(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Das sogenannte Computergrundrecht schützt die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Es steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht 2008 als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt.
Seine Bedeutung ist seitdem erheblich gewachsen. Smartphones, Computer und andere vernetzte Geräte speichern heute oft große Teile des persönlichen Lebens: Nachrichten, Fotos, Kontakte, Standortdaten, Gesundheitsinformationen, berufliche Unterlagen und Zugangsdaten. Ein heimlicher staatlicher Zugriff auf ein solches System kann deshalb wesentlich tiefere Einblicke ermöglichen als die Erhebung einzelner personenbezogener Daten.
Das Grundrecht ist insbesondere bei Online-Durchsuchungen, dem Einsatz staatlicher Überwachungssoftware und der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung wichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Anforderungen seit der grundlegenden Entscheidung von 2008 mehrfach fortentwickelt und zuletzt 2025 erneut zentrale strafprozessuale Überwachungsbefugnisse daran gemessen.
Computergrundrecht – Fragen und Antworten zum IT-System-Grundrecht
Verfassungsrechtliche Grundlage des Computergrundrechts
Das Computergrundrecht ist nicht ausdrücklich im Wortlaut des Grundgesetzes enthalten. Das Bundesverfassungsgericht leitet es aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG her.
Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die ausführliche verfassungsrechtliche Einordnung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner einzelnen Ausprägungen finden Sie im Kommentar zu Art. 2 GG auf das-grundgesetz.de.
Grundlagen des Computergrundrechts
Was ist das Computergrundrecht?
Das Computergrundrecht ist das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte es mit seinem Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07. Ausgangspunkt war die Erkenntnis, dass moderne Computersysteme so viele persönliche Informationen enthalten können, dass die bereits bestehenden Grundrechte nicht jede Form eines umfassenden staatlichen Zugriffs ausreichend erfassen.

Das Grundrecht wird häufig kurz als Computergrundrecht, IT-Grundrecht oder IT-System-Grundrecht bezeichnet.
Warum brauchte das Bundesverfassungsgericht ein eigenes Computergrundrecht?
Weil ein umfassender Zugriff auf einen Computer oder ein Smartphone wesentlich mehr über einen Menschen verraten kann als die Erhebung einzelner Daten.
Moderne informationstechnische Systeme können Informationen aus nahezu allen Lebensbereichen zusammenführen. Dazu gehören beispielsweise:
- private und berufliche Kommunikation,
- Fotos und Videos,
- Kontakte und Kalender,
- Standort- und Bewegungsdaten,
- Internetnutzung und Suchverhalten,
- Dokumente und Notizen,
- Gesundheitsinformationen,
- Zugangsdaten und Kontoinformationen.
Wer umfassenden Zugriff auf ein solches System erhält, kann deshalb unter Umständen ein sehr genaues Bild der Persönlichkeit und Lebensgestaltung seines Nutzers gewinnen.
Genau diese besondere Gefährdung soll das Computergrundrecht erfassen.
Seit wann gibt es das Computergrundrecht?
Das Bundesverfassungsgericht erkannte das Grundrecht erstmals ausdrücklich mit Urteil vom 27. Februar 2008 an.
Die Verfahren – 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 – betrafen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes, die unter anderem heimliche Zugriffe auf informationstechnische Systeme ermöglichten.
Das Gericht entschied, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch ein eigenständiges Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasst.
BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07
Ist das Computergrundrecht wirklich ein Grundrecht, obwohl es nicht im Grundgesetz steht?
Ja. Dass der Begriff „Computergrundrecht“ nicht wörtlich im Grundgesetz vorkommt, ändert nichts an seinem grundrechtlichen Charakter.
Das Bundesverfassungsgericht leitet verschiedene persönlichkeitsbezogene Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG her. Dazu gehören beispielsweise auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Computergrundrecht ist eine besondere Ausprägung dieses verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes.
Welche Geräte und Systeme sind geschützt?
Was ist ein informationstechnisches System im Sinne des Computergrundrechts?
