Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 25.02.2022)

Wer vor Gericht steht, kann nicht immer darauf hoffen, dass das Urteil zu seinen Gunsten ausfällt. Er hat aber ein Recht darauf, dass er zumindest die Chance hat, das Gericht positiv zu beeinflussen und seine Sicht der Dinge darzulegen.

Dieses Recht bezeichnet man als rechtliches Gehör und es ist nicht nur in allen Prozessordnungen vorgesehen, sondern besitzt auch Verfassungsrang.

Das Besondere an diesem Grundrecht ist aber, dass es nicht unmittelbar durch die Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, sondern erst durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden muss: Entweder durch Berufung, Revision oder Beschwerde, wo das Prozessrecht diese ohnehin vorsieht. Soweit es kein Rechtsmittel gibt, besteht dann ein außerordentliches Rechtsmittel nur für dieses Grundrecht, nämlich die sogenannte Anhörungsrüge, auch als Gehörsrüge bezeichnet.

Grundrecht

Wo steht der Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundgesetz?

Art. 103 Abs. 1 GG sagt:

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Gericht muss den Beteiligten zumindest zuhören, bevor es seine Entscheidung fällt.
Das Gericht muss den Beteiligten zumindest zuhören, bevor es seine Entscheidung fällt.
Jedem Beteiligten in einer Rechtssache muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu dem Gegenstand des Prozesses äußern zu können. Hierfür muss er zunächst über den Verfahrensstand informiert werden. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung auch das gesamte Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. In Verfahren des Eilrechtsschutzes (z.B. einstweilige Verfügung) müssen diese Schritte nach Erlass der vorläufigen Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden.

Was nicht im Grundgesetz steht: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist bei einer Gehörsverletzung regelmäßig die sogenannte Anhörungsrüge notwendig.

Wer hat Anspruch auf rechtliches Gehör?

Jeder, der auch Partei vor Gericht ist.

Zum einen jede natürliche Person, also jeder Mensch. Daneben aber auch juristische Personen wie Unternehmen und Vereine.

Schließlich können aber auch staatliche Institutionen (Behörden, Gemeinden, Universitäten usw.) ausnahmsweise dieses Grundrecht für sich in Anspruch nehmen, obwohl sie sonst nicht Grundrechtsträger sind. Der Grund liegt darin, dass diese Institutionen, wenn sie vor Gericht stehen, keine wirklichen Staatsorgane mehr sind. Als Prozessteilnehmer stehen sie dem Gericht gegenüber und benötigen ebenso prozessualen Schutz wie normale Bürger.

Was bedeutet rechtliches Gehör?

Rechtliches Gehör heißt, dass das Gericht alles beachten und in seiner Entscheidung bedenken muss, was die Parteien im Verfahren vorgebracht haben.

Welche Aspekte beinhaltet das rechtliche Gehör?

Gemeinhin teilt man das rechtliche Gehör in drei Aspekte ein:

  • Recht auf Information
  • Recht auf Äußerung
  • Recht auf Berücksichtigung

Beispiel:

In einem Zivilprozess behauptet der Gegner in einem Schreiben an das Gericht, das Auto, das ich ihm verkauft habe, hätte einen kaputten Motor gehabt.

Diesen Schriftsatz muss mir das Gericht zuschicken, damit ich darauf reagieren kann (Recht auf Information).

Das Gericht muss mir zudem die Möglichkeit geben, mich dazu zu äußern, und darf nicht einfach gleichzeitig seine Entscheidung bekanntgeben (Recht auf Äußerung).

Wenn ich nun in einem Schriftsatz darlege, dass der Motor meiner Ansicht nach nicht kaputt war, darf das Gericht nicht ohne Weiteres unterstellen, der Motor wäre doch kaputt gewesen (Recht auf Berücksichtigung).

Gibt es rechtliches Gehör auch im schriftlichen Verfahren?

Ja.

„Gehör“ bedeutet hier nicht nur Zuhören im engsten Sinne, sondern genauso ein Lesen von schriftlichem Vortrag. Das Gericht soll ganz allgemein alles berücksichtigen, was die Beteiligten am Prozess vorgebracht haben.

Gilt das rechtliche Gehör auch gegenüber Behörden?

Das ist umstritten, jedenfalls dürften aber die EMRK-Rechte auf ein faires Verfahren auch das rechtliche Gehör durch Behörden umfassen.

Die Frage stellt sich aber regelmäßig nicht, da behördliche Entscheidungen zunächst vor den Verwaltungsgerichten (ggf. Sozialgericht/Finanzgericht) angefochten werden müssen. Spätestens hier wird das rechtliche Gehör regelmäßig nachgeholt. Verletzt jedoch das Gericht das rechtliche Gehör, liegt darin eine eigene Grundrechtsverletzung durch das Gericht, die zweifellos durch die Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann.

