Schulwesen (Art. 7 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Art. 7 GG enthält die zentralen verfassungsrechtlichen Regeln über das Schulwesen. Die Vorschrift steht zwar im Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes, besteht aber nicht nur aus individuellen Grundrechten. Sie enthält zugleich objektive Vorgaben für die Organisation des Schulwesens, insbesondere den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, Regelungen zum Religionsunterricht und die Garantie eines privaten Schulwesens.

Für Schülerinnen und Schüler ist Art. 7 GG inzwischen wesentlich bedeutsamer, als dies früher teilweise angenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 erstmals ausdrücklich ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG anerkannt. Kinder und Jugendliche besuchen die Schule damit nicht lediglich aufgrund staatlicher Schulpflicht, sondern nehmen zugleich ein eigenes grundrechtlich geschütztes Recht auf schulische Bildung wahr.

Eine weitere zentrale Bedeutung besitzt die Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG. Sie garantiert das Recht, private Schulen zu errichten und nach eigenen pädagogischen, weltanschaulichen oder organisatorischen Vorstellungen zu betreiben. Private Ersatzschulen unterliegen allerdings besonderen Genehmigungsvoraussetzungen. Dazu gehört insbesondere das sogenannte Sonderungsverbot: Der Zugang zu einer Privatschule darf nicht faktisch auf Kinder wohlhabender Eltern beschränkt werden.

Inhalt

Schulwesen, Religionsunterricht und Privatschulen – Fragen und Antworten zu Art. 7 GG

Wortlaut des Art. 7 GG

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Grundlagen des Art. 7 GG

Ist Art. 7 GG ein Grundrecht?

Art. 7 GG enthält sowohl Grundrechte als auch objektive Verfassungsregeln über das Schulwesen.

Die einzelnen Absätze haben unterschiedliche Funktionen:

  • Art. 7 Abs. 1 GG begründet den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.
  • Art. 7 Abs. 2 GG gibt Eltern ein eigenes Recht hinsichtlich des Religionsunterrichts.
  • Art. 7 Abs. 3 GG enthält besondere Garantien für den Religionsunterricht.
  • Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet die Privatschulfreiheit.
  • Art. 7 Abs. 5 GG stellt zusätzliche Anforderungen an private Volksschulen.
  • Art. 7 Abs. 6 GG enthält eine historische Regelung über sogenannte Vorschulen.

Wer ist für das Schulrecht zuständig?

Das Schulrecht liegt ganz überwiegend in der Zuständigkeit der Länder.

Deshalb unterscheiden sich beispielsweise:

  • Schularten,
  • Lehrpläne,
  • Prüfungsordnungen,
  • Versetzungsregeln,
  • Schulpflichtregelungen und
  • das Privatschulrecht

zwischen den einzelnen Bundesländern.

Art. 7 GG setzt diesen landesrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten jedoch bundesweit geltende verfassungsrechtliche Grenzen.

Staatliche Schulaufsicht

Was bedeutet „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“?

Art. 7 Abs. 1 GG gibt dem Staat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag.

Mit „Aufsicht“ ist deshalb wesentlich mehr gemeint als eine bloße Kontrolle bereits bestehender Schulen.

Der Staat darf insbesondere festlegen:

  • die Organisation des Schulwesens,
  • Schulformen und Bildungswege,
  • Unterrichtsfächer,
  • Lernziele,
  • Lehrpläne,
  • Leistungsanforderungen,
  • Prüfungen und
  • Voraussetzungen für Schulabschlüsse.

Darf der Staat in der Schule alles bestimmen?

Nein. Auch Schule ist kein grundrechtsfreier Raum.

Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag muss insbesondere mit den Grundrechten von:

  • Schülerinnen und Schülern,
  • Eltern,
  • Lehrkräften und
  • privaten Schulträgern

in Einklang gebracht werden.

Je nach Maßnahme können insbesondere Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6 und Art. 12 GG betroffen sein.

Hat der Staat einen eigenen Erziehungsauftrag neben den Eltern?

