Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG schützt vor einer erneuten Strafverfolgung wegen einer Tat, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Der Grundsatz wird häufig mit der lateinischen Formel ne bis in idem – „nicht zweimal in derselben Sache“ – bezeichnet. Er dient vor allem der Rechtssicherheit: Ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren soll grundsätzlich endgültig beendet sein.

Der Schutz gilt nicht nur nach einer Verurteilung. Auch ein rechtskräftiger Freispruch verhindert grundsätzlich, dass der Staat denselben Tatvorwurf später erneut aufgreift, nur weil neue oder bessere Beweise auftauchen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Schutz 2023 erheblich gestärkt und eine gesetzliche Regelung für nichtig erklärt, die bei bestimmten schwersten Straftaten eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Beweismittel ermöglichen sollte.

Art. 103 Abs. 3 GG erfasst allerdings nicht jede doppelte nachteilige Folge desselben Verhaltens. Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Disziplinarrecht, Berufsrecht und arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen deshalb voneinander unterschieden werden. Auch bei Strafverfahren in mehreren europäischen Staaten bestehen besondere unions- und völkerrechtliche Regeln.

Inhalt

Doppelbestrafungsverbot – Fragen und Antworten zu Art. 103 Abs. 3 GG

Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG

Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Grundlagen des Doppelbestrafungsverbots

Wo steht das Verbot der Doppelbestrafung im Grundgesetz?

Das Doppelbestrafungsverbot steht in Art. 103 Abs. 3 GG. Die Vorschrift enthält ein grundrechtsgleiches Recht und kann deshalb grundsätzlich auch mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Der Grundsatz wird traditionell als „ne bis in idem“ bezeichnet. Gemeint ist: Wegen derselben Tat darf nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich kein zweites Strafverfahren durchgeführt werden.

Gefängniszelle als Symbol für das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG
Nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung darf dieselbe Tat grundsätzlich nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt werden.

Was bedeutet „ne bis in idem“?

„Ne bis in idem“ bedeutet sinngemäß: nicht zweimal in derselben Sache.

Der Grundsatz schützt davor, dass der Staat einen Menschen immer wieder wegen desselben Lebenssachverhalts strafrechtlich verfolgt. Irgendwann muss ein Strafverfahren endgültig abgeschlossen sein.

Damit schützt Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur vor einer zweiten Strafe, sondern zugleich vor der erheblichen Belastung eines erneuten Strafverfahrens.

Warum verbietet das Grundgesetz eine zweite Strafverfolgung?

Das Doppelbestrafungsverbot schützt vor allem Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

Strafurteile sollen nach Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich Bestand haben. Das gilt auch dann, wenn später Zweifel entstehen, ob das damalige Urteil sachlich richtig war.

Ein Strafverfahren könnte sonst theoretisch immer wieder aufgenommen werden, sobald neue Beweismittel erscheinen oder eine Staatsanwaltschaft den Fall anders bewertet. Der Betroffene könnte sich niemals darauf verlassen, dass das Verfahren tatsächlich beendet ist.

Schützt Art. 103 Abs. 3 GG nur vor einer zweiten Bestrafung?

Nein. Art. 103 Abs. 3 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch vor einer erneuten Strafverfolgung.

Der Wortlaut spricht zwar davon, dass niemand „mehrmals bestraft“ werden darf. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Vorschrift jedoch weiter. Bereits ein erneutes Strafverfahren nach einem rechtskräftigen Urteil kann gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen.

Deshalb wird häufig präziser vom Doppelverfolgungsverbot oder Mehrfachverfolgungsverbot gesprochen.

Was bedeutet „dieselbe Tat“?

Wann handelt es sich um dieselbe Tat?

Entscheidend ist nicht allein, ob bei beiden Verfahren derselbe Straftatbestand angewandt wird. Maßgeblich ist vielmehr grundsätzlich derselbe geschichtliche Lebensvorgang.

Im Strafprozess spricht man insoweit von der prozessualen Tat.

Ein einheitliches tatsächliches Geschehen kann strafrechtlich unter mehreren Gesichtspunkten bewertet werden. Es wäre daher grundsätzlich nicht zulässig, denselben Vorgang zunächst unter einem Straftatbestand rechtskräftig abzuurteilen und anschließend lediglich unter einer anderen strafrechtlichen Bezeichnung nochmals vor Gericht zu bringen.

