Schulwesen (Art. 7 GG)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Artikel 7 des Grundgesetzes befasst sich mit dem Schulwesen. Obwohl er sich im Abschnitt Grundrechte befindet, garantiert er aber nicht nur Grundrechte. Vielmehr handelt es sich dabei auch um eine Organisationsvorschrift für das Schulwesen.

Wichtig sind aber die Vorschriften zu Privatschulen. Diese garantieren zwar einerseits das Recht, private Schulen zu errichten. Andererseits werden die Privatschulen aber auch einem relativ strikten Reglement unterworfen, das ursprünglich die Abneigung und das Misstrauen des Staates gegenüber privaten Schulen gezeigt hat. Dieses Misstrauen findet sich allerdings in der praktischen Umsetzung des Privatschulrechts nicht wieder.

Eine geringere Rolle spielen dagegen die Vorschriften über den Religionsunterricht in Abs. 2 und 3.

Grundrecht

Wo steht die Privatschulfreiheit im Grundgesetz?

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG sagt:

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.

Abs. 5 schränkt dieses Recht für Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) aber ein, indem er diese von besonderen Voraussetzungen abhängig macht.

Wo steht ein Recht auf Schulbesuch im Grundgesetz?

Artikel 7 des Grundgesetzes befasst sich mit Schulen und Bildung.
Artikel 7 des Grundgesetzes befasst sich mit Schulen und Bildung.
Im Prinzip nirgends.

Art. 7 GG beschäftigt sich mit Schulen im Allgemeinen, verbürgt aber eher gewisse Einrichtungsgarantien, z.B. den Religionsunterricht, und ermöglicht es, Privatschulen zu gründen. Eigene Rechte der Schüler sind dort aber nicht ausdrücklich geregelt.

Ein Recht auf Schulbesuch ergibt sich eher aus den Landesschulgesetzen, die eine Schulpflicht vorsehen. Ein Ausschluss von Kindern vom Schulbesuch dürfte jedenfalls aus Gleichbehandlungsgründen nur selten zu rechtfertigen sein.

Gibt Art. 7 GG auch spezielle Grundrechte für Schüler her?

Nein, lediglich das Recht auf Religionsunterricht sowie auf Besuch einer Privatschule kann hergeleitet werden. Innerhalb des eigentlichen Schulverhältnisses gibt es aber keine speziellen Rechtspositionen für die Schüler.

Deren Rechte werden eher über Art. 2 Abs. 1 GG (ungehinderte persönliche Entwicklung), Art. 6 Abs. 2 GG (Erziehungsrecht der Eltern) und Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl der Ausbildungsstätte) geschützt.

Warum sind Vorschulen verboten?

Vorschulen im heutigen Sinne sind Angebote im Kindergarten, mit denen die Kinder auf das erste Schuljahr vorbereitet werden. Diese sind weit verbreitet und dementsprechend auch nicht durch das Grundgesetz verboten.

Die Vorschulen, die Art. 7 Abs. 6 GG verbietet, sind spezielle private Schulen, die Kinder aus reichem Elternhaus bereits im Grundschulalter gezielt auf das Gymnasium vorbereiten sollten.

Warum sind Berlin und Bremen vom Religionsunterricht ausgenommen?

Art. 141 GG sieht vor, dass in Bremen und Berlin der Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gilt. Diese Länder können vielmehr ihre frühere Regelung (aus Zeiten, als das Grundgesetz noch nicht galt) weiterführen. Dies hat historische Gründe und sollte insbesondere Bremen die Zustimmung zum Grundgesetz erleichtern.

Was ist das schulrechtliche Sonderungsverbot?

Darunter versteht man folgende Formulierung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG:

Die Genehmigung [für eine Privatschule] ist zu erteilen, wenn (…) eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

Dieses soll verhindern, dass es spezielle Schulen für Kinder aus reichen Elternhäusern gibt, die von Ärmeren getrennt unterrichtet werden. Es soll also keine „Aussonderung“ stattfinden.

Wie kann eine Schule dem Sonderungsverbot nachkommen?

Grundsätzlich muss jede Privatschule für alle Eltern erschwinglich sein. Diese Forderung ist schon deswegen realitätsfern, weil für Menschen am Existenzminimum (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) per se kein Schulgeld aufzubringen ist. Auch wäre eine Privatschule nicht zu betreiben, wenn die Eltern überwiegend nur minimale Beiträge zahlen könnten. Dementsprechend ist eine gewisse Sonderung unumgänglich und systemimmanent.

