Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG gehört zu den wichtigsten politischen Freiheitsrechten des Grundgesetzes. Sie ermöglicht es Menschen, gemeinsam öffentlich für ihre Überzeugungen einzutreten, Kritik sichtbar zu machen und Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung zu nehmen. Gerade Personen und Gruppen, die keinen unmittelbaren Zugang zu Parlamenten oder großen Medien besitzen, können durch Demonstrationen und Kundgebungen öffentlich wahrnehmbar werden.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Versammlungsfreiheit deshalb als eines der grundlegenden Funktionselemente eines demokratischen Gemeinwesens. Geschützt sind nicht nur klassische Demonstrationszüge. Auch Mahnwachen, Kundgebungen, Sitzblockaden, Gegendemonstrationen und andere gemeinschaftliche Ausdrucksformen können Versammlungen sein.

Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet ausdrücklich das Recht, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel können zwar nach Art. 8 Abs. 2 GG gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden. Eine gesetzliche Anzeigepflicht macht eine Demonstration aber nicht zu einer genehmigungspflichtigen Veranstaltung. Auch eine unterbliebene Anzeige lässt den Schutz des Art. 8 GG nicht automatisch entfallen.

Inhalt

Versammlungsfreiheit – Fragen und Antworten zu Art. 8 GG

Wortlaut des Art. 8 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Grundlagen der Versammlungsfreiheit

Was schützt die Versammlungsfreiheit?

Art. 8 GG schützt das Recht, gemeinsam mit anderen Menschen zur öffentlichen Meinungsbildung zusammenzukommen.

Demonstrationen sind ein klassischer Anwendungsfall der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.
Demonstrationen gehören zu den klassischen Erscheinungsformen der Versammlungsfreiheit.

Geschützt sind insbesondere:

  • die Organisation einer Versammlung,
  • die Teilnahme an einer Versammlung,
  • die Entscheidung, einer Versammlung fernzubleiben,
  • die Wahl des Versammlungsthemas,
  • grundsätzlich die Wahl von Ort und Zeitpunkt,
  • die Entscheidung über die Form der Versammlung und
  • versammlungsbezogene Ausdrucksmittel.

Art. 8 GG schützt damit nicht nur das bloße körperliche Zusammentreffen, sondern die gemeinschaftliche Wahrnehmung eines öffentlichen Anliegens.

Warum ist die Versammlungsfreiheit für eine Demokratie besonders wichtig?

Versammlungen ermöglichen unmittelbare öffentliche Teilhabe an der politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung.

Das Bundesverfassungsgericht hat im grundlegenden Brokdorf-Beschluss hervorgehoben, dass Demonstrationen insbesondere auch Minderheiten ermöglichen, ihre Auffassungen sichtbar in den politischen Prozess einzubringen.

Versammlungsfreiheit schützt deshalb gerade auch:

  • unbequeme,
  • unpopuläre,
  • provozierende und
  • politisch umstrittene

Anliegen.

Ist Art. 8 GG nur ein Schutz für politische Demonstrationen?

Nein, der Begriff der öffentlichen Meinungsbildung ist weiter als Parteipolitik.

Geschützt sein können beispielsweise Versammlungen zu:

  • sozialen Fragen,
  • Umweltschutz,
  • Arbeitsbedingungen,
  • Menschenrechten,
  • Religion,
  • gesellschaftlichen Konflikten,
  • kommunalen Fragen oder
  • sonstigen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Was ist eine Versammlung?

Wie definiert das Bundesverfassungsgericht eine Versammlung?

Eine Versammlung ist grundsätzlich die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte hierzu:

Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Diese Definition hat das Gericht auch in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2025 zur störenden Gegendemonstration bestätigt.

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20

Wie viele Personen braucht eine Versammlung?

Grundsätzlich müssen mehrere Personen zusammenkommen.

Nach heute verbreiteter Auffassung können bereits zwei Personen eine Versammlung bilden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine einzelne Person kann sich zwar insbesondere auf ihre Meinungsfreiheit berufen, bildet aber allein keine Versammlung.

Reicht irgendein gemeinsamer Zweck aus?

Nein. Das bloße gemeinsame Vorhaben mehrerer Menschen genügt nicht.

Die Zusammenkunft muss auf gemeinschaftliche Kommunikation und Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein.

Deshalb sind beispielsweise nicht allein wegen des gemeinsamen Aufenthalts Versammlungen:

  • Besucher eines Fußballspiels,
  • Besucher eines gewöhnlichen Unterhaltungskonzerts,
  • Reisende auf einem Bahnhof oder
  • Kunden eines Einkaufszentrums.

Kann eine Veranstaltung mit Unterhaltungsanteilen trotzdem eine Versammlung sein?

Ja. Eine Veranstaltung verliert ihren Versammlungscharakter nicht automatisch, weil sie auch Musik, Unterhaltung oder andere Elemente enthält.

Bei gemischten Veranstaltungen ist anhand des Gesamtgepräges zu beurteilen, ob die gemeinschaftliche öffentliche Meinungsbildung prägend ist.

