(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG schützt vermögenswerte Rechtspositionen und sichert dem Einzelnen damit einen eigenen wirtschaftlichen Freiheitsraum. Geschützt ist dabei nicht nur das klassische Eigentum an einem Haus, Grundstück oder Fahrzeug. Auch zahlreiche andere rechtlich gesicherte Positionen – beispielsweise Forderungen, Gesellschaftsanteile, Patente oder bestimmte Rentenansprüche – können Eigentum im Sinne des Grundgesetzes sein.
Eigentum wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Gesetzgeber darf bestimmen, wie Eigentum genutzt werden darf und welche Rücksicht Eigentümer auf andere und auf die Allgemeinheit nehmen müssen. Art. 14 Abs. 2 GG bringt dies mit dem bekannten Satz „Eigentum verpflichtet“ ausdrücklich zum Ausdruck. Mietrecht, Baurecht, Denkmalschutz, Umweltrecht und viele andere Rechtsgebiete beruhen auf dieser Sozialbindung des Eigentums.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung und einer Enteignung. Während eine Inhalts- und Schrankenbestimmung allgemein festlegt, welche Befugnisse mit Eigentum verbunden sind, entzieht eine Enteignung gezielt eine konkrete Eigentumsposition zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Art. 14 GG schützt außerdem ausdrücklich das Erbrecht und damit sowohl das Vererben als auch grundsätzlich den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft.
Eigentum und Erbrecht – Fragen und Antworten zu Art. 14 GG
Wortlaut des Art. 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Grundlagen des Eigentumsgrundrechts
Wo steht das Eigentumsrecht im Grundgesetz?
Das Eigentumsgrundrecht steht in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Eigentum als ein elementares Grundrecht. Es soll dem Einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und dadurch eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.
Warum schützt das Grundgesetz Privateigentum?
Eigentum ermöglicht wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit.
Wer über eigene vermögenswerte Rechte verfügt, kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst darüber entscheiden, wie er sie nutzt, ob er sie behält, vermietet, verkauft oder auf andere Weise verwertet.
Die Eigentumsgarantie schützt damit nicht nur wirtschaftliche Werte. Sie besitzt zugleich eine freiheitssichernde Funktion.
Hat das Eigentumsgrundrecht eine doppelte Funktion?
Ja. Art. 14 GG schützt sowohl das Rechtsinstitut des Privateigentums als auch das konkrete Eigentum des Einzelnen.
Als Institutsgarantie verpflichtet Art. 14 GG den Gesetzgeber dazu, eine Rechtsordnung zu erhalten, in der Privateigentum überhaupt bestehen kann.
Als Individualgrundrecht schützt Art. 14 GG dagegen die konkreten Eigentumspositionen einzelner Personen und Unternehmen gegenüber staatlichen Eingriffen.
Darf der Gesetzgeber das Privateigentum vollständig abschaffen?
Nein. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet Privateigentum als Rechtsinstitut.
Der Gesetzgeber darf die konkrete Ausgestaltung des Eigentums verändern und weitreichende soziale Bindungen vorsehen. Er dürfte das Privateigentum aber nicht so weit beseitigen, dass von seiner privatnützigen und freiheitssichernden Funktion nichts Wesentliches mehr übrig bleibt.
Was gilt als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes?
Ist der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff weiter als im Zivilrecht?
Ja. Der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG ist deutlich weiter als der Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Im Zivilrecht bezeichnet Eigentum grundsätzlich die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Verfassungsrechtlich können dagegen auch andere vermögenswerte Rechtspositionen geschützt sein.
Das Bundesverfassungsgericht erfasst grundsätzlich vermögenswerte Rechte, die die Rechtsordnung einem Berechtigten so zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse grundsätzlich eigenverantwortlich zu seinem privaten Nutzen ausüben kann.
Welche Sachen schützt Art. 14 GG?
Geschützt ist insbesondere das zivilrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Typische Beispiele sind:
- Grundstücke,
- Häuser und Wohnungen,
- Fahrzeuge,
- Maschinen und Betriebsanlagen,
- Hausrat und andere bewegliche Gegenstände.
Sind auch Forderungen und Ansprüche Eigentum?
Auch privatrechtliche Forderungen können grundsätzlich unter Art. 14 GG fallen.