Eine Gehörsverletzung nur durch die Behörde gibt es daher normalerweise nicht.

Kann sich eine Gehörsverletzung auch auf rechtliche Fragen beziehen?

Ja.

In den meisten gerichtlichen Verfahren sind die Parteien nicht verpflichtet, zu rechtlichen Fragen überhaupt Stellung zu nehmen. Sie müssen allenfalls (vor allem im Zivilrecht) den Sachverhalt darstellen und Beweise benennen.

Trotzdem dürfen die Beteiligten selbstverständlich auch Ausführungen in rechtlicher Hinsicht machen. Wenn sie dies tun, haben sie auch ein Recht darauf, insoweit angehört zu werden. Ignoriert das Gericht diesen rechtlichen Vortrag, liegt darin eine Gehörsverletzung.

Liegt eine Gehörsverletzung vor, wenn im Urteil nichts zu einem Argument steht?

Nein, nicht zwangsläufig.

Das Gericht muss zwar den Vortrag der Parteien erwägen, es muss sich aber nicht ausdrücklich zu jedem Punkt eines jeden Schriftsatzes und zu jeder mündlichen Aussage äußern. Dass im Urteil nicht jeder Vortrag abgehandelt wird, ist noch kein Hinweis darauf, dass dieser nicht bedacht wurde.

Was sind dann Hinweise auf Gehörsverletzungen?

Gehörsverletzungen können in folgenden Fällen vorliegen:

  • Das Gericht hat entschieden, bevor man überhaupt von dem Verfahren wusste. (Ausnahme: gewisse Eilverfahren)
  • Das Gericht hat entschieden, bevor eine Äußerungsfrist abgelaufen ist.
  • Das Gericht hat entschieden, bevor ein rechtzeitig eingereichter Schriftsatz beim Richter auf dem Schreibtisch lag. (Schwer herauszufinden.)
  • Das Gericht führt aus, dass man sich in einer bestimmten Situation oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht geäußert habe, obwohl dies nicht stimmt.
  • Im Urteil wird eine Behauptung des Gegners fälschlicherweise als unwidersprochen dargestellt.
  • Ein ganz zentrales Argument oder eine offensichtlich besonders wichtige Behauptung wird überhaupt nicht erwähnt.
  • Das Gericht bezeichnet Vortrag als verspätet oder als unzulässig, obwohl die Regeln der Prozessordnung eingehalten wurden.
  • Das Rechtsmittelgericht verweist pauschal auf die „zutreffende“ Entscheidung der unteren Instanz, obwohl neue Gesichtspunkte vorgetragen wurden.

Fast immer handelt es sich dabei aber um Grenzfälle, sodass eine intensive Begründung der Gehörsverletzung notwendig ist.

Wie kann ich eine Gehörsverletzung in der mündlichen Verhandlung dokumentieren?

Wenn man die Verfassungsbeschwerde damit begründen will, dass in der mündlichen Verhandlung etwas vorgetragen wurde, das dann nicht im Urteil steht, muss man dies beweisen. Der Beweis über den Ablauf der mündlichen Verhandlung geschieht durch das Protokoll.

Das Problem ist aber, dass die Protokolle von Zivil- und Verwaltungsgerichten sowie der Landgerichte in Strafsachen meist ziemlich unergiebig sind. Insbesondere steht dort fast nie, was die Beteiligten nun genau gesagt haben.

Darum ist es notwendig, besonders wichtigen mündlichen Vortrag ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Hierfür kann z.B. ein Wortprotokoll beantragt werden. Notfalls muss man schriftlich beantragen, was ins Protokoll aufgenommen werden soll. Lehnt das Gericht dies ab, muss es zumindest den Antrag mit diesem Wortlaut zu Protokoll nehmen.

Kann ich mündlichen Vortrag auch durch Zeugen oder eine eidesstattliche Versicherung nachweisen?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht macht normalerweise keine Beweisaufnahme und ein nachträglicher Vortrag, es sei irgendetwas gesagt worden, was aber nirgends steht, wird nicht berücksichtigt. Auch eine Versicherung an Eides statt hat hier keine relevante Beweiskraft.

Man muss wirklich schon während des Prozesses auf der Hut sein und die notwendigen Vorkehrungen treffen.

Rechtsanwalt Thomas Hummel berät Sie und Ihren Instanzanwalt auch gerne zu der Frage, wie Sie am besten die Beweise für Gehörsverletzungen sichern.

