Wahlrecht (Art. 38 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Art. 38 GG enthält die zentralen verfassungsrechtlichen Regeln für die Wahl des Deutschen Bundestages. Die Wahl muss allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Diese Wahlrechtsgrundsätze begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und schützen zugleich die einzelnen Wahlberechtigten und Wahlbewerber.

Das Grundgesetz schreibt jedoch kein bestimmtes Wahlsystem vor. Der Bundesgesetzgeber darf grundsätzlich zwischen unterschiedlichen Wahlsystemen wählen und Elemente von Verhältnis- und Mehrheitswahl miteinander verbinden. Das geltende Bundeswahlgesetz hat sich für eine Verhältniswahl mit zwei Stimmen und 299 Wahlkreisen entschieden. Der Bundestag besteht grundsätzlich aus 630 Abgeordneten.

Seit der Wahlrechtsreform 2023 und erstmals bei der Bundestagswahl 2025 gilt die sogenannte Zweitstimmendeckung. Die meisten Erststimmen in einem Wahlkreis garantieren einem Parteibewerber deshalb nicht mehr automatisch einen Sitz im Bundestag. Entscheidend ist zusätzlich, wie viele Sitze seiner Partei nach dem Zweitstimmenergebnis im jeweiligen Bundesland zustehen. Überhang- und Ausgleichsmandate des früheren Systems gibt es damit grundsätzlich nicht mehr.

Inhalt

Wahlrecht – Fragen und Antworten zu Art. 38 GG

Wortlaut des Art. 38 GG

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Grundlagen des Wahlrechts

Was regelt Art. 38 GG?

Art. 38 GG regelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Bundestagswahl und das freie Mandat der Bundestagsabgeordneten.

Art. 38 GG schützt das individuelle Recht auf demokratische Beteiligung an der Bundestagswahl.
Art. 38 GG schützt nicht nur die Wahl als Institution, sondern auch die individuelle demokratische Beteiligung der Wahlberechtigten.

Die Vorschrift enthält insbesondere:

  • die fünf ausdrücklich genannten Wahlrechtsgrundsätze,
  • das aktive Wahlrecht,
  • das passive Wahlrecht,
  • das freie Mandat der Abgeordneten und
  • einen Gesetzgebungsauftrag zur näheren Ausgestaltung des Bundestagswahlrechts.

Ist das Wahlrecht ein Grundrecht?

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht.

Die Wahlrechtsgrundsätze sind deshalb nicht nur objektive Vorgaben für den Gesetzgeber.

Wahlberechtigte können grundsätzlich verlangen, dass ihre demokratische Teilhabe entsprechend den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen gewährleistet wird.

Auch Wahlbewerber können durch Art. 38 GG geschützt sein.

Warum ist Art. 38 GG für die Demokratie besonders wichtig?

Die Bundestagswahl vermittelt einen wesentlichen Teil der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene.

Der Bundestag:

  • beschließt Bundesgesetze,
  • entscheidet über den Bundeshaushalt,
  • wählt den Bundeskanzler und
  • kontrolliert die Bundesregierung.

Deshalb stellt das Wahlrecht besonders hohe Anforderungen an Gleichheit, Freiheit und Nachvollziehbarkeit des Wahlverfahrens.

Die Wahlrechtsgrundsätze

Welche Wahlrechtsgrundsätze nennt Art. 38 GG?

Die Bundestagswahl muss allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein.

  • Allgemeinheit: Grundsätzlich sollen alle Bürger, die die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, teilnehmen können.
  • Unmittelbarkeit: Die Stimmen müssen unmittelbar darüber entscheiden, wer gewählt wird; eine selbständig entscheidende Zwischeninstanz darf grundsätzlich nicht eingeschaltet werden.
  • Freiheit: Die Wahlentscheidung muss ohne staatlichen oder privaten Zwang getroffen werden können.
  • Gleichheit: Die Stimmen müssen grundsätzlich den gleichen Zählwert und innerhalb des jeweiligen Wahlsystems eine gleiche Erfolgschance besitzen.
  • Geheimheit: Die konkrete Wahlentscheidung eines einzelnen Wählers darf grundsätzlich nicht nachvollziehbar sein.

Daneben hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entwickelt.

Eine ausführliche Erläuterung finden Sie unter Die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes.

Allgemeinheit der Wahl

Was bedeutet die Allgemeinheit der Wahl?

Die Allgemeinheit der Wahl verlangt grundsätzlich, dass die Staatsbürger nicht ohne hinreichenden verfassungsrechtlichen Grund vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

Das Wahlrecht darf insbesondere nicht abhängig gemacht werden von:

  • Vermögen,
  • Einkommen,
  • Geschlecht,
  • Beruf,
  • Bildung,
  • Religion oder
  • politischer Überzeugung.