Geschützt sind informationstechnische Systeme, die aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten allein oder durch Vernetzung so viele und vielfältige personenbezogene Daten enthalten können, dass ein Zugriff einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung oder sogar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen kann.
Es kommt deshalb nicht auf die Bezeichnung des Geräts an. Entscheidend sind seine technischen Fähigkeiten und die Bedeutung der dort vorhandenen oder erreichbaren Daten.
Ist ein normaler Computer geschützt?
Ja. Desktop-PCs und Laptops gehören zu den klassischen Anwendungsfällen des Computergrundrechts.
Sie können große Datenmengen aus unterschiedlichen Lebensbereichen speichern und über eine Internetverbindung auf weitere persönliche Informationen zugreifen.
Ist ein Smartphone vom Computergrundrecht geschützt?
Ja. Moderne Smartphones gehören geradezu zu den wichtigsten Anwendungsfällen des IT-System-Grundrechts.
Ein Smartphone kann heute deutlich mehr persönliche Informationen enthalten oder zugänglich machen als viele Computer zur Zeit der ursprünglichen Entscheidung von 2008.
Neben Nachrichten, Bildern und Kontakten können beispielsweise Standortverläufe, Gesundheitsdaten, Banking-Apps, persönliche Dokumente und Zugänge zu Cloud-Diensten vorhanden sein.
Ein umfassender Zugriff kann deshalb einen besonders tiefen Einblick in das private Leben ermöglichen.
Sind Tablets ebenfalls geschützt?
Grundsätzlich ja. Für Tablets gelten im Wesentlichen dieselben Überlegungen wie für Computer und Smartphones.
Entscheidend ist nicht die Geräteklasse, sondern ob das System aufgrund seiner Nutzung und technischen Möglichkeiten umfangreiche persönlichkeitsrelevante Informationen enthalten oder erschließen kann.
Kann das Computergrundrecht auch andere vernetzte Geräte schützen?
Ja, grundsätzlich kann auch ein anderes vernetztes Gerät geschützt sein.
Das Grundrecht ist bewusst nicht auf klassische Personalcomputer beschränkt. Entscheidend ist, ob das jeweilige System allein oder durch seine Vernetzung Daten in einer solchen Breite und Vielfalt verarbeiten oder vorhalten kann, dass ein umfassender Zugriff erhebliche Rückschlüsse auf die Persönlichkeit ermöglicht.
Bei einfachen elektronischen Geräten mit sehr begrenzter Funktion und wenigen personenbezogenen Daten wird diese Schwelle dagegen regelmäßig nicht erreicht.
Ist jedes elektronische Gerät automatisch geschützt?
Nein. Nicht jedes Gerät mit einem Mikrochip eröffnet automatisch den besonderen Schutz des Computergrundrechts.
Ein einfacher Taschenrechner oder ein technisch sehr beschränktes Gerät enthält regelmäßig nicht die Art und Menge persönlicher Informationen, wegen der das Bundesverfassungsgericht das IT-System-Grundrecht entwickelt hat.
Auch bei modernen Geräten muss deshalb auf ihre tatsächlichen technischen Möglichkeiten und ihre Einbindung in weitere Systeme abgestellt werden.
Spielt die Vernetzung mit anderen Geräten oder Diensten eine Rolle?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt ausdrücklich auch die technische Vernetzung eines Systems.
Ein Gerät muss nicht sämtliche relevanten Informationen unmittelbar auf seinem eigenen Speicher enthalten. Über Benutzerkonten, Netzwerke oder andere technische Verbindungen kann es den Zugriff auf weitere Daten ermöglichen.
Dadurch kann sich die Persönlichkeitsrelevanz eines Systems erheblich erhöhen.
Was schützt das Computergrundrecht?
Was bedeutet „Vertraulichkeit“ eines IT-Systems?
Vertraulichkeit bedeutet, dass der Einzelne grundsätzlich darauf vertrauen können soll, dass die in seinem informationstechnischen System vorhandenen oder über dieses zugänglichen persönlichen Informationen nicht heimlich vom Staat ausgespäht werden.
