(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt besonders persönliche Bereiche menschlicher Selbstbestimmung, Identität und Privatheit, die von den ausdrücklich im Grundgesetz genannten Freiheitsrechten nicht vollständig erfasst werden. Es wird aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist kein vom Bundesverfassungsgericht beliebig „erfundenes“ zusätzliches Grundrecht. Es handelt sich vielmehr um eine seit Jahrzehnten anerkannte, aus den bestehenden Verfassungsnormen entwickelte Gewährleistung. Sie soll gewährleisten, dass gerade besonders persönlichkeitsnahe Lebensbereiche nicht lediglich den vergleichsweise weiten Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit unterliegen.
Das Persönlichkeitsrecht ist entwicklungsoffen. Zu seinen Ausprägungen gehören heute unter anderem der Schutz der Privat- und Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild und Wort, das Namensrecht, die informationelle Selbstbestimmung, die geschlechtliche Identität, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, der Schutz vor zeitlich unbegrenzter Konfrontation mit vergangenen Ereignissen sowie das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Fragen und Antworten zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
Verfassungsrechtliche Grundlage
Wo steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht nicht ausdrücklich als eigener Satz im Grundgesetz.
Es wird aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.
Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Durch die Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird dieser Schutz für besonders persönlichkeitsnahe Lebensbereiche verstärkt.
Hat das Bundesverfassungsgericht das Persönlichkeitsrecht „erfunden“?
Nein. Treffender ist es, von einer verfassungsgerichtlichen Konkretisierung und Fortentwicklung der ausdrücklich im Grundgesetz enthaltenen Freiheits- und Menschenwürdegarantien zu sprechen.
Das Grundgesetz enthält keinen abgeschlossenen Katalog sämtlicher denkbarer Gefährdungen der Persönlichkeit. Neue technische und gesellschaftliche Entwicklungen können deshalb Schutzfragen aufwerfen, die 1949 noch nicht vorhersehbar waren.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ermöglicht es, auf solche Gefährdungen innerhalb der bestehenden Verfassungsordnung zu reagieren.
Warum reicht die allgemeine Handlungsfreiheit nicht aus?
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt grundsätzlich jedes menschliche Verhalten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht dagegen besonders sensible Bereiche von Identität und Selbstbestimmung.
Deshalb gelten beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig strengere Rechtfertigungsanforderungen als bei der bloßen allgemeinen Handlungsfreiheit.
Je näher eine staatliche Maßnahme an den menschenwürderelevanten Kern der Persönlichkeit heranreicht, desto höher sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung.
Was schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Welche Bereiche gehören zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unterschiedliche Aspekte persönlicher Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung.

Zu den anerkannten Ausprägungen gehören insbesondere:
- Privat- und Intimsphäre,
- Recht am eigenen Bild,
- Recht am gesprochenen Wort,
- Recht am eigenen Namen,
- Schutz persönlicher Ehre und sozialer Identität,
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung,
- Schutz der geschlechtlichen Identität,
- Schutz vor der dauerhaften öffentlichen Konfrontation mit vergangenen Ereignissen,
- Recht auf selbstbestimmtes Sterben und
- in besonderen Konstellationen weitere persönlichkeitsbezogene Gewährleistungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Warum ist das Persönlichkeitsrecht „entwicklungsoffen“?
Weil sich Gefährdungen der Persönlichkeit verändern können.
Die Erhebung personenbezogener Daten durch Großrechner spielte beispielsweise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch keine mit heute vergleichbare Rolle. Ebenso wenig waren Smartphones, soziale Netzwerke, umfassende digitale Profile oder staatliche Zugriffe auf hochkomplexe IT-Systeme vorhersehbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt.
Sphärentheorie
Was bedeutet die sogenannte Sphärentheorie?
Die Sphärentheorie ist ein Hilfsmodell zur Beurteilung, wie persönlichkeitsnah ein bestimmter Lebensbereich ist und wie schwer ein Eingriff wiegt.
Traditionell werden unterschieden:
- Intimsphäre,
- Privatsphäre und
- Sozialsphäre.
Diese Einteilung darf jedoch nicht als starres System verstanden werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft heute regelmäßig konkreter, welche Persönlichkeitsbelange betroffen sind und welches Gewicht die jeweilige Beeinträchtigung besitzt.
Was ist die Intimsphäre?