Kann dieselbe Tat später rechtlich anders bewertet werden?

Eine neue rechtliche Bewertung beseitigt den Strafklageverbrauch grundsätzlich nicht.

Wurde ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtskräftig abgeurteilt, kann der Staat das Doppelbestrafungsverbot nicht dadurch umgehen, dass er später einen anderen Straftatbestand auf denselben Vorgang anwenden möchte.

Ob tatsächlich dieselbe prozessuale Tat vorliegt, kann im Einzelfall allerdings schwierig zu beurteilen sein. Entscheidend sind insbesondere die zeitlichen, räumlichen und tatsächlichen Zusammenhänge des Geschehens.

Was ist der Strafklageverbrauch?

Mit Strafklageverbrauch wird die Wirkung bezeichnet, dass eine Tat nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidung grundsätzlich nicht erneut verfolgt werden darf.

Die Rechtskraft der ersten Entscheidung führt damit zu einem Verfahrenshindernis für ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat.

Art. 103 Abs. 3 GG sichert diese Wirkung auf Verfassungsebene ab.

Freispruch und erneute Strafverfolgung

Ist eine erneute Strafverfolgung nach einem Freispruch zulässig?

Grundsätzlich nein. Auch ein rechtskräftiger Freispruch löst den Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG aus.

Das ist bemerkenswert, weil der Wortlaut der Verfassung nur eine mehrmalige „Bestrafung“ verbietet. Ein Freispruch enthält gerade keine Strafe. Trotzdem schützt Art. 103 Abs. 3 GG nach gefestigter Rechtsprechung auch den rechtskräftig Freigesprochenen vor erneuter Strafverfolgung.

Der Freigesprochene soll sich darauf verlassen können, dass der gegen ihn erhobene Tatvorwurf grundsätzlich endgültig erledigt ist.

Darf ein Freigesprochener erneut verfolgt werden, wenn später neue Beweise auftauchen?

Neue Tatsachen oder Beweismittel reichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2023 grundsätzlich nicht aus, um einen rechtskräftigen Freispruch wegen derselben Tat erneut aufzurollen.

Genau darüber entschied das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22.

Der Gesetzgeber hatte 2021 § 362 Nr. 5 StPO eingeführt. Danach sollte ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren bei bestimmten schwersten Verbrechen erneut aufgenommen werden können, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe für eine Verurteilung lieferten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung für nichtig. Art. 103 Abs. 3 GG treffe insoweit eine verfassungsrechtliche Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit. Ein rechtskräftiger Freispruch dürfe nicht allein deshalb beseitigt werden, weil später neue belastende Beweismittel auftauchen.

BVerfG, Urteil vom 31.10.2023 – 2 BvR 900/22

Was war der Hintergrund der Entscheidung von 2023?

Ausgangspunkt war ein Jahrzehnte zurückliegender rechtskräftiger Freispruch in einem Mordverfahren.

Der Beschwerdeführer war 1983 rechtskräftig vom Vorwurf der Vergewaltigung und des Mordes freigesprochen worden. Jahrzehnte später standen aufgrund neuer Ermittlungsmöglichkeiten zusätzliche Beweismittel zur Verfügung.

Nach Einführung des neuen § 362 Nr. 5 StPO beantragte die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Betroffene erhob dagegen Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht. § 362 Nr. 5 StPO verstieß gegen Art. 103 Abs. 3 GG und wurde für nichtig erklärt.

Gilt das sogar bei Mord?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass die besondere Schwere einer Tat den verfassungsrechtlichen Schutz eines rechtskräftigen Freispruchs nicht allein beseitigt.

Der für nichtig erklärte § 362 Nr. 5 StPO war gerade auf besonders schwere und unverjährbare Delikte wie Mord und bestimmte Völkerstraftaten beschränkt.

Trotzdem hielt die Senatsmehrheit die erneute Verfolgung allein aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 3 GG.

Warum geht Rechtssicherheit hier vor materieller Gerechtigkeit?

