(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft eines Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie begründet eine besonders dauerhafte Verbindung zwischen Bürger und Staat und ist Anknüpfungspunkt zahlreicher Rechte und Pflichten. Dazu gehören insbesondere politische Teilhaberechte und diejenigen Grundrechte, die das Grundgesetz ausdrücklich Deutschen vorbehält.
Art. 16 Abs. 1 GG schützt diese Zugehörigkeit besonders stark. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Davon zu unterscheiden sind gesetzlich geregelte Verlusttatbestände, die unter den strengeren Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig sein können. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Staatsangehörigkeit dabei als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk.
Eine besondere historische Bedeutung besitzt Art. 116 GG. Absatz 1 bestimmt, wer „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ ist. Absatz 2 dient der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts: Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, sowie ihre Abkömmlinge besitzen unter den dort genannten Voraussetzungen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.
Staatsangehörigkeit – Fragen und Antworten zu Art. 16 Abs. 1 und Art. 116 GG
Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 GG
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Grundlagen der deutschen Staatsangehörigkeit
Was ist die deutsche Staatsangehörigkeit?
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft eines Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.
Sie hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob jemand:
- in Deutschland lebt,
- Deutsch als Muttersprache spricht,
- sich persönlich mit Deutschland identifiziert oder
- eine bestimmte politische oder gesellschaftliche Überzeugung besitzt.
Die Staatsangehörigkeit ist zunächst ein rechtlicher Status.
Aus ihr folgen allerdings zahlreiche besondere Rechte und Pflichten.
Warum ist die Staatsangehörigkeit verfassungsrechtlich so wichtig?
Die Staatsangehörigkeit bildet die verlässliche Grundlage der Zugehörigkeit zum Staatsvolk.
Von ihr hängen insbesondere zahlreiche staatsbürgerliche Rechte ab.
Dazu gehören beispielsweise:
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag,
- der grundsätzlich gesicherte Aufenthalt in Deutschland,
- der Schutz vor Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 GG sowie
- die sogenannten Deutschen-Grundrechte des Grundgesetzes.
Zu diesen nur Deutschen vorbehaltenen Grundrechten gehören beispielsweise Art. 8, Art. 9, Art. 11 und Art. 12 GG.
Warum schützt das Grundgesetz besonders vor Ausbürgerung?
Art. 16 Abs. 1 GG ist wesentlich vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte zu verstehen.
Während der nationalsozialistischen Herrschaft wurde die Staatsangehörigkeit gezielt als Instrument politischer und rassistischer Verfolgung eingesetzt. Menschen wurden aus dem deutschen Staatsverband ausgeschlossen und damit in besonderer Weise rechtlos gestellt.
Das Grundgesetz wollte verhindern, dass die Staatsangehörigkeit jemals wieder von der politischen oder gesellschaftlichen Erwünschtheit eines Bürgers abhängig gemacht werden kann.

Entziehung und Verlust der Staatsangehörigkeit
Darf einem Deutschen die Staatsangehörigkeit entzogen werden?
Nein. Eine Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist ausnahmslos verboten.
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt eindeutig:
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Eine solche Entziehung kann deshalb nicht durch eine gewöhnliche Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt werden.
Ist jeder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eine verbotene Entziehung?
Nein. Art. 16 Abs. 1 GG unterscheidet zwischen der absolut verbotenen Entziehung und sonstigen Formen des Verlusts.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG setzt ausdrücklich voraus, dass es gesetzlich geregelte Verlustfälle geben kann.
Deshalb muss zunächst unterschieden werden:
- Entziehung: nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schlechthin verboten.
- Sonstiger Verlust: unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich möglich.
Wann liegt eine verbotene Entziehung vor?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Entziehung insbesondere dann vor, wenn die Staatsangehörigkeit ihre Funktion als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit verliert.
Besonders problematisch sind Verlustregelungen, bei denen der Betroffene den Verlust überhaupt nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussen kann.
Entscheidend ist allerdings eine Gesamtbetrachtung. Nicht jeder unfreiwillige Verlust ist automatisch eine verbotene Entziehung.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Unterscheidung zwischen Entziehung und sonstigem Verlust wiederholt hervorgehoben.
