Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 08.09.2021)

Die Informationsfreiheit ist ein relativ neues Grundrecht. Sie befindet sich ebenfalls in Art. 5 GG, der eine Reihe von Grundrechten zum Schutz der Diskussionskultur enthält. Über die Informationsfreiheit wird das Recht geschützt, sich Informationen zu beschaffen oder allgemein Medien zu konsumieren. Insoweit handelt es sich zum Teil auch um ein „vorbereitendes Grundrecht“, das die Grundlagen der Meinungsbildung schützen bzw. die Meinungsfindung ermöglichen soll.

Besondere Bedeutung hatte die Informationsfreiheit im Kalten Krieg. Hier gab es einige Entscheidungen bzgl. Propagandazeitungen aus der DDR, deren Einfuhr in die Bundesrepublik verhindert werden sollte. Heute dürfte sich eine zusätzliche Wichtigkeit dieses speziellen Grundrecht ergeben, was die Zensur und ggf. Sperre von Internetseiten angeht.

Die Informationsfreiheit ermöglicht es auch Abonnenten im Inland, die Pressefreiheit von Verlegern im Ausland (die oftmals wenig Berührung zum deutschen Rechtssystem haben) hierzulande quasi stellvertretend zu schützen.

Informationsfreiheit

Was ist die Informationsfreiheit?

Da immer mehr Informationen verfügbar werden, gewinnt auch die Informationsfreiheit zunehmend an Bedeutung.
Da immer mehr Informationen verfügbar werden, gewinnt auch die Informationsfreiheit zunehmend an Bedeutung.
Als Informationsfreiheit bezeichnet man das ebenfalls in Art. 5 GG festgeschriebene Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Es handelt sich dabei nach herrschender Meinung um ein eigenständiges Grundrecht, freilich mit engen Verbindungen zur Meinungsfreiheit.

Geschützt ist sowohl das Entgegennehmen einer Information (Medienkonsum) als auch aktives Handeln zum Erhalt einer bestimmten Information, bspw. die Bestellung von Zeitungen oder das Aufrufen einer Internetseite.

Ist die Informationsfreiheit ein eigenes Grundrecht?

Nach herrschender Meinung ja.

Zwar könnte man die Informationsfreiheit auch als bloßen Teilaspekt der Meinungsfreiheit sehen. Durch die Bezeichnung als eigenes Grundrecht (freilich mit besonderer Funktion für die Meinungsfreiheit) wird aber die Bedeutung der Informationsfreiheit in stärkerer Weise betont.

Warum gibt es die Informationsfreiheit im Grundgesetz?

Dies ist eine Reaktion auf die NS-Propaganda und -Informationspolitk. Im Dritten Reich waren sogenannte Feindsender verboten und durften nicht abgehört werden.

Darum hat das Grundgesetz dieses relativ neue Grundrecht „erfunden“, um sicherzustellen, dass nicht nur die Äußerung von Meinungen, sondern auch deren Beschaffung verfassungsrechtlich geschützt ist.

Der Schutz auch des Empfängers hilft vor allem in Konstellationen mit Auslandsbezug. Ein Verleger aus Paraguay wird seine Pressefreiheit in Deutschland kaum gerichtlich geltend machen. Der Empfänger wird dagegen eher geneigt sein, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn die Zeitung aus Paraguay vom deutschen Zoll konfisziert wird.

Was ist eine Information?

Information ist alles, was der persönlichen Unterrichtung dient. Insoweit obliegt es dem Empfänger in gewisser Weise, das Grundrecht zu definieren, da er entscheidet, wie und worüber er sich informieren will.

Im Endeffekt dürfte jede Mitteilung, die zumindest einen gewissen sachlichen Inhalt hat, unter den Begriff der Information fallen.

Können nur Fakten Informationen sein?

Nein, dies würde den Umfang des Begriffs der Unterrichtung beschneiden.

Neben der bloßen Wiedergabe von Fakten sind auch Abbildungen, Meinungen oder Bewertungen von Fakten sowie Prognosen als Informationen geschützt. Sogar falsche Mitteilungen dürften eine Information darstellen.

Wann ist eine Quelle allgemein zugänglich?