Wer beispielsweise aufgrund eines Vertrags einen rechtlich gesicherten Zahlungsanspruch besitzt, verfügt über eine vermögenswerte Rechtsposition.
Nicht jede bloße Erwartung auf eine zukünftige Zahlung ist dagegen bereits Eigentum.
Sind Aktien und Gesellschaftsanteile durch Art. 14 GG geschützt?
Ja. Auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen können Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sein.
Geschützt werden dabei die konkreten vermögensrechtlichen und mitgliedschaftlichen Positionen, die mit einem Gesellschaftsanteil oder einer Aktie verbunden sind.
Der Staat garantiert allerdings nicht, dass eine Beteiligung ihren wirtschaftlichen Wert behält oder das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet.
Sind Patente, Marken und Urheberrechte Eigentum?
Ja. Auch Rechte des geistigen Eigentums können von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein.
Dazu gehören insbesondere gesetzlich anerkannte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, etwa Patente und urheberrechtliche Rechtspositionen.
Wie weit diese Rechte reichen, bestimmt allerdings wesentlich der Gesetzgeber.
Sind Rentenansprüche Eigentum?
Bestimmte Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Sozialversicherung können Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sein.
Besonders bedeutsam ist dies für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht schützt Rentenansprüche und hinreichend verfestigte Rentenanwartschaften grundsätzlich als Eigentum.
Daraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, dass das Rentenrecht für alle Zukunft unverändert bleibt. Der Gesetzgeber darf das Sozialversicherungssystem reformieren, muss dabei aber den Eigentumsschutz berücksichtigen.
Kann auch eine staatliche Sozialleistung Eigentum sein?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche können Eigentum darstellen, wenn sie dem Berechtigten eine hinreichend verfestigte vermögenswerte Rechtsposition vermitteln.
Von Bedeutung sind insbesondere die rechtliche Zuordnung, die Beständigkeit der Position und gegebenenfalls die eigene Leistung des Berechtigten.
Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise 2023 den bestehenden Anspruch auf eine Conterganrente als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG eingeordnet.
Ist der Besitz einer Mietwohnung durch Art. 14 GG geschützt?
Auch das Besitzrecht eines Mieters an seiner Wohnung kann eine eigentumsrechtlich geschützte Position darstellen.
Der Mieter ist zwar nicht Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung. Der Mietvertrag weist ihm aber ein eigenes Recht zum Besitz und zur Nutzung zu.
Art. 14 GG kann daher auf beiden Seiten eines Mietverhältnisses Bedeutung haben: beim Eigentümer ebenso wie beim Mieter.
Schützt Art. 14 GG auch einen Gewerbebetrieb?
Die konkreten vermögenswerten Bestandteile eines Unternehmens werden durch Art. 14 GG geschützt.
Dazu können beispielsweise Grundstücke, Betriebsanlagen, Forderungen, Warenbestände und andere bestehende Rechtspositionen gehören.
Ob daneben der „eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb“ als solcher eine eigenständige Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 GG darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht in jeder Hinsicht abschließend entschieden.
Sind zukünftige Gewinne Eigentum?
Grundsätzlich nein. Art. 14 GG schützt das Erworbene, nicht bloße zukünftige Erwerbschancen.
Bloße Hoffnungen auf:
- zukünftige Gewinne,
- neue Kunden,
- steigende Grundstückswerte,
- zukünftige Aufträge oder
- eine günstige Marktentwicklung
sind daher grundsätzlich kein Eigentum im Sinne des Art. 14 GG.
Für die Freiheit des Erwerbs ist vielmehr insbesondere die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung.
Wer kann sich auf Art. 14 GG berufen?
Ist Art. 14 GG nur ein Grundrecht für Deutsche?
Nein. Das Eigentumsgrundrecht ist ein Jedermann-Grundrecht.
Auch ausländische Staatsangehörige können sich deshalb grundsätzlich auf Art. 14 GG berufen.
Können sich Unternehmen auf das Eigentumsgrundrecht berufen?
Ja. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich grundsätzlich auf Art. 14 GG berufen.
Das ist praktisch besonders wichtig, weil Unternehmen häufig Eigentümer von Grundstücken, Maschinen, Forderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und anderen Vermögenswerten sind.
Können sich Gemeinden auf Art. 14 GG berufen?
Grundsätzlich nein. Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich selbst Teil der öffentlichen Gewalt und deshalb nicht in gleicher Weise grundrechtsberechtigt wie private Personen.
