(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Art. 16a Abs. 1 GG gibt politisch Verfolgten ein Grundrecht auf Asyl. Gemeint sind Personen, die in ihrem Herkunftsstaat politischer Verfolgung ausgesetzt sind und deshalb Schutz benötigen. Das verfassungsrechtliche Asylrecht ist allerdings nur eine von mehreren Schutzformen. Daneben können insbesondere der internationale Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote greifen.
In der Praxis ist der unmittelbare Anwendungsbereich des Art. 16a GG vor allem durch die Regelung über sichere Drittstaaten stark eingeschränkt. Wer über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, kann sich grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die betreffende Person keinen anderen Schutz in Deutschland erhalten kann.
Asylrecht – Fragen und Antworten zu Art. 16a GG
Wortlaut des Art. 16a GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Grundlagen des Asylrechts
Wo steht das Asylrecht im Grundgesetz?
Das Grundrecht auf Asyl steht in Art. 16a Abs. 1 GG. Dort heißt es knapp:
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Die eigentliche Grundrechtsgarantie steht in Absatz 1. Die folgenden Absätze schränken ihre praktische Reichweite erheblich ein. Besonders wichtig sind die Regelungen über sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten.
Wer kann sich auf Art. 16a GG berufen?
Auf das Asylgrundrecht können sich grundsätzlich Ausländer und Staatenlose berufen, wenn sie politisch verfolgt sind. Für deutsche Staatsangehörige ist das Grundrecht seinem Zweck nach nicht einschlägig: Sie besitzen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und sind gegenüber deutscher Staatsgewalt unmittelbar durch die übrigen Grundrechte geschützt.
Juristische Personen können sich ebenfalls nicht auf Art. 16a GG berufen. Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts betrifft natürliche Personen.
Was bedeutet „politisch verfolgt“?
Nicht jede Gefahr, Benachteiligung oder schwierige Lebenssituation ist politische Verfolgung. Erforderlich ist grundsätzlich eine erhebliche Rechtsverletzung, die an ein Merkmal anknüpft, das die politische oder persönliche Identität des Betroffenen prägt.
Typische Anknüpfungspunkte können beispielsweise die politische Überzeugung, Religion oder bestimmte persönliche Merkmale sein. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Beispiel: Wird eine Person wegen ihrer politischen Opposition gezielt inhaftiert, misshandelt oder mit vergleichbar schweren Maßnahmen verfolgt, kann politische Verfolgung vorliegen. Allgemeine Armut, schlechte wirtschaftliche Verhältnisse oder gewöhnliche Kriminalität genügen dagegen für sich allein nicht.
Muss die Verfolgung vom Staat ausgehen?
Für das Grundrecht aus Art. 16a GG ist grundsätzlich staatliche oder dem Staat zurechenbare politische Verfolgung erforderlich. Das unterscheidet das verfassungsrechtliche Asylrecht teilweise vom heutigen internationalen Flüchtlingsschutz.
Auch bei einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann deshalb Schutz bestehen, obwohl die Voraussetzungen des Art. 16a GG nicht erfüllt sind. Das internationale Flüchtlingsrecht berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wenn ausreichender staatlicher Schutz fehlt.
Ist Art. 16a GG dasselbe wie Flüchtlingsschutz?
Nein. „Asylberechtigung“ und „Flüchtlingsschutz“ sind rechtlich nicht dasselbe. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe häufig unter „Asyl“ zusammengefasst, rechtlich bestehen jedoch unterschiedliche Schutzformen.
Im deutschen Schutzsystem sind insbesondere zu unterscheiden:
- Asylberechtigung nach Art. 16a GG: das unmittelbar im Grundgesetz gewährleistete Asylrecht für politisch Verfolgte;
- Flüchtlingsschutz: Schutz auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention und des Unionsrechts;
- subsidiärer Schutz: insbesondere bei bestimmten Gefahren schwerer Menschenrechtsverletzungen, obwohl die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind;
- Abschiebungsverbote: weitere Gründe, aus denen eine Abschiebung in einen bestimmten Staat unzulässig sein kann.
Seit dem 1. Juli 2026 wird der internationale Schutz wesentlich durch unmittelbar geltende Vorschriften des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geprägt. Dazu gehört insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1347 über die Voraussetzungen internationalen Schutzes.
Deshalb gilt: Wer nicht als Asylberechtigter nach Art. 16a GG anerkannt werden kann, muss nicht zwangsläufig ohne Schutz bleiben.
Sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten
Was ist ein sicherer Drittstaat?
