Wo steht die Menschenwürde im Grundgesetz?
Art. 1 Abs. 1 GG sagt:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Menschenwürde hat damit eine besondere Position im Grundgesetz, nicht nur, weil sie am Anfang der Verfassung steht, sondern auch, weil in sie nicht eingegriffen werden darf.
Ist die Menschenwürde ein Grundrecht?
Ob es sich bei der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) um ein Grundrecht handelt, ist umstritten. Teilweise wird darin auch ein besonderer Verfassungsgrundsatz gesehen, aus dem die Grundrechte erst entwickelt werden. Hierfür spricht der Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG, der nur von den nach der Menschenwürde folgenden Grundrechten spricht. Andererseits gehört auch Art. 1 zum ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der mit „Die Grundrechte“ überschrieben ist.
Bindet die Menschenwürde die Staatsorgane als unmittelbar geltendes Recht?
Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG, der nur von einer Bindung der nach der Menschenwürde folgenden Grundrechten spricht, legt eigentlich nahe, dass diese Bindung nicht für die Menschenwürde selbst gilt. Andererseits muss dies aber für den besonderen Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde dann erst recht gelten. Daher ist auch Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG so auszulegen, dass die Bindung der staatlichen Gewalt an die Menschenwürde jedenfalls einen Teil der umfassenderen Verpflichtung, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, darstellt.
Alle Grundrechte gelten also als direktes Recht, die Menschenwürde muss darüberhinaus durch den Staat aktiv geachtet und geschützt werden.
Was ist Menschenwürde?
Menschenwürde ist in erster Linie kein juristischer, sondern ein philosophischer Begriff. Er ist zugleich umfassend und unscharf. Die „Mitgifttheorie“ sieht darin den Eigenwert und die Eigenheit der menschlichen Natur. Die „Leistungstheorie“ geht dagegen von der menschlichen Leistung der Identitätsbildung und Individualität aus.
Wann liegt ein Eingriff in die Menschenwürde vor?
Da jeder Eingriff in die Menschenwürde zugleich einen Verstoß gegen sie darstellt, die Menschenwürde also einen umfassenden Abwehranspruch garantiert, wird ein Eingriff im Gegenzug sehr selten angenommen.
Wie kann ein Eingriff in die Menschenwürde gerechtfertigt werden?
Überhaupt nicht. Jeder Eingriff in die Menschenwürde ist gleichzeitig eine Verletzung der Menschenwürde. Kein anderes Verfassungsgut und kein legitimer Zweck kann dem Eingriff seine Rechtswidrigkeit nehmen.
Kann ich eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung meiner Menschenwürde erheben?
Die Menschenwürde ist schwer zu definieren. Ihr Schutzbereich wird im Allgemeinen relativ eng gesehen, nur massive Verstöße gegen Grundbestandteile des Menschseins werden von der Rechtsprechung anerkannt. Daher sollte man sich in jedem Falle auch auf eines der „normalen“ Grundrechte stützen.
Wann ist die Menschenwürde verletzt?
Eine Verletzung der Menschenwürde ist gegeben, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird.
Ergeben sich aus der Menschenwürde auch Schutzpflichten?
Ja, der Staat muss nach herrschender Meinung auch die Würde des einzelnen schützen. Hierzu gehören auch Eingriffe Dritter, die das Gesetz zulässt, aber die Menschenwürde anderer verletzen.
Kann der Einzelne auch auf seine Menschenwürde verzichten?
Dies ist umstritten und wird bspw. im Fall des sog. „Zwergenweitwurfs“ noch immer unterschiedlich gesehen.
Kann auch mit der Menschenwürde argumentiert werden, um sittlich anstößige Verhaltensweise zu verbieten?
Auch dies ist höchst umstritten und stark einzelfallabhängig.
Mehr Informationen:
- Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Menschenwürde (Art. 1 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Menschenwürde (Art. 1 GG) - anwalt.de: Das Bundesverfassungsgericht zur Menschenwürde
- anwalt.de: Die Menschenwürde in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1)
- anwalt.de: Die Menschenwürde in der Verfassungsbeschwerde (Teil 2)