Wo steht das Recht auf ein faires Verfahren im Grundgesetz?
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Insbesondere aus der letzten Festlegung bzgl. der Rechtsprechung wird die Notwendigkeit eines fairen Verfahrens abgeleitet.
Stellt das Rechtsstaatsgebot auch ein Grundrecht dar?
An sich handelt es sich dabei um ein allgemeines Staatsprinzip, das keine persönlichen Rechte mit sich bringt. Allerdings wird aus einer Kombination des Rechtsstaatsprinzips mit der allgemeinen Handlungsfreiheit, teilweise auch mit der Menschenwürde oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz, auch ein Grundrecht abgeleitet.
Welche Rechte umfasst das Rechtsstaatsgebot konkret?
Das Rechtsstaatsgebot umfasst grundsätzlich alle prozessualen Rechte, für die es kein spezielles Grundrecht (z.B. der Anspruch auf rechtliches Gehör oder den gesetzlichen Richter) gibt.
Insbesondere muss das Gericht auf Chancengleichheit zwischen den Beteiligten achten und für ein transparentes Verfahren sorgen.
Ob das Verfahren rechtsstaatlich und fair war, kann aber meist nicht aus einzelnen Punkten abgeleitet werden, sondern kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung des Verfahrensverlaufs bewertet werden.
Wie kann ein Verfahrensverstoß in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?
Dann müssen aber auch konkrete Verstöße benannt werden, bei denen das Gericht einen in irgendeiner Form benachteiligt haben soll. Insoweit muss genau herausgearbeitet werden, inwieweit das Verhalten der Richter dem Prozessrecht und auch den grundrechtlichen Garantien widersprochen hat.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Rechtsschutz und faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Rechtsschutz und faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) - anwalt.de: Der Anspruch auf ein faires Verfahren in der Verfassungsbeschwerde
- anwalt.de: Bundesverfassungsgericht: kein faires Verfahren ohne Sachverhaltsaufklärung