Dass eine Gemeinde zivilrechtlich Eigentümerin eines Grundstücks sein kann, bedeutet daher nicht automatisch, dass sie sich gegenüber dem Staat auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann.
Warum wird Art. 14 GG als normgeprägtes Grundrecht bezeichnet?
Was bedeutet „normgeprägtes Grundrecht“?
Das Eigentum wird wesentlich durch die Rechtsordnung ausgestaltet.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich:
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Welche Befugnisse beispielsweise ein Grundstückseigentümer, Vermieter, Aktionär oder Patentinhaber besitzt, ergibt sich deshalb nicht allein unmittelbar aus dem Grundgesetz.
Erst Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch, das Mietrecht, das Baurecht oder das Gesellschaftsrecht bestimmen die konkrete Eigentumsposition.
Kann der Gesetzgeber den Eigentumsschutz durch einfache Gesetze beliebig verkleinern?
Nein. Dass der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen darf, bedeutet keinen Freibrief.
Die gesetzlichen Regelungen müssen ihrerseits mit Art. 14 GG vereinbar sein.
Der Gesetzgeber darf deshalb nicht einfach erklären, eine bisher geschützte Rechtsposition sei künftig wertlos oder vollständig rechtlos, ohne die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten.
Was bedeutet „Eigentum verpflichtet“?
Was sagt Art. 14 Abs. 2 GG?
Art. 14 Abs. 2 GG stellt klar, dass Eigentum nicht ausschließlich den privaten Interessen des Eigentümers dienen muss.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Damit erkennt das Grundgesetz ausdrücklich die Sozialbindung des Eigentums an.
Kann der Staat mit dem Satz „Eigentum verpflichtet“ jede Beschränkung rechtfertigen?
Nein. Art. 14 Abs. 2 GG ist kein allgemeiner Freibrief für beliebige Eingriffe.
Konkrete Pflichten müssen grundsätzlich gesetzlich ausgestaltet werden und verhältnismäßig sein.
Der Staat darf also nicht lediglich auf die Sozialbindung verweisen, sondern muss für einen Eingriff eine tragfähige gesetzliche Grundlage und ausreichende Gemeinwohlgründe besitzen.
Wann darf Eigentum besonders stark sozial gebunden werden?
Je stärker eine Eigentumsposition in einem sozialen Zusammenhang steht, desto weiter kann grundsätzlich der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum reichen.
Ein typisches Beispiel ist vermieteter Wohnraum. Die Nutzung einer Wohnung betrifft nicht nur die Vermögensinteressen des Eigentümers, sondern zugleich das elementare Interesse des Mieters an einer Unterkunft.
Umgekehrt wiegt der Eigentumsschutz besonders schwer, wenn eine Vermögensposition unmittelbar der persönlichen Lebensgestaltung und eigenen Existenzsicherung dient.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Was ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung?
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist eine gesetzliche Regelung, die generell festlegt, welche Rechte und Pflichten mit Eigentum verbunden sind.
Typische Beispiele finden sich im:
- Mietrecht,
- Baurecht,
- Denkmalschutzrecht,
- Naturschutzrecht,
- Nachbarrecht,
- Wasserrecht und
- Wirtschaftsrecht.
Dass eine solche Regelung den Eigentümer erheblich belastet, macht sie nicht automatisch zu einer Enteignung.
Wann ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung zulässig?
Der Gesetzgeber muss die Interessen des Eigentümers und die Belange der Allgemeinheit in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen.
Die Regelung muss insbesondere:
- einem legitimen Gemeinwohlzweck dienen,
- zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein,
- erforderlich sein und
- den Eigentümer nicht unangemessen belasten.
Muss der Staat für jede Eigentumsbeschränkung eine Entschädigung zahlen?
Nein. Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, wenn sie verhältnismäßig sind.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung allerdings nur dann verhältnismäßig sein, wenn der Gesetzgeber Härtefall-, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen vorsieht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede besonders belastende Eigentumsregelung automatisch einen Geldanspruch auslöst.
Wird eine besonders schwere Eigentumsbeschränkung automatisch zur Enteignung?
Nein. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung wird nicht allein deshalb zur Enteignung, weil sie besonders schwerwiegend ist.
Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach der Struktur und Zielrichtung der staatlichen Maßnahme.