Die Intimsphäre betrifft den innersten Bereich persönlicher Lebensgestaltung, der besonders eng mit Menschenwürde und persönlicher Identität verbunden ist.
Hierzu können insbesondere gehören:
- höchstpersönliche Gedanken und Gefühle,
- Sexualität,
- besonders intime Gesundheitsinformationen,
- bestimmte vertrauliche Selbstgespräche oder
- andere höchstpersönliche Lebensvorgänge.
Dieser Kernbereich genießt besonders starken Schutz.
Ist jeder Eingriff in die Intimsphäre ausnahmslos unzulässig?
Ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung darf staatlicher Verfügung nicht preisgegeben werden.
Die frühere vereinfachende Formel „Intimsphäre = jeder Eingriff immer verboten“ ist dennoch zu grob, weil zunächst genau bestimmt werden muss, ob eine konkrete Information oder Situation tatsächlich diesem unantastbaren Kernbereich angehört.
Nicht jede sensible Gesundheitsinformation, jede sexuelle Information oder jede private Aufzeichnung ist automatisch in jeder Situation vollständig jeder staatlichen Kenntnisnahme entzogen.
Was ist die Privatsphäre?
Die Privatsphäre schützt Lebensbereiche, die typischerweise nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
Dazu können beispielsweise gehören:
- familiäre Beziehungen,
- private Kommunikation,
- Gesundheitsinformationen,
- finanzielle Verhältnisse,
- private Wohn- und Lebensverhältnisse oder
- persönliche Freizeitgestaltung.
Eingriffe sind nicht generell ausgeschlossen, benötigen aber eine ausreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Was ist die Sozialsphäre?
Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem der Einzelne bewusst in Beziehung zur Öffentlichkeit oder zu anderen Menschen tritt.
Dazu gehören typischerweise:
- berufliche Tätigkeit,
- öffentliches Auftreten,
- politisches Engagement,
- ehrenamtliche Betätigung und
- sonstige gesellschaftliche Aktivitäten.
Auch die Sozialsphäre ist grundrechtlich geschützt. Die ältere Aussage, Eingriffe seien dort „praktisch immer zulässig“, ist daher zu weitgehend.
Der Persönlichkeitsschutz wiegt dort regelmäßig geringer als bei höchstprivaten Informationen, muss aber weiterhin gegen die entgegenstehenden Interessen abgewogen werden.
Ist die Zuordnung zu einer Sphäre immer eindeutig?
Nein. Die Übergänge sind fließend.
Ein und dieselbe Information kann je nach Zusammenhang unterschiedlich persönlichkeitsrelevant sein.
Beispielsweise kann eine Erkrankung grundsätzlich zur Privatsphäre gehören, bei besonders intimen Diagnosen jedoch einen wesentlich stärkeren Schutz beanspruchen. Bei einer Person des öffentlichen Lebens kann wiederum ein konkreter Öffentlichkeitsbezug für die Abwägung Bedeutung gewinnen.
Gesundheitsdaten und psychische Verfassung
Sind Gesundheitsinformationen besonders geschützt?
Ja. Angaben über körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand besitzen regelmäßig einen erheblichen Persönlichkeitsbezug.
Das gilt insbesondere für Informationen über:
- psychische Erkrankungen,
- psychiatrische Befunde,
- Therapien,
- Diagnosen und
- höchstpersönliche medizinische Lebensumstände.
Je sensibler eine Information ist, desto höher sind grundsätzlich die Anforderungen an Erhebung, Verwendung und Weitergabe.
Darf der Staat eine psychiatrische Untersuchung anordnen?
Nur auf ausreichender gesetzlicher Grundlage und bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Eine psychiatrische oder psychologische Untersuchung kann tief in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen, weil dabei Erkenntnisse über Gesundheitszustand, seelische Verfassung und Charakter gewonnen werden.
Die Anordnung darf deshalb nicht zu einer unverhältnismäßigen Ausforschung der Persönlichkeit führen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2026 zu einer psychiatrischen Untersuchung?
Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 – 2 BvR 36/26 – gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Billigung einer Untersuchungsanordnung statt.
Das Gericht hob hervor, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über Gesundheitszustand, seelische Verfassung und Charakter schützt.
Je näher die erhobenen Informationen an den intimen Persönlichkeitsbereich heranreichen, desto intensiver ist der Schutz.
BVerfG, Beschluss vom 09.07.2026 – 2 BvR 36/26
Informationelle Selbstbestimmung
Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt grundsätzlich die Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Informationen offenbart und verwendet werden.
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte dieses Recht grundlegend im Volkszählungsurteil von 1983.
Geschützt wird nicht nur die Veröffentlichung besonders sensibler Informationen.
Grundrechtlich relevant können insbesondere sein:
- Erhebung,
- Speicherung,
- Verknüpfung,
- Auswertung,
- Übermittlung und
- weitere Verwendung
personenbezogener Daten.
Hat man ein Eigentumsrecht an den eigenen Daten?
Nein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist kein absolutes Eigentumsrecht an sämtlichen Informationen mit Personenbezug.
Der Staat darf personenbezogene Daten auf gesetzlicher Grundlage erheben und verarbeiten, wenn hierfür ein hinreichender Zweck besteht und die gesetzlichen Regelungen insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.
Sind nur besonders intime Daten geschützt?
Nein. Grundsätzlich können auch scheinbar alltägliche personenbezogene Informationen geschützt sein.
Gerade die Zusammenführung zahlreicher jeweils unscheinbarer Einzelinformationen kann ein sehr detailliertes Persönlichkeitsprofil entstehen lassen.
Deshalb hängt die Eingriffsintensität nicht nur davon ab, wie sensibel eine einzelne Information isoliert betrachtet erscheint.
Ist die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters ein Grundrechtseingriff?
Ja. Feststellung, Speicherung und spätere Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies mit Beschluss vom 12. August 2025 – 2 BvR 530/25 – erneut.
Solche Maßnahmen benötigen eine ausreichende gesetzliche Grundlage und müssen insbesondere verhältnismäßig sein.
BVerfG, Beschluss vom 12.08.2025 – 2 BvR 530/25
Persönlichkeitsrecht und staatliche Überwachung
Wann kann staatliche Überwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen?
Das hängt insbesondere von Art, Umfang, Heimlichkeit und Verwendung der gewonnenen Informationen ab.
Für die Eingriffsintensität sind beispielsweise relevant:
- Persönlichkeitsnähe der Daten,
- Umfang der Datenerhebung,
- Dauer der Überwachung,
- heimliche oder offene Durchführung,
- Möglichkeiten der Datenverknüpfung,
- Zahl der betroffenen Personen,
- Verwendungszwecke,
- Löschungsregeln und
- Rechtsschutzmöglichkeiten.
Gibt es einen Schutz speziell für Computer und Smartphones?
Ja. Für besonders aussagekräftige informationstechnische Systeme hat das Bundesverfassungsgericht eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt.
Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt insbesondere vor besonders tiefgreifenden staatlichen Zugriffen auf Computer, Smartphones und vergleichbare persönliche IT-Systeme.
Es wird häufig verkürzt als „Computergrundrecht“ oder „IT-System-Grundrecht“ bezeichnet.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zum staatlichen Zugriff auf IT-Systeme?
Im Beschluss „Trojaner II“ vom 24. Juni 2025 konkretisierte das Bundesverfassungsgericht erneut den Schutz informationstechnischer Systeme.
Die heimliche Überwachung laufender Kommunikation durch Eingriffe in ein vom Betroffenen genutztes IT-System kann einen sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen.
Das Gericht hob außerdem hervor, dass auch der Zugriff auf große und besonders aussagekräftige Datenbestände durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt wird.
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23
Recht am eigenen Wort
Was schützt das Recht am eigenen Wort?
Das Recht am eigenen Wort schützt die Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang eigene Äußerungen aufgenommen, gespeichert oder anderen zugänglich gemacht werden.
Besonders geschützt ist grundsätzlich das nichtöffentlich gesprochene Wort.
Wer ein vertrauliches Gespräch führt, soll grundsätzlich darauf vertrauen können, dass dieses nicht heimlich aufgezeichnet und beliebig weiterverwendet wird.
Ist jedes gesprochene Wort absolut geheim?
Nein. Umfang und Gewicht des Schutzes hängen vom jeweiligen Kommunikationszusammenhang ab.
Eine Rede auf einer öffentlichen Versammlung ist anders zu beurteilen als ein persönliches Gespräch in einem nichtöffentlichen Raum.
Dürfen eigene Äußerungen in einem Gerichtsurteil wiedergegeben werden?
Die Verwendung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 nochmals hervorgehoben, dass je nach Art der verwendeten Informationen insbesondere das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein können.
BVerfG, Beschluss vom 01.11.2024 – 2 BvR 684/22
Recht am eigenen Bild
Gehört das Recht am eigenen Bild zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
Ja. Das Recht am eigenen Bild ist eine anerkannte Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Es schützt grundsätzlich davor, dass Bildnisse einer Person ohne ausreichende rechtliche Rechtfertigung hergestellt, verwendet oder verbreitet werden.
Im Verhältnis zwischen Privaten wird dieser Schutz insbesondere durch die §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz konkretisiert.
Darf ein Foto niemals ohne Zustimmung veröffentlicht werden?
Nein. Das Recht am eigenen Bild gilt nicht absolut.
Insbesondere bei Medienberichterstattung müssen Persönlichkeitsrecht und Presse- beziehungsweise Meinungsfreiheit miteinander abgewogen werden.
Von Bedeutung sind beispielsweise:
- Informationsinteresse der Öffentlichkeit,
- Beitrag zu einer öffentlichen Debatte,
- Bekanntheit der dargestellten Person,
- Entstehungsumstände des Bildes,
- Privatheit der Situation und
- Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung.
Ist das verfassungsrechtliche Recht am eigenen Bild schwächer als der zivilrechtliche Schutz?
So pauschal lässt sich das nicht sagen.
Das Verfassungsrecht und das einfache Zivilrecht erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Die §§ 22 und 23 KunstUrhG konkretisieren den Bildnisschutz im Privatrecht. Diese Vorschriften müssen ihrerseits im Lichte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der entgegenstehenden Kommunikationsgrundrechte ausgelegt werden.
Name und persönliche Identität
Gehört der eigene Name zum Persönlichkeitsrecht?
Ja. Der eigene Name ist ein wichtiger Bestandteil persönlicher Identität.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt deshalb grundsätzlich auch das Recht am eigenen Namen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Mensch völlig frei und ohne gesetzliche Grenzen jeden beliebigen Namen wählen oder ändern könnte.
Darf der Gesetzgeber Regeln für Familiennamen aufstellen?
Ja. Das Namensrecht wird in erheblichem Umfang gesetzlich ausgestaltet.
Solche Regelungen greifen gegebenenfalls in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, können aber durch legitime Zwecke gerechtfertigt sein.
Entscheidend ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zum Namensrecht bei Erwachsenenadoption?
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Namensrecht bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption.
Es bestätigte, dass der eigene Name als Ausdruck persönlicher Identität durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird.
Den durch die damaligen namensrechtlichen Vorgaben ausgelösten Eingriff hielt das Gericht im konkreten Fall allerdings noch für verhältnismäßig.
BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 – 1 BvL 10/20
Geschlechtliche Identität
Schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität?
Ja. Die geschlechtliche Identität gehört zu den besonders persönlichen Bereichen menschlicher Selbstbestimmung.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die geschlechtliche Identität regelmäßig ein konstitutiver Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.
Der Staat darf deshalb die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität nicht ohne ausreichende verfassungsrechtliche Gründe verweigern oder von unverhältnismäßigen Voraussetzungen abhängig machen.
Warum gehört die geschlechtliche Identität zum Persönlichkeitsrecht?
Weil sie das persönliche Selbstverständnis und die soziale Wahrnehmung einer Person in besonders grundlegender Weise prägen kann.
Geschützt ist dabei nicht lediglich ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild, sondern die selbstbestimmte personale Identität.
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Gibt es ein Grundrecht darauf, die eigene Abstammung zu kennen?
Ja. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich auch das Interesse eines Menschen an der Kenntnis seiner eigenen Abstammung.
Die biologische Herkunft kann für Identität und Selbstverständnis eines Menschen erhebliche Bedeutung besitzen.
Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass jede gewünschte Information in jeder Konstellation ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte anderer beschafft werden kann.
Kann das Recht auf Abstammungskenntnis mit anderen Grundrechten kollidieren?
Ja. In Betracht kommen insbesondere Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Eltern, Schutz bestehender Familienbeziehungen oder andere verfassungsrechtliche Interessen.
Der Gesetzgeber muss diese Positionen miteinander in einen angemessenen Ausgleich bringen.
Persönlichkeitsrecht und persönliche Ehre
Schützt das Persönlichkeitsrecht vor Beleidigungen?