Muss bei einer Versammlung gesprochen oder diskutiert werden?

Nein. Art. 8 GG schützt auch nonverbale Formen gemeinschaftlicher Meinungskundgabe.

Geschützt sein können beispielsweise:

  • Mahnwachen,
  • Schweigemärsche,
  • Sitzblockaden,
  • gemeinsames Zeigen von Symbolen,
  • Transparente oder Plakate und
  • andere demonstrative Verhaltensweisen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 nochmals hervorgehoben, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit nicht auf Zusammenkünfte beschränkt ist, auf denen argumentiert oder diskutiert wird.

Demonstrationen, Gegendemonstrationen und Blockaden

Ist eine Demonstration immer eine Versammlung?

Eine klassische Demonstration ist der typische Anwendungsfall des Art. 8 GG.

Entscheidend bleibt jedoch der tatsächliche Charakter der Veranstaltung.

Ist eine Gegendemonstration eine Versammlung?

Ja. Auch eine Gegendemonstration kann vollständig von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sein.

Es reicht aus, gemeinsam öffentlich Widerspruch gegen die Aussage einer anderen Versammlung zu artikulieren.

Eine eigene positive politische Forderung ist nicht zwingend erforderlich.

Kann auch eine Sitzblockade eine Versammlung sein?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch Sitzblockaden grundsätzlich unter den Versammlungsbegriff fallen können.

Allein die beabsichtigte Behinderung anderer macht eine Zusammenkunft noch nicht unfriedlich.

Darf eine Gegendemonstration gezielt eine andere Demonstration stören?

Art. 8 GG schützt eine Gegendemonstration nicht unbegrenzt davor, wegen gezielter erheblicher Störungen sanktioniert zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 1. Oktober 2025, dass auch eine störende Gegendemonstration zunächst in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallen kann.

Im konkreten Fall hielt es jedoch eine strafrechtliche Verurteilung nach § 21 Versammlungsgesetz wegen einer groben Störung einer anderen nicht verbotenen Versammlung für verfassungsgemäß.

Das Gericht hob dabei hervor, dass die Versammlungsfreiheit nicht dazu instrumentalisiert werden darf, Menschen anderer Auffassung ihrerseits an der Wahrnehmung ihrer Versammlungsfreiheit zu hindern.

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20

Infostände

Ist ein Infostand eine Versammlung?

Das hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab.

Ein einzelner Informationsstand, an dem lediglich Informationsmaterial ausgelegt oder Passanten individuell angesprochen werden, ist nicht automatisch eine Versammlung.

Enthält die Veranstaltung dagegen ein gemeinschaftliches Element öffentlicher Meinungskundgabe, können beispielsweise:

  • Plakate,
  • Redebeiträge,
  • gemeinsame Protestaktionen oder
  • andere nach außen gerichtete Kundgebungsformen

dazu führen, dass Art. 8 GG einschlägig ist.

Religiöse Veranstaltungen

Können religiöse Veranstaltungen Versammlungen sein?

Ja. Religiöse und versammlungsrechtliche Schutzbereiche schließen sich nicht gegenseitig aus.

Religiöse Veranstaltungen können sowohl durch die Religionsfreiheit als auch durch die Versammlungsfreiheit geschützt sein.
Religiöse Veranstaltungen können je nach ihrem Charakter sowohl durch Art. 4 als auch durch Art. 8 GG geschützt sein.

Eine religiöse Veranstaltung kann insbesondere von der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG geschützt sein.

Ist sie zugleich auf gemeinschaftliche öffentliche Kommunikation gerichtet, kann zusätzlich Art. 8 GG Bedeutung erlangen.

Eine starre Formel, nach der beispielsweise Wallfahrten oder Prozessionen niemals Versammlungen sein könnten, wäre deshalb zu weitgehend.

Wer kann sich auf Art. 8 GG berufen?

Ist Art. 8 GG ein Deutschen-Grundrecht?

Ja. Art. 8 Abs. 1 GG lautet ausdrücklich:

Alle Deutschen haben das Recht …

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist grundsätzlich, wer die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG erfüllt.

Sind Ausländer deshalb nicht geschützt?

Nein. Ausländische Staatsangehörige können insbesondere über Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Schutz genießen.

Hinzu kommen:

  • die Versammlungsgesetze der Länder beziehungsweise des Bundes,
  • Art. 11 EMRK und
  • bei Unionsbürgern zusätzlich unionsrechtliche Gleichbehandlungsrechte.

So bestimmt beispielsweise Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes, dass jedermann das Recht hat, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.

Was gilt für EU-Bürger?

Unionsbürger dürfen im Anwendungsbereich des Unionsrechts grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden.

In der verfassungsrechtlichen Literatur werden unterschiedliche Wege diskutiert, wie dieser unionsrechtlich gebotene Schutz bei Deutschen-Grundrechten dogmatisch umgesetzt wird.