Eine allgemeine gesetzliche Nutzungsbeschränkung bleibt grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Enteignung ist dagegen auf den gezielten Entzug konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.
Eigentum an Grundstücken und Wohnungen
Darf der Staat bestimmen, was auf einem Grundstück gebaut werden darf?
Ja. Grundeigentum unterliegt insbesondere dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Art. 14 GG gibt einem Grundstückseigentümer deshalb kein uneingeschränktes Recht, sein Grundstück in jeder gewünschten Weise zu bebauen.
Der Gesetzgeber und die zuständigen Gemeinden dürfen die Nutzung von Grundstücken im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung regeln.
Auch solche Regelungen müssen allerdings die Eigentumsgarantie berücksichtigen.
Ist Denkmalschutz mit Art. 14 GG vereinbar?
Grundsätzlich ja. Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimer Gemeinwohlzweck.
Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude können deshalb Erhaltungs-, Genehmigungs- und Nutzungspflichten unterliegen.
Diese Belastungen dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig werden. Problematisch kann insbesondere eine Situation sein, in der dem Eigentümer praktisch keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt und das Grundstück nur noch erhebliche Lasten verursacht.
Darf der Staat die Höhe einer Miete begrenzen?
Grundsätzlich ja. Gesetzliche Mietpreisregelungen greifen zwar in die Eigentumsfreiheit von Vermietern ein, können aber als Inhalts- und Schrankenbestimmungen gerechtfertigt sein.
Auch die Möglichkeit, aus der Vermietung von Eigentum Erträge zu erzielen, wird durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Dieser Schutz bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer jede am Markt erzielbare Miete verlangen können muss.
Ist die Mietpreisbremse mit Art. 14 GG vereinbar?
Das Bundesverfassungsgericht hat die bundesrechtliche Mietpreisbremse mehrfach am Eigentumsgrundrecht geprüft und bislang nicht beanstandet.
Bereits 2019 hielt es die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung für eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 – 1 BvR 183/25 – entschied das Bundesverfassungsgericht zudem, dass auch die im Jahr 2020 vorgenommene Verlängerung der Mietpreisbremse das Eigentumsgrundrecht der dort beschwerdeführenden Vermieterin nicht verletzte.
BVerfG, Beschluss vom 08.01.2026 – 1 BvR 183/25
Garantiert Art. 14 GG Eigentümern eine bestimmte Rendite?
Nein. Art. 14 GG garantiert grundsätzlich weder eine bestimmte Rendite noch die wirtschaftlich bestmögliche Nutzung eines Eigentumsgegenstands.
Die Möglichkeit privatnütziger Verwendung darf jedoch nicht beliebig beseitigt werden. Je stärker eine gesetzliche Regelung die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums beschränkt, desto genauer muss ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Steuern und Eigentumsgrundrecht
Ist jede Steuer ein Eingriff in Art. 14 GG?
Nein. Eine Geldleistungspflicht fällt nicht schon allein deshalb unter Art. 14 GG, weil sie das Vermögen des Betroffenen vermindert.
Art. 14 GG schützt grundsätzlich konkrete vermögenswerte Rechtspositionen, nicht das Vermögen als abstrakte Gesamtheit.
Anders kann es insbesondere sein, wenn eine Steuer tatbestandlich gerade an das Innehaben oder den Hinzuerwerb einer geschützten Vermögensposition anknüpft.
Fallen Einkommen- und Gewerbesteuern unter Art. 14 GG?
Das Bundesverfassungsgericht behandelt Steuern, die an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen, als mögliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie.
Dazu gehören insbesondere Einkommen- und Gewerbesteuern.
Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass solche Steuern deshalb verfassungswidrig wären. Sie bedürfen lediglich einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Gibt es im Grundgesetz einen Halbteilungsgrundsatz für Steuern?
Nein. Es gibt keinen allgemeinen Verfassungsgrundsatz, nach dem der Staat höchstens 50 Prozent des Einkommens oder Vermögens abschöpfen dürfte.
Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen starren Halbteilungsgrundsatz für die Einkommen- und Gewerbesteuer ausdrücklich nicht anerkannt.
Auch eine hohe Steuerbelastung muss allerdings verhältnismäßig bleiben.
Wann kann eine Steuer wegen ihrer Höhe verfassungswidrig sein?
Besonders problematisch können Abgaben sein, wenn sie eine erdrosselnde Wirkung entfalten.
Davon spricht man, wenn eine finanzielle Belastung praktisch so weit geht, dass sie die betroffene wirtschaftliche Tätigkeit oder Vermögensnutzung faktisch unmöglich macht.
Ob diese Grenze erreicht ist, hängt von der konkreten Regelung und ihren tatsächlichen Auswirkungen ab.
Was ist eine Enteignung?
Wann liegt eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG vor?
Eine Enteignung ist der gezielte vollständige oder teilweise Entzug konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe.
Typischerweise geht es darum, ein bestimmtes Eigentumsrecht für einen Gemeinwohlzweck verfügbar zu machen.

Ein klassischer Fall ist der Entzug eines Grundstücks, das für eine Straße, Bahnstrecke oder andere öffentliche Infrastruktur benötigt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung?
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gestaltet Eigentümerrechte generell aus; eine Enteignung entzieht gezielt konkrete Eigentumspositionen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
Beispiel Inhalts- und Schrankenbestimmung: Das Gesetz bestimmt allgemein, welche Gebäude auf bestimmten Grundstücken errichtet werden dürfen.
Beispiel Enteignung: Ein bestimmtes Grundstück wird entzogen, weil gerade dort eine neue Bahntrasse gebaut werden soll.
Was ist eine Legalenteignung?
Bei einer Legalenteignung erfolgt die Enteignung unmittelbar durch ein Gesetz.
Der Gesetzgeber selbst bestimmt also, welche konkrete Eigentumsposition entzogen wird.
Legalenteignungen unterliegen besonders strengen Anforderungen, weil gegen das Gesetz selbst nicht dieselben fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen wie gegen eine behördliche Enteignungsentscheidung.
Was ist eine Administrativenteignung?
Bei einer Administrativenteignung schafft ein Gesetz die Grundlage für eine Enteignung, die konkrete Entscheidung trifft anschließend eine Behörde.
In der Praxis ist diese Form besonders bedeutsam.
Der Betroffene kann die konkrete Enteignungsentscheidung grundsätzlich gerichtlich überprüfen lassen.
Darf für ein privates Unternehmen enteignet werden?
Eine Enteignung muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Dass die konkrete Maßnahme von einem privaten Unternehmen durchgeführt wird, schließt dies nicht in jedem Fall aus.
Entscheidend ist, ob die Enteignung tatsächlich einem ausreichend bestimmten Gemeinwohlzweck dient und der Gesetzgeber hinreichend sicherstellt, dass dieser Zweck verwirklicht wird.
Eine Enteignung allein zur Förderung privater Gewinninteressen wäre dagegen nicht zulässig.
Ist eine Enteignung immer nur das letzte Mittel?
Eine Enteignung unterliegt besonders strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.
Kann der öffentliche Zweck mit einem weniger belastenden Mittel erreicht werden, darf nicht ohne Weiteres enteignet werden.
In der Praxis muss insbesondere geprüft werden, ob das benötigte Grundstück oder Recht beispielsweise auf vertraglichem Weg erworben oder eine zumutbare Alternative gewählt werden kann.
Entschädigung bei Enteignung
Muss eine Enteignung entschädigt werden?
Ja. Art. 14 Abs. 3 GG verlangt für eine Enteignung eine gesetzlich geregelte Entschädigung.
Das Gesetz, das die Enteignung anordnet oder ermöglicht, muss zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.
Diese Verbindung von Enteignungsermächtigung und Entschädigungsregelung wird als Junktimklausel bezeichnet.
Was passiert, wenn ein Enteignungsgesetz keine Entschädigung vorsieht?
Eine Enteignungsregelung, die die Anforderungen der Junktimklausel nicht erfüllt, ist verfassungsrechtlich fehlerhaft.
Der Betroffene muss sich deshalb grundsätzlich gegen die Enteignung wenden und kann nicht ohne Weiteres hinnehmen, dass sein Eigentum entzogen wird, um anschließend lediglich eine Entschädigung zu verlangen.
Muss die Entschädigung immer dem vollen Marktwert entsprechen?
Nicht zwingend.
Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG verlangt eine Entschädigung, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt wird.
Der Verkehrswert des Eigentums besitzt dabei regelmäßig erhebliche Bedeutung. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht für jede denkbare Enteignung zwingend eine vollständige Entschädigung exakt zum Marktwert vor.