Das Grundrecht richtet sich damit insbesondere gegen umfassende verdeckte Zugriffe auf Datenbestände.
Was bedeutet „Integrität“ eines IT-Systems?
Integrität bedeutet, dass ein informationstechnisches System grundsätzlich vor staatlicher Manipulation geschützt ist.
Der Staat darf also nicht ohne ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage Software installieren, Funktionen verändern oder sonst in das System eingreifen.
Das ist besonders bei Überwachungssoftware bedeutsam: Um einen Computer oder ein Smartphone heimlich überwachen zu können, muss der Staat häufig zunächst technisch in das System eindringen und dessen Funktionsweise verändern.
Schützt das Computergrundrecht nur gespeicherte Daten?
Nein. Das Grundrecht schützt nicht lediglich einzelne Dateien.
Sein besonderer Ansatz besteht gerade darin, das informationstechnische System insgesamt gegen bestimmte besonders intensive Zugriffe zu schützen. Dadurch werden sowohl die vorhandenen Daten als auch die Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit des Systems erfasst.
Schützt das Computergrundrecht auch vor Manipulation?
Ja. Der Integritätsschutz richtet sich gerade auch gegen Manipulationen eines informationstechnischen Systems.
Das kann beispielsweise relevant sein, wenn staatliche Überwachungssoftware installiert oder die Funktionsweise eines Geräts verändert wird, um Daten heimlich zu erheben.
Computergrundrecht und andere Datenschutz-Grundrechte
Was ist der Unterschied zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt grundsätzlich davor, dass personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtfertigung erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. Das Computergrundrecht schützt dagegen besonders vor umfassenden Zugriffen auf informationstechnische Systeme.
Die beiden Rechte überschneiden sich, haben aber unterschiedliche Schwerpunkte.
Bei der Erhebung einzelner personenbezogener Informationen kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügen. Wenn der Staat dagegen heimlich ein gesamtes Smartphone oder einen Computer infiltriert und dadurch potenziell auf sehr umfangreiche Datenbestände zugreifen kann, gewinnt das IT-System-Grundrecht besondere Bedeutung.
Was ist der Unterschied zum Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG?
Art. 10 GG schützt insbesondere die Vertraulichkeit laufender Telekommunikation. Das IT-System-Grundrecht schützt dagegen das informationstechnische System selbst und die dort zugänglichen Datenbestände.
Die Abgrenzung ist besonders wichtig bei staatlicher Überwachungssoftware.
Wird laufende Kommunikation auf einem Endgerät überwacht, kann sowohl Art. 10 GG als auch das IT-System-Grundrecht betroffen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2025 für die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung ausdrücklich hervorgehoben.
Was ist der Unterschied zum Schutz der Wohnung aus Art. 13 GG?
Art. 13 GG schützt räumliche Privatheit, das Computergrundrecht dagegen informationstechnische Systeme.
Beide Grundrechte können gleichzeitig betroffen sein. Das ist beispielsweise denkbar, wenn eine Behörde heimlich eine Wohnung betritt, um auf einem dort befindlichen Gerät Überwachungssoftware zu installieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 ausdrücklich entschieden, dass bereits das heimliche Betreten einer Wohnung zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung oder Quellen-Telekommunikationsüberwachung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt.
Warum prüft man nicht einfach immer Art. 2 Abs. 1 GG?
Weil besonders intensive digitale Überwachungsmaßnahmen spezifische Gefahren für die Persönlichkeit erzeugen.
Ein allgemeines Freiheitsrecht würde diesen Gefahren nicht ausreichend Rechnung tragen. Das Computergrundrecht enthält deshalb speziell auf umfassende digitale Zugriffe zugeschnittene Schutzmaßstäbe.
Online-Durchsuchung und Bundestrojaner
Was ist eine Online-Durchsuchung?
Bei einer Online-Durchsuchung greift der Staat mit technischen Mitteln heimlich auf ein informationstechnisches System zu, um dort gespeicherte Daten zu erheben.