Ja. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG steht grundsätzlich eigenständig neben dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.

Eltern besitzen deshalb kein uneingeschränktes Recht, sämtliche Unterrichtsinhalte oder schulischen Erziehungsziele individuell festzulegen.

Umgekehrt darf der Staat das Elternrecht nicht beliebig verdrängen.

Beide Verfassungspositionen müssen möglichst schonend miteinander ausgeglichen werden.

Grundrechte der Schülerinnen und Schüler

Haben Schülerinnen und Schüler eigene Grundrechte in der Schule?

Ja. Schülerinnen und Schüler bleiben auch während des Schulbesuchs vollständig Grundrechtsträger.

Schülerinnen und Schüler besitzen auch innerhalb der Schule eigene Grundrechte.
Schülerinnen und Schüler erfüllen mit dem Schulbesuch nicht nur eine Pflicht, sondern nehmen zugleich eigene grundrechtliche Rechte wahr.

Die frühere Aussage, Art. 7 GG vermittle Schülern keine besonderen Rechtspositionen, ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Bundesnotbremse II überholt.

Gibt es ein Grundrecht auf schulische Bildung?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 ausdrücklich ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG anerkannt.

Dieses Recht schützt Kinder und Jugendliche als eigenständige Grundrechtsträger.

Es verpflichtet den Staat dazu, ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern.

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21

Welche Inhalte hat das Recht auf schulische Bildung?

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet mehrere Dimensionen.

Das Recht umfasst insbesondere:

  • einen Anspruch darauf, dass der Staat ein Mindestmaß schulischer Bildungsangebote gewährleistet,
  • ein Recht auf gleichheitsgerechten Zugang zu staatlich bereitgestellten Bildungsangeboten und
  • ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die die Nutzung der vorhandenen schulischen Bildungsangebote beschränken.

Kann man eine bestimmte Schulform oder einen bestimmten Lehrplan aus dem Grundgesetz verlangen?

Grundsätzlich nein.

Das Recht auf schulische Bildung vermittelt keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass das staatliche Schulwesen genau nach den Vorstellungen des einzelnen Schülers oder seiner Eltern ausgestaltet wird.

Der Gesetzgeber besitzt weiterhin erheblichen schulpolitischen Gestaltungsspielraum.

Warum waren die Schulschließungen während der Corona-Pandemie trotzdem ein Grundrechtseingriff?

Weil Schülerinnen und Schüler mit der Teilnahme am staatlich angebotenen Unterricht ihr eigenes Recht auf schulische Bildung wahrnehmen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte deshalb fest, dass vollständige oder teilweise Schulschließungen erheblich in dieses Recht eingriffen.

Die konkret geprüften Maßnahmen im Frühjahr 2021 hielt das Gericht angesichts der damaligen pandemischen Lage dennoch für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Schulpflicht

Ist die Schulpflicht im Grundgesetz geregelt?

Eine ausdrückliche allgemeine Schulpflicht steht nicht in Art. 7 GG.

Sie wird durch die Schulgesetze der Länder geregelt und stützt sich verfassungsrechtlich insbesondere auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG.

Verstößt die Schulpflicht gegen das Elternrecht?

Grundsätzlich nein.

Der Staat darf Kindern den Besuch einer Schule grundsätzlich verpflichtend vorgeben.

Der staatliche Bildungsauftrag beschränkt sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung. Schule soll auch:

  • soziale Kompetenzen vermitteln,
  • Begegnungen mit unterschiedlichen Auffassungen ermöglichen,
  • gesellschaftliche Integration fördern und
  • auf ein Leben in einer pluralistischen Gesellschaft vorbereiten.

Gibt es ein Grundrecht auf Homeschooling?

Ein allgemeines Grundrecht darauf, die gesetzliche Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu ersetzen, besteht nach der geltenden Rechtsprechung nicht.

Auch religiöse oder pädagogische Vorstellungen der Eltern führen grundsätzlich nicht dazu, dass der staatliche Schulbesuch vollständig verweigert werden darf.