Weil Art. 103 Abs. 3 GG gerade verhindern soll, dass die Rechtskraft eines Strafurteils immer wieder zugunsten einer vermeintlich richtigeren Entscheidung durchbrochen wird.

Es kann Fälle geben, in denen sich ein rechtskräftiger Freispruch später als sachlich falsch herausstellt. Trotzdem gehört es zum rechtsstaatlichen Strafverfahren, dass eine endgültige gerichtliche Entscheidung grundsätzlich Bestand hat.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte 2023 besonders deutlich, dass Art. 103 Abs. 3 GG für diesen Bereich eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der nachträglichen Herstellung materieller Gerechtigkeit enthält.

Wann ist eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten trotzdem möglich?

Ist jede Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens verboten?

Nein. Das Strafprozessrecht kennt seit langem eng begrenzte Gründe, aus denen ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren auch zuungunsten des Angeklagten wiederaufgenommen werden kann.

Diese Fälle sind in § 362 StPO geregelt.

Der verfassungsrechtlich problematische Unterschied liegt darin, warum die Rechtskraft durchbrochen werden soll. Eine bloße nachträgliche Verbesserung der Beweislage reicht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2023 nicht.

Wann erlaubt § 362 StPO eine Wiederaufnahme?

Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten kann insbesondere bei gravierenden Manipulationen des früheren Verfahrens oder bei einem späteren glaubwürdigen Geständnis des Freigesprochenen zulässig sein.

§ 362 StPO nennt insbesondere folgende Fälle:

  • Eine zugunsten des Angeklagten verwendete Urkunde war unecht oder verfälscht.
  • Ein Zeuge oder Sachverständiger hat sich bei einer für den Angeklagten günstigen Aussage oder einem Gutachten strafbar falsch verhalten.
  • Ein Richter oder Schöffe hat sich im Zusammenhang mit dem Verfahren einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht.
  • Der Freigesprochene legt später ein glaubwürdiges Geständnis ab.

Der früher eingeführte zusätzliche Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 StPO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist dagegen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 nichtig. Die Vorschrift wird im Gesetzestext aus Dokumentationsgründen noch angezeigt, ist aber als nichtig gekennzeichnet.

Warum sind gefälschte Beweise anders zu behandeln als neue Beweise?

Bei den klassischen Wiederaufnahmegründen ist das ursprüngliche Verfahren in besonderer Weise durch Manipulation oder schweres Fehlverhalten beeinträchtigt worden.

Eine gefälschte Urkunde, eine strafbare Falschaussage oder eine strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters betrifft die Verlässlichkeit des ursprünglichen Verfahrens selbst.

Das ist etwas anderes als die bloße Situation, dass das erste Verfahren nach den damals vorhandenen Erkenntnissen ordnungsgemäß durchgeführt wurde und erst Jahre später bessere Beweismittel auftauchen.

Was gilt bei einem späteren Geständnis?

Ein glaubwürdiges späteres Geständnis eines rechtskräftig Freigesprochenen kann nach § 362 Nr. 4 StPO eine Wiederaufnahme ermöglichen.

Auch dieser Wiederaufnahmegrund gehört bereits seit langem zum deutschen Strafprozessrecht und wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2023 nicht beseitigt.

Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten

Kann ein Strafverfahren zugunsten eines Verurteilten wiederaufgenommen werden?

Ja. Art. 103 Abs. 3 GG hindert eine Wiederaufnahme zugunsten des rechtskräftig Verurteilten nicht.

Das Strafprozessrecht enthält hierfür eigene Wiederaufnahmegründe in § 359 StPO.

Eine solche Wiederaufnahme dient gerade dazu, eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Verurteilung zu beseitigen.

Warum gilt das Doppelbestrafungsverbot hier nicht?

Weil Art. 103 Abs. 3 GG den Betroffenen vor erneuter staatlicher Strafverfolgung schützen soll und nicht verhindern soll, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu seinen Gunsten korrigiert wird.

Der Verurteilte kann deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst eine Wiederaufnahme seines Verfahrens anstreben.

Verfahrenseinstellung und Doppelbestrafungsverbot

Ist eine erneute Strafverfolgung nach einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich?