Im Strafverfahren enthält § 100b StPO eine gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen.
Der Begriff darf nicht mit einer gewöhnlichen Durchsuchung verwechselt werden, bei der beispielsweise Polizeibeamte einen Computer physisch sicherstellen und anschließend auswerten.
Was ist ein Bundestrojaner?
„Bundestrojaner“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für staatlich eingesetzte Software, mit der informationstechnische Systeme heimlich überwacht werden können.
Rechtlich muss unterschieden werden, welchem Zweck die Software dient.
Sie kann insbesondere eingesetzt werden:
- für eine Online-Durchsuchung,
- für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder
- für andere gesetzlich vorgesehene Formen digitaler Überwachung.
Welche verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gelten, hängt wesentlich davon ab, auf welche Daten zugegriffen werden soll und wie weit die technische Zugriffsmöglichkeit reicht.
Was ist eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung?
Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung – kurz Quellen-TKÜ – wird Kommunikation direkt auf dem Endgerät überwacht.
Dies ist beispielsweise relevant, wenn Nachrichten durch eine verschlüsselte Kommunikationsanwendung übertragen werden. Statt die Verschlüsselung auf dem Übertragungsweg zu brechen, kann die Kommunikation technisch dort erfasst werden, wo sie vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung vorliegt: auf dem Gerät des Nutzers.
Dafür muss allerdings technisch in das informationstechnische System eingegriffen werden. Deshalb kann eine Quellen-TKÜ nicht nur das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG, sondern zugleich das Computergrundrecht betreffen.
Was ist der Unterschied zwischen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung?
Die Quellen-TKÜ zielt grundsätzlich auf Telekommunikation, während eine Online-Durchsuchung einen weitergehenden Zugriff auf Daten des informationstechnischen Systems ermöglicht.
Vereinfacht gesagt:
- Quellen-TKÜ: Überwachung der Kommunikation am Endgerät;
- Online-Durchsuchung: Zugriff auf darüber hinausgehende Datenbestände des Systems.
Technisch können sich beide Maßnahmen ähneln, weil für beide eine Infiltration des Geräts erforderlich sein kann. Gerade darin liegt ein wesentlicher Grund für die hohen grundrechtlichen Anforderungen.
Wann darf der Staat auf einen Computer zugreifen?
Darf der Staat heimlich einen Computer durchsuchen?
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2008 entschieden, dass die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems zu den besonders schweren Grundrechtseingriffen gehört.
Im Bereich der Gefahrenabwehr verlangte das Gericht für einen solchen umfassenden Zugriff tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut.
Dazu zählen insbesondere:
- Leib,
- Leben,
- Freiheit einer Person sowie
- Gemeinschaftsgüter, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen menschlicher Existenz berührt.
Für Maßnahmen der Strafverfolgung gelten eigene gesetzliche Eingriffsvoraussetzungen. Auch dort muss die Eingriffsschwelle dem außerordentlich hohen Gewicht der digitalen Überwachung Rechnung tragen.
Reicht der Verdacht irgendeiner Straftat für eine Online-Durchsuchung?
Nein. Ein derart intensiver Eingriff darf nicht beliebig zur Verfolgung leichter Kriminalität eingesetzt werden.
§ 100b StPO knüpft eine strafprozessuale Online-Durchsuchung unter anderem an den Verdacht bestimmter besonders schwerer Straftaten, ein besonderes Gewicht der konkreten Tat und daran, dass andere Ermittlungswege wesentlich erschwert oder aussichtslos wären.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass die Schwere der Überwachungsmaßnahme eine entsprechend hohe Eingriffsschwelle verlangt.
Braucht eine Online-Durchsuchung eine richterliche Anordnung?
Für derart schwerwiegende heimliche Zugriffe ist grundsätzlich eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, regelmäßig einen Richter, erforderlich.
Schon in seiner Grundsatzentscheidung von 2008 stellte das Bundesverfassungsgericht die heimliche Infiltration informationstechnischer Systeme grundsätzlich unter Richtervorbehalt.