Dürfen einzelne Personengruppen trotzdem vom Wahlrecht ausgeschlossen werden?

Nur unter engen Voraussetzungen.

Beschränkungen der Allgemeinheit der Wahl benötigen wegen der besonderen demokratischen Bedeutung des Wahlrechts besonders gewichtige Gründe.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte beispielsweise 2019 die damaligen pauschalen Wahlrechtsausschlüsse bestimmter betreuter Menschen und bestimmter wegen Schuldunfähigkeit untergebrachter Personen für verfassungswidrig.

Unmittelbarkeit der Wahl

Was bedeutet unmittelbare Wahl?

Zwischen Stimmabgabe und Wahlergebnis darf grundsätzlich keine Instanz stehen, die anschließend eigenständig darüber entscheidet, wer gewählt wird.

Ein klassisches Wahlmännersystem wäre mit diesem Grundsatz bei der Bundestagswahl deshalb nicht vereinbar.

Verstößt eine Listenwahl gegen die Unmittelbarkeit?

Nein. Dass Parteien vor der Wahl Landeslisten mit einer festgelegten Reihenfolge von Bewerbern aufstellen, verletzt die Unmittelbarkeit der Bundestagswahl grundsätzlich nicht.

Für die Wähler muss vor der Stimmabgabe hinreichend erkennbar sein, wie sich ihre Stimme auf die mögliche Mandatsverteilung auswirken kann.

Freiheit der Wahl

Was bedeutet freie Wahl?

Die Wahlentscheidung muss grundsätzlich ohne Zwang und unzulässigen Druck getroffen werden können.

Die Freiheit der Wahl schützt insbesondere:

  • die freie Entscheidung, welche Partei oder welchen Bewerber man wählt,
  • die freie Entscheidung, ungültig zu wählen und
  • grundsätzlich auch die Entscheidung, nicht an der Wahl teilzunehmen.

Ist Wahlwerbung mit der Freiheit der Wahl vereinbar?

Ja. Politische Überzeugungsarbeit und Wahlwerbung gehören zu einem demokratischen Wahlkampf.

Unzulässig wären dagegen insbesondere staatlicher Zwang, Einschüchterungen oder andere Maßnahmen, welche die eigenverantwortliche Wahlentscheidung beseitigen.

Gleichheit der Wahl

Was bedeutet Wahlgleichheit?

Alle Wahlberechtigten sollen ihre Stimme grundsätzlich mit gleichem Gewicht abgeben können.

Bei Verhältniswahlen wird insbesondere unterschieden zwischen:

  • Zählwertgleichheit: Jede abgegebene Stimme zählt zunächst gleich.
  • Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme soll grundsätzlich die gleiche rechtliche Möglichkeit besitzen, sich auf die Sitzverteilung auszuwirken.

Ist jede Abweichung vom gleichen Erfolgswert verfassungswidrig?

Nein, aber Abweichungen bedürfen besonders gewichtiger verfassungsrechtlicher Gründe.

Ein wichtiges Beispiel ist die Fünf-Prozent-Sperrklausel.

Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl

Was bedeutet das Wahlgeheimnis?

Es muss grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass andere feststellen können, wie ein bestimmter Wähler abgestimmt hat.

Der Staat muss das Wahlverfahren deshalb so organisieren, dass eine unbeobachtete Stimmabgabe möglich ist.

Darf ich selbst erzählen, wen ich gewählt habe?

Ja. Das Wahlgeheimnis verpflichtet den Wähler nicht zum Schweigen.

Es schützt vielmehr davor, seine Wahlentscheidung offenlegen zu müssen oder staatlich beobachtet zu werden.

Was bedeutet Öffentlichkeit der Wahl?

Die wesentlichen Schritte der Wahl müssen grundsätzlich öffentlich überprüfbar sein.

Das gilt insbesondere für:

  • Wahlhandlung,
  • Auszählung und
  • Feststellung des Wahlergebnisses.

Wahlgeheimnis und Wahlöffentlichkeit widersprechen sich nicht: Die individuelle Stimmabgabe bleibt geheim, die Ermittlung des Gesamtergebnisses soll dagegen nachvollziehbar sein.

Sind Wahlcomputer verfassungswidrig?

Nicht notwendig jeder denkbare Wahlcomputer.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2009 jedoch, dass die damals eingesetzten Geräte den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzten.

Die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung müssen grundsätzlich auch ohne besondere technische Sachkenntnis zuverlässig überprüft werden können.

Briefwahl

Ist die Briefwahl mit dem Wahlgeheimnis vereinbar?

Grundsätzlich ja.

Bei der Briefwahl kann der Staat die unbeobachtete Stimmabgabe weniger vollständig gewährleisten als in der Wahlkabine.