Kann man über die Höhe der Enteignungsentschädigung klagen?
Ja. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG garantiert ausdrücklich den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, wenn über die Höhe der Entschädigung gestritten wird.
Damit stellt das Grundgesetz selbst sicher, dass die Entschädigungsentscheidung gerichtlich kontrolliert werden kann.
Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff
Sind enteignender und enteignungsgleicher Eingriff eigene Enteignungsformen des Art. 14 GG?
Nein. Sie sind von der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG zu unterscheiden.
Der enteignende und der enteignungsgleiche Eingriff sind richterrechtlich entwickelte Institute des Staatshaftungsrechts.
Sie betreffen insbesondere Entschädigungsfragen bei besonderen Eigentumsbeeinträchtigungen durch staatliches Handeln.
Was ist ein enteignender Eingriff?
Der enteignende Eingriff betrifft typischerweise atypische, nicht gezielt beabsichtigte Eigentumsbeeinträchtigungen durch rechtmäßiges staatliches Handeln.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann daraus ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn den Betroffenen ein besonderes, unzumutbares Sonderopfer trifft.
Was ist ein enteignungsgleicher Eingriff?
Der enteignungsgleiche Eingriff betrifft bestimmte Eigentumsbeeinträchtigungen durch rechtswidriges hoheitliches Handeln.
Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlich sind.
Vergesellschaftung nach Art. 15 GG
Ist eine Vergesellschaftung nach Art. 15 GG dasselbe wie eine Enteignung?
Nein. Vergesellschaftung und Enteignung sind zwei unterschiedliche verfassungsrechtliche Instrumente.
Art. 15 GG erlaubt es dem Gesetzgeber, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen.
Anders als eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Vergesellschaftung auf eine strukturelle Veränderung der Eigentumsordnung in bestimmten Wirtschaftsbereichen gerichtet.
Ist Art. 15 GG ein Grundrecht?
Nein. Art. 15 GG ist keine individuelle Grundrechtsgewährleistung, sondern eine besondere verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Vergesellschaftung.
Auch eine Vergesellschaftung wäre allerdings nur unter den Voraussetzungen des Art. 15 GG zulässig und müsste eine gesetzliche Entschädigungsregelung enthalten.
Gerichtlicher Schutz des Eigentums
Kann auch ein Gericht das Eigentumsgrundrecht verletzen?
Ja. Auch Gerichte sind an Art. 14 GG gebunden.
Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts müssen sie die Bedeutung des Eigentumsgrundrechts berücksichtigen.
Das gilt beispielsweise bei:
- Grundstücksstreitigkeiten,
- Zwangsversteigerungen,
- Miet- und Wohnungseigentumsverfahren,
- Erbschaftsstreitigkeiten und
- verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Nutzung von Eigentum.
Kann Art. 14 GG auch Anforderungen an das Gerichtsverfahren stellen?
Ja. Der Eigentumsschutz kann auch auf das Verfahren ausstrahlen, in dem über eine Eigentumsposition entschieden wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 beispielsweise eine gerichtliche Entscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben, weil die Verfahrensweise das Eigentumsgrundrecht des bereits durch Zuschlag begünstigten Erwerbers verletzte.
BVerfG, Beschluss vom 09.10.2024 – 2 BvR 536/24
Ist jede falsche zivilgerichtliche Entscheidung über Eigentum eine Grundrechtsverletzung?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert nicht allgemein, ob Fachgerichte das Zivilrecht in jeder Einzelheit richtig angewandt haben.
Eine Verfassungsbeschwerde kann insbesondere dann relevant werden, wenn ein Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 14 GG grundlegend verkennt oder eine Entscheidung auf einer Auslegung beruht, die mit dem Eigentumsgrundrecht nicht vereinbar ist.
Das Erbrecht aus Art. 14 GG
Warum schützt Art. 14 GG auch das Erbrecht?
Das Erbrecht setzt die eigentumsrechtliche Verfügungsfreiheit über den Tod hinaus fort.
Wer Eigentum besitzt, darf grundsätzlich auch bestimmen, was nach seinem Tod damit geschehen soll.
Art. 14 Abs. 1 GG schützt deshalb sowohl das Eigentum als auch das Erbrecht ausdrücklich.