Der Richtervorbehalt ist allerdings kein bloßer Formalismus. Das Gericht muss die gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig prüfen. Eine richterliche Unterschrift ersetzt nicht die notwendige verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Maßnahme.
Muss der Staat zunächst mildere Ermittlungsmaßnahmen prüfen?
Ja. Eine Online-Durchsuchung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Kann das Ermittlungsziel mit einer weniger eingriffsintensiven Maßnahme ebenso wirksam erreicht werden, spricht dies gegen die Erforderlichkeit eines umfassenden Zugriffs auf das IT-System.
Im Strafverfahren verlangt § 100b StPO ausdrücklich, dass die Sachverhaltsaufklärung oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Der besonders geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung
Darf der Staat bei einer Online-Durchsuchung alles lesen?
Nein. Selbst eine rechtmäßig angeordnete Überwachungsmaßnahme berechtigt nicht zu einer grenzenlosen Auswertung sämtlicher Informationen.
Besonders geschützt ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Dazu gehören höchstpersönliche Lebensvorgänge, deren staatliche Überwachung mit der Menschenwürde nicht vereinbar wäre.
Gesetzliche Überwachungsbefugnisse müssen deshalb Schutzmechanismen enthalten, die Eingriffe in diesen Kernbereich soweit wie möglich verhindern und den Umgang mit dennoch erfassten Kernbereichsdaten streng begrenzen.
Was gehört zum Kernbereich privater Lebensgestaltung?
Zum Kernbereich gehören besonders intime und höchstpersönliche Lebensvorgänge.
Welche Information dazugehört, lässt sich nicht allein anhand ihres Speicherorts bestimmen. Entscheidend sind Inhalt und Bedeutung für die persönliche Lebensgestaltung.
Ein Computer kann beispielsweise sehr private Tagebuchaufzeichnungen, intime Kommunikation oder andere Informationen enthalten, die einen besonders engen Bezug zur Persönlichkeit besitzen.
Was passiert, wenn bei einer Überwachung dennoch höchstpersönliche Daten erfasst werden?
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen treffen, um den Umgang mit solchen Informationen besonders streng zu begrenzen.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt Schutz sowohl bei der Datenerhebung als auch bei der anschließenden Auswertung und Verwendung. Ein einmaliger rechtmäßiger Zugriff auf ein Gerät ist daher kein Freibrief zur beliebigen Verwertung sämtlicher dabei erlangter Informationen.
Welche Bedeutung haben IT-Sicherheitslücken?
Darf der Staat Sicherheitslücken ausnutzen, um einen Computer zu überwachen?
Der Einsatz bislang nicht geschlossener Sicherheitslücken wirft eigene grundrechtliche Probleme auf.
Überwachungssoftware kann darauf angewiesen sein, Schwachstellen in Betriebssystemen oder Anwendungen auszunutzen. Bleibt eine solche Sicherheitslücke bewusst offen, kann sie jedoch möglicherweise nicht nur vom Staat, sondern auch von Kriminellen, fremden Nachrichtendiensten oder anderen Angreifern genutzt werden.
Damit entsteht ein Spannungsverhältnis: Einerseits möchte der Staat eine Schwachstelle möglicherweise für Überwachungszwecke nutzen, andererseits hat er die Sicherheit informationstechnischer Systeme und damit die Grundrechte ihrer Nutzer zu berücksichtigen.
Muss der Staat IT-Sicherheitslücken grundsätzlich schließen lassen?
Das IT-System-Grundrecht besitzt nicht nur eine Abwehr-, sondern auch eine Schutzdimension. Der Staat muss deshalb bei eigenen Entscheidungen über den Umgang mit bekannten IT-Sicherheitslücken die grundrechtlichen Sicherheitsinteressen der Nutzer berücksichtigen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Grundgesetz stets ein unmittelbarer individueller Anspruch auf sofortige Schließung jeder bekannten Sicherheitslücke folgt.