Allerdings muss es prinzipielle Möglichkeiten geben, sein Kind auch mit geringem Einkommen auf eine bestimmte Privatschule zu schicken. Dies geschieht in der Regel durch eine Staffelung der Schulgebühren nach dem Einkommen. Für Eltern, die sich auch die geringste Beitragsstaffel nicht leisten können, müsste irgendeine Form von Stipendium oder Darlehen angeboten werden. Auch die Möglichkeit, die Gebühren durch Arbeitsleistungen für die Schule zu erbringen, könnte hier in Frage kommen.

Insgesamt führt das Sonderungsverbot aber nur selten zu gerichtlichen Verfahren, da die meisten Schulbehörden hier tendenziell „grundrechtsfreundlich“ sind und den Privatschulen keine größeren Steine in den Weg legen.

Haben Privatschulen einen Anspruch auf Subventionen?

Ja.

Dies ergibt sich aus zweierlei Gesichtspunkten:

  • Zum einen besteht eine Einrichtungsgarantie für Privatschulen aus Art. 7 Abs. 1 GG. Es ist also verfassungsmäßig anerkannt, dass es Privatschulen geben darf.
  • Zum anderen verbietet das Sonderungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG die Erhebung hoher Schulgelder. Kostendeckende Schulgelder wäre zweifellos extrem hoch.

Diese beiden Gesichtspunkte lassen sich nur vereinbaren, wenn die Lücke zwischen Schulgeldeinnahmen und tatsächlichen Betriebskosten durch staatliche Zuschüsse gedeckt werden. Das Grundgesetz geht daher nach ganz herrschender Meinung davon aus, dass ein Anspruch auf staatliche Zuschüsse besteht.

Was sind Volksschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG?

Der Begriff der Volksschule in Art. 7 Abs. 5 GG ist losgelöst vom Schulrecht der Länder zu sehen. Denn zum einen kann das Landesrecht keinen bundesrechtlichen Begriff definieren, zum anderen steht die Verfassung über dem (Schul-) Gesetz und schließlich ist ein verfassungsrechtlicher Begriff nicht notwendig deckungsgleich mit dem identischen schulrechtlichen Begriff. Auch ist die Bezeichnung „Volksschule“ heute in keinem Land mehr üblich, Art. 7 Abs. 5 GG soll aber trotzdem nicht seinen Anwendungsbereich verlieren.

Als Volksschule ist zunächst jedenfalls die Grundschule zu verstehen. Dies ist auch die Schulform, die nach dem Willen des Verfassungsgebers möglichst von allen Kindern gemeinsam besucht werden soll, bei der also noch keine Trennung stattfinden soll.

Darüber hinaus ist aber wohl auch die Hauptschule oder die anderweitig „niedrigste“ weiterführende Schulform als Volksschule anzusehen.

Was ist der Unterschied zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen?

Ersatzschulen sind solche private Schulen, die einen Ersatz für staatliche Schulen darstellen. Sie bieten also prinzipiell das gleiche Angebot wie staatliche Schulen an, organisieren sich aber selbst und verfolgen ggf. eine eigene Ausrichtung.

Bsp.:

Eine katholische Grundschule hat dieselbe Funktion wie eine staatliche Grundschule. Es handelt sich damit um eine Ersatzschule.

Ergänzungsschulen sind dagegen Schulen, die ein völlig eigenes Angebot darstellen, das von keiner staatlichen Schule geleistet wird. An Ergänzungsschulen lässt sich die Schulpflicht in aller Regel nicht erfüllen.

Bsp.:

Musikschulen, private Wirtschaftsschulen, Heilpraktikerschulen, Fremdsprachenschulen. Diese bieten zwar Kenntnisse an, die an manchen staatlichen Schulen auch zum Lehrplan gehören, diese Schulen können aber keine staatliche Schule ersetzen. Es handelt sich darum um Ergänzungsschulen.

Gelten die Vorschriften für Ersatzschulen auch für Ergänzungsschulen?

Nein.

Ergänzungsschulen treten nicht an die Stelle staatlicher Schulen, daher ist hier keine Vergleichbarkeit möglich. Es ist auch nicht notwendig, dass diese ohnehin nicht allgemein zugänglich sind.

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