BVerfG, Beschluss vom 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18
Welche Voraussetzungen gelten für einen sonstigen Verlust?
Ein sonstiger Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten.
Erfolgt der Verlust gegen den Willen des Betroffenen, bestimmt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zusätzlich:
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Damit gelten insbesondere zwei Grenzen:
- Der Verlust benötigt eine gesetzliche Grundlage.
- Ein unfreiwilliger Verlust darf grundsätzlich nicht zur Staatenlosigkeit führen.
Darf einem Doppelstaater die deutsche Staatsangehörigkeit leichter genommen werden?
Nicht allein deshalb, weil er noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
Mehrstaatigkeit beseitigt lediglich eine mögliche Hürde des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG: Ein Verlust würde dann nicht zwangsläufig zu Staatenlosigkeit führen.
Alle übrigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bleiben bestehen.
Insbesondere darf auch einem Doppelstaater die deutsche Staatsangehörigkeit nicht im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG entzogen werden.
Darf Deutschland einem Staatsangehörigen wegen seiner politischen Überzeugungen den deutschen Pass wegnehmen?
Nein. Eine politische Ausbürgerung wäre gerade der historische Fall, gegen den sich Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG richtet.
Auch besonders radikale oder verfassungsfeindliche Auffassungen begründen nicht als solche ein staatliches Recht, eine Person aus dem deutschen Staatsvolk auszuschließen.
Andere rechtliche Konsequenzen können sich selbstverständlich aus konkreten rechtswidrigen Handlungen ergeben.
Darf die Staatsangehörigkeit wegen einer Straftat entzogen werden?
Eine allgemeine Ausbürgerung als Strafe für Straftaten ist mit Art. 16 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Der Staat darf die Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht davon abhängig machen, ob sich ein Staatsangehöriger gesetzestreu oder gesellschaftlich erwünscht verhält.
Davon zu unterscheiden sind die besonderen gesetzlichen Verlusttatbestände des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die jeweils eigenständig an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen sind.
Gesetzliche Verlustgründe
Wie kann die deutsche Staatsangehörigkeit heute verloren gehen?
Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht nur bestimmte gesetzlich geregelte Verlustgründe vor.
Nach § 17 StAG gehören dazu derzeit insbesondere:
- der Verzicht nach § 26 StAG,
- bestimmte Fälle des Eintritts in ausländische Streitkräfte oder bewaffnete Verbände beziehungsweise der konkreten Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland nach § 28 StAG und
- die Rücknahme eines rechtswidrigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsakts nach § 35 StAG.
Daneben enthält das Gesetz besondere Regeln für bestimmte rückwirkende Veränderungen der Voraussetzungen eines Staatsangehörigkeitserwerbs.
§ 17 StAG – Verlust der Staatsangehörigkeit
Verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit?
Nein. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 führt der freiwillige Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Der frühere Verlusttatbestand des § 25 StAG wurde abgeschafft.
Mehrstaatigkeit ist nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht deshalb grundsätzlich zulässig.
Muss man bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich nicht mehr.
Seit dem 27. Juni 2024 verlangt Deutschland bei einer Einbürgerung grundsätzlich nicht mehr die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Ob der bisherige Heimatstaat seinerseits Mehrstaatigkeit zulässt oder einen Verlust seiner Staatsangehörigkeit vorsieht, richtet sich allerdings nach dessen Recht.
Kann ein Deutscher freiwillig auf seine Staatsangehörigkeit verzichten?
Ja, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 26 StAG ermöglicht einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Verzichtserklärung bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Staatsangehörigkeitsbehörde.
Ein Verzicht, durch den der Betroffene staatenlos würde, ist nach dieser Vorschrift nicht möglich, weil § 26 StAG bereits voraussetzt, dass mehrere Staatsangehörigkeiten bestehen.
Kann die deutsche Staatsangehörigkeit wegen des Eintritts in eine ausländische Armee verloren gehen?
Unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 StAG ja.
Ein Deutscher kann seine deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere verlieren, wenn er sich freiwillig und ohne die erforderliche Zustimmung den Streitkräften oder einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates anschließt, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt.
Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Betroffene dadurch staatenlos würde.
§ 28 StAG – Eintritt in ausländische Streitkräfte und Beteiligung an Kampfhandlungen
Kann die Staatsangehörigkeit wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verloren gehen?
§ 28 StAG sieht unter engen Voraussetzungen einen Verlust bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland vor.
Auch hier gilt jedoch: Der Betroffene darf dadurch nicht staatenlos werden.
Außerdem muss der gesetzliche Verlusttatbestand seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG entsprechen.
Erschlichene Einbürgerung
Kann eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen werden?
Ja. Eine rechtswidrig erschlichene Einbürgerung kann unter den Voraussetzungen des § 35 StAG zurückgenommen werden.

Nach § 35 Abs. 1 StAG kommt dies insbesondere in Betracht, wenn die Einbürgerung erwirkt wurde durch:
- arglistige Täuschung,
- Drohung,
- Bestechung oder
- vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die für die Einbürgerung wesentlich waren.
Ist die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung eine verbotene Ausbürgerung?
Nicht automatisch.
Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich anerkannt, dass die Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erschlichenen Einbürgerung mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbar sein kann.
Entscheidend ist insbesondere, dass die Staatsangehörigkeit nicht nach freiem staatlichem Ermessen wieder genommen wird, sondern eine gesetzlich geregelte Reaktion auf die vom Betroffenen selbst herbeigeführte Rechtswidrigkeit des Erwerbs erfolgt.
BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04
Kann eine erschlichene Einbürgerung zeitlich unbegrenzt zurückgenommen werden?
Nein. § 35 Abs. 3 StAG sieht heute eine gesetzliche Höchstfrist vor.
Die Rücknahme darf grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen.
§ 35 StAG – Rücknahme rechtswidriger staatsangehörigkeitsrechtlicher Verwaltungsakte
Kann die Rücknahme zur Staatenlosigkeit führen?
Nach § 35 Abs. 2 StAG steht der Rücknahme in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
Das erklärt sich aus der Besonderheit der erschlichenen Einbürgerung.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Fälle beruht nicht auf einer allgemeinen Befugnis des Staates, deutsche Staatsangehörige staatenlos zu machen. Vielmehr geht es um die Rückabwicklung einer rechtswidrigen, vom Betroffenen durch qualifiziertes Fehlverhalten erwirkten Einbürgerung.
Was geschieht mit Kindern, deren Staatsangehörigkeit von der erschlichenen Einbürgerung eines Elternteils abhängt?
Die Rechtsfolgen für Dritte müssen eigenständig beurteilt werden.
§ 35 Abs. 5 StAG verlangt für betroffene Dritte eine selbständige Ermessensentscheidung.
Dabei müssen insbesondere berücksichtigt werden:
- eine mögliche eigene Beteiligung an der Täuschung,
- schutzwürdiges Vertrauen,
- die persönlichen Folgen und
- bei Kindern insbesondere das Kindeswohl.
Staatsangehörigkeit von Kindern
Wann erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ein Kind erwirbt grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil Deutscher ist.
Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 StAG.
§ 4 StAG – Erwerb durch Geburt
Können auch Kinder ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland Deutsche werden?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG.
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere dann, wenn ein Elternteil:
- seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- über das gesetzlich erforderliche dauerhafte Aufenthaltsrecht verfügt.
Kann ein Kind seine bereits erworbene Staatsangehörigkeit aufgrund späterer Änderungen seiner Abstammung verlieren?
Das Staatsangehörigkeitsrecht enthält hierfür besondere und eng begrenzte Vorschriften.
Historisch haben insbesondere rückwirkende Änderungen der rechtlichen Vaterschaft erhebliche verfassungsrechtliche Probleme verursacht.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass auch mittelbar durch familienrechtliche Entscheidungen ausgelöste Staatsangehörigkeitsverluste an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen sind.
Das geltende § 17 Abs. 2 StAG enthält deshalb detaillierte Schutzregelungen, insbesondere für Kinder.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2013 zur Behördenanfechtung der Vaterschaft?