Dem steht jedoch insbesondere die Allgemeinheit der Wahl gegenüber. Die Briefwahl erleichtert Menschen die Wahlteilnahme, die am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal wählen können oder möchten.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Briefwahl deshalb grundsätzlich für verfassungsrechtlich zulässig.

Das heutige Bundestagswahlrecht

Welches Wahlsystem gilt bei Bundestagswahlen?

Das Bundeswahlgesetz bestimmt heute ausdrücklich die Verhältniswahl als Grundlage des Bundestagswahlrechts.

§ 1 Abs. 2 BWahlG lautet auszugsweise:

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Die Personenwahl in den Wahlkreisen wird mit der Verhältniswahl über die Landeslisten verbunden.

§ 1 BWahlG – Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

Wie viele Stimmen hat jeder Wähler?

Jeder Wähler besitzt zwei Stimmen.

  • Erststimme: Wahl eines Bewerbers im Wahlkreis.
  • Zweitstimme: Wahl der Landesliste einer Partei.

Welche Stimme ist für die Sitzverteilung entscheidend?

Die Zweitstimme ist grundsätzlich maßgeblich dafür, wie viele Sitze einer Partei im Bundestag zustehen.

Seit Einführung der Zweitstimmendeckung besitzt sie für die konkrete Mandatsverteilung noch größere Bedeutung.

Wie groß ist der Bundestag?

Nach § 1 Abs. 1 BWahlG besteht der Deutsche Bundestag grundsätzlich aus 630 Abgeordneten.

Die früher üblichen Überhang- und Ausgleichsmandate wurden durch die Wahlrechtsreform 2023 grundsätzlich beseitigt.

Eine besondere gesetzliche Ausnahme enthält § 4 Abs. 4 BWahlG für einen seltenen Mehrheitsfall, sodass 630 die gesetzliche Grundgröße ist und nicht für jede nur theoretisch denkbare Konstellation eine absolut unveränderliche Höchstzahl.

Wie viele Wahlkreise gibt es?

Deutschland ist für Bundestagswahlen in 299 Wahlkreise eingeteilt.

Die Wahlkreise dienen weiterhin der personellen und regionalen Komponente des Wahlsystems.

Erststimme und Zweitstimmendeckung

Gewinnt der Bewerber mit den meisten Erststimmen automatisch ein Bundestagsmandat?

Bei Parteibewerbern seit der Bundestagswahl 2025 nicht mehr.

Erforderlich ist:

  • die meisten Erststimmen im Wahlkreis und
  • ausreichende Zweitstimmendeckung seiner Partei im betreffenden Bundesland.

Der bloße Erststimmensieg garantiert einem Parteibewerber deshalb keinen Sitz mehr.

Was bedeutet Zweitstimmendeckung?

Eine Partei kann in einem Bundesland grundsätzlich nur so viele ihrer Wahlkreissieger in den Bundestag entsenden, wie ihr nach ihrem Zweitstimmenergebnis dort Sitze zustehen.

Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise, als ihr nach Zweitstimmen Sitze zustehen, erhalten nicht sämtliche Wahlkreissieger ein Mandat.

Welche Wahlkreissieger ziehen dann ein?

Die Wahlkreissieger einer Partei werden nach ihrem Erststimmenanteil gereiht.

Die vorhandenen Sitze werden entsprechend den gesetzlichen Regeln an die bestplatzierten Wahlkreisbewerber vergeben.

Die übrigen Wahlkreissieger erhalten kein Mandat.

Kann ein Wahlkreis deshalb keinen eigenen Wahlkreissieger im Bundestag haben?

Ja. Das kann nach dem geltenden Wahlrecht geschehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweitstimmendeckungsverfahren 2024 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

BVerfG, Urteil vom 30.07.2024 – 2 BvF 1/23 u.a.

Was gilt für unabhängige Wahlkreisbewerber?

Für parteiunabhängige Wahlkreisbewerber gelten besondere Regeln.

Ein erfolgreicher unabhängiger Bewerber benötigt keine Zweitstimmendeckung einer Partei.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Was waren Überhangmandate?

Überhangmandate entstanden nach dem früheren Wahlrecht, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreismandate gewann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustanden.

Diese zusätzlichen Sitze vergrößerten den Bundestag.

Gibt es heute noch Überhangmandate?

Im geltenden System grundsätzlich nein.

Statt zusätzliche Sitze zu vergeben, erhalten bei fehlender Zweitstimmendeckung nicht alle Wahlkreissieger der betreffenden Partei ein Mandat.

Die alte Diskussion darüber, wie viele unausgeglichene Überhangmandate zulässig sind, betrifft deshalb nicht mehr das gegenwärtige Wahlsystem.

Gibt es heute noch Ausgleichsmandate?

Das frühere System der Ausgleichsmandate ist ebenfalls entfallen.