Besondere Einzelfälle können jedoch aufgrund gesundheitlicher oder anderer außergewöhnlicher Umstände anders zu beurteilen sein.

Religionsunterricht

Was regelt Art. 7 GG zum Religionsunterricht?

Art. 7 Abs. 2 und 3 GG enthält besondere Garantien für den Religionsunterricht.

Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist Religionsunterricht in öffentlichen Schulen mit Ausnahme bekenntnisfreier Schulen grundsätzlich ordentliches Lehrfach.

Der Unterricht wird nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt.

Ist Religionsunterricht ein staatliches oder kirchliches Schulfach?

Religionsunterricht besitzt eine besondere geteilte Verantwortungsstruktur.

Der Staat:

  • stellt ihn grundsätzlich als ordentliches Schulfach bereit,
  • organisiert den schulischen Rahmen und
  • behält sein staatliches Aufsichtsrecht.

Die jeweilige Religionsgemeinschaft bestimmt dagegen maßgeblich die religiös-inhaltlichen Grundsätze des Unterrichts.

Können auch nichtchristliche Religionsgemeinschaften Religionsunterricht anbieten?

Ja. Art. 7 Abs. 3 GG ist nicht auf katholischen oder evangelischen Religionsunterricht beschränkt.

Grundsätzlich kann auch eine andere Religionsgemeinschaft beteiligt sein, wenn sie die verfassungsrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt.

Der Staat muss hierbei seine religiös-weltanschauliche Neutralität und den Gleichheitssatz beachten.

Wer entscheidet über die Teilnahme eines Kindes am Religionsunterricht?

Art. 7 Abs. 2 GG gibt diese Entscheidung grundsätzlich den Erziehungsberechtigten.

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

Mit zunehmendem Alter des Kindes gewinnt dessen eigene Religionsfreiheit an Bedeutung.

Nach den gesetzlichen Regeln über die religiöse Kindererziehung besitzt ein Jugendlicher ab einem bestimmten Alter eigene Entscheidungsbefugnisse; insbesondere mit Vollendung des 14. Lebensjahres tritt grundsätzlich die Religionsmündigkeit ein.

Kann ein Lehrer gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen?

Nein. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG bestimmt ausdrücklich:

Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Die Vorschrift schützt die religiöse und weltanschauliche Freiheit der Lehrkraft.

Art. 141 GG – sogenannte Bremer Klausel

Gilt Art. 7 Abs. 3 GG überall in Deutschland gleichermaßen?

Nein. Art. 141 GG enthält eine historische Ausnahme.

Danach findet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG keine Anwendung in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Diese Vorschrift wird häufig als Bremer Klausel bezeichnet.

Betrifft die Bremer Klausel nur Bremen und Berlin?

Die häufige vereinfachende Aussage, Art. 141 GG betreffe ausschließlich Bremen und Berlin, ist zu eng.

Besondere Diskussionen gab es insbesondere auch zum Land Brandenburg.

Dort wurde nach der Wiedervereinigung das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde eingeführt, während Religionsunterricht zunächst nicht ordentliches Lehrfach im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG war.

Die hierüber geführten Verfassungsverfahren wurden nach einer gesetzlichen Neuregelung und einer vom Bundesverfassungsgericht angeregten Verständigung beendet.

Warum gibt es Art. 141 GG?

Die Vorschrift sollte historisch gewachsene landesrechtliche Sonderregelungen zum Religionsunterricht erhalten.

Sie ist damit Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Kompromisses aus der Entstehungszeit des Grundgesetzes.

Ethikunterricht

Darf der Staat verpflichtenden Ethikunterricht anbieten?

Grundsätzlich ja.

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat nicht dazu, jede Beschäftigung mit ethischen, religiösen oder weltanschaulichen Fragen ausschließlich konfessionellem Religionsunterricht vorzubehalten.

Ein staatlicher Ethikunterricht muss allerdings:

  • religiös-weltanschauliche Neutralität beachten,
  • indoktrinationsfrei sein und
  • die Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler respektieren.