Das hängt von der Art der Einstellung ab.

Eine einfache Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, etwa nach § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts, ist grundsätzlich keine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG.

Wenn später neue Erkenntnisse auftauchen, kann das Ermittlungsverfahren deshalb grundsätzlich wieder aufgenommen werden, solange keine anderen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Was gilt bei einer Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO?

Eine Einstellung nach § 153a StPO hat weitergehende Sperrwirkungen als eine einfache Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Erfüllt der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen, kann die Tat grundsätzlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Die Rechtswirkungen einer Einstellung lassen sich deshalb nicht pauschal beurteilen. Entscheidend ist stets, auf welcher gesetzlichen Grundlage und in welchem Stadium das Verfahren beendet wurde.

Ist eine Einstellung dasselbe wie ein Freispruch?

Nein. Ein Freispruch ist eine gerichtliche Sachentscheidung, mit der ein Strafverfahren nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zugunsten des Angeklagten beendet wird.

Eine Verfahrenseinstellung kann dagegen zahlreiche unterschiedliche Gründe haben und muss nicht bedeuten, dass ein Gericht die Unschuld des Beschuldigten festgestellt hat.

Auch die Folgen für eine spätere erneute Strafverfolgung können deshalb unterschiedlich sein.

Doppelbestrafungsverbot und Rechtsmittel

Ist eine Berufung oder Revision schon eine zweite Strafverfolgung?

Nein. Solange das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, handelt es sich grundsätzlich weiterhin um dasselbe Verfahren.

Wird beispielsweise gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung oder Revision eingelegt, führt das Rechtsmittelverfahren nicht zu einer verbotenen Doppelverfolgung.

Der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG setzt grundsätzlich eine rechtskräftige Entscheidung voraus.

Kann ein Angeklagter im Rechtsmittelverfahren härter bestraft werden?

Das ist keine Frage des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern insbesondere des strafprozessualen Verschlechterungsverbots.

Ob sich die Strafe nach einem Rechtsmittel erhöhen darf, hängt insbesondere davon ab, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.

Das Doppelbestrafungsverbot verhindert dagegen vor allem ein neues Strafverfahren nach bereits eingetretener Rechtskraft.

Ordnungswidrigkeiten und Doppelbestrafung

Gilt Art. 103 Abs. 3 GG auch für Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten müssen vom klassischen Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 3 GG unterschieden werden. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von Bestrafungen aufgrund der „allgemeinen Strafgesetze“.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht enthält jedoch eigene Regelungen, die ebenfalls vor mehrfacher Ahndung schützen. Von besonderer Bedeutung ist § 84 OWiG.

Die praktische Aussage bleibt daher ähnlich: Auch ein rechtskräftig abgeschlossenes Bußgeldverfahren kann Sperrwirkungen für eine erneute Ahndung desselben Sachverhalts entfalten. Die dogmatische Grundlage ist aber nicht ohne Weiteres identisch mit Art. 103 Abs. 3 GG.

Kann man wegen desselben Verhaltens eine Geldbuße und eine Strafe erhalten?

Ob mehrere Sanktionen nebeneinander zulässig sind, hängt von ihrer rechtlichen Einordnung und dem konkreten Verfahrenszusammenhang ab.

Entscheidend ist insbesondere, ob tatsächlich dieselbe Tat erneut strafrechtlich oder bußgeldrechtlich verfolgt wird oder ob unterschiedliche Rechtsfolgen mit unterschiedlichen Zwecken an dasselbe Verhalten anknüpfen.

Zusätzlich können unionsrechtliche Vorgaben zum Grundsatz ne bis in idem zu beachten sein.

Disziplinarrecht und Berufsrecht

Darf ein Beamter nach einer strafrechtlichen Verurteilung zusätzlich disziplinarisch belangt werden?

Grundsätzlich ja. Eine strafrechtliche Verurteilung schließt ein anschließendes Disziplinarverfahren nicht generell aus.

Polizeibeamter als Beispiel für zusätzliche disziplinarrechtliche Folgen einer Straftat
Beamte können neben einer strafrechtlichen Sanktion zusätzlich disziplinarrechtlichen Folgen unterliegen, weil das Disziplinarrecht einen anderen Zweck verfolgt.