Praktisch sind Unionsbürger deshalb keineswegs von der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen.

Können sich Vereine oder Parteien auf Art. 8 GG berufen?

Grundsätzlich kann auch eine inländische juristische Person hinsichtlich Organisation und Veranstaltung einer Versammlung grundrechtlich geschützt sein.

Die eigentliche körperliche Teilnahme an einer Versammlung kann ihrem Wesen nach allerdings nur durch natürliche Personen erfolgen.

Was schützt Art. 8 GG bei einer Versammlung?

Darf man selbst bestimmen, wann und wo demonstriert wird?

Grundsätzlich ja. Art. 8 GG schützt auch die Entscheidung über:

  • Ort,
  • Zeitpunkt,
  • Art und
  • Inhalt

der Versammlung.

Gerade die Wahl eines bestimmten Orts kann Teil der Aussage einer Demonstration sein.

Dieses Selbstbestimmungsrecht ist allerdings nicht unbegrenzt. Kollidierende Rechte und gewichtige öffentliche Interessen können Beschränkungen rechtfertigen.

Hat man ein Recht, an jedem gewünschten Ort zu demonstrieren?

Nein. Art. 8 GG vermittelt kein allgemeines Recht, jedes beliebige fremde Grundstück oder jede staatliche Einrichtung für eine Versammlung zu benutzen.

Besondere Bedeutung besitzt, ob ein Ort allgemein für öffentlichen Verkehr und Kommunikation geöffnet ist.

Kann in einem Flughafen demonstriert werden?

Grundsätzlich kann Art. 8 GG auch in öffentlich zugänglichen Bereichen eines Flughafens gelten.

Im sogenannten Fraport-Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht 2011, dass eine von der öffentlichen Hand beherrschte Flughafenbetreiberin unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist.

Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens kann allerdings weitergehende Beschränkungen rechtfertigen als im gewöhnlichen öffentlichen Straßenraum.

BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06

Kann man auf einem privaten Grundstück demonstrieren?

Art. 8 GG vermittelt grundsätzlich kein allgemeines Recht, fremdes Privateigentum für eine Versammlung zu benutzen.

Bei öffentlich zugänglichen Flächen mit besonderer Kommunikationsfunktion können jedoch schwierige Abwägungsfragen entstehen.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Eigentumsverhältnisse,
  • staatliche Beherrschung,
  • Widmung beziehungsweise tatsächliche Öffnung für die Allgemeinheit und
  • Funktion des betreffenden Orts.

Friedlichkeit

Wann ist eine Versammlung friedlich?

Eine Versammlung ist grundsätzlich friedlich, solange sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt.

Unfriedlichkeit setzt nach der Rechtsprechung Handlungen von einiger Gefährlichkeit voraus, insbesondere:

  • aggressive Ausschreitungen gegen Personen,
  • aggressive Ausschreitungen gegen Sachen oder
  • sonstige Gewalttätigkeiten.

Ist eine störende Versammlung automatisch unfriedlich?

Nein. Bloße Behinderungen Dritter reichen nicht aus – auch wenn die Behinderung beabsichtigt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies zuletzt 2025 ausdrücklich bestätigt.

Der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit darf insbesondere nicht einfach mit einem möglicherweise weiter gefassten strafrechtlichen Gewaltbegriff gleichgesetzt werden.

Verliert eine Versammlung ihren Schutz, sobald einzelne Teilnehmer gewalttätig werden?

Nein. Gewalttätiges Verhalten einzelner Personen nimmt den friedlichen Teilnehmern grundsätzlich nicht automatisch ihren Schutz aus Art. 8 GG.

Die Behörden müssen soweit möglich gegen die Störer vorgehen, ohne die Rechte der friedlichen Teilnehmer unnötig zu beschränken.

Wann kann die gesamte Versammlung wegen Gewalt als unfriedlich gelten?

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Versammlung insgesamt einen gewalttätigen oder aufrührerischen Charakter annimmt.

Entscheidend ist nicht eine starre Anzahl oder Quote gewalttätiger Teilnehmer, sondern das Gesamtgeschehen.

Waffenlosigkeit

Was bedeutet „ohne Waffen“?

Art. 8 GG schützt ausdrücklich nur Versammlungen ohne Waffen.

Der Begriff umfasst insbesondere Waffen im technischen oder gesetzlichen Sinne.

Versammlungsgesetze können darüber hinaus das Mitführen bestimmter Gegenstände untersagen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und entsprechend bestimmt sind.

Verliert die gesamte Versammlung ihren Grundrechtsschutz, wenn ein Teilnehmer eine Waffe trägt?

Nein, grundsätzlich nicht automatisch.

Das Verhalten einzelner bewaffneter Teilnehmer ist nicht ohne Weiteres allen friedlichen und unbewaffneten Teilnehmern zuzurechnen.

Versammlungen unter freiem Himmel

Was ist eine Versammlung „unter freiem Himmel“?

Entscheidend ist nicht, ob sich über den Teilnehmern tