt und Lebensstandard bspw. höhere Staatsverschuldung oder geringere Rente ausgleichen kann. Dabei handelt es sich aber um Fragen, die in erster Linie den Gesetzgeber beschäftigen und eher selten in Gerichtsentscheidungen hinsichtlich Einzelfällen relevant werden dürften.

Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Eine Diskriminierung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung aufgrund der dort genannten Kriterien (Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, politischer Anschauung) vorliegt.

Eine solche Diskriminierung ist ist aber nur gegeben, wenn sie final, also zweckgerichtet ist. Ist sie dagegen lediglich mittelbare Folge einer neutralen Regelung, liegt keine Diskriminierung vor.

Dürfen Behinderte bevorzugt werden?

Ja, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet ausdrücklich nur die Benachteiligung wegen einer Behinderung, nicht die Bevorzugung. Daher wird das Merkmal der Behinderung auch in Satz 1 nicht aufgezählt.

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