Wo steht der Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundgesetz?
Art. 103 Abs. 1 GG sagt:
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Was nicht im Grundgesetz steht: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist bei einer Gehörsverletzung regelmäßig die sogenannte Anhörungsrüge notwendig.
Wann braucht es die Anhörungsrüge von einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs?
Grundsätzlich nur dann, wenn einem das letztinstanzliche Gericht selbst nicht richtig zugehört hat. Hat eines der vorherigen Gerichte die Gehörsverletzung begangen, das Rechtsmittelgericht das aber nicht erkannt, braucht es keine sog. „sekundäre Gehörsrüge“.
Mehr dazu im folgenden Video:
Welche Folgen hat eine unterlassene Gehörsrüge für die Verfassungsbeschwerde?
Wird eine Gehörsverletzung in der Verfassungsbeschwerde gerügt, obwohl keine Anhörungsrüge beim Fachgericht erhoben wurde, ist die gesamte Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig. Dies betrifft dann auch die anderen Rügen wegen sonstiger Grundrechtsverletzungen, für die es eigentlich gar keiner Anhörungsrüge bedurft hätte.
Kann ich die Gehörsverletzung einfach unter den Tisch fallen lassen?
Wenn sich also aus der Verfassungsbeschwerde ergibt, dass man ein „Nichtzuhören“ des Gerichts annimmt, dies aber nicht als Gehörsverletzung bezeichnet, verlangt das Bundesverfassungsgericht trotzdem eine Gehörsrüge, weil damit der Sache nach eine Gehörsverletzung besteht. So gesehen ist damit also nichts gewonnen. Man muss sich vielmehr immer mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Gehörsverletzung gegeben sein könnte, und dann entsprechend reagieren.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) - anwalt.de: Der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Verfassungsbeschwerde
- anwalt.de: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs