Wo steht das Wahlrecht im Grundgesetz?
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Was sind die Wahlrechtsgrundsätze?
Also Wahlrechtsgrundsätze bezeichnet man die im Grundgesetz niedergelegten Anforderungen an eine demokratische Wahl:
- Allgemeinheit
- Unmittelbarkeit
- Freiheit
- Gleichheit
- Wahlgeheimnis
Die Bedeutung dieser einzelnen Kriterien wird hier erläutert:
Das Grundgesetz – Die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes
Warum steht im Grundgesetz nicht mehr zum Bundestagswahlrecht?
Das war eine politische Entscheidung. Wäre das Bundestagswahlrecht detailliert im Grundgesetz geregelt, könnte man es nur schwer ändern und bräuchte die Zustimmung der meisten Parteien. Man hätte es, wie sich Carlo Schmid (SPD) ausdrückt, „zu sehr unter Verfassungsschutz gestellt“. Daher entschied man sich dafür, nur die groben Rahmenbedingungen in das Grundgesetz aufzunehmen.
Wäre ein reines Mehrheitswahlrecht verfassungskonform?
Ja, auch ein solches – hierzulande unübliches – Wahlrecht wäre nach bisherigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zulässig.
Verbürgt Art. 38 GG auch ein Grundrecht?
Ja. Es handelt sich dabei nicht nur um eine Anweisung an den Gesetzgeber, wie er das Wahlrecht zu gestalten hat, sondern auch um individuelle Rechte der Wähler und der Kandidaten. Jeder von ihnen kann sich daher gegen das Wahlrecht wenden und bspw. Verfassungsbeschwerde erheben, wenn er seine Rechte davon beeinträchtigt sieht.
Außerdem müssen die Wahlrechtsgrundsätze im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens beachtet werden.
Gilt das Wahlrecht auch außerhalb der Bundestagswahlen?
Allerdings übernimmt Art. 28 Abs. 1 Satz GG die Wahlrechtsgrundsätze auch für Landtags- und Kommunalwahlen und gibt diesen einen groben Rahmen vor:
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Diese Begriffe bedeuten insoweit das Gleiche wie in Art. 38 GG.
Mehr Informationen:
- Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Wahlrecht (Art. 38 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Wahlrecht (Art. 38 GG) - anwalt.de: Das Wahlrecht im Grundgesetz