Wer ist durch die Erbrechtsgarantie geschützt?
Geschützt werden sowohl der Erblasser als auch grundsätzlich die erbrechtlich Berechtigten.
Der Erblasser besitzt grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen.
Auch die erbrechtliche Position eines Erben kann grundrechtlich geschützt sein.

Gibt es ein Grundrecht auf Testierfreiheit?
Ja. Die Testierfreiheit gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Erbrecht.
Der Erblasser darf grundsätzlich selbst entscheiden, wer sein Vermögen erhält und wie sein Nachlass verteilt werden soll.
Der Gesetzgeber darf diese Freiheit allerdings ausgestalten und beschränken.
Darf der Staat festlegen, wer ohne Testament erbt?
Ja. Für den Fall, dass kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, darf der Gesetzgeber eine gesetzliche Erbfolge festlegen.
Dadurch wird die Testierfreiheit nicht grundsätzlich beeinträchtigt, weil der Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich eine abweichende Verfügung von Todes wegen treffen kann.
Sind Formvorschriften für Testamente verfassungsgemäß?
Grundsätzlich ja. Der Gesetzgeber darf beispielsweise verlangen, dass ein eigenhändiges Testament handschriftlich errichtet oder ein notarielles Testament in einer besonderen Form aufgenommen wird.
Solche Formvorschriften dienen unter anderem der Rechtssicherheit, dem Schutz vor Fälschungen und der zuverlässigen Feststellung des tatsächlichen letzten Willens.
Ist das Pflichtteilsrecht mit der Testierfreiheit vereinbar?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt.
Im Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 – stellte das Gericht fest, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass durch Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird.
Die Testierfreiheit des Erblassers ist deshalb nicht grenzenlos.
BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03
Muss ein Gericht bei der Auslegung eines Testaments den Willen des Erblassers berücksichtigen?
Ja. Die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit verlangt, dass der wirkliche Wille des Erblassers bei der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung angemessen berücksichtigt wird.
Das Gericht darf nicht einfach seine eigenen Vorstellungen davon an die Stelle des Erblasserwillens setzen, welche Nachlassverteilung gerechter oder zweckmäßiger gewesen wäre.
Die konkrete Testamentsauslegung bleibt allerdings zunächst eine Aufgabe der Fachgerichte.
Ist eine Erbschaftsteuer mit Art. 14 GG vereinbar?
Grundsätzlich ja. Die Erbrechtsgarantie verhindert nicht, dass der Staat den Vermögensübergang von Todes wegen besteuert.
Die konkrete Ausgestaltung der Erbschaftsteuer muss allerdings die Eigentums- und Erbrechtsgarantie sowie insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz beachten.
Art. 14 GG garantiert daher kein steuerfreies Erben.
Verfassungsbeschwerde wegen einer Eigentumsverletzung
Kann wegen einer Verletzung von Art. 14 GG Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Ja. Art. 14 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht.
Eine Verfassungsbeschwerde kann sich unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise gegen:
- eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung,
- eine Enteignungsentscheidung,
- eine gerichtliche Entscheidung über eine geschützte Eigentumsposition oder
- unmittelbar gegen eine gesetzliche Eigentumsregelung
richten.
Die Verfassungsbeschwerde ersetzt allerdings nicht den normalen Rechtsweg. Bestehende fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten müssen grundsätzlich zunächst ausgeschöpft werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung von Eigentum und Erbrecht.
Wann kann eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung verfassungswidrig sein?
Eine Eigentumsregelung kann insbesondere dann gegen Art. 14 GG verstoßen, wenn sie die Eigentümerinteressen nicht ausreichend berücksichtigt oder unverhältnismäßig belastet.
Von Bedeutung können beispielsweise sein:
- die Intensität der Eigentumsbeschränkung,
- der verfolgte Gemeinwohlzweck,
- der persönliche Bezug des Eigentums,
- seine soziale Funktion,
- bestehende Vertrauensschutzinteressen,
- mögliche Übergangsregelungen und
- gegebenenfalls erforderliche Härtefall- oder Ausgleichsregelungen.
Neuere Rechtsprechung zum Eigentumsgrundrecht
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2023 zu vermögenswerten Sozialleistungen?
Mit Beschluss vom 21. November 2023 bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass auch bestimmte gesetzliche Sozialleistungsansprüche Eigentum sein können.