Diese Mandate waren erforderlich geworden, um Überhangmandate anderer Parteien proportional auszugleichen.

Da das neue System Überhangmandate grundsätzlich nicht mehr entstehen lässt, wird dieser Mechanismus nicht mehr benötigt.

Fünf-Prozent-Hürde

Was ist die Fünf-Prozent-Hürde?

Parteien mit weniger als fünf Prozent der bundesweit gültigen Zweitstimmen werden grundsätzlich nicht bei der proportionalen Sitzverteilung berücksichtigt.

Das führt zu einer unterschiedlichen Erfolgswirkung von Wählerstimmen und stellt deshalb einen Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien dar.

Ist die Fünf-Prozent-Hürde grundsätzlich verfassungsgemäß?

Unter den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hält das Bundesverfassungsgericht eine Sperrklausel in Höhe von fünf Prozent grundsätzlich für zulässig.

Als Rechtfertigungsgrund erkennt das Gericht insbesondere die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages an.

Hat das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Hürde 2024 für verfassungswidrig erklärt?

Nicht die Höhe von fünf Prozent als solche.

Verfassungswidrig war die konkrete Ausgestaltung nach der Wahlrechtsreform 2023.

Der Gesetzgeber hatte die frühere Grundmandatsklausel vollständig gestrichen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ging der damit mögliche vollständige Ausschluss einer Partei von der Sitzverteilung unter den bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen weiter, als zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundestages erforderlich war.

Was gilt deshalb derzeit bei weniger als fünf Prozent?

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin eine Drei-Wahlkreis-Regel.

Eine Partei mit weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen wird bei der Sitzverteilung dennoch berücksichtigt, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben.

Damit wirkt die frühere Grundmandatsklausel derzeit aufgrund der verfassungsgerichtlichen Übergangsregelung weiter.

Schreibt das Grundgesetz dauerhaft eine Grundmandatsklausel mit genau drei Wahlkreisen vor?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass das Grundgesetz für alle Zukunft zwingend eine Drei-Wahlkreis-Regel verlangt.

Die Regel gilt derzeit als Übergangslösung, bis der Gesetzgeber eine mit der Verfassung vereinbare Neuregelung schafft.

Dem Gesetzgeber bleiben grundsätzlich andere Möglichkeiten, solange die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien ausreichend gewahrt werden.

§ 4 BWahlG – Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

Gilt die Fünf-Prozent-Hürde für Parteien nationaler Minderheiten?

Nein. § 4 Abs. 2 BWahlG nimmt Listen von Parteien nationaler Minderheiten von der Sperrklausel aus.

Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Grabenwahl

Schreibt das Grundgesetz eine Verhältniswahl vor?

Nein. Art. 38 GG schreibt kein bestimmtes Wahlsystem vor.

Das geltende Bundeswahlgesetz entscheidet sich zwar für die Verhältniswahl. Verfassungsrechtlich besitzt der Gesetzgeber aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

Wäre ein Mehrheitswahlrecht grundsätzlich denkbar?

Das Grundgesetz schließt ein Mehrheitswahlsystem nicht grundsätzlich aus.

Bei seiner konkreten Ausgestaltung müssten allerdings weiterhin insbesondere:

  • Allgemeinheit,
  • Unmittelbarkeit,
  • Freiheit,
  • Gleichheit und
  • Geheimheit der Wahl

gewährleistet sein.

Die Anforderungen der Wahlgleichheit unterscheiden sich dabei teilweise danach, ob sich der Gesetzgeber für ein Mehrheits- oder ein Verhältniswahlsystem entschieden hat.

Wäre ein Grabenwahlrecht verfassungsgemäß?

Eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlelementen ist nicht schon als solche verfassungswidrig.

Ob ein konkretes Grabenwahlsystem mit Art. 38 GG vereinbar wäre, müsste jedoch anhand seiner konkreten Ausgestaltung geprüft werden.

Die frühere pauschale Aussage, ein Grabenwahlsystem sei „ohne Zweifel“ verfassungsgemäß, ist deshalb zu weitgehend.

Wer darf den Bundestag wählen?

Wer ist bei Bundestagswahlen wahlberechtigt?

Art. 38 Abs. 2 GG setzt für das aktive Wahlrecht die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

Die weiteren Voraussetzungen bestimmt das Bundeswahlgesetz.

Dürfen EU-Bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit den Bundestag wählen?

Nein. Das Bundestagswahlrecht ist grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden.

Davon zu unterscheiden sind Kommunalwahlen. Dort verlangt Art. 28 Abs. 1 GG ausdrücklich, dass unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt und wählbar sein können.

Können Deutsche im Ausland an der Bundestagswahl teilnehmen?

Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Das Bundeswahlgesetz enthält besondere Regeln für Deutsche, die nicht in Deutschland wohnen.

Die gesetzlichen Anforderungen müssen ihrerseits den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl beachten.

Wer kann in den Bundestag gewählt werden?

Art. 38 Abs. 2 GG bestimmt, dass wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Da die Volljährigkeit derzeit mit 18 Jahren eintritt, liegt auch das Mindestalter für die Wählbarkeit grundsätzlich bei 18 Jahren.

Gelten die Wahlrechtsgrundsätze auch bei Landtags- und Kommunalwahlen?

Auch Wahlen zu Landtagen und kommunalen Vertretungen müssen allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlgrundsätzen entsprechen.
Auch bei Landtags- und Kommunalwahlen gelten verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze.

Gilt Art. 38 GG unmittelbar für Landtagswahlen?

Nein. Art. 38 GG betrifft unmittelbar die Bundestagswahl.

Für die Länder enthält Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch eine entsprechende verfassungsrechtliche Vorgabe:

In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Die fünf Wahlrechtsgrundsätze gelten damit grundsätzlich auch auf Landes- und Kommunalebene.

Müssen Landtagswahlen deshalb genauso ausgestaltet sein wie Bundestagswahlen?

Nein. Die Länder besitzen erheblichen eigenen Gestaltungsspielraum.

Sie können beispielsweise eigene Regelungen treffen zu:

  • Wahlsystem,
  • Wahlkreisen,
  • Stimmabgabe,
  • Sperrklauseln und
  • Mandatsverteilung.

Diese Regelungen müssen aber die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze wahren.

Gilt Art. 38 GG für Europawahlen?

Nicht unmittelbar.

Die Wahl zum Europäischen Parlament richtet sich nach besonderen unionsrechtlichen und nationalen Regelungen.

Für sie gelten eigenständige demokratische und wahlrechtliche Maßstäbe.

Das freie Mandat

Was bedeutet das freie Mandat?

Bundestagsabgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Das bestimmt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich.

Ist ein direkt gewählter Abgeordneter nur Vertreter seines Wahlkreises?

Nein. Auch ein Wahlkreisabgeordneter ist nach dem Grundgesetz Vertreter des gesamten Volkes.

Er besitzt zwar regelmäßig einen besonderen politischen Bezug zu seinem Wahlkreis, ist rechtlich aber nicht dessen weisungsgebundener Vertreter.

Darf eine Partei einem Abgeordneten vorschreiben, wie er abstimmen muss?

Rechtlich nein. Ein Abgeordneter kann nicht durch ein verbindliches Parteimandat gezwungen werden, in einer bestimmten Weise abzustimmen.

Davon zu unterscheiden ist die politische Fraktionsdisziplin. Abgeordnete dürfen sich innerhalb einer Fraktion politisch koordinieren und gemeinsame Positionen vereinbaren.

Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, wenn er aus seiner Partei austritt?

Grundsätzlich nein. Das Mandat gehört verfassungsrechtlich dem Abgeordneten und nicht der Partei.

Dies folgt aus dem freien Mandat des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Wahlprüfung

Wie werden Fehler bei einer Bundestagswahl überprüft?

Für Wahlfehler sieht das Grundgesetz ein besonderes Wahlprüfungsverfahren vor.

Art. 41 Abs. 1 GG bestimmt:

Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.

Zunächst ist deshalb grundsätzlich Einspruch beim Bundestag einzulegen.

Gegen dessen Entscheidung kann anschließend Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Kann man wegen eines Wahlfehlers unmittelbar Verfassungsbeschwerde erheben?

Grundsätzlich ist für Wahlfehler, die der Wahlprüfung nach Art. 41 GG unterliegen, zunächst das besondere Wahlprüfungsverfahren einzuhalten.

Die frühere pauschale Aussage, jeder Wähler könne gegen ein Wahlgesetz oder einen Wahlfehler einfach unmittelbar Verfassungsbeschwerde erheben, ist deshalb zu undifferenziert.

Art. 41 GG soll verhindern, dass Wahlprüfung und Mandatsbestand über verschiedene parallele Verfahren unterschiedlich beurteilt werden.

Wer kann Wahleinspruch einlegen?

§ 2 Wahlprüfungsgesetz nennt mehrere Einspruchsberechtigte.

Dazu gehören insbesondere:

  • jeder Wahlberechtigte,
  • jede Gruppe von Wahlberechtigten,
  • in amtlicher Eigenschaft die Landeswahlleiter,
  • die Bundeswahlleiterin beziehungsweise der Bundeswahlleiter und
  • der Präsident des Bundestages.

§ 2 WahlPrG – Einspruch gegen die Wahl

Muss ein Wahleinspruch begründet werden?

Ja. Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen.

