Wo steht die Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz?
Hierzu heißt es in Art. 9 Abs. 1:
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Die hier gemeinten Vereinigungen sind grundsätzlich alle freiwilligen Zusammenschlüsse zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
Wo steht das Streikrecht im Grundgesetz?
Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG nennt das Streikrecht nur implizit als Teil der Vereinigungsfreiheit:
Maßnahmen (…) dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Damit darf der Staat – nicht einmal im Notstand – gegen Arbeitskämpfe vorgehen.
Wo steht die Koalitionsfreiheit im Grundgesetz?
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sagt aus:
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Damit ist das Recht, Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) und Arbeitgeberverbände zu gründen. Das Besondere an diesem Grundrecht ist, dass es nicht nur gegen den Staat, sondern auch gegen andere Personen, insbesondere gegen den jeweiligen „Gegenspieler“ wirkt. Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern also nicht verbieten, Gewerkschaften beizutreten. (Abs. 3 Satz 2)
Gibt es einen Unterschied zwischen einer Vereinigung und einem Verein?
Vereinigung ist wohl als Oberbegriff zum umgangssprachlichen Vereinsbegriff zu sehen. Vereinigungen sind sowohl Vereine (§§ 21 bis 79 BGB) als auch Gesellschaften (§§ 705 bis 740 BGB). Dies entspricht dem Verein im Sinne des Vereinsgesetzes.
Was ist eine Vereinigung?
Eine Vereinigung ist ein dauerhafter und freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zu einem gemeinsamen Zweck mit organisierter Willensbildung.
Welche Zusammenschlüsse sind keine Vereinigung?
Bestimmendes Merkmal der Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG ist die Freiwilligkeit. Weder Zwangszusammenschlüsse noch öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse, die durch staatlichen Hoheitsakt entstehen, sind Vereinigungen.
Was kann der Zweck der Vereinigung sein?
Grundsätzlich ist jeder Zweck denkbar, sei er nun sportlicher, gesellschaftlicher, politischer, wissenschaftlicher, wohltätiger, religiöser oder anderer Natur. Die Mitglieder müssen hinsichtlich dieses (Haupt-) Zwecks einig sein, ob die hinsichtlich anderer Ziele (die nicht Zweck des Vereins sind) übereinstimmen, ist freilich unerheblich.
Was sind Vereinigungen und was nicht?
Vereinigungen sind:
- Handels- und Kapitalgesellschaften
- sonstige Gesellschaften im Sinne der §§ 705 bis 740 BGB
- Vereine im Sinne der §§ 21 bis 79 BGB
- Verbände
- Konzerne
- Holdings
Keine Vereinigungen sind:
- Unternehmergesellschaften, da sie nur aus einer Person bestehen
- Gemeinschaften im Sinne der §§ 741 bis 758, da sie nicht freiwillig entstehen, sondern nur auf die Ausübung eines einzelnen Rechts bezogen sind
Ist das Vereinigungsrecht ein Recht des Einzelnen oder des Vereins?
Sowohl als auch.
Als Individualrecht wird das Recht des Bürgers geschützt, einem Verein beizutreten oder dies zu lassen, Mitglied zu bleiben, sich in ihm zu betätigen und seine Mitgliedschaft zu beenden.
Als Kollektivgrundrecht wird das Recht der Vereinigung geschützt, as solche zu bestehen und ihrem Zweck nachzugehen. Auch die Selbstbestimmung des Vereins im Rahmen seiner inneren Selbstverwaltung und seiner nach außen gerichteten Handlungsfähigkeit sind von Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes umfasst.
Schützt die Vereinigungsfreiheit auch davor, Mitglied in einem Zwangszusammenschluss werden zu müssen?
Diese Frage ist umstritten, wird aber aus historischen Gründen eher bejaht. Die Vereinigungsfreiheit war ursprünglich gerade eine negative Freiheit, die den Einzelnen davor schützen wollte, Mitglied bspw. von Zünften werden zu müssen. Daher die Pflicht zur Kammermitgliedschaft und Ähnliches nur durch Gesetz möglich, das explizit in Art. 9 Abs. 1 GG eingreift.
Welche Vereinigungen genießen Grundrechtsschutz?
So ist bspw. ein Sportverein grundrechtsfähig, eine bloße Hobbymannschaft mangels Organisationsstruktur dagegen nicht.
Mehr Informationen:
- Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) - anwalt.de: Das Bundesverfassungsgericht zur Vereinigungsfreiheit