Das Disziplinarrecht gehört nicht zu den „allgemeinen Strafgesetzen“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG. Es verfolgt außerdem einen anderen Zweck als das Strafrecht.

Während eine strafrechtliche Sanktion begangenes Unrecht ahndet, soll das Disziplinarrecht insbesondere die Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes sichern.

Ist das nicht trotzdem eine doppelte Bestrafung?

Im alltäglichen Sprachgebrauch kann es sich durchaus wie eine doppelte Sanktion anfühlen. Verfassungsrechtlich sind Straf- und Disziplinarverfahren jedoch grundsätzlich voneinander zu unterscheiden.

Ein Beamter kann beispielsweise wegen Bestechlichkeit strafrechtlich verurteilt werden und zusätzlich seinen Beamtenstatus verlieren. Die Entfernung aus dem Dienst dient dann nicht noch einmal der strafrechtlichen Vergeltung, sondern insbesondere dem Schutz des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung.

Muss die Straftat einen Bezug zum Dienst haben?

Für die disziplinarrechtliche Bewertung ist entscheidend, ob das Verhalten zugleich eine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Bei einem innerdienstlichen Fehlverhalten liegt dieser Zusammenhang meist auf der Hand.

Auch außerdienstliches Verhalten kann disziplinarrechtlich relevant sein, wenn die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Verhalten einen hinreichenden Bezug zum Amt oder zu den beamtenrechtlichen Pflichten besitzt.

Ist ein Disziplinarverfahren nach einem Freispruch möglich?

Grundsätzlich können Straf- und Disziplinarverfahren auch nach einem strafrechtlichen Freispruch zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.

Das liegt insbesondere daran, dass nicht jede Dienstpflichtverletzung zugleich eine Straftat darstellt und dass beide Verfahren unterschiedliche rechtliche Maßstäbe verfolgen.

Allerdings können strafgerichtliche Feststellungen nach den jeweils geltenden Disziplinargesetzen Bindungswirkungen entfalten.

Dürfen die Feststellungen des Strafgerichts im Disziplinarverfahren übernommen werden?

Ja, das Disziplinarrecht sieht vielfach vor, dass tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zugrunde gelegt werden können oder müssen.

Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass derselbe Sachverhalt ohne ausreichenden Anlass vollständig neu aufgeklärt werden muss.

Welche Bindungswirkung besteht und unter welchen Voraussetzungen sich ein Disziplinargericht davon lösen darf, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Disziplinarrecht.

Daneben können insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren von Bedeutung sein.

Können Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Berufsangehörige zusätzlich berufsrechtlich belangt werden?

Grundsätzlich ja. Auch berufsrechtliche Verfahren können neben einem Strafverfahren zulässig sein.

Berufsrechtliche Maßnahmen verfolgen eigene Zwecke. So kann beispielsweise geprüft werden, ob ein Rechtsanwalt weiterhin die für seinen Beruf erforderlichen Pflichten erfüllt oder ob ein Arzt gegen besondere ärztliche Berufspflichten verstoßen hat.

Auch hier ist Art. 103 Abs. 3 GG deshalb nicht ohne Weiteres so anwendbar wie auf zwei aufeinanderfolgende Strafverfahren wegen derselben Tat.

Schule und Arbeitsverhältnis

Kann eine Schule wegen eines Verhaltens Maßnahmen ergreifen, obwohl bereits ein Strafverfahren stattgefunden hat?

Grundsätzlich ja. Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind regelmäßig keine Strafen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze.

Sie dienen insbesondere der Erziehung, dem Schutz anderer Schülerinnen und Schüler und der Sicherung eines geordneten Schulbetriebs.

Ein strafbares Verhalten in der Schule kann deshalb sowohl strafrechtliche als auch schulrechtliche Konsequenzen haben.

Darf ein privater Arbeitgeber wegen einer Straftat kündigen?

Grundsätzlich kann eine Straftat auch arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Eine Kündigung durch einen privaten Arbeitgeber ist keine strafrechtliche Bestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG.