Privatschulfreiheit

Wo steht die Privatschulfreiheit?

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert ausdrücklich das Recht zur Errichtung privater Schulen.

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.

Geschützt ist nicht nur der formale Gründungsakt.

Art. 7 Abs. 4 GG schützt auch das Recht, eine private Schule eigenverantwortlich nach eigenen:

  • Erziehungszielen,
  • pädagogischen Konzepten,
  • weltanschaulichen Grundlagen,
  • Lehrmethoden und
  • organisatorischen Vorstellungen

zu betreiben.

Warum schützt das Grundgesetz Privatschulen?

Die Privatschulfreiheit soll pädagogische und weltanschauliche Vielfalt im Schulwesen ermöglichen.

Der Staat soll nicht das alleinige Monopol darauf besitzen, wie Schule auszusehen hat.

Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann.

Wer kann sich auf die Privatschulfreiheit berufen?

Geschützt werden insbesondere natürliche und juristische Personen, die eine Privatschule errichten und betreiben möchten.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Einzelpersonen,
  • Vereine,
  • Stiftungen,
  • Kirchen,
  • Religionsgemeinschaften oder
  • andere private Schulträger.

Hat ein Schüler aus Art. 7 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Privatschule?

Nein. Art. 7 Abs. 4 GG schützt in erster Linie die Freiheit zur Errichtung und zum Betrieb privater Schulen.

Ein allgemeiner verfassungsunmittelbarer Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte private Schule folgt daraus nicht.

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Was ist eine Ersatzschule?

Eine Ersatzschule ist eine Privatschule, die ihrem Gesamtzweck nach an die Stelle einer im jeweiligen Land vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule treten kann.

Beispiele können sein:

  • private Gymnasien,
  • private Realschulen,
  • private Grundschulen oder
  • bestimmte Waldorfschulen.

Ob eine Schule verfassungsrechtlich Ersatzschule ist, richtet sich nach Art. 7 Abs. 4 GG und nicht allein danach, wie das jeweilige Landesrecht sie bezeichnet.

Was ist eine Ergänzungsschule?

Ergänzungsschulen bieten Bildungsangebote, die nicht an die Stelle einer entsprechenden öffentlichen Schule treten.

Dazu können je nach Landesrecht beispielsweise gehören:

  • bestimmte Sprachschulen,
  • besondere Berufsfachangebote oder
  • sonstige spezialisierte Bildungsangebote.

Ob eine konkrete Schule Ersatz- oder Ergänzungsschule ist, muss anhand ihres Gesamtzwecks und des jeweiligen öffentlichen Schulwesens beurteilt werden.

Kann die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt werden?

Das ist nicht automatisch der Fall.

Da Ergänzungsschulen gerade keine öffentlichen Schulen ersetzen, hängt die schulpflichtrechtliche Anerkennung von den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ab.

Gelten die Genehmigungsregeln des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG für Ergänzungsschulen?

Nicht in derselben Weise.

Die besonderen verfassungsunmittelbaren Genehmigungsvoraussetzungen beziehen sich auf private Ersatzschulen.

Für Ergänzungsschulen gelten vor allem die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

Genehmigung einer Ersatzschule

Benötigt eine private Ersatzschule eine Genehmigung?

Ja. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich:

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.

Kann der Staat die Genehmigung nach Belieben verweigern?

Nein. Sind die verfassungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung.

Die Behörde besitzt also kein freies politisches Ermessen darüber, ob sie eine unerwünschte Privatschule zulässt.

Welche Voraussetzungen muss eine Ersatzschule erfüllen?

Art. 7 Abs. 4 GG nennt selbst zentrale Genehmigungsvoraussetzungen.

Die Privatschule darf insbesondere:

  • in ihren Lehrzielen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen,
  • in ihren Einrichtungen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen,
  • bei der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen,
  • keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern und
  • muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrkräfte ausreichend sichern.

Muss eine Privatschule genau denselben Unterricht anbieten wie eine staatliche Schule?