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 2023 mit einer Verfassungsbeschwerde zum staatlichen Umgang mit IT-Sicherheitslücken. Die Beschwerde war nicht ausreichend substantiiert und blieb deshalb ohne Erfolg. Die Entscheidung zeigt aber, dass auch das staatliche Offenhalten beziehungsweise Nutzen technischer Schwachstellen grundrechtliche Schutzfragen aufwerfen kann.
BVerfG, Beschluss vom 17.04.2023 – 1 BvR 176/23
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2025 zum Bundestrojaner entschieden?
Was war Gegenstand der Entscheidung „Trojaner II“?
Das Bundesverfassungsgericht überprüfte 2025 zentrale strafprozessuale Vorschriften zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung.
Der Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 – wird teilweise als Entscheidung „Trojaner II“ bezeichnet.
Das Gericht stellte erneut klar, dass die technische Infiltration eines eigengenutzten IT-Systems einen außerordentlich gewichtigen Grundrechtseingriff darstellen kann.
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23
Ist eine Quellen-TKÜ ein schwerer Grundrechtseingriff?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als sehr schwerwiegenden Eingriff.
Wird zur Überwachung laufender Kommunikation technisch in ein vom Betroffenen selbst genutztes IT-System eingegriffen, sind grundsätzlich sowohl das IT-System-Grundrecht als auch das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen.
Der Grund dafür liegt insbesondere darin, dass eine technische Infiltration Risiken eröffnet, die über die bloße Kenntnisnahme einzelner Kommunikationsinhalte hinausgehen können.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2025 beanstandet?
Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften teilweise auch bei Straftaten möglich war, deren Gewicht den schweren Grundrechtseingriff nicht ausreichend rechtfertigte.
Bestimmte Teile der gesetzlichen Regelung wurden deshalb für nichtig erklärt.
Die Entscheidung ist für das Computergrundrecht besonders wichtig, weil sie zeigt, dass es nicht genügt, eine digitale Überwachungsmaßnahme lediglich auf eine gesetzlich aufgeführte Straftat zu stützen. Auch die gesetzlich festgelegte Eingriffsschwelle selbst muss dem Gewicht des Grundrechtseingriffs entsprechen.
Hat das Bundesverfassungsgericht die Online-Durchsuchung 2025 verboten?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat Online-Durchsuchungen nicht generell für verfassungswidrig erklärt.
§ 100b StPO wurde 2025 allerdings wegen eines verfassungsrechtlichen Mangels mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Die Vorschrift gilt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fort.
Das zeigt einen wichtigen Unterschied: Das Computergrundrecht verbietet staatliche digitale Überwachung nicht vollständig. Es setzt ihr aber besonders strenge materielle und verfahrensrechtliche Grenzen.
Computergrundrecht und Verfassungsschutz
Darf auch der Verfassungsschutz in informationstechnische Systeme eingreifen?
Auch Nachrichtendienste sind bei digitalen Überwachungsmaßnahmen an die Grundrechte gebunden.
Welche Eingriffsschwellen gelten, hängt unter anderem von der Art der Maßnahme, ihrem Gewicht und den Aufgaben der jeweiligen Behörde ab.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 im Verfahren zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz erneut hervorgehoben, dass Maßnahmen, die einen weitgehenden Einblick in die Persönlichkeit ermöglichen, besonders hohen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegen.
BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17
Darf eine Behörde heimlich eine Wohnung betreten, um einen Trojaner zu installieren?
Ein heimliches Betreten einer Wohnung zur technischen Vorbereitung einer Online-Durchsuchung ist ein zusätzlicher erheblicher Grundrechtseingriff.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2022, dass ein solches heimliches Betreten nicht ohne Weiteres auf die für gewöhnliche Wohnungsdurchsuchungen geltenden Vorschriften des Art. 13 GG gestützt werden kann.
Auch für die technische Vorbereitung digitaler Überwachung müssen deshalb die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in die Wohnung beachtet werden.
BVerfG, Beschluss vom 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21
Wer wird durch das Computergrundrecht geschützt?