Ja. Die persönliche Ehre gehört zum verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz.
Art. 5 Abs. 2 GG nennt das „Recht der persönlichen Ehre“ zudem ausdrücklich als mögliche Schranke der Meinungsfreiheit.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede scharfe oder verletzende Äußerung verboten werden müsste.
Was gilt bei einem Konflikt zwischen Ehre und Meinungsfreiheit?
Grundsätzlich müssen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit miteinander abgewogen werden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Inhalt der Äußerung,
- Kontext,
- Anlass,
- Form der Äußerung,
- öffentliche Bedeutung des Themas und
- Schwere der persönlichen Herabsetzung.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere bei Formalbeleidigungen oder echter Schmähkritik – kann eine umfassende Abwägung entbehrlich sein.
Persönlichkeitsrecht und Presse
Darf die Presse über private Angelegenheiten berichten?
Das hängt von einer Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kommunikationsfreiheit ab.
Die Pressefreiheit gibt Medien kein uneingeschränktes Recht, sämtliche Informationen über eine Person öffentlich zu machen.
Umgekehrt darf das Persönlichkeitsrecht nicht dazu führen, dass Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse grundsätzlich verhindert wird.
Welche Umstände sind bei Medienberichten besonders wichtig?
Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Eine Rolle spielen insbesondere:
- Beitrag zu einer öffentlichen Debatte,
- Wahrheitsgehalt der Information,
- Persönlichkeitsnähe,
- Aktualität,
- Bekanntheit und Funktion der betroffenen Person,
- Art der Informationsbeschaffung und
- Reichweite der Veröffentlichung.
Hat das Persönlichkeitsrecht stets Vorrang vor der Pressefreiheit?
Nein. Beide Grundrechte besitzen verfassungsrechtliches Gewicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch 2025 wieder hervorgehoben, dass zivilrechtliche Vorschriften über Unterlassungsansprüche so ausgelegt werden müssen, dass Persönlichkeitsrecht und Meinungs- beziehungsweise Pressefreiheit angemessen miteinander abgewogen werden.
Recht auf Vergessen
Gibt es ein „Recht auf Vergessen“?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann Schutz davor vermitteln, auf unbegrenzte Zeit durch leicht auffindbare Online-Berichte mit lange zurückliegenden Ereignissen konfrontiert zu werden.
Das bedeutet jedoch kein allgemeines Recht, wahre Informationen aus der Vergangenheit löschen zu lassen.
Vielmehr müssen insbesondere:
- Zeitablauf,
- Schwere der früheren Ereignisse,
- heutiges Informationsinteresse,
- leichte Auffindbarkeit über Suchmaschinen und
- Auswirkungen auf die aktuelle Persönlichkeitsentfaltung
gegeneinander abgewogen werden.
Dürfen Medien alte wahre Berichte grundsätzlich in Online-Archiven behalten?
Grundsätzlich können Medien ein legitimes Interesse an vollständigen Archiven besitzen.
Mit zunehmendem Zeitablauf kann jedoch die leicht auffindbare dauerhafte Zuordnung eines alten Berichts zu einer bestimmten Person eine neue und eigenständige Belastung darstellen.
Ob daraus Schutzansprüche folgen, hängt vom konkreten Fall ab.
Persönlichkeitsrecht im Strafverfahren
Welche Bedeutung hat das Persönlichkeitsrecht im Strafverfahren?
Strafverfahren können besonders intensiv in persönliche Lebensbereiche eingreifen.
Relevant sind beispielsweise:
- Telekommunikationsüberwachung,
- Observation,
- DNA-Untersuchungen,
- Beschlagnahme persönlicher Daten,
- Durchsuchung informationstechnischer Systeme,
- psychiatrische Begutachtung oder
- Verwendung höchstpersönlicher Aufzeichnungen.
Solche Maßnahmen benötigen hinreichende Rechtsgrundlagen und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Gibt es im Strafverfahren einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung?
Ja. Auch legitime Strafverfolgungsinteressen rechtfertigen nicht jede Erhebung höchstpersönlicher Informationen.
Der Gesetzgeber und die Strafverfolgungsbehörden müssen insbesondere Vorkehrungen treffen, um den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu respektieren.
Ist jede umfassende Beobachtung eines Beschuldigten zulässig?
Nein. Umfangreiche oder dauerhafte Überwachungsmaßnahmen können zu besonders tiefgreifenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen führen.