Ein sicherer Drittstaat ist ein Staat, über den ein Schutzsuchender nach Deutschland einreist und in dem die erforderlichen internationalen Schutzstandards gewährleistet sind.
Art. 16a Abs. 2 GG bestimmt, dass sich grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen sicheren Drittstaat einreist.
Nach § 26a AsylG sind neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union derzeit Norwegen und die Schweiz sichere Drittstaaten im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Regelung.
Kann man nach einer Einreise über einen sicheren Drittstaat trotzdem Schutz erhalten?
Ja, das kann möglich sein. Die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG betrifft zunächst die Berufung auf das deutsche Grundrecht auf Asyl. Sie beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen des internationalen Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes oder anderer Abschiebungsverbote.
Auch die Frage, welcher Staat für die Prüfung eines Schutzgesuchs zuständig ist, richtet sich heute in erheblichem Umfang nach dem Recht der Europäischen Union.
Die Aussage „Einreise über einen sicheren Drittstaat bedeutet kein Asylverfahren“ wäre deshalb zu pauschal.
Warum spielt die Drittstaatenregelung bei Einreisen auf dem Landweg eine so große Rolle?
Deutschland ist ausschließlich von Staaten umgeben, die für Art. 16a GG als sichere Drittstaaten gelten. Wer über die Landgrenze aus einem solchen Staat einreist, kann sich daher grundsätzlich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen.
Auch daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass Deutschland keinerlei Schutz gewähren darf oder muss. Das heutige Asylrecht besteht aus mehreren ineinandergreifenden verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutzsystemen.
Was ist der Unterschied zwischen einem sicheren Drittstaat und einem sicheren Herkunftsstaat?
Ein sicherer Drittstaat ist ein Staat, über den jemand einreist. Ein sicherer Herkunftsstaat ist dagegen der Staat, aus dem die betreffende Person stammt.
Bei einem sicheren Herkunftsstaat wird nach Art. 16a Abs. 3 GG vermutet, dass dort grundsätzlich weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfindet. Diese Vermutung kann der Betroffene jedoch durch Tatsachen widerlegen, die gerade in seinem individuellen Fall für politische Verfolgung sprechen.
Beim sicheren Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 GG geht es dagegen darum, dass die Berufung auf das deutsche Asylgrundrecht wegen des Einreisewegs grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Asylrecht und Abschiebung
Kann jemand abgeschoben werden, obwohl kein Asyl nach Art. 16a GG gewährt wird?
Nicht automatisch. Selbst wenn kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG besteht, muss geprüft werden, ob andere Schutzrechte einer Abschiebung entgegenstehen.

Von besonderer Bedeutung sind unter anderem der internationale Flüchtlingsschutz, der subsidiäre Schutz sowie die Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG.
Eine ablehnende Entscheidung zu Art. 16a GG bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass die betroffene Person tatsächlich in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.
Steht die Genfer Flüchtlingskonvention der Abschiebung straffälliger Flüchtlinge entgegen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Straftat führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Schutzrechte entfallen.
Art. 32 der Genfer Flüchtlingskonvention erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Ausweisung eines Flüchtlings, der sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhält, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Die Vorschrift enthält zugleich Verfahrensgarantien.
Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip des Art. 33 GFK. Danach darf ein Flüchtling grundsätzlich nicht in ein Gebiet zurückgewiesen oder abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem von der Flüchtlingskonvention geschützten Grund bedroht wäre.
Kann der Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention bei schweren Straftaten eingeschränkt sein?
Ja. Art. 33 Abs. 2 GFK sieht für besonders schwerwiegende Fälle eine Ausnahme vom flüchtlingsrechtlichen Zurückweisungsverbot vor. Sie kann insbesondere eine Person betreffen, die aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaats anzusehen ist oder die aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Daraus folgt jedoch nicht, dass bei einer schweren Straftat automatisch „jegliches Asylrecht“ oder jeder Schutz vor Abschiebung verloren geht. Unterschiedliche Schutzsysteme müssen getrennt geprüft werden.
Insbesondere können menschenrechtliche Abschiebungsverbote fortbestehen.
Darf ein schwerer Straftäter in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter droht?
Nein, wenn ihm dort tatsächlich Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält ein absolutes Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Deshalb ist die Frage, ob eine Person ausgewiesen werden darf, von der Frage zu unterscheiden, in welchen Staat sie tatsächlich abgeschoben werden darf. Selbst wenn aufenthaltsrechtliche oder flüchtlingsrechtliche Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung bestehen, kann eine Abschiebung in einen bestimmten Staat wegen eines dort drohenden menschenrechtswidrigen Umgangs verboten sein.
Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
Ausweisung und Abschiebung sind nicht dasselbe.
Eine Ausweisung ist eine ausländerrechtliche Entscheidung, die insbesondere wegen gewichtiger öffentlicher Interessen getroffen werden kann. Eine Abschiebung ist dagegen die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Deshalb kann es vorkommen, dass eine Person ausreisepflichtig ist oder ausgewiesen wurde, aber vorübergehend oder dauerhaft nicht in einen bestimmten Staat abgeschoben werden darf.
Weitere praktische Fragen zu Art. 16a GG
Reichen Krieg oder Bürgerkrieg für Asyl nach Art. 16a GG aus?
Ein Krieg oder Bürgerkrieg führt für sich allein grundsätzlich noch nicht zur Anerkennung als politisch Verfolgter nach Art. 16a GG. Für das verfassungsrechtliche Asylrecht muss die Verfolgung den Betroffenen grundsätzlich gezielt aus einem asylrechtlich erheblichen Grund treffen.
Menschen, denen im Herkunftsstaat beispielsweise aufgrund eines bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr droht, können jedoch unter anderen Voraussetzungen Anspruch auf subsidiären Schutz haben. Das heutige Schutzsystem geht deshalb deutlich über Art. 16a GG hinaus.
Reicht Armut oder wirtschaftliche Not für das Asylrecht?
Nein. Armut, Arbeitslosigkeit oder allgemein schlechte wirtschaftliche Lebensbedingungen begründen für sich allein keine politische Verfolgung nach Art. 16a GG.
Etwas anderes kann gelten, wenn wirtschaftliche Maßnahmen selbst gezielt als Mittel politischer Verfolgung eingesetzt werden und eine entsprechend schwere Intensität erreichen. Dann ist nicht die wirtschaftliche Not als solche entscheidend, sondern die dahinterstehende politische Verfolgung.
Kann religiöse Verfolgung unter Art. 16a GG fallen?
Ja. Schwere staatliche Verfolgung wegen der Religion oder religiösen Überzeugung kann politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG darstellen.
Nicht jede Einschränkung religiöser Betätigung erreicht allerdings bereits die erforderliche Intensität. Entscheidend sind Art, Schwere und Folgen der Maßnahmen sowie die konkrete Situation der betroffenen Person.
Kann die politische Betätigung im Exil zu Asyl führen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wird eine Person erst nach ihrer Ausreise politisch aktiv und droht ihr deshalb bei einer Rückkehr Verfolgung, spricht man von sogenannten Nachfluchtgründen.
Für die Anerkennung nach Art. 16a GG gelten dabei besondere Voraussetzungen. Nach § 28 AsylG führt eine nachträglich selbst geschaffene Verfolgungsgefahr grundsätzlich nicht ohne Weiteres zur Asylberechtigung. Eine wichtige Rolle kann insbesondere spielen, ob die Betätigung Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat erkennbar gelebten Überzeugung ist.
Kann jemand auf eine andere Region seines Heimatlands verwiesen werden?
Das kann möglich sein, wenn dort tatsächlich ausreichender Schutz besteht. Ist eine Person nur in einem bestimmten Teil ihres Herkunftsstaates gefährdet und kann sie in einem anderen Teil des Landes sicher leben, kann sogenannter interner Schutz einer Schutzgewährung entgegenstehen.
Eine bloß theoretisch sichere Region reicht jedoch nicht. Ob eine solche Alternative besteht, muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse und der persönlichen Situation des Betroffenen beurteilt werden.
Asylverfahren und Rechtsschutz
Wer entscheidet über einen Asylantrag?
Über Asylanträge entscheidet grundsätzlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei ist zu prüfen, welche Schutzform nach der jeweiligen Rechtslage in Betracht kommt.
Das Asylrecht wird inzwischen in erheblichem Umfang durch unmittelbar geltendes Unionsrecht geprägt. Seit dem 1. Juli 2026 gelten zentrale Teile des 2024 beschlossenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Daneben bleiben Art. 16a GG, das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz von Bedeutung.
Kann man gegen die Ablehnung eines Asylantrags vorgehen?
Ja. Gegen ablehnende Entscheidungen können Rechtsbehelfe zu den Verwaltungsgerichten bestehen. Welche Fristen und welcher Rechtsschutz gelten, hängt insbesondere von der konkreten Art der Entscheidung ab.
Gerade im Asylrecht können Fristen sehr kurz sein. Die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids ist daher von erheblicher Bedeutung.
Gibt es auch bei beschleunigten Asylverfahren gerichtlichen Rechtsschutz?
