Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 23.01.2024)

Der Staat darf Fehlverhalten seiner Bürger ahnden und ein Strafrecht einführen. Er darf aber jede Tat nur einmal bestrafen, danach muss die Sache abgeschlossen sein.

Diesen Grundsatz bezeichnet man als Doppelbestrafungsverbot, lateinisch „ne bis in idem“ (nicht zweimal in derselben Sache). Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch eine größere Zahl von Ausnahmen, in denen zwar meist keine zweite strafrechtliche Verurteilung, aber doch eine anderweitige Sanktionierung erfolgt.

Grundrecht

Wo steht das Verbot einer Doppelbestrafung im Grundgesetz?

Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes führt hierzu aus:

Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Bei einer einmaligen strafrechtlichen Verurteilung muss es sein Bewenden haben. Danach darf kein neues Strafverfahren mehr durchgeführt werden.
Bei einer einmaligen strafrechtlichen Verurteilung muss es sein Bewenden haben. Danach darf kein neues Strafverfahren mehr durchgeführt werden.
Durch diese Vorschrift, auch als „ne bis in idem“ (nicht zweimal in der gleichen Sache) bezeichnet, wird die Rechtssicherheit eines Urteils gewährleistet. Der Grundsatz bezieht sich auch auf das Ordnungswidrigkeitenrecht, nicht jedoch auf das Disziplinar- und Berufsrecht.

Ist eine erneute Strafverfolgung nach einem Freispruch zulässig?

Nein. Die Vorschrift wird hier über ihren eigentlichen Wortlaut („mehrmals bestraft“) hinaus ausgelegt.

Es ist ganz herrschende Meinung, dass auch ein einmal erfolgter Freispruch (der ja gerade keine Bestrafung ist) vor weiterer Strafverfolgung schützt. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn ein gesetzlich vorgesehener Wiederaufnahmegrund (§ 362 StPO) vorliegt.

Ist eine erneute Strafverfolgung nach einer Verfahrenseinstellung zulässig?

Ja.

Wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft selbst eingestellt, weil sie die Tat für geringfügig oder nicht nachweisbar hält, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Denn hier ist weder eine Bestrafung erfolgt noch hat das Gericht die Unschuld festgestellt. Die Verfahrenseinstellung bedeutet lediglich, dass keine endgültige Entscheidung erfolgt.

Was ist, wenn neue Beweise auftauchen?

Das kommt darauf an.

Grundsätzlich gilt das Doppelbestrafungsverbot auch (und gerade) dann, wenn sich die Sachlage ändert. Eine einmalige Strafverfolgung soll die Regel sein, deren Ergebnis schafft Rechtsfrieden, auch wenn das Urteil falsch ist. Haben die Beweise nicht gereicht, hätte die Staatsanwaltschaft eben besser ermitteln müssen.

Ausnahmen gibt es lediglich dann, wenn es nicht die „Schuld“ der Staatsanwaltschaft ist, dass es nicht zu einer Verurteilung gereicht hat. Darum sieht § 362 StPO Ausnahmefälle vor, in denen das Verfahren zum Nachteil des Angeklagten wiederaufgenommen, also neu durchgeführt werden kann:

  • gefälschte Urkunde als Beweismittel
  • Falschaussage eines Zeugen
  • Rechtsbeugung durch einen Richter
  • nachträgliches Geständnis des Täters

In den ersten drei Fällen leidet der Prozess an einer Manipulation und wurde daher nie ordnungsgemäß durchgeführt. Darum muss es in diesen Situationen möglich sein, ihn nun korrekt zu wiederholen. Dabei ist es egal, wer die Urkunde gefälscht oder bspw. auch den Richter bestochen hat, das muss nicht zwangsläufig der Angeklagte selbst gewesen sein.

Im letzten Fall hat der Angeklagte durch sein Geständnis den Prozess auf eine neue Grundlage gestellt. Er hat ja selbst zugegeben, dass das Ergebnis falsch war, daher ist er auch nicht schutzwürdig. Auch muss sich der Staat es nicht bieten lassen, dass er von einem Straftäter richtiggehend „ausgelacht“ wird, weil er ihn hat davon kommen lassen. Der zu Unrecht Freigesprochene kann sich also freuen, muss aber schweigen.

Ist ein erneuter Prozess zu Gunsten des Angeklagten möglich?

Ja.

Art. 103 Abs. 3 GG verhindert keine Wiederaufnahme zum Vorteil eines Verurteilten. Es muss nur klar sein, dass er in diesem Verfahren nicht härter verurteilt werden kann als im ersten Prozess.

Bedeutet der Artikel, dass eine einmalige Strafverfolgung möglich ist?

Ja.

Der Strafanspruch des Staates, also das Prinzip, dass der Staat ein Strafrecht einführen und Verhalten seiner Bürger sanktionieren kann, wird durch diese Norm vorausgesetzt und bestätigt. Wenn eine mehrmalige Bestrafung unzulässig ist, dann setzt das im Umkehrschluss voraus, dass eine einmalige Bestrafung für zulässig gehalten wird.

Selbstverständlich muss auch die einmalige Verurteilung den übrigen Grundrechten entsprechen.

Warum ist eine Ahndung im Disziplinarrecht zusätzlich möglich?

Dies wird zunächst damit begründet, dass sich der Wortlaut des Doppelbestrafungsverbots nur auf die „allgemeinen Strafgesetze“ bezieht. Dienstrecht ist aber kein allgemeines, sondern ein sehr spezielles Rechte, weil es nur für bestimmte Personengruppen gilt.