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete einen Staatsangehörigkeitsverlust, der durch die behördliche Anfechtung einer Vaterschaft ausgelöst werden konnte.
Das Gericht stellte insbesondere heraus, dass die Staatsangehörigkeit eine verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit sein muss.
Eine Verlustregelung ist besonders problematisch, wenn ein Kind den Verlust überhaupt nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussen kann.
BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10
Einbürgerung
Gewährt Art. 16 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Einbürgerung?
Nein. Art. 16 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich den Bestand einer bereits vorhandenen deutschen Staatsangehörigkeit.
Ein allgemeiner Anspruch eines Ausländers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit folgt daraus nicht.
Ein Einbürgerungsanspruch kann sich jedoch aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz ergeben.
Gibt es nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz einen Anspruch auf Einbürgerung?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind.
§ 10 StAG sieht derzeit grundsätzlich eine Anspruchseinbürgerung nach fünf Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland vor, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehören insbesondere bestimmte Anforderungen an:
- Identität und Staatsangehörigkeit,
- Aufenthaltsstatus,
- Verfassungstreue,
- Lebensunterhalt,
- Deutschkenntnisse,
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und
- strafrechtliche Unbescholtenheit im gesetzlich verlangten Umfang.
§ 10 StAG – Anspruchseinbürgerung
Kann man bereits nach drei Jahren eingebürgert werden?
Die 2024 eingeführte Möglichkeit einer Anspruchseinbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist wieder entfallen.
Seit dem 30. Oktober 2025 beträgt die gesetzliche Mindestaufenthaltsdauer für die reguläre Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG grundsätzlich fünf Jahre.
Ist Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung erlaubt?
Ja. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 akzeptiert das deutsche Recht bei der Einbürgerung grundsätzlich Mehrstaatigkeit.
Die bisherige Staatsangehörigkeit muss deshalb aus deutscher Sicht grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden.
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Wie kann festgestellt werden, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist?
Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann nach § 30 StAG von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden.
Voraussetzung für einen Antrag ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, kann ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt werden.
§ 30 StAG – Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Macht erst ein Staatsangehörigkeitsausweis jemanden zum Deutschen?
Nein. Ein Staatsangehörigkeitsausweis begründet die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht, sondern bescheinigt ihr bereits bestehendes Vorliegen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beispielsweise durch Geburt erworben hat, ist nicht erst dann Deutscher, wenn ihm später ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wird.
Wer ist „Deutscher“ im Sinne des Grundgesetzes?
Was regelt Art. 116 Abs. 1 GG?
Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt, wer für die Anwendung des Grundgesetzes als Deutscher gilt.
Die Vorschrift lautet:
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Ist „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ dasselbe wie „deutscher Staatsangehöriger“?
Nicht vollständig.
Art. 116 Abs. 1 GG umfasst zwei Gruppen:
- Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und
- bestimmte historisch bedingte Statusdeutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
Deshalb sind die Begriffe „deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ nicht in jeder Hinsicht identisch.
Was sind Statusdeutsche?
Als Statusdeutsche werden insbesondere diejenigen Personen bezeichnet, die aufgrund des zweiten Teils des Art. 116 Abs. 1 GG als Deutsche gelten, obwohl sie ursprünglich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.
Die Vorschrift entstand vor dem Hintergrund von Flucht und Vertreibung nach dem Zweiten Weltkrieg.
Betroffen waren insbesondere deutsche Volkszugehörige aus Gebieten außerhalb des damaligen deutschen Staatsgebiets, die infolge des Krieges und seiner Folgen Aufnahme in Deutschland fanden.
Hat Art. 116 Abs. 1 GG heute noch praktische Bedeutung?
Seine praktische Bedeutung ist erheblich geringer geworden, aber nicht vollständig entfallen.
Die frühere Aussage, die Vorschrift habe praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr, wäre zu absolut.
Insbesondere bei historischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Sachverhalten, Spätaussiedlern und deren Familien sowie bei der Klärung älterer Statusfragen kann Art. 116 Abs. 1 GG weiterhin relevant sein.