Aber ich weiß doch im Prozess noch gar nicht, was das Gericht nicht beachten wird.

Richtig, darum muss man hier auf breiter Front vorbauen. Alles, was entscheidend wichtiger Vortrag sein könnte, muss dokumentiert werden. Ob es dann darauf ankommt oder nicht, kann man hinterher beurteilen.

Dies ist nicht nur für Gehörsverletzungen wichtig, sondern kann bspw. auch einen Verstoß gegen das faire Verfahren belegen.

Was ist eine Überraschungsentscheidung?

Als Überraschungsentscheidung bezeichnet man eine abschließende gerichtliche Entscheidung (Urteil, Endbeschluss), deren Begründung für die Beteiligten unerwartet, also schlicht überraschend ist.

Der Begriff der „Überraschung“ wird häufig missverstanden und sehr subjektiv ausgelegt. Dabei geht es aber nicht darum, dass die Entscheidung so ausgefallen ist, wie sie die unterlegene Partei nicht erwartet hätte. Dass es sich um eine „böse Überraschung“ handelt, ist nicht ausreichend.

Eine Überraschungsentscheidung liegt vielmehr dann vor, wenn das Gericht ohne Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem die Beteiligten nicht rechnen mussten.

Beispiel:

Im obigen Fall stellt das Gericht im Urteil plötzlich darauf ab, dass es auf den Motorschaden gar nicht ankommt, da dieses Fahrzeugmodel ohnehin für einen unzuverlässigen Motor bekannt sei. Dieser Gesichtspunkt wurde vorher im Verfahren weder von den Beteiligten noch vom Gericht erörtert.

Die Gehörsverletzung bei der Überraschungsentscheidung liegt darin, dass die Partei keinen Anlass dazu hatte, sich zu diesem Gesichtspunkt zu äußern und dies daher auch nicht getan hat. Da es aber grundsätzlich Aufgabe der Parteien ist, ihren Vortrag auszuwählen und sich auch umfassend zu äußern, liegt eine Überraschungsentscheidung nur ausnahmsweise vor.

Anhörungsrüge

Wann braucht es die Anhörungsrüge vor einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs?

Grundsätzlich nur dann, wenn einem das letztinstanzliche Gericht selbst nicht richtig zugehört hat. Hat eines der vorherigen Gerichte die Gehörsverletzung begangen, das Rechtsmittelgericht das aber nicht erkannt, braucht es keine sog. „sekundäre Gehörsrüge“.

Mehr dazu im folgenden Video:

Welche Folgen hat eine unterlassene Gehörsrüge für die Verfassungsbeschwerde?

Wird eine Gehörsverletzung in der Verfassungsbeschwerde gerügt, obwohl keine Anhörungsrüge beim Fachgericht erhoben wurde, ist die gesamte Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig. Dies betrifft dann auch die anderen Rügen wegen sonstiger Grundrechtsverletzungen, für die es eigentlich gar keiner Anhörungsrüge bedurft hätte.

Kann ich die Gehörsverletzung einfach unter den Tisch fallen lassen?

Die Rüge des rechtlichen Gehörs kann nicht einfach vermieden werden, um die Anhörungsrüge zu vermeiden.
Die Rüge des rechtlichen Gehörs kann nicht einfach vermieden werden, um die Anhörungsrüge zu vermeiden.
Man könnte nun überlegen, dass man die Verletzung des rechtlichen Gehörs einfach nicht rügt, um die Problematik der Anhörungsrüge zu vermeiden. Hier muss man aber aufpassen: Wird die Gehörsverletzung zwar nicht ausdrücklich, aber implizit gerügt, entbindet einen das nicht von der Anhörungsrüge.

Wenn sich also aus der Verfassungsbeschwerde ergibt, dass man ein „Nichtzuhören“ des Gerichts annimmt, dies aber nicht als Gehörsverletzung bezeichnet, verlangt das Bundesverfassungsgericht trotzdem eine Gehörsrüge, weil damit der Sache nach eine Gehörsverletzung besteht. So gesehen ist damit also nichts gewonnen. Man muss sich vielmehr immer mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Gehörsverletzung gegeben sein könnte, und dann entsprechend reagieren.

Kann eine Anhörungsrüge auch schon vor der Entscheidung des Gerichts eingelegt werden?

Grundsätzlich ist es so, dass die Anhörungsrüge im eigentlichen Sinne nur gegen eine nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung möglich ist. So spricht bspw. § 321a ZPO von der „durch die Entscheidung beschwerten Partei“, was eben denklogisch voraussetzt, dass diese Entscheidung bereits ergangen ist, zumal dann erst sichtbar ist, was das Gericht beachtet hat und was nicht.