Eine Quelle ist allgemein zugänglich, wenn sie „technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.“ (BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969, Az. 1 BvR 46/65)

Entscheidend ist die Absicht des Herausgebers, dass er einer großen Zahl von Personen seine Inhalte zukommen lassen möchte. Die allgemeine Zugänglichkeit ist gewahrt, wenn die Informationen nur gegen Entgelt abgegeben werden, bspw. bei Pay-TV oder Zeitungen.

Keine allgemeine Zugänglichkeit liegt dagegen bei Informationen vor, die nur an ganz bestimmte Personen oder an gar niemanden gelangen sollen, bspw. persönliche Briefe, Tagebücher und andere private Notizen, Verwaltungsanweisungen oder Akten von Behörden oder Gerichten.

Siehe auch:

Ist eine Quelle auch dann noch allgemein zugänglich, wenn sie staatlich verboten ist?

Ja, gerade dann. Denn ansonsten hätte der Staat es ja in der Hand, Medien zu indizieren und sie somit aus dem Grundrecht herauszunehmen.

Im bereits genannten Beschluss 1 BvR 46/55 sagt das Bundesverfassungsgericht:

Entscheidend ist allein die tatsächliche Art der Abgabe der Information, nicht die staatliche Bestimmung oder Verfügung. (…) Wenn die Informationsquelle an irgendeinem Ort allgemein zugänglich ist, mag dieser auch außerhalb der Bundesrepublik liegen, dann kann auch ein rechtskräftiger Einziehungsbeschluß nicht dazu führen, dieser Informationsquelle die Eigenschaft der allgemeinen Zugänglichkeit zu nehmen.

Ist eine Quelle allgemein zugänglich, wenn sie nur gegen Bezahlung zugänglich ist?

Ja, die Kostenpflichtigkeit ändert nichts an der allgemeinen Zugänglichkeit, sofern es prinzipiell jedem offensteht, den verlangten Preis zu zahlen und so Zugang zu erhalten.

Ist eine Quelle allgemein zugänglich, wenn sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist?

Nein.

Rein interne Unterlagen von Behörden aber bspw. auch von Unternehmen sind nicht öffentlich zugänglich und daher nicht von der Informationsfreiheit erfasst.

Besteht ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Informationen?

Nein, einen derartige Anspruch gibt es nicht. Auch die Informationsfreiheit ist grundsätzlich ein Abwehrrecht, das staatliche Eingriff verhindert. Hier soll also eine Zensur von Informationen unterbunden werden, die es dem Bürger verbieten würde, ein bestehendes Angebot wahrzunehmen.

Allerdings gibt es mittlerweile recht weitgehende Informationsfreiheitsgesetze des Bundes sowie vieler Länder, die solche Ansprüche vermitteln. Diese gehen also (trotz der begrifflichen Anknüpfung an die Informationsfreiheit des Grundgesetzes) über den Gehalt dieses Grundrechts hinaus.

Sind die Verzögerung des Informationserhalt oder die Notwendigkeit einer Registrierung Eingriffe in die Informationsfreiheit?

Ja, da nur so ein umfassender Schutz der Informationsfreiheit möglich ist.

Auch bei einer bloßen Verzögerung des Informationserhalts ist die Information nicht mehr „ungehindert“ im Sinne des Grundgesetzes. Denn die Verzögerung stellt bereits ein Hindernis dar. Ein vollständiges „Verhindern“ des Informationszugangs ist daher nicht notwendig.

Hinzu kommt, dass eine (längere) Verzögerung den Informationserhalt uninteressant machen kann. Eine Tageszeitung, die bereits eine Woche alt ist, hat deutlich an Aktualität und damit auch an Relevanz für den Adressaten verloren.

Ist auch die Informationsverbreitung geschützt?

Diese unterfällt nicht der Informationsfreiheit. Die Informationsfreiheit ist darauf angelegt, sich selbst zu unterrichten, nicht andere zu informieren.

Die Verbreitung von Informationen dürfte unter die Meinungsäußerungsfreiheit sowie (falls es sich um Medien handelt) unter die Pressefreiheit fallen.

Welche Schranken der Informationsfreiheit gibt es?

Die Schranken der Informationsfreiheit sind die gleichen wie bei der Meinungs- und Pressefreiheit. Diese sind in Art. 5 Abs. 2 GG aufgezählt:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Relevant sind insbesondere Beschränkungen von pornographischen, religiös extremistischen oder staatsgefährdenden Publikationen, häufig aus dem Ausland.

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