Nein. Art. 7 Abs. 4 GG verlangt keine vollständige Gleichartigkeit, sondern grundsätzlich eine Gleichwertigkeit.

Gerade eigene pädagogische Konzepte gehören zur verfassungsrechtlich geschützten Privatschulfreiheit.

Eine Schule darf deshalb beispielsweise:

  • andere Unterrichtsmethoden einsetzen,
  • besondere pädagogische Schwerpunkte setzen oder
  • eine religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung besitzen.

Sie darf in den verfassungsrechtlich maßgeblichen Qualitätsanforderungen jedoch nicht hinter dem öffentlichen Schulwesen zurückbleiben.

Sonderungsverbot

Was ist das schulrechtliche Sonderungsverbot?

Das Sonderungsverbot soll verhindern, dass private Ersatzschulen faktisch nur Kindern wohlhabender Eltern offenstehen.

Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangt, dass:

eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

Die Privatschulfreiheit soll damit nicht zur Bildung eines ausschließlich nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abgeschotteten Schulwesens führen.

Dürfen Privatschulen Schulgeld verlangen?

Ja. Das Grundgesetz verbietet Schulgeld nicht generell.

Die Höhe und Ausgestaltung der Gebühren dürfen aber nicht dazu führen, dass der Schulbesuch im Ergebnis im Wesentlichen nur für einkommensstarke Familien möglich ist.

Muss jede Privatschule für wirklich jede Familie vollständig kostenlos zugänglich sein?

Nein. Das Sonderungsverbot verlangt keine völlige Kostenfreiheit.

Entscheidend ist vielmehr das gesamte Zugangskonzept.

Von Bedeutung können beispielsweise sein:

  • Höhe des Schulgelds,
  • Einkommensstaffelungen,
  • Geschwisterermäßigungen,
  • Freiplätze,
  • Stipendien und
  • sonstige soziale Ausgleichsmechanismen.

Reicht es aus, theoretisch ein Stipendium anzubieten?

Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob das gesamte Finanzierungssystem tatsächlich verhindert, dass Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern ausgesondert werden.

Bloße theoretische Ausnahmeangebote können unzureichend sein, wenn die tatsächliche Schulstruktur wirtschaftlich stark selektiv bleibt.

Ist jede soziale Ungleichheit an einer Privatschule bereits verfassungswidrig?

Nein. Art. 7 Abs. 4 GG verlangt keine vollkommen identische soziale Zusammensetzung privater und öffentlicher Schulen.

Das Grundgesetz verbietet vielmehr, dass die Privatschule selbst durch ihre Zugangsvoraussetzungen eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.

Staatliche Finanzierung von Privatschulen

Haben Privatschulen einen Anspruch auf staatliche Förderung?

Art. 7 Abs. 4 GG begründet eine staatliche Schutz- und Förderpflicht für das private Ersatzschulwesen, aber keinen unmittelbaren Anspruch jeder einzelnen Schule auf eine bestimmte Subvention.

Die frühere Aussage, jede Privatschule habe unmittelbar aus dem Grundgesetz einen Anspruch darauf, dass der Staat die Finanzierungslücke vollständig ausgleicht, wäre zu weitgehend.

Warum muss der Staat Privatschulen überhaupt fördern?

Weil das Grundgesetz einerseits Privatschulen garantiert, ihnen andererseits aber erhebliche Anforderungen auferlegt.

Ersatzschulen müssen:

  • qualitativ mit staatlichen Schulen vergleichbar bleiben,
  • die Stellung ihrer Lehrkräfte ausreichend sichern und
  • gleichzeitig das Sonderungsverbot beachten.

Diese Anforderungen können eine vollständige Finanzierung allein durch kostendeckendes Schulgeld praktisch ausschließen.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Schutz- und Förderpflicht des Staates anerkannt.

Hat eine einzelne Schule Anspruch auf eine bestimmte Fördersumme?

Nein. Einen unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf eine bestimmte Höhe staatlicher Finanzhilfe gibt es nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich klargestellt.