Je näher eine Maßnahme einer umfassenden Erfassung des persönlichen Lebens kommt, desto höher sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Anspruch auf effektive Strafverfolgung
Hat ein Opfer einer Straftat ein Grundrecht darauf, dass der Täter verurteilt wird?
Nein. Einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Verurteilung einer bestimmten Person gibt es nicht.

Die Strafverfolgung ist grundsätzlich Aufgabe des Staates und dient nicht ausschließlich den individuellen Interessen des Verletzten.
Kann es trotzdem einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung geben?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat in besonderen Fallgruppen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung anerkannt.
Das betrifft insbesondere besonders schwere Verletzungen von Rechtsgütern wie:
- Leben,
- körperliche Unversehrtheit,
- sexuelle Selbstbestimmung oder
- Freiheit der Person.
Besondere Bedeutung kann der Anspruch außerdem haben, wenn der Vorwurf besteht, Amtsträger hätten selbst schwere Rechtsverletzungen begangen.
Muss die Staatsanwaltschaft deshalb immer Anklage erheben?
Nein. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens garantiert wäre.
Die Strafverfolgungsbehörden müssen die gebotenen Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht durchführen und dürfen das Verfahren nicht willkürlich oder unter grundlegender Verkennung ihrer Schutzpflichten einstellen.
Ob am Ende tatsächlich genügend Beweise für eine Anklage oder Verurteilung vorhanden sind, ist davon zu unterscheiden.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht
Gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch zwischen Privatpersonen?
Grundrechte binden Privatpersonen grundsätzlich nicht unmittelbar in derselben Weise wie den Staat, wirken aber über das Zivilrecht auf private Rechtsverhältnisse ein.
Gerichte müssen beispielsweise bei Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen die Grundrechte beider Seiten berücksichtigen.
Das betrifft besonders Konflikte zwischen:
- Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit,
- Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit oder
- Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit.
Gibt es ein zivilrechtliches allgemeines Persönlichkeitsrecht?
Ja. Das Zivilrecht erkennt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sogenanntes sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB an.
Unterlassungsansprüche werden insbesondere auf § 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestützt.
Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht steht dabei in engem Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Sind verfassungsrechtliches und zivilrechtliches Persönlichkeitsrecht identisch?
Nicht vollständig. Das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht richtet sich unmittelbar gegen staatliche Eingriffe.
Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht dient dagegen dem Schutz in Rechtsverhältnissen zwischen Privaten.
Beide Rechtsbereiche sind jedoch eng miteinander verbunden, weil Zivilgerichte das einfache Recht im Lichte der Grundrechte auslegen müssen.
Kann gegen ein Zivilurteil Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Ja, wenn das Zivilgericht bei seiner Entscheidung grundrechtliche Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der entgegenstehenden Grundrechte verkannt hat.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dabei nicht nochmals vollständig über den zivilrechtlichen Streit.
Es prüft vielmehr, ob die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung des Zivilrechts die Grundrechte hinreichend berücksichtigt haben.
Postmortaler Persönlichkeitsschutz
Endet der Persönlichkeitsschutz vollständig mit dem Tod?
Nein. Ein verstorbener Mensch ist zwar nicht mehr Grundrechtsträger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bestimmte Persönlichkeitselemente können aber über den Tod hinaus geschützt bleiben.
Der verfassungsrechtliche postmortale Schutz wird insbesondere aus der Menschenwürdegarantie hergeleitet.
Daneben kennt auch das einfache Recht postmortale Schutzpositionen.
Ist der postmortale Persönlichkeitsschutz zeitlich unbegrenzt gleich stark?
Nein. Die Schutzintensität kann mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Tod abnehmen.
Das gilt insbesondere für den Schutz des sozialen Geltungsanspruchs beziehungsweise des Lebensbildes.
Der menschenwürderelevante Schutz darf allerdings nicht schlicht mit dem Tod als bedeutungslos behandelt werden.
Recht auf selbstbestimmtes Sterben
Gehört das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2020, dass die Entscheidung über das eigene Lebensende zur autonomen Selbstbestimmung gehört.
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst grundsätzlich:
- die Freiheit, über das eigene Lebensende zu entscheiden,
- die Freiheit, sich selbst das Leben zu nehmen und
- die Freiheit, hierfür angebotene Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
Dieses Recht ist nicht auf unheilbar kranke Menschen oder bestimmte Lebensphasen beschränkt.