DDR und deutsche Staatsangehörigkeit
Waren Bürger der DDR aus Sicht der Bundesrepublik Deutsche?
Ja. Nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik bestand die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich fort.
Die Bundesrepublik ging nicht davon aus, dass mit der deutschen Teilung eine ausschließlich westdeutsche Staatsangehörigkeit entstanden wäre.
Auch nachdem die DDR 1967 eine eigene DDR-Staatsbürgerschaft gesetzlich eingeführt hatte, hielt die Bundesrepublik grundsätzlich an der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit fest.
Mussten DDR-Bürger nach der Wiedervereinigung eingebürgert werden?
Nein. Sie wurden nicht als Ausländer behandelt, die erst durch Einbürgerung Deutsche werden mussten.
Die Wiedervereinigung führte deshalb nicht zu einem massenhaften Einbürgerungsverfahren für die Bürger der DDR.
Art. 116 Abs. 2 GG und nationalsozialistische Ausbürgerungen
Was regelt Art. 116 Abs. 2 GG?
Art. 116 Abs. 2 GG dient der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.
Die Vorschrift lautet:
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Wer hat einen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG?
Geschützt sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen die Staatsangehörigkeit während der nationalsozialistischen Herrschaft aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, sowie ihre Abkömmlinge.
Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich nicht lediglich um eine Ermessenseinbürgerung.
Art. 116 Abs. 2 GG formuliert ausdrücklich:
… sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Ist der Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG selbst ein Grundrecht?
Art. 116 Abs. 2 GG vermittelt einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch, wird aber nicht als Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht im Sinne der Verfassungsbeschwerde behandelt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass fachgerichtliche Entscheidungen über Art. 116 Abs. 2 GG verfassungsgerichtlicher Kontrolle vollständig entzogen wären.
Insbesondere eine grundrechtswidrige Auslegung der Vorschrift kann mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
Wie weit reicht der Begriff „Abkömmlinge“?
Der Begriff darf nicht anhand früherer diskriminierender staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen unangemessen verengt werden.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2020 ausdrücklich klar, dass der Begriff „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 GG nicht auf eheliche Kinder beschränkt werden darf.
Im damaligen Fall war einer Tochter eines jüdischen Emigranten die Wiedereinbürgerung verweigert worden, weil sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem damals geltenden Recht auch ohne die nationalsozialistische Ausbürgerung ihres Vaters nicht automatisch erworben hätte.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin insbesondere einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder.
BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18
Muss ein Nachkomme selbst vom Nationalsozialismus verfolgt worden sein?
Nein. Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG erstreckt den Anspruch ausdrücklich auf die Abkömmlinge der ausgebürgerten Personen.
Ein Abkömmling muss deshalb nicht selbst zwischen 1933 und 1945 gelebt oder persönlich verfolgt worden sein.
Muss man für eine Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG in Deutschland leben?
Nein. Für den Anspruch nach Satz 1 ist ein heutiger Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich nicht erforderlich.
Gerade deshalb besitzt die Vorschrift weiterhin erhebliche praktische Bedeutung für Nachkommen nationalsozialistisch Verfolgter, die heute im Ausland leben.
Was bedeutet Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG?
Bestimmte NS-Ausbürgerungen werden kraft Verfassung rückwirkend als nicht erfolgt behandelt.
Das betrifft frühere deutsche Staatsangehörige, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und keinen entgegenstehenden Willen geäußert haben.
Sie gelten nach der ausdrücklichen Verfassungsregelung als nicht ausgebürgert.
§ 15 StAG – Wiedergutmachung über Art. 116 Abs. 2 GG hinaus
Warum gibt es zusätzlich § 15 StAG?
§ 15 StAG erweitert die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung auf Personengruppen, die nationalsozialistisch verfolgt wurden, aber nicht unmittelbar unter Art. 116 Abs. 2 GG fallen.
Art. 116 Abs. 2 GG setzt grundsätzlich voraus, dass eine deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich entzogen wurde.
NS-Unrecht konnte jedoch auch dazu führen, dass Menschen:
- ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren mussten,
- eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit gar nicht erst erwerben konnten,
- von einer Einbürgerung ausgeschlossen wurden oder
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben mussten.