Ob eine Kündigung wirksam ist, richtet sich nach dem Arbeitsrecht. Entscheidend kann insbesondere sein, ob die Straftat einen Bezug zum Arbeitsverhältnis besitzt oder das für die Tätigkeit notwendige Vertrauen beeinträchtigt.

Ausländische Strafurteile

Gilt Art. 103 Abs. 3 GG auch nach einer Verurteilung oder einem Freispruch im Ausland?

Art. 103 Abs. 3 GG schützt seinem klassischen Verständnis nach grundsätzlich vor mehrfacher Strafverfolgung durch deutsche Strafgerichte nach einer deutschen rechtskräftigen Entscheidung.

Bei ausländischen Strafentscheidungen ist die Rechtslage jedoch nicht damit erledigt. Insbesondere innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums bestehen zusätzliche Regeln, die eine erneute Strafverfolgung verhindern können.

Die frühere pauschale Aussage, ausländische Entscheidungen hätten keinerlei Bedeutung für eine erneute deutsche Strafverfolgung, wäre deshalb heute falsch.

Gibt es innerhalb der Europäischen Union ein europäisches Doppelbestrafungsverbot?

Ja. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt davor, wegen derselben Straftat innerhalb der Union erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, wenn bereits eine rechtskräftige Verurteilung oder ein rechtskräftiger Freispruch vorliegt.

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

Die EU-Grundrechtecharta gilt für die Mitgliedstaaten allerdings nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50

Welche Bedeutung hat das Schengener Durchführungsübereinkommen?

Auch Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens enthält ein grenzüberschreitendes Verbot mehrfacher Strafverfolgung.

Damit kann eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung eines anderen Schengen-Staates einer erneuten Strafverfolgung in Deutschland entgegenstehen.

Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hängt insbesondere von der Art der früheren Entscheidung, ihrer Endgültigkeit und der Identität der Tat ab.

Kann Deutschland eine Tat verfolgen, die bereits außerhalb Europas abgeurteilt wurde?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten.

Außerhalb des unions- und schengenrechtlichen Bereichs können insbesondere das deutsche Straf- und Strafprozessrecht, völkerrechtliche Verträge und Regelungen über die Anrechnung ausländischer Strafen entscheidend sein.

Ein weltweit uneingeschränkt geltender verfassungsrechtlicher Grundsatz, nach dem jede ausländische Strafentscheidung automatisch jede spätere deutsche Strafverfolgung ausschließt, folgt aus Art. 103 Abs. 3 GG jedenfalls nicht.

Andere staatliche Maßnahmen nach einer Straftat

Ist jede staatliche Folge einer Straftat eine zweite Strafe?

Nein. Art. 103 Abs. 3 GG erfasst nicht jede staatliche Maßnahme, die an ein strafbares Verhalten anknüpft.

Entscheidend ist insbesondere, ob es sich tatsächlich um eine Bestrafung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze handelt.

Eine Maßnahme kann beispielsweise präventiv auf die Abwehr zukünftiger Gefahren ausgerichtet sein und deshalb einen anderen Zweck verfolgen als eine Kriminalstrafe.

Ist die Sicherungsverwahrung eine zweite Strafe?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Sicherungsverwahrung keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG.

Sie soll nicht nochmals begangenes Unrecht vergelten, sondern dient nach ihrer rechtlichen Konzeption der Abwehr zukünftiger Gefahren durch besonders gefährliche Straftäter.

Damit können zwar andere Grundrechte und rechtsstaatliche Anforderungen betroffen sein. Das Doppelbestrafungsverbot ist jedoch nicht allein deshalb verletzt, weil nach einer Freiheitsstrafe zusätzlich Sicherungsverwahrung vollzogen wird.

Eine entsprechende Entscheidung finden Sie in der Kategorie zum Doppelbestrafungsverbot auf urteilsbesprechungen.de.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2023 grundlegend geändert?

Warum ist das Urteil vom 31. Oktober 2023 so wichtig?

Die Entscheidung gehört zu den wichtigsten neueren Urteilen zum strafprozessualen Rechtsstaatsprinzip.

Der Gesetzgeber hatte versucht, die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Mordverfahren bei neuen besonders belastenden Beweismitteln zu ermöglichen.