Es genügt deshalb nicht, lediglich allgemein zu erklären, die Wahl sei fehlerhaft gewesen.

Welche Frist gilt für einen Wahleinspruch?

Der Einspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen.

Die Begründung muss ebenfalls innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen erfolgen.

Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht

Was ist der Unterschied zwischen Wahleinspruch und Wahlprüfungsbeschwerde?

Der Wahleinspruch richtet sich zunächst an den Bundestag. Gegen dessen Entscheidung kann anschließend unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Kann heute auch ein einzelner Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde erheben?

Ja, wenn sein Wahleinspruch vom Bundestag verworfen wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 48 BVerfGG vorliegen.

§ 48 BVerfGG nennt insbesondere:

  • den Abgeordneten, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  • eine wahlberechtigte Person oder Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch verworfen wurde,
  • eine Fraktion und
  • eine Minderheit des Bundestages von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl.

§ 48 BVerfGG – Wahlprüfungsbeschwerde

Welche Frist gilt für die Wahlprüfungsbeschwerde?

Sie muss innerhalb von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Bundestages erhoben und innerhalb dieser Frist begründet werden.

Prüft das Bundesverfassungsgericht nur die konkrete Stimmzählung?

Nein. Im Wahlprüfungsverfahren können auch verfassungsrechtliche Fehler des Wahlrechts selbst relevant sein.

Geprüft werden können beispielsweise:

  • Fehler bei Wahlvorbereitung,
  • Fehler bei Stimmabgabe,
  • Fehler bei Stimmenauszählung,
  • Fehler bei Mandatszuteilung oder
  • verfassungswidrige Wahlrechtsvorschriften.

Folgen eines Wahlfehlers

Führt jeder Wahlfehler zur Ungültigkeit der Bundestagswahl?

Nein. Nicht jeder Rechtsverstoß rechtfertigt einen so weitgehenden Eingriff in den Bestand des gewählten Parlaments.

Besonders wichtig ist grundsätzlich, ob ein Wahlfehler mandatsrelevant sein konnte.

Es muss also geprüft werden, ob der Fehler die Zusammensetzung des Bundestages beeinflusst hat oder beeinflussen konnte.

Was kann das Ergebnis einer Wahlprüfung sein?

Die Folgen richten sich nach Art und Umfang des Wahlfehlers.

In Betracht kommen beispielsweise:

  • Feststellung eines Wahlfehlers,
  • Berichtigung eines Ergebnisses,
  • teilweise Wiederholungswahl oder
  • in besonders weitreichenden Fällen weitergehende Folgen für die Gültigkeit der Wahl.

Wird bei jedem erheblichen Wahlfehler die gesamte Bundestagswahl wiederholt?

Nein. Wahlprüfung folgt grundsätzlich auch dem Gebot, nicht weiter in den Bestand der gewählten Volksvertretung einzugreifen, als zur Beseitigung des Wahlfehlers erforderlich ist.

Ist ein Fehler räumlich oder sachlich begrenzt, kann deshalb eine entsprechend begrenzte Wiederholungswahl ausreichen.

Werden bei einer ungültigen Wahl automatisch sämtliche Gesetze des Bundestages rückwirkend unwirksam?

Nein. Die frühere Darstellung, eine erfolgreiche Wahlprüfung könne ohne Weiteres sämtliche Akte eines gewählten Bundestages rückwirkend vernichten, ist zu weitgehend.

Rechtssicherheit und Bestand staatlicher Entscheidungen sind bei den Rechtsfolgen der Wahlprüfung eigenständig zu berücksichtigen.

Wahlrechtsreform 2023 und Bundesverfassungsgericht 2024

Warum wurde das Bundestagswahlrecht 2023 grundlegend geändert?

Ein zentrales Ziel der Reform war die Begrenzung der Größe des Bundestages.

Das frühere Zusammenspiel von Wahlkreismandaten, Überhangmandaten und Ausgleichsmandaten konnte dazu führen, dass der Bundestag erheblich über seine damalige gesetzliche Regelgröße hinaus anwuchs.

Der Gesetzgeber ersetzte dieses System durch eine feste Grundgröße von 630 Sitzen und die Zweitstimmendeckung.

Welche Teile der Reform erklärte das Bundesverfassungsgericht 2024 für verfassungsgemäß?

Insbesondere das Zweitstimmendeckungsverfahren wurde bestätigt.

Das Gericht beanstandete deshalb nicht, dass ein Wahlkreisbewerber einer Partei trotz Erststimmenmehrheit ohne Mandat bleiben kann, wenn der Sitz nicht durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist.

Welchen Teil der Reform beanstandete das Bundesverfassungsgericht?

Beanstandet wurde die konkrete Ausgestaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel nach vollständiger Abschaffung der Grundmandatsklausel.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ordnete das Gericht deshalb an, dass die Sperrklausel nur mit der Maßgabe weiter gilt, dass eine Partei bei mindestens drei erfolgreichen Wahlkreisbewerbern trotz eines Zweitstimmenergebnisses unter fünf Prozent an der proportionalen Sitzverteilung teilnimmt.

BVerfG, Urteil vom 30.07.2024 – 2 BvF 1/23 u.a.

Negatives Stimmgewicht

Was bedeutet negatives Stimmgewicht?

Von negativem Stimmgewicht spricht man, wenn zusätzliche Stimmen für eine Partei dazu führen können, dass diese Partei weniger Sitze erhält beziehungsweise weniger Stimmen zu mehr Sitzen führen können.

Solche widersinnigen Effekte waren ein Problem früherer Fassungen des Bundeswahlrechts.

Ist negatives Stimmgewicht verfassungsgemäß?

Das Bundesverfassungsgericht hat wesentliche Erscheinungsformen des früheren negativen Stimmgewichts als unvereinbar mit den Wahlrechtsgrundsätzen angesehen.

Das heutige Wahlsystem ist anders konstruiert und kann deshalb nicht einfach anhand der früheren Überhangmandatsrechtsprechung bewertet werden.

Kann der Gesetzgeber das Wahlrecht jederzeit ändern?

Wie viel Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber?

Der Gesetzgeber besitzt einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Wahlsystems.

Er kann grundsätzlich insbesondere entscheiden:

  • ob Verhältnis- oder Mehrheitswahlelemente verwendet werden,
  • wie Wahlkreise ausgestaltet werden,
  • wie Listenmandate verteilt werden und
  • welches Berechnungsverfahren verwendet wird.

Sein Gestaltungsspielraum endet jedoch insbesondere an:

  • den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG,
  • der Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 GG und
  • dem Demokratieprinzip.

Ist für eine Wahlrechtsänderung die Zustimmung aller Parteien erforderlich?

Nein. Das Grundgesetz verlangt keinen parteiübergreifenden Konsens für Änderungen des Bundeswahlgesetzes.

Auch eine parlamentarische Mehrheit darf das Wahlrecht ändern.

Gerade weil die jeweils regierenden beziehungsweise im Bundestag vertretenen Parteien von Wahlrechtsregeln selbst betroffen sein können, unterliegen diese Gesetze jedoch strenger verfassungsrechtlicher Kontrolle.

Verfassungsbeschwerde und Wahlrecht

Kann Art. 38 GG mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?

Grundsätzlich ja. Art. 38 GG gehört ausdrücklich zu den grundrechtsgleichen Rechten, deren Verletzung mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

Bei eigentlichen Bundestagswahlfehlern ist jedoch das besondere Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG zu beachten.

Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht ohne Weiteres ein Ersatz für Wahleinspruch und Wahlprüfungsbeschwerde.

Welche Verletzungen des Art. 38 GG können darüber hinaus relevant sein?

Art. 38 GG besitzt über den eigentlichen Wahlvorgang hinaus weitere subjektive Dimensionen.

Von Bedeutung können insbesondere sein:

  • Rechte der Abgeordneten aus dem freien Mandat,
  • demokratische Teilhaberechte der Bürger und
  • besondere verfassungsrechtliche Konstellationen im Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip.

Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Wahlrechts aus Art. 38 GG.

Wichtige Entscheidungen zum Wahlrecht

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2009 zu Wahlcomputern?

Die wesentlichen Schritte einer Wahl müssen von den Bürgern grundsätzlich ohne besondere technische Kenntnisse zuverlässig überprüft werden können.

Die damals verwendeten elektronischen Wahlgeräte erfüllten diese Anforderungen nicht.

Das Urteil begründete den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl näher.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2012 zu Überhangmandaten?

Das Gericht erklärte das damalige Wahlrecht insbesondere wegen negativen Stimmgewichts und einer zu großen Zahl unausgeglichener Überhangmandate teilweise für verfassungswidrig.

Diese Rechtsprechung bezog sich auf ein inzwischen grundlegend verändertes Wahlsystem.

Die alte Aussage, heute seien weiterhin bis zu 15 unausgeglichene Überhangmandate zulässig, beschreibt deshalb nicht mehr die geltende Rechtslage.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2012 zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen?

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verlangt, Beschränkungen der Wahlberechtigung besonders streng zu rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die damalige pauschale Anknüpfung des Wahlrechts von Auslandsdeutschen an einen früheren dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet für verfassungswidrig.

Urteilsbesprechungen zum Wahlrecht aus Art. 38 GG

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zur Wahlrechtsreform?

Das Urteil vom 30. Juli 2024 ist die zentrale Entscheidung zum gegenwärtigen Bundestagswahlrecht.

Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest:

  • Der Gesetzgeber darf das Wahlsystem grundsätzlich reformieren.
  • Die Zweitstimmendeckung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • Ein Erststimmensieger einer Partei muss deshalb nicht zwingend ein Mandat erhalten.
  • Eine Fünf-Prozent-Sperrklausel ist grundsätzlich weiterhin zulässig.
  • Die konkrete Ausgestaltung ohne ausreichende Ausnahme ging jedoch zu weit.
  • Bis zu einer Neuregelung gilt deshalb die Drei-Wahlkreis-Regel weiter.

BVerfG, Urteil vom 30.07.2024 – 2 BvF 1/23 u.a.

Was sollte man zum Wahlrecht vor allem wissen?

Art. 38 GG schützt die demokratische Wahl des Bundestages, die gleichberechtigte Beteiligung der Wahlberechtigten und das freie Mandat der gewählten Abgeordneten.

  • Bundestagswahlen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein.
  • Zusätzlich gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.
  • Art. 38 Abs. 1 GG vermittelt individuelle grundrechtsgleiche Rechte.
  • Das Grundgesetz schreibt kein bestimmtes Wahlsystem vor.
  • Der Gesetzgeber besitzt bei der konkreten Ausgestaltung erheblichen Spielraum.
  • Das geltende Bundeswahlgesetz bestimmt eine Verhältniswahl mit zwei Stimmen.
  • Deutschland besitzt 299 Bundestagswahlkreise.
  • Der Bundestag besteht grundsätzlich aus 630 Abgeordneten.
  • Die Zweitstimme entscheidet grundsätzlich darüber, wie viele Sitze einer Partei zustehen.
  • Seit der Bundestagswahl 2025 gilt für Parteibewerber die Zweitstimmendeckung.
  • Die meisten Erststimmen im Wahlkreis garantieren deshalb nicht mehr automatisch einen Sitz.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat dieses System 2024 für verfassungsgemäß erklärt.
  • Die früheren Überhang- und Ausgleichsmandate sind grundsätzlich entfallen.
  • Die frühere Rechtsprechung zu einer bestimmten Zahl zulässiger unausgeglichener Überhangmandate beschreibt deshalb nicht mehr das heutige System.
  • Die Fünf-Prozent-Sperrklausel beeinträchtigt die Gleichheit der Wahl.
  • Eine Sperrklausel in Höhe von fünf Prozent hält das Bundesverfassungsgericht unter den gegenwärtigen Umständen grundsätzlich weiterhin für zulässig.
  • Das Gericht beanstandete 2024 jedoch ihre konkrete Ausgestaltung nach vollständiger Abschaffung der Grundmandatsklausel.
  • Bis zu einer Neuregelung wird deshalb eine Partei unter fünf Prozent berücksichtigt, wenn ihre Bewerber mindestens drei Wahlkreise gewinnen.
  • Diese Drei-Wahlkreis-Regel ist eine Übergangslösung und keine für alle Zukunft zwingende Vorgabe des Grundgesetzes.
  • Parteien nationaler Minderheiten sind von der Sperrklausel ausgenommen.
  • Ein reines Mehrheitswahlsystem ist nicht schon als solches durch Art. 38 GG ausgeschlossen.
  • Auch Mischsysteme aus Verhältnis- und Mehrheitswahl sind nicht generell ausgeschlossen.
  • Ihre konkrete Ausgestaltung muss jedoch die Wahlrechtsgrundsätze einhalten.
  • Art. 38 GG gilt unmittelbar für Bundestagswahlen.
  • Für Landtags- und Kommunalwahlen enthält Art. 28 Abs. 1 GG entsprechende Wahlrechtsgrundsätze.
  • Bei Kommunalwahlen können auch EU-Bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit wahlberechtigt und wählbar sein.
  • Bundestagsabgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes.
  • Sie sind rechtlich nicht an Weisungen von Parteien, Fraktionen, Wählern oder ihrem Wahlkreis gebunden.
  • Wahlfehler bei Bundestagswahlen werden grundsätzlich zunächst im Wahlprüfungsverfahren behandelt.
  • Ein Wahleinspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag eingelegt werden.
  • Gegen die Entscheidung des Bundestages kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
  • Auch ein einzelner Wahlberechtigter kann dies grundsätzlich tun, wenn sein Einspruch vom Bundestag verworfen wurde.
  • Die Wahlprüfungsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Bundestages erhoben und begründet werden.
  • Nicht jeder Wahlfehler führt zur Wiederholung oder Ungültigkeit der Wahl.
  • Von besonderer Bedeutung ist, ob der Fehler mandatsrelevant war oder sein konnte.
  • Wahlrechtliche Eingriffe in den Bestand des Parlaments sollen grundsätzlich nicht weiter reichen, als zur Behebung des Wahlfehlers erforderlich ist.

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