Besteht deshalb ein Anspruch gegen einen Arzt oder den Staat auf Suizidhilfe?
Nicht automatisch. Das Recht schützt die eigene Entscheidung und grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Es begründet aber nicht ohne Weiteres eine Pflicht eines bestimmten anderen Menschen, bei einer Selbsttötung mitzuwirken.
Wer kann sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen?
Ist das Persönlichkeitsrecht ein Menschenrecht?
Ja. Natürliche Personen sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit geschützt.
Auch Kinder und Jugendliche besitzen ein eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Können sich juristische Personen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen?
Nur eingeschränkt. Zahlreiche Gewährleistungsgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind wegen ihrer engen Verbindung mit Menschenwürde und persönlicher Identität ihrem Wesen nach ausschließlich auf Menschen anwendbar.
Eine Gesellschaft besitzt beispielsweise:
- keine Intimsphäre im menschlichen Sinne,
- keine geschlechtliche Identität und
- kein Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung.
Juristische Personen können jedoch Schutz ihrer sozialen Geltung und ihres wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens beanspruchen. Ob dies dogmatisch unmittelbar als allgemeines Persönlichkeitsrecht oder aufgrund anderer Grundrechte einzuordnen ist, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Rechtfertigung von Eingriffen
Ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht absolut geschützt?
Nein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist grundsätzlich einschränkbar.
Eingriffe benötigen eine verfassungsmäßige Grundlage und müssen insbesondere verhältnismäßig sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2026 nochmals hervorgehoben, dass die Rechtfertigungsanforderungen beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht höher sind als bei der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Wovon hängt die Stärke des Schutzes ab?
Vor allem von der Persönlichkeitsnähe und der Intensität des Eingriffs.
Relevant sind beispielsweise:
- Art der betroffenen Information,
- Nähe zur Intim- oder Privatsphäre,
- Dauer des Eingriffs,
- Breite der Verbreitung,
- Heimlichkeit,
- Folgen für die weitere Lebensgestaltung und
- Gewicht der entgegenstehenden Interessen.
Gibt es einen absolut geschützten Kern?
Ja. Der menschenwürderelevante Kernbereich privater Lebensgestaltung ist staatlicher Abwägung entzogen.
Außerhalb dieses engsten Bereichs findet regelmäßig eine Verhältnismäßigkeitsprüfung beziehungsweise bei kollidierenden Grundrechten eine Abwägung statt.
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?
Ja. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbar.
Typische Fallgruppen sind beispielsweise:
- unzulässige Datenerhebung oder Datenspeicherung,
- unverhältnismäßige psychiatrische Untersuchungen,
- heimliche Überwachungsmaßnahmen,
- Verwendung höchstpersönlicher Informationen,
- unzureichender Schutz vor schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen,
- gerichtliche Fehlgewichtung von Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit oder
- unverhältnismäßige Eingriffe in Name oder Identität.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Prüft das Bundesverfassungsgericht bei Persönlichkeitsverletzungen den gesamten Fall neu?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Tatsachen- oder Revisionsinstanz.
Bei gerichtlichen Entscheidungen prüft es insbesondere, ob die Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zutreffend erkannt und bei der Anwendung des einfachen Rechts hinreichend berücksichtigt wurden.
Muss die konkrete Ausprägung des Persönlichkeitsrechts benannt werden?
Für eine überzeugende Verfassungsbeschwerde sollte möglichst konkret herausgearbeitet werden, welcher persönlichkeitsrechtliche Schutzgehalt betroffen ist.
Es macht beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob es um:
- informationelle Selbstbestimmung,
- Intimsphäre,
- Recht am eigenen Bild,
- Recht am eigenen Wort,
- Namensrecht oder
- geschlechtliche Identität
geht.
Wichtige Entscheidungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil?
1983 entwickelte das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Entscheidung reagierte auf die Gefahren umfassender automatisierter Datenverarbeitung und gehört zu den wichtigsten Entscheidungen des deutschen Datenschutzrechts.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zum Computergrundrecht?
2008 entwickelte das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Es schützt insbesondere vor besonders tiefgreifenden staatlichen Zugriffen auf persönliche Computer und andere IT-Systeme, deren Nutzung einen umfassenden Einblick in die Persönlichkeit ermöglichen kann.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zur Verwendung persönlicher Informationen in Gerichtsurteilen?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass auch die Verwendung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
Je nach Information können insbesondere das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild oder die informationelle Selbstbestimmung betroffen sein.