Der Landesgesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung der Förderung einen erheblichen Gestaltungsspielraum.

BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 BvR 682/88 u.a.

Wann verletzt unzureichende Finanzierung Art. 7 Abs. 4 GG?

Nach der Rechtsprechung muss der Staat insbesondere dann tätig werden, wenn andernfalls der Bestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre.

Das bedeutet nicht, dass jede wirtschaftlich erfolglose Einzelschule vom Staat gerettet werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass die einzelne Ersatzschule keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießt.

BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 – 1 BvL 6/99

Darf der Staat eine Wartefrist vor der Förderung neuer Privatschulen vorsehen?

Grundsätzlich ja.

Der Gesetzgeber darf staatliche Förderung davon abhängig machen, dass eine neu gegründete Schule zunächst ihre wirtschaftliche und pädagogische Tragfähigkeit nachweist.

Eine Wartefrist darf allerdings nicht so ausgestaltet sein, dass Neugründungen privater Schulen faktisch unmöglich werden.

Private Volksschulen

Was ist eine „Volksschule“ im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG?

Der Begriff „Volksschule“ ist ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Begriff und nicht einfach mit einer heute landesrechtlich so bezeichneten Schulart gleichzusetzen.

Art. 7 Abs. 5 GG stammt aus einer Zeit, in der das Schulwesen anders gegliedert war als heute.

Der klassische Kernbereich der Vorschrift betrifft insbesondere private Schulen im Primarbereich.

Ist jede heutige Hauptschule automatisch eine „Volksschule“ nach Art. 7 Abs. 5 GG?

Nein. Die frühere pauschale Gleichsetzung von Volksschule mit Grund- und Hauptschule ist für das heutige Schulwesen zu undifferenziert.

Der Begriff muss historisch und funktional anhand des verfassungsrechtlichen Schulbegriffs ausgelegt werden.

Besonders eindeutig erfasst ist die private Grundschule.

Warum gelten für private Volksschulen strengere Anforderungen?

Der Verfassungsgeber wollte insbesondere im elementaren Schulbereich eine soziale und weltanschauliche Zersplitterung vermeiden.

Deshalb genügt bei einer privaten Volksschule nicht allein die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG.

Zusätzlich muss grundsätzlich eine der besonderen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG erfüllt sein.

Wann kann eine private Volksschule zugelassen werden?

Art. 7 Abs. 5 GG nennt zwei Fallgruppen.

Eine Zulassung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder
  • eine Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule von Eltern gewünscht wird und eine entsprechende öffentliche Schule in der Gemeinde nicht besteht.

Was ist ein „besonderes pädagogisches Interesse“?

Es genügt nicht, dass das pädagogische Konzept lediglich etwas anders oder subjektiv besonders attraktiv erscheint.

Nach der Rechtsprechung muss das pädagogische Konzept Besonderheiten von ausreichendem Gewicht aufweisen.

Bei der Anerkennung darf die Schulverwaltung allerdings die Privatschulfreiheit und die Offenheit des Grundgesetzes für pädagogische Vielfalt nicht aus dem Blick verlieren.

BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 – 1 BvR 167/87

Vorschulen nach Art. 7 Abs. 6 GG

Sind Vorschulangebote im Kindergarten verboten?

Nein. Art. 7 Abs. 6 GG betrifft nicht die heute üblichen Vorschulangebote in Kindertagesstätten.

Eine Vorbereitung von Kindern auf die Grundschule ist deshalb selbstverständlich nicht verfassungswidrig.

Welche Vorschulen meint Art. 7 Abs. 6 GG?

Gemeint sind historische private Vorschulen als eigenständige Schuleinrichtungen vor der weiterführenden Schule.

Solche Einrichtungen ermöglichten insbesondere finanziell privilegierten Familien, ihre Kinder bereits vor dem Gymnasium getrennt vom allgemeinen Volksschulwesen unterrichten zu lassen.

Art. 7 Abs. 6 GG sollte diese soziale Trennung beseitigen.