Das Bundesverfassungsgericht setzte dieser Entwicklung eine klare Grenze: Ein rechtskräftiger Freispruch darf grundsätzlich nicht allein wegen einer später verbesserten Beweislage beseitigt werden.

Ist Art. 103 Abs. 3 GG ein absolutes Recht?

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz des rechtskräftigen Strafurteils jedenfalls gegenüber einer Wiederaufnahme allein aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel als besonders stark und grundsätzlich abwägungsfest behandelt.

Das bedeutet nicht, dass überhaupt keine gesetzlich anerkannten Wiederaufnahmegründe bestehen können. Die bereits überkommenen Fälle des § 362 Nr. 1 bis 4 StPO zeigen das Gegenteil.

Nicht zulässig ist es jedoch, die Rechtskraft allein deshalb zu durchbrechen, weil nachträglich neue Beweise eine andere sachliche Entscheidung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Gab es bei der Entscheidung unterschiedliche Auffassungen?

Ja. Das Urteil zur Verfassungswidrigkeit des § 362 Nr. 5 StPO erging hinsichtlich dieser zentralen Frage mit sechs zu zwei Stimmen.

Zwei Mitglieder des Zweiten Senats vertraten in einer abweichenden Meinung die Auffassung, der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG sei grundsätzlich einer Abwägung mit dem staatlichen Strafanspruch zugänglich.

Für die geltende Rechtslage maßgeblich ist jedoch die Entscheidung der Senatsmehrheit: § 362 Nr. 5 StPO wurde für nichtig erklärt.

Kann man sich gegen eine doppelte Strafverfolgung wehren?

Muss man eine zweite Hauptverhandlung abwarten?

Nein. Art. 103 Abs. 3 GG schützt nicht erst vor einer zweiten Verurteilung, sondern bereits vor einer unzulässigen erneuten Strafverfolgung.

Deshalb kann es erforderlich und möglich sein, bereits gegen die erneute Durchführung eines Strafverfahrens Rechtsschutz zu suchen.

Welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, hängt davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und welche Entscheidung angegriffen wird.

Kann das Doppelbestrafungsverbot mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?

Ja. Art. 103 Abs. 3 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht und kann grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 beruhte selbst auf einer Verfassungsbeschwerde eines rechtskräftig freigesprochenen Beschwerdeführers, gegen den das Strafverfahren erneut aufgenommen werden sollte.

Die Einzelheiten der Verfassungsbeschwerde – insbesondere Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Fristen und Begründungsanforderungen – finden Sie auf der Spezialseite zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbots.

Was sollte man zum Doppelbestrafungsverbot vor allem wissen?

Art. 103 Abs. 3 GG schützt davor, wegen derselben Tat nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung erneut strafrechtlich verfolgt zu werden.

Besonders wichtig sind folgende Punkte:

  • Der Grundsatz heißt auch ne bis in idem.
  • Art. 103 Abs. 3 GG schützt nicht nur vor einer zweiten Strafe, sondern grundsätzlich bereits vor einem zweiten Strafverfahren.
  • Auch ein rechtskräftiger Freispruch löst den Schutz aus.
  • „Dieselbe Tat“ meint grundsätzlich denselben tatsächlichen Lebensvorgang und nicht nur denselben Straftatbestand.
  • Neue Beweise reichen grundsätzlich nicht aus, um einen rechtskräftigen Freispruch erneut aufzurollen.
  • Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 362 Nr. 5 StPO deshalb 2023 für nichtig.
  • Die klassischen Wiederaufnahmegründe wegen Verfahrensmanipulationen oder eines späteren glaubwürdigen Geständnisses bestehen fort.
  • Eine Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten wird durch Art. 103 Abs. 3 GG nicht verhindert.
  • Eine bloße staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung hat nicht dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil.
  • Disziplinarrechtliche, berufsrechtliche oder arbeitsrechtliche Folgen sind nicht automatisch verbotene Doppelbestrafungen.
  • Bei Entscheidungen anderer EU- oder Schengen-Staaten können europäische Regeln eine erneute Strafverfolgung verhindern.
  • Art. 50 der EU-Grundrechtecharta enthält ebenfalls ein Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.

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