BVerfG, Beschluss vom 01.11.2024 – 2 BvR 684/22
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur DNA-Speicherung?
Das Bundesverfassungsgericht hob erneut hervor, dass Feststellung, Speicherung und spätere Nutzung eines DNA-Identifizierungsmusters in die informationelle Selbstbestimmung eingreifen.
Eine solche Maßnahme darf nur aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
BVerfG, Beschluss vom 12.08.2025 – 2 BvR 530/25
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zum IT-System-Grundrecht?
Mit der Entscheidung „Trojaner II“ konkretisierte das Bundesverfassungsgericht erneut die sehr hohen Anforderungen an heimliche staatliche Zugriffe auf informationstechnische Systeme.
Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung kann einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das IT-System-Grundrecht darstellen.
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2026 zur psychiatrischen Untersuchung?
Das Bundesverfassungsgericht stärkte erneut den Schutz vor unverhältnismäßiger Erhebung besonders persönlicher Gesundheits- und Persönlichkeitsinformationen.
Eine Untersuchungsanordnung, die Erkenntnisse über psychischen Gesundheitszustand, seelische Verfassung und Charakter gewinnen soll, greift erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und benötigt entsprechend gewichtige Gründe.
BVerfG, Beschluss vom 09.07.2026 – 2 BvR 36/26
Was sollte man zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor allem wissen?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt besonders persönlichkeitsnahe Bereiche menschlicher Selbstbestimmung, Identität und Privatheit, die von spezielleren Grundrechten nicht ausreichend erfasst werden.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.
- Es ist enger als die allgemeine Handlungsfreiheit, besitzt in seinem Schutzbereich aber regelmäßig höheres Gewicht.
- Das Persönlichkeitsrecht ist entwicklungsoffen.
- Zu seinen Ausprägungen gehören insbesondere Privat- und Intimsphäre, Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort und Recht am eigenen Namen.
- Auch informationelle Selbstbestimmung, geschlechtliche Identität und Kenntnis der eigenen Abstammung gehören zum Persönlichkeitsschutz.
- Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist ebenfalls eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
- Die klassische Sphärentheorie unterscheidet Intim-, Privat- und Sozialsphäre, ist aber nur ein Hilfsmodell und keine starre Prüfungsschablone.
- Die Sozialsphäre ist nicht grundrechtlich schutzlos.
- Der menschenwürderelevante Kernbereich privater Lebensgestaltung ist besonders stark geschützt.
- Gesundheitsdaten und Informationen über die psychische Verfassung können besonders persönlichkeitsnah sein.
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verknüpfung und Verwendung personenbezogener Daten.
- Auch scheinbar harmlose Einzelinformationen können durch ihre Zusammenführung ein aussagekräftiges Persönlichkeitsprofil ergeben.
- Staatliche DNA-Speicherung greift in die informationelle Selbstbestimmung ein.
- Für besonders tiefgreifende Zugriffe auf persönliche IT-Systeme besteht das IT-System-Grundrecht.
- Die persönliche Ehre gehört zum Persönlichkeitsschutz, muss aber grundsätzlich mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden.
- Das Recht am eigenen Bild gilt nicht absolut; insbesondere bei Medienberichten findet regelmäßig eine Abwägung mit der Pressefreiheit statt.
- Der eigene Name ist als Ausdruck persönlicher Identität grundrechtlich geschützt.
- Auch die geschlechtliche Identität gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich.
- Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
- Das „Recht auf Vergessen“ ist kein absolutes Löschungsrecht, kann aber Schutz vor zeitlich unbegrenzter digitaler Konfrontation mit vergangenen Ereignissen vermitteln.
- Einen allgemeinen Anspruch auf Verurteilung eines Straftäters gibt es nicht.
- In besonderen Fallgruppen kann jedoch ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung bestehen.
- Auch im Zivilrecht muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht berücksichtigt werden.
- Nach dem Tod kann insbesondere ein aus der Menschenwürde abgeleiteter postmortaler Persönlichkeitsschutz fortbestehen.
- Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber höheren Rechtfertigungsanforderungen als Eingriffe in die bloße allgemeine Handlungsfreiheit.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zu den Persönlichkeitsrechten finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 2 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 2 GG