Inhaltlich geht man davon aus, dass Anknüpfungspunkt für die Disziplinarsanktion nicht die Straftat als solche ist, sondern der Verstoß gegen dienstliche Verhaltenspflichten. Auch eine Schädigung des Ansehens der Berufsgruppe kann hier herangezogen werden. Ein Amtsträger hat demnach zusätzliche Rücksichten zu nehmen, die über das hinausgehen, was von einem Normalbürger verlangt werden kann.

Ist eine disziplinarische Ahndung immer möglich?

Polizisten und andere Beamte unterliegen einem speziellen Dienststrafrecht (Disziplinarrecht).
Polizisten und andere Beamte unterliegen einem speziellen Dienststrafrecht (Disziplinarrecht).
Dies ist in den Einzelheiten noch immer sehr strittig. Aus der genannten Begründung, warum eine Disziplinarmaßnahme neben der strafrechtlichen Verurteilung zulässig ist, wird teilweise gefolgert, dass die Tat auch eine spezielle dienstrechtliche Dimension hat.

Stets zulässig dürfte eine Disziplinarmaßnahme daher sein, wenn es sich um ein innerdienstliches Verhalten (Polizist misshandelt verhafteten, Finanzbeamter unterschlägt Gelder) handelt. Auch ein sachlicher Bezug zum Beruf bei einer „privaten“ Verfehlung (falsche Zeugenaussage durch einen Rechtsanwalt, Körperverletzung durch einen Arzt) kann ausreichen.

Ist eine Sanktionierung im schulischen Bereich möglich?

Ja, eine solche ist bei Straftaten in der Schule nach den allgemeinen Regeln des Disziplinarrechts unproblematisch möglich.

Hinzu kommt, dass Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich grundsätzlich keinen Strafcharakter haben, sondern der Erziehung oder der Sicherung des Schulbetriebs dienen. Insoweit stellt sich die Frage ohnehin nicht in gleichem Maße.

Gilt das Doppelbestrafungsverbot auch bei ausländischen Urteilen?

Nein.

Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten sind alle Staaten grundsätzlich gleichgeordnet. Kein Staat steht über dem anderen und kann dessen Entscheidungen beeinflussen. Darum ist auch kein Staat daran gebunden, dass ein anderer Staat eine Angelegenheit bereits gerichtlich geklärt hat. Es gibt auch keine völkergewohnheitsrechtliche Regel, dass ein Staat auf seine Strafverfolgung verzichtet, wenn die Sache bereits anderweitig entschieden ist.

Dementsprechend hindert ein im Ausland ergangenes auch die Strafverfolgung im Inland nicht. Trotzdem ist es extrem selten, dass es in solchen Konstellationen in der Bundesrepublik zu einem erneuten Strafverfahren kommt.

Müssen die „doppelten“ Sanktionen aufeinander angerechnet werden?

Ja.

Es gibt zwar keine genaue Regelung dahin gehend, wie die verschiedenen Sanktionen miteinander saldiert werden müssen.

Allerdings muss bei der strafrechtlichen Strafzumessung berücksichtigt werden, dass eine disziplinarrechtliche Sanktionierung droht und darum weitere Nachteile zu erwarten sind. Umgekehrt muss im beamten- oder berufsrechtlichen Verfahren beachtet werden, dass die strafrechtliche Seite schon abgehandelt ist und man nun nur noch die spezifisch disziplinarrechtliche Verfehlung ahnden muss.

Darf ein privater Arbeitgeber wegen einer Straftat kündigen?

Ja.

Insoweit handelt es sich gar nicht um einen Fall des Doppelbestrafungsverbots. Denn ein privates Unternehmen ist an die Grundrechte nicht gebunden und übt auch keine Strafgewalt aus. Es nimmt lediglich eine zivilrechtliche Möglichkeit wahr, indem es einen Arbeitsvertrag kündigt.

Ist eine disziplinarische Ahndung neben einem strafrechtlichen Freispruch möglich?

Grundsätzlich stehen die Verfahren nebeneinander und können zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Allerdings sieht das Diziplinarprozessrecht häufig vor, dass die Feststellungen aus dem Strafprozess übernommen werden dürfen oder müssen. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch.

Es ist aber auch denkbar, dass sich der strafrechtliche Vorwurf nicht bewahrheitet und deswegen Freispruch erfolgt. Das Verhalten kann dann aber trotzdem eine Dienstverfehlung darstellen. (Bsp.: Chemielehrer beschädigt bei unvorsichtigen Experimenten Schulinventar. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, verstößt aber möglicherweise gegen Dienstpflichten.)

Gilt das Verbot der Doppelbestrafung innerhalb des Dienstrechts?

Ja. Ist eine disziplinarische Ahndung oder eine andere Entscheidung im dienstrechtlichen Verfahren erfolgt, kann das Verhalten nicht noch einmal disziplinarisch geahndet werden.

Ist es zulässig, dass im Disziplinarverfahren die Feststellungen des Strafgerichts übernommen werden?

Grundsätzlich schon.

In den meisten rechtlichen Regelungen ist vorgesehen, dass im Disziplinarverfahren keine erneute Tatsachenfeststellung notwendig ist, sondern das als Grundlage genommen wird, was das Strafgericht festgestellt hat. Wenn dort eine Verurteilung erfolgt ist, dann ist das Disziplinar- oder Berufsgericht daran gebunden, es kann den Betroffenen also nicht plötzlich für unschuldig erklären.

Etwas anderes gilt nur, wenn das Strafurteil erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich ist. Dann muss das Disziplinargericht eigene Feststellungen treffen. Das gilt auch, wenn sich das Strafurteil nicht zu spezifisch berufsrechtlichen Verfehlungen äußert.

Allerdings ist hierdurch weniger das Doppelbestrafungsverbot berührt als vielmehr das Recht auf rechtliches Gehör oder auf ein faires Verfahren.

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