Für solche Fälle enthält § 15 StAG einen eigenständigen gesetzlichen Wiedergutmachungsanspruch.
§ 15 StAG – Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen
Gilt § 15 StAG auch für Nachkommen?
Ja. § 15 StAG erstreckt den Einbürgerungsanspruch grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge der dort erfassten Verfolgten.
Damit ergänzt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG.
Geschlechtsdiskriminierende alte Staatsangehörigkeitsregeln
Was ist mit Personen, die wegen früherer Benachteiligung von Frauen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben?
Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält hierfür heute ein besonderes Erklärungsrecht.
§ 5 StAG erfasst insbesondere bestimmte nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geborene Personen, die aufgrund früherer geschlechtsdiskriminierender staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten, sowie deren Abkömmlinge.
§ 5 StAG – Erwerb durch Erklärung
Ist dieses Erklärungsrecht zeitlich unbegrenzt?
Nein. Das in § 5 StAG vorgesehene Erklärungsrecht kann nach der gesetzlichen Regelung nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der entsprechenden Neuregelung ausgeübt werden.
Bei solchen historischen Fällen ist deshalb eine rechtzeitige Prüfung besonders wichtig.
Bayerische Staatsangehörigkeit
Gibt es eine bayerische Staatsangehörigkeit?
Art. 6 der Bayerischen Verfassung sieht die bayerische Staatsangehörigkeit weiterhin ausdrücklich vor.
Die Vorschrift lautet auszugsweise:
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung;
4. durch Einbürgerung.(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
Kann man heute die bayerische Staatsangehörigkeit beantragen?
Nein, jedenfalls besteht derzeit kein vollziehbares gesetzliches Verfahren zum Erwerb oder zur Feststellung einer eigenständigen bayerischen Staatsangehörigkeit.
Das in Art. 6 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung vorgesehene Ausführungsgesetz wurde nicht erlassen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat deshalb wiederholt entschieden, dass Art. 6 BV für sich allein nicht vollziehbar ist.
Hat jeder Bayer einen Anspruch darauf, dass ein bayerisches Staatsangehörigkeitsgesetz erlassen wird?
Nein. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass dem einzelnen Bürger kein subjektives verfassungsmäßiges Recht darauf zusteht, den Erlass eines solchen Gesetzes zu verlangen.
Ebenso besteht derzeit kein subjektives Recht auf behördliche Bestätigung einer bayerischen Staatsangehörigkeit allein aufgrund des Art. 6 BV.
Welche praktische Bedeutung hat Art. 6 der Bayerischen Verfassung heute?
Die praktische Bedeutung ist gering.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass Art. 6 BV mit der Einbeziehung Bayerns in die Bundesrepublik Deutschland weitgehend an praktischer Bedeutung verloren hat.
Für staatsbürgerliche Rechte in Bayern wird im geltenden Recht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls weitere bundes- oder europarechtliche Voraussetzungen angeknüpft.
Sind nur deutsche Staatsangehörige bei Kommunalwahlen in Bayern wahlberechtigt?
Nein. Bei Kommunalwahlen besitzen aufgrund des Unionsrechts und der darauf beruhenden Regelungen grundsätzlich auch in Bayern wohnende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein kommunales Wahlrecht.
Das zeigt zugleich, dass staatsbürgerliche Teilhaberechte heute nicht in jeder Hinsicht allein anhand einer historischen Vorstellung von Landesstaatsangehörigkeit bestimmt werden können.
Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
Ist jeder deutsche Staatsangehörige zugleich Unionsbürger?
Ja. Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, ist zugleich Unionsbürger.
Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu und ersetzt diese nicht.
Spielt die Unionsbürgerschaft beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eine Rolle?
Ja. Führt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich zum Verlust der Unionsbürgerschaft, kann zusätzlich das Unionsrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangen.
§ 30 Abs. 1 StAG berücksichtigt dies ausdrücklich bei der Feststellung bestimmter gesetzlicher Verlustfälle.
§ 30 StAG – Feststellung der Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit und Aufenthalt
Kann ein deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland abgeschoben werden?