Elternrecht und Schule

Dürfen Eltern bestimmen, was ihr Kind in der Schule lernt?

Nicht vollständig. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und der staatliche Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG stehen eigenständig nebeneinander.

Der Staat darf deshalb verbindliche Unterrichtsinhalte festlegen.

Gleichzeitig muss er insbesondere:

  • die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Familien respektieren,
  • Indoktrination vermeiden und
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Können Eltern ihr Kind wegen religiöser Einwände von einzelnen Unterrichtsfächern fernhalten?

Nicht automatisch.

Religiöse Einwände können grundrechtlich erheblich sein. Ihnen steht jedoch der staatliche Bildungsauftrag gegenüber.

Ob eine Befreiung erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab:

  • wie schwer der religiöse Konflikt wiegt,
  • welchem Bildungsziel der Unterricht dient und
  • ob ein schonenderer Ausgleich möglich ist.

Meinungs- und Religionsfreiheit in der Schule

Haben Schüler in der Schule Meinungsfreiheit?

Ja. Schüler verlieren ihre Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht am Schultor.

Die Schule darf Meinungsäußerungen jedoch beschränken, wenn dies aufgrund einer gesetzlichen Grundlage insbesondere zum Schutz:

  • des Schulfriedens,
  • des Unterrichtsbetriebs oder
  • der Rechte anderer

verhältnismäßig erforderlich ist.

Haben Schülerinnen und Schüler Religionsfreiheit?

Ja. Auch Kinder und Jugendliche sind Träger der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG.

Bei jüngeren Kindern besteht ein enger Zusammenhang mit dem religiösen Erziehungsrecht ihrer Eltern.

Mit zunehmendem Alter wächst das Gewicht der eigenen religiösen Selbstbestimmung.

Verfassungsbeschwerde im Schulrecht

Kann eine schulrechtliche Entscheidung mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?

Grundsätzlich ja.

Je nach Fall können beispielsweise verletzt sein:

  • das Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG,
  • die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG,
  • das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG,
  • die Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG,
  • der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG oder
  • andere Freiheitsrechte.

Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde im Schulrecht – Art. 7 GG.

Muss vor einer Verfassungsbeschwerde der Verwaltungsrechtsweg ausgeschöpft werden?

Grundsätzlich ja.

Schulrechtliche Entscheidungen werden regelmäßig zunächst vor den Verwaltungsgerichten angegriffen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zulässig.

Kann eine Privatschule Verfassungsbeschwerde erheben?

Der private Schulträger kann sich grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 4 GG berufen.

Eine Verfassungsbeschwerde kann beispielsweise in Betracht kommen bei:

  • verfassungswidriger Versagung einer Ersatzschulgenehmigung,
  • unverhältnismäßigen Anforderungen an den Schulbetrieb oder
  • einer Ausgestaltung staatlicher Förderung, durch die die verfassungsrechtliche Privatschulgarantie strukturell gefährdet wird.

Wichtige Entscheidungen zu Art. 7 GG

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1992 zu privaten Volksschulen?

Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG.

Private Volksschulen müssen zunächst sämtliche Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen. Darüber hinaus muss insbesondere ein besonderes pädagogisches Interesse oder eine andere in Art. 7 Abs. 5 GG ausdrücklich genannte Voraussetzung vorliegen.

BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 – 1 BvR 167/87

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1994 zur Privatschulfinanzierung?

Das Bundesverfassungsgericht erkannte eine Schutz- und Förderpflicht des Staates für das private Ersatzschulwesen an.

Es stellte zugleich klar:

  • Die Privatschulfreiheit darf nicht durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen praktisch leerlaufen.
  • Neugründungen privater Schulen müssen grundsätzlich möglich bleiben.
  • Der Staat besitzt bei der Art der Förderung erheblichen Gestaltungsspielraum.
  • Es besteht kein unmittelbarer Anspruch jeder Schule auf Finanzhilfe in einer bestimmten Höhe.

BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 BvR 682/88 u.a.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2004 zur Förderung von Ersatzschulen?