Gleichzeitig ist es aber so, dass man während des Verfahrens eine sich abzeichnende Gehörsverletzung bereits ansprechen kann. Dies kann auch sinnvoll sein, um die eigenen Interessen zu wahren, zumal es sehr selten vorkommt, dass ein Gericht eine später gerügte Gehörsverletzung wirklich zugibt.

Zudem ist es, gerade im Zivilprozessrecht, auch die eigene Obliegenheit der Parteien, sich „Gehör zu verschaffen“, also bspw. Beweisanträge zu stellen, Tatsachen darzulegen oder Dokumente einzureichen. Die genaue Vorgehensweise müssen Sie mit Ihrem Anwalt aus dem Instanzverfahren abklären.

Eine Anhörungsrüge vor der Entscheidung kann aber eine spätere Rüge nicht ersetzen. Diese muss also sicherheitshalber in jedem Fall noch eingelegt werden.

Wann beginnt die Frist für die Verfassungsbeschwerde nach einer Anhörungsrüge?

Grundsätzlich beginnt die Frist für die Verfassungsbeschwerde, sobald die letzte Entscheidung des Gerichts zugegangen ist. Die letzte Entscheidung ist in diesem Fall die Entscheidung über die Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge verzögert also grundsätzlich den Fristlauf der Verfassungsbeschwerde.

Das gilt aber nicht, wenn die Anhörungsrüge eigentlich gar nicht zur Verfügung stand. Das ist dann der Fall, wenn die Anhörungsrüge völlig ins Blaue hinein erfolgt ist oder Argumente gebracht wurden, die nichts mit der Anhörungsrüge zu tun haben.

Wird die Anhörungsrüge für unbegründet erklärt, ist sie regelmäßig fristrelevant. Wird sie dagegen für unzulässig erklärt, muss die Fristrelevanz genauer geprüft werden.

Wie kann man die Unsicherheit bzgl. der Frist beheben?

Die sicherste Vorgehensweise ist die Einreichung der Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten „regulären“ gerichtlichen Entscheidung, also ohne Berücksichtigung der Anhörungsrüge. Man arbeitet also parallel an der Verfassungsbeschwerde und an der Anhörungsrüge.

Beispiel:

Oberlandesgericht weist Berufung zurück, Beschluss geht am 01.03. zu.
Frist für die Verfassungsbeschwerde wird auf einen Monat ab dem 01.03. (also auf 01.04.) vorgemerkt.
Zugleich wird innerhalb von zwei Wochen ab dem 01.03. die Anhörungsrüge erhoben (also spätestens am 15.03.).

Die Verfassungsbeschwerde wird dann regelmäßig eingereicht, während noch gar nicht über die Anhörungsrüge entschieden ist. Dem Bundesverfassungsgericht wird dies mitgeteilt und darum gebeten, die Verfassungsbeschwerde vorerst nicht weiter zu bearbeiten, sondern die Entscheidung über die Anhörungsrüge abzuwarten („Parken im Allgemeinen Register“).

Auf diese Weise ist einerseits die Frist sogar im Falle einer völlig verunglückten Anhörungsrüge gewahrt, gleichzeitig kann aber nicht eingewandt werden, man habe die Verfassungsbeschwerde vor vollständigem Beschreiten des Rechtswegs eingelegt.

Ist die Anhörungsrüge (wie fast immer) erfolglos, teilt man dies dem Bundesverfassungsgericht mit und bittet um Fortsetzung des Verfahrens. Ist die Anhörungsrüge dagegen ausnahmsweise erfolgreich, kann man die Verfassungsbeschwerde häufig für erledigt erklären, da man nun eine neue Chance vor dem Fachgericht erhält.

Können alle Grundrechte bei einer Verfassungsbeschwerde nach der Anhörungsrüge geltend gemacht werden?

Ja.

Eine grundsätzlich nicht völlig absurde Anhörungsrüge (siehe vorherige Fragen) ist ein vollständiges Rechtsmittel. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass man mit der Anhörungsrüge auch alle anderen Grundrechtsverletzungen ausräumen kann – darum folgt aus der Geltendmachung einer Gehörsverletzung ohne vorherige Anhörungsrüge auch regelmäßig die Unzulässigkeit der gesamten Verfassungsbeschwerde, auch in Bezug auf alle anderen Grundrechte.

Im Umkehrschluss bedeutet das dann aber auch, dass sich die Frist für die gesamte Verfassungsbeschwerde durch die Anhörungsrüge verschiebt. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über die Anhörungsrüge beginnt somit die Verfassungsbeschwerdefrist einheitlich für alle Grundrechte.

Mehr Informationen:

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