Nein. Ein deutscher Staatsangehöriger besitzt grundsätzlich ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Eine Abschiebung ist ein ausländerrechtliches Instrument und richtet sich gegen Personen ohne deutsches Aufenthaltsrecht.
Davon zu unterscheiden ist die Auslieferung zur Strafverfolgung. Sie wird für Deutsche besonders durch Art. 16 Abs. 2 GG geregelt.
Kann ein deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland ausgewiesen werden?
Eine ausländerrechtliche Ausweisung eines deutschen Staatsangehörigen ist nicht möglich.
Gerade darin zeigt sich die besondere Bedeutung der Staatsangehörigkeit als dauerhafte rechtliche Zugehörigkeit zum Staat.
Verfassungsbeschwerde wegen Art. 16 Abs. 1 GG
Kann eine Verletzung des Schutzes der Staatsangehörigkeit mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden?
Ja. Art. 16 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht und kann mit der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden.
Eine Verfassungsbeschwerde kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
- eine gesetzliche Verlustregelung als verbotene Entziehung wirkt,
- ein Verlust ohne ausreichende gesetzliche Grundlage angenommen wird,
- ein unfreiwilliger Verlust verfassungswidrig zur Staatenlosigkeit führt,
- Gerichte die besondere Bedeutung der Staatsangehörigkeit als verlässlichen Zugehörigkeitsstatus verkennen oder
- eine Rücknahmeentscheidung die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 16 Abs. 1 GG überschreitet.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Art. 16 Abs. 1 GG.
Kann die Ablehnung einer gewöhnlichen Einbürgerung wegen Art. 16 Abs. 1 GG angegriffen werden?
Nicht unmittelbar mit der Begründung, Art. 16 Abs. 1 GG gewähre einen allgemeinen Einbürgerungsanspruch.
Art. 16 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich die bereits bestehende Staatsangehörigkeit.
Bei einer rechtswidrigen Ablehnung einer Einbürgerung können aber insbesondere:
- die gesetzlichen Ansprüche aus dem StAG,
- Art. 3 GG,
- andere Grundrechte und
- die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht
relevant werden.
Kann die Ablehnung eines Anspruchs nach Art. 116 Abs. 2 GG verfassungsgerichtlich überprüft werden?
Ja, obwohl Art. 116 Abs. 2 GG selbst nicht als Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht eingeordnet wird.
Das zeigte insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2020 zu einem nichtehelichen Abkömmling eines nationalsozialistisch ausgebürgerten jüdischen Deutschen.
Eine fachgerichtliche Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG darf insbesondere nicht gegen andere Grundrechte und grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes verstoßen.
Wichtige Entscheidungen zur Staatsangehörigkeit
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2006 zur erschlichenen Einbürgerung?
Das Bundesverfassungsgericht stellte grundlegende Maßstäbe zur Unterscheidung zwischen verbotener Entziehung und zulässigem Verlust der Staatsangehörigkeit auf.
Es bestätigte grundsätzlich, dass eine zeitnahe Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erschlichenen Einbürgerung nicht notwendig eine verbotene Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt.
BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2013 zur Staatsangehörigkeit von Kindern?
Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine Regelung für verfassungswidrig, aufgrund derer Kinder infolge einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren konnten.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit besonders vor Verlustmechanismen geschützt werden muss, die der Betroffene selbst nicht beeinflussen kann.
BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2019 zu Art. 16 Abs. 1 GG?
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte die notwendige Unterscheidung zwischen Entziehung und sonstigem Verlust.
Eine verbotene Entziehung beeinträchtigt die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk.
Ein sonstiger Verlust kann dagegen unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich zulässig sein.
BVerfG, Beschluss vom 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2020 zu Art. 116 Abs. 2 GG?
Das Bundesverfassungsgericht stärkte den Wiedergutmachungsanspruch der Abkömmlinge nationalsozialistisch ausgebürgerter Deutscher.
Der Begriff des „Abkömmlings“ darf insbesondere nicht unter Rückgriff auf frühere diskriminierende Regelungen so ausgelegt werden, dass nichteheliche Kinder benachteiligt werden.
BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18
Was sollte man zur Staatsangehörigkeit vor allem wissen?
Art. 16 Abs. 1 GG macht die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem besonders verlässlichen Zugehörigkeitsstatus und schützt insbesondere davor, dass Bürger nachträglich aus politischen oder anderen staatlichen Opportunitätserwägungen aus dem Staatsvolk ausgeschlossen werden.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie hängt nicht davon ab, ob jemand tatsächlich in Deutschland lebt oder sich emotional mit dem Staat identifiziert.
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ausnahmslos.
- Entziehung und sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit sind verfassungsrechtlich nicht dasselbe.
- Ein sonstiger Verlust kann auf gesetzlicher Grundlage grundsätzlich zulässig sein.
- Erfolgt ein solcher Verlust gegen den Willen des Betroffenen, darf dadurch grundsätzlich keine Staatenlosigkeit entstehen.
- Auch Doppelstaater sind vollständig vor einer verbotenen Entziehung geschützt.
- Eine politische Ausbürgerung ist mit Art. 16 Abs. 1 GG unvereinbar.
- Eine allgemeine Ausbürgerung als Strafe für Straftaten sieht das Grundgesetz nicht vor.
- Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält nur bestimmte gesetzliche Verlusttatbestände.
- Seit 2024 führt der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit aus deutscher Sicht grundsätzlich nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
- Mehrstaatigkeit ist im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich zulässig.
- Ein freiwilliger Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 26 StAG möglich.
- § 28 StAG regelt besondere Verlustfälle im Zusammenhang mit ausländischen Streitkräften und Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen.
- Eine erschlichene Einbürgerung kann nach § 35 StAG zurückgenommen werden.
- Die Rücknahme ist grundsätzlich auf zehn Jahre nach Bekanntgabe der Einbürgerung begrenzt.
- Für betroffene Kinder und andere Dritte verlangt das Gesetz eine eigenständige Prüfung ihrer Interessen.
- Art. 16 Abs. 1 GG gewährt keinen allgemeinen Anspruch auf erstmalige Einbürgerung.
- Ein gesetzlicher Einbürgerungsanspruch kann sich insbesondere aus § 10 StAG ergeben.
- Die reguläre Anspruchseinbürgerung setzt derzeit grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus.
- Die zwischenzeitlich bestehende Möglichkeit einer Anspruchseinbürgerung bereits nach drei Jahren wurde 2025 wieder abgeschafft.
- Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist.
- Der Begriff des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes ist historisch weiter als der Begriff des deutschen Staatsangehörigen.
- Die historischen Statusdeutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG besitzen heute nur noch begrenzte, aber nicht völlig verschwundene praktische Bedeutung.
- DDR-Bürger wurden aus Sicht der Bundesrepublik grundsätzlich als Deutsche behandelt und nach der Wiedervereinigung nicht erst eingebürgert.
- Art. 116 Abs. 2 GG dient der Wiedergutmachung nationalsozialistischer Ausbürgerungen.
- Auch Abkömmlinge der Betroffenen können einen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG besitzen.
- Der Begriff „Abkömmlinge“ darf nicht unter Rückgriff auf frühere diskriminierende Regeln unangemessen verengt werden.
- § 15 StAG erweitert die Wiedergutmachung auf bestimmte NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge, die nicht unmittelbar unter Art. 116 Abs. 2 GG fallen.
- § 5 StAG enthält zusätzlich ein Erklärungsrecht für bestimmte Personen und deren Abkömmlinge, die wegen früherer geschlechtsdiskriminierender Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten.
- Art. 6 der Bayerischen Verfassung sieht zwar weiterhin eine bayerische Staatsangehörigkeit vor.
- Weil das vorgesehene Ausführungsgesetz fehlt, ist Art. 6 BV nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs für sich allein nicht vollziehbar.
- Ein individueller Anspruch auf Erlass eines bayerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes oder auf Bestätigung einer bayerischen Staatsangehörigkeit besteht daraus nicht.
- Eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG kann grundsätzlich mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zur Staatsangehörigkeit finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Schutzes der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 16 GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 16 GG