Das Verfahren betraf die Conterganrente. Das Gericht erkannte den bestehenden Rentenanspruch als durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition an.
Gleichzeitig stellte es klar, dass eine gesetzliche Veränderung einer geschützten Rechtsposition nicht automatisch eine Enteignung darstellt. Die angegriffene Regelung war vielmehr als Inhalts- und Schrankenbestimmung zu prüfen.
BVerfG, Beschluss vom 21.11.2023 – 1 BvL 6/21
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zu Eigentum und Verfahrensrecht?
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2024 klar, dass Art. 14 GG auch auf das Verfahren ausstrahlt, in dem über vermögenswerte Rechte entschieden wird.
Im Fall einer Zwangsversteigerung war dem Beschwerdeführer bereits durch Zuschlag eine eigentumsrechtlich geschützte Position vermittelt worden. Die spätere gerichtliche Verfahrensweise verletzte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sein Eigentumsgrundrecht.
Die Entscheidung zeigt, dass Eigentumsschutz nicht ausschließlich materiellrechtliche Grenzen für staatliche Eingriffe aufstellt, sondern auch eine faire und effektive Verfahrensgestaltung verlangen kann.
BVerfG, Beschluss vom 09.10.2024 – 2 BvR 536/24
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2025 zu Geldleistungspflichten und Art. 14 GG gesagt?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 erneut klargestellt, dass nicht jede staatliche Geldleistungspflicht allein wegen der Vermögensbelastung in den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt.
Etwas anderes kann insbesondere für Steuern gelten, die tatbestandlich gerade an das Innehaben oder den Hinzuerwerb einer vermögenswerten Rechtsposition anknüpfen.
Daneben können außergewöhnlich belastende Geldleistungspflichten eigentumsrechtlich problematisch werden, wenn sie eine erdrosselnde Wirkung entfalten.
BVerfG, Urteil vom 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2026 zur Mietpreisbremse?
Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 bestätigte das Bundesverfassungsgericht erneut, dass die gesetzliche Begrenzung der Miethöhe einen Eingriff in das Eigentum von Vermietern darstellt, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.
Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere argumentiert, die ursprünglich zeitlich begrenzte Mietpreisbremse sei durch ihre Verlängerung unverhältnismäßig geworden.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und sah in der angegriffenen Verlängerung keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts.
BVerfG, Beschluss vom 08.01.2026 – 1 BvR 183/25
Was sollte man zu Eigentum und Erbrecht vor allem wissen?
Art. 14 GG schützt bestehende vermögenswerte Rechtspositionen, erlaubt dem Gesetzgeber aber zugleich eine weitreichende soziale Ausgestaltung des Eigentums.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes ist weiter als derjenige des Zivilrechts.
- Neben Sachen können auch Forderungen, Aktien, Immaterialgüterrechte und bestimmte Sozialleistungsansprüche geschützt sein.
- Art. 14 GG schützt grundsätzlich das bereits Erworbene, nicht bloße zukünftige Gewinnerwartungen.
- Auch Mieter können hinsichtlich ihres Besitzrechts an der Wohnung durch Art. 14 GG geschützt sein.
- Eigentum ist ein normgeprägtes Grundrecht; Inhalt und Schranken werden wesentlich durch Gesetze bestimmt.
- „Eigentum verpflichtet“ bedeutet eine verfassungsrechtliche Sozialbindung, aber keinen Freibrief für beliebige staatliche Eingriffe.
- Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen müssen strikt unterschieden werden.
- Eine besonders schwere Eigentumsbeschränkung wird nicht allein wegen ihrer Intensität automatisch zur Enteignung.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit und aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zulässig.
- Das Enteignungsgesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.
- Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff sind staatshaftungsrechtliche Institute und keine zusätzlichen Enteignungsformen des Art. 14 Abs. 3 GG.
- Art. 15 GG regelt die Vergesellschaftung und ist von der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG zu unterscheiden.
- Art. 14 GG schützt auch das Erbrecht und insbesondere die Testierfreiheit.
- Das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger ist grundsätzlich mit der Erbrechtsgarantie vereinbar.
- Die Erbrechtsgarantie schützt nicht vor jeder Erbschaftsteuer.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zum Eigentumsrecht finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Eigentumsrecht (Art. 14 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Eigentums- und Erbrechts finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 14 GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 14 GG