Ja. Auch beschleunigte Verfahren dürfen gerichtlichen Rechtsschutz nicht praktisch unmöglich machen.
Art. 16a Abs. 4 GG erlaubt zwar für bestimmte Fallgruppen besondere Regeln für den vorläufigen Rechtsschutz. Zusätzlich gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt.
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seinen Entscheidungen zum Asylrecht aus dem Jahr 1996 hervorgehoben, dass auch beschleunigte Verfahren rechtsstaatliche Mindestanforderungen einhalten müssen.
Kann wegen einer Verletzung des Asylgrundrechts Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich kann auch eine Verletzung des Art. 16a GG Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Dafür müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde erfüllt sein.
Die Einzelheiten – insbesondere Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Fristen und Begründungsanforderungen – gehören nicht zum Schwerpunkt dieser FAQ. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Spezialseite zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Asylrechts.
Wichtige Entscheidungen zum Asylrecht
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zu sicheren Drittstaaten?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1996 grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit der Drittstaatenregelung. In seinem Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – befasste sich das Gericht mit der 1993 eingeführten Neuregelung des Art. 16a GG.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Feststellung, dass eine Person, die aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG einreist, sich grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht aus Absatz 1 berufen kann.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zu sicheren Herkunftsstaaten?
Ebenfalls am 14. Mai 1996 konkretisierte das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten. Die Entscheidung – 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 – betrifft Art. 16a Abs. 3 GG.
Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat bedeutet nicht, dass ein individueller Nachweis politischer Verfolgung ausgeschlossen wäre. Die gesetzliche Vermutung kann im konkreten Einzelfall widerlegt werden.
Welche Bedeutung hat das sogenannte Flughafenurteil?
Im sogenannten Flughafenurteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit einem beschleunigten Asylverfahren und dem erforderlichen gerichtlichen Rechtsschutz.
Das Gericht hielt die damals geprüfte Regelung grundsätzlich für verfassungsgemäß, stellte aber Anforderungen daran, dass Betroffene tatsächlich Gelegenheit erhalten, wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Welche Rolle spielen Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK?
Was schützt Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention?
Art. 33 GFK enthält das zentrale flüchtlingsrechtliche Verbot der Zurückweisung in einen Verfolgerstaat. Dieses Prinzip wird häufig als „Non-Refoulement“ bezeichnet.
Die Vorschrift schützt grundsätzlich davor, einen Flüchtling in ein Gebiet zurückzuweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wäre.
Die Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 16a GG überschneiden sich teilweise, sind aber nicht identisch. Deshalb sollte im Einzelfall nicht allein danach gefragt werden, ob „Asyl nach dem Grundgesetz“ besteht.
Enthält die Europäische Menschenrechtskonvention ein Recht auf Asyl?
Nein. Die EMRK enthält kein eigenständiges Grundrecht auf Asyl. Sie kann eine Abschiebung dennoch verbieten.
Besonders wichtig ist Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Daraus folgt ein Abschiebungsverbot, wenn im Zielstaat eine reale Gefahr einer solchen Behandlung besteht.
Dieses Verbot ist von der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG zu unterscheiden.
Was sollte man zum Asylrecht aus Art. 16a GG vor allem wissen?
Art. 16a GG schützt politisch Verfolgte, ist heute aber nur ein Teil des deutschen und europäischen Schutzsystems. Für die praktische Beurteilung eines Falls reicht es deshalb regelmäßig nicht aus, nur Art. 16a Abs. 1 GG zu betrachten.
Besonders wichtig sind vier Punkte:
- Politische Verfolgung ist etwas anderes als allgemeine Gefahr, Krieg oder wirtschaftliche Not.
- Die Einreise über einen sicheren Drittstaat schließt die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich aus.
- Das bedeutet nicht automatisch, dass kein Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot bestehen kann.
- Auch bei Straftätern muss zwischen Ausweisung, Flüchtlingsschutz und absoluten menschenrechtlichen Abschiebungsverboten unterschieden werden.
Mehr Informationen:
- Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 16a GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 16a GG - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Asylrechts finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Asylrecht nach Art. 16a GG - Aktueller Gesetzestext:
Art. 16a GG – Gesetze im Internet - Sichere Drittstaaten:
§ 26a AsylG – Gesetze im Internet - Abschiebungsverbote:
§ 60 AufenthG – Gesetze im Internet - Internationaler Schutz nach aktuellem Unionsrecht:
Verordnung (EU) 2024/1347 – EUR-Lex - Fachartikel zur Verfassungsbeschwerde:
anwalt.de: Das Asylgrundrecht in der Verfassungsbeschwerde