Das Bundesverfassungsgericht präzisierte die Grenzen der staatlichen Förderpflicht.

Eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht entsteht insbesondere dann, wenn ohne staatliche Unterstützung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre.

Eine einzelne wirtschaftlich nicht lebensfähige Privatschule besitzt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch, unabhängig von allen Umständen dauerhaft vom Staat finanziert zu werden.

BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 – 1 BvL 6/99

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2021 zum Recht auf schulische Bildung?

Mit der Entscheidung zur sogenannten Bundesnotbremse II erkannte das Bundesverfassungsgericht erstmals ausdrücklich ein eigenes Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung an.

Das Gericht leitete dieses Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG her.

Es umfasst insbesondere:

  • ein staatlich zu gewährleistendes Mindestmaß schulischer Bildung,
  • gleichheitsgerechten Zugang zu vorhandenen Bildungsangeboten und
  • Schutz vor staatlichen Beschränkungen der Nutzung dieser Bildungsangebote.

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21

Was sollte man zu Art. 7 GG vor allem wissen?

Art. 7 GG verbindet staatliche Verantwortung für das Schulwesen mit eigenen Grundrechten von Schülern, Eltern, Religionsgemeinschaften und privaten Schulträgern.

Besonders wichtig sind folgende Punkte:

  • Art. 7 GG enthält sowohl Grundrechte als auch objektive Organisationsregeln.
  • Das gesamte Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht.
  • Der Staat besitzt einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag.
  • Schülerinnen und Schüler bleiben auch innerhalb der Schule Grundrechtsträger.
  • Seit 2021 ist ausdrücklich ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG anerkannt.
  • Dieses Recht vermittelt keinen allgemeinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Schulform oder einen bestimmten Lehrplan.
  • Die Schulpflicht beruht auf Landesrecht und ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • Ein allgemeines Grundrecht auf Homeschooling besteht nicht.
  • Art. 7 Abs. 2 GG gibt Eltern das Recht, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
  • Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 GG grundsätzlich ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen.
  • Die inhaltlichen Grundsätze des Religionsunterrichts werden maßgeblich von der betreffenden Religionsgemeinschaft bestimmt.
  • Lehrer dürfen nicht gegen ihren Willen zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet werden.
  • Art. 141 GG enthält historische Ausnahmen von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
  • Die sogenannte Bremer Klausel ist nicht sinnvoll allein mit dem Satz „Berlin und Bremen sind ausgenommen“ zusammenzufassen.
  • Art. 7 Abs. 4 GG schützt Gründung und eigenständigen Betrieb privater Schulen.
  • Private Ersatzschulen benötigen eine staatliche Genehmigung.
  • Sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch.
  • Ersatzschulen müssen staatlichen Schulen gleichwertig, aber nicht völlig gleichartig sein.
  • Eigene pädagogische und weltanschauliche Konzepte gehören gerade zum Schutz der Privatschulfreiheit.
  • Das Sonderungsverbot soll verhindern, dass Privatschulen faktisch nur Kindern wohlhabender Eltern zugänglich sind.
  • Schulgeld ist nicht generell verboten.
  • Privatschulen müssen aber soziale Zugangsmöglichkeiten gewährleisten, die eine wirtschaftliche Sonderung nicht fördern.
  • Der Staat besitzt eine Schutz- und Förderpflicht für das private Ersatzschulwesen.
  • Daraus folgt kein unmittelbarer Anspruch jeder einzelnen Schule auf eine bestimmte Fördersumme.
  • Private Volksschulen unterliegen zusätzlichen Anforderungen des Art. 7 Abs. 5 GG.
  • Der historische Begriff „Volksschule“ darf nicht schematisch mit heutigen landesrechtlichen Schulbezeichnungen gleichgesetzt werden.
  • Art. 7 Abs. 6 GG verbietet nicht heutige Vorschulangebote im Kindergarten.
  • Schulrechtliche Grundrechtsverletzungen können nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs grundsätzlich mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

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