Kann sich jeder auf das Computergrundrecht berufen?
Das Computergrundrecht ist grundsätzlich ein Menschenrecht und nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt.
Seine Grundlage ist Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt daher grundsätzlich natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Muss der Computer dem Betroffenen gehören?
Nein. Eigentum ist nicht das entscheidende Kriterium.
Das Bundesverfassungsgericht knüpft den Schutz an ein vom Betroffenen eigengenutztes informationstechnisches System an.
Auch ein dienstliches oder gemietetes Gerät kann deshalb grundrechtlich relevant sein, wenn es vom Betroffenen in einer Weise genutzt wird, die ihm einen persönlichkeitsrelevanten eigenen Daten- und Nutzungsbereich eröffnet.
Umgekehrt folgt aus dem bloßen Eigentum an einem Gerät nicht automatisch, dass sämtliche darauf befindlichen Daten dem persönlichen Schutzbereich des Eigentümers zuzuordnen sind.
Schützt das Computergrundrecht auch Daten anderer Personen auf meinem Gerät?
Ein umfassender Zugriff auf ein geschütztes IT-System kann auch Informationen über Dritte erfassen.
Welche Grundrechte diese Personen selbst geltend machen können, hängt von der konkreten Art der Daten und der staatlichen Verarbeitung ab.
Gerade dieser Umstand zeigt, warum digitale Überwachungsmaßnahmen häufig besonders intensiv sind: Ein einziges Gerät kann Kommunikation und Informationen zahlreicher Personen enthalten.
Kann man sich gegen eine Online-Durchsuchung wehren?
Kann das Computergrundrecht schon vor einer Überwachungsmaßnahme geltend gemacht werden?
Grundsätzlich kann auch vorbeugender Rechtsschutz in Betracht kommen, praktisch ist dies bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen jedoch häufig schwierig.
Der Betroffene weiß regelmäßig gerade nicht, dass eine Online-Durchsuchung oder eine vergleichbare verdeckte Maßnahme bevorsteht. Die Heimlichkeit gehört zum Zweck solcher Ermittlungsmaßnahmen.
Ist eine konkrete Maßnahme ausnahmsweise vorher bekannt und besteht eine hinreichend konkrete Betroffenheit, kann gerichtlicher Rechtsschutz möglich sein.
Eine pauschale Aussage, vorbeugender Rechtsschutz sei „fast immer unmöglich“, wäre allerdings zu weitgehend. Maßgeblich sind die jeweilige gesetzliche Regelung und die konkrete prozessuale Situation.
Kann eine Online-Durchsuchung nachträglich gerichtlich überprüft werden?
Ja. Auch bereits durchgeführte heimliche Überwachungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich gerichtlich überprüft werden.
Die nachträgliche Kontrolle ist bei verdeckten Maßnahmen besonders wichtig, weil der Betroffene während der Durchführung regelmäßig keine Möglichkeit hat, seine Rechte selbst wahrzunehmen.
Die gesetzlichen Regelungen enthalten deshalb unter anderem Benachrichtigungs- und Rechtsschutzmechanismen. Ob und wann eine Benachrichtigung erfolgen muss, hängt von der jeweiligen Maßnahme und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Was kann ein Gericht bei einer Online-Durchsuchung falsch machen?
Gerichtliche Fehler können sowohl die Eingriffsvoraussetzungen als auch die Verhältnismäßigkeit und die verfahrensrechtlichen Sicherungen betreffen.
Beispiele sind:
- Es fehlt an den gesetzlich erforderlichen Tatsachen für die Annahme einer Gefahr oder eines Straftatverdachts.
- Die verfolgte Straftat erreicht nicht das für die Maßnahme erforderliche Gewicht.
- Weniger eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen wären ausreichend gewesen.
- Die richterliche Anordnung begründet die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreichend.
- Der Umfang der Überwachung geht über das Erforderliche hinaus.
- Der Kernbereich privater Lebensgestaltung wird nicht ausreichend geschützt.
- Erhobene Daten werden länger gespeichert oder weiterverwendet, als dies zulässig ist.
Reicht eine formelhafte richterliche Begründung aus?
Nein. Je schwerer der Grundrechtseingriff ist, desto wichtiger ist eine nachvollziehbare Prüfung der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.
Ein Gericht darf sich nicht darauf beschränken, lediglich den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls müssen die Voraussetzungen der Überwachungsmaßnahme tragen.
Gerade bei einem besonders intensiven Zugriff auf ein IT-System hat die richterliche Kontrolle eine zentrale grundrechtssichernde Funktion.
Kann wegen einer Verletzung des Computergrundrechts Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich ja. Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und kann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt allerdings voraus, dass die besonderen verfassungsprozessualen Anforderungen erfüllt sind. Regelmäßig müssen zunächst bestehende fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Computergrundrechts.
Wichtige Entscheidungen zum Computergrundrecht
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2008?
Mit seinem Urteil vom 27. Februar 2008 schuf das Bundesverfassungsgericht die Grundlage des heutigen IT-System-Grundrechts.
Das Gericht erkannte ausdrücklich ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme an und stellte für besonders intensive heimliche Systemzugriffe strenge Voraussetzungen auf.
Die Entscheidung bildet bis heute den Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Online-Durchsuchungen.
BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2022?
In mehreren Entscheidungen konkretisierte das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an heimliche staatliche Überwachung weiter.
Im Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom 26. April 2022 betonte das Gericht insbesondere, dass Überwachungsmaßnahmen, die weitgehende Einblicke in die Persönlichkeit ermöglichen, entsprechend hohen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegen.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 befasste sich das Gericht unter anderem mit der technischen Vorbereitung einer Online-Durchsuchung beziehungsweise Quellen-TKÜ durch heimliches Betreten einer Wohnung und mit den Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025?
Der Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 – gehört zu den wichtigsten neueren Entscheidungen zum Computergrundrecht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung, bei der technisch in ein eigengenutztes IT-System eingegriffen wird, einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das IT-System-Grundrecht darstellen kann.
Teile der strafprozessualen Regelungen waren verfassungswidrig, weil sie solche Eingriffe auch bei Straftaten zuließen, deren Gewicht die intensive Überwachungsmaßnahme nicht hinreichend rechtfertigte.
Die Entscheidung zeigt, dass das 2008 entwickelte Computergrundrecht keineswegs nur historische Bedeutung besitzt. Es ist vielmehr ein zentraler Maßstab für moderne staatliche Digitalüberwachung.
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23
Was sollte man zum Computergrundrecht vor allem wissen?
Das Computergrundrecht schützt Menschen vor besonders weitreichenden staatlichen Zugriffen auf ihre informationstechnischen Systeme. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass Computer und Smartphones heute einen erheblichen Teil des privaten Lebens abbilden.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Das Computergrundrecht heißt vollständig „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.
- Es wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.
- Das Bundesverfassungsgericht erkannte es 2008 erstmals ausdrücklich an.
- Geschützt sind insbesondere Computer, Smartphones, Tablets und andere hinreichend leistungsfähige beziehungsweise vernetzte IT-Systeme.
- Nicht jedes einfache elektronische Gerät fällt automatisch unter den besonderen Schutz.
- Das Grundrecht schützt sowohl die Vertraulichkeit als auch die Integrität des Systems.
- Online-Durchsuchungen und der Einsatz staatlicher Überwachungssoftware sind besonders intensive Grundrechtseingriffe.
- Das Computergrundrecht ist vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung und vom Fernmeldegeheimnis zu unterscheiden.
- Bei Quellen-TKÜ können mehrere Grundrechte gleichzeitig betroffen sein.
- Der Staat muss den Kernbereich privater Lebensgestaltung besonders schützen.
- Auch der Umgang des Staates mit IT-Sicherheitslücken kann grundrechtliche Schutzfragen aufwerfen.
- Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an digitale Überwachungsmaßnahmen zuletzt 2025 erneut deutlich konkretisiert.
Mehr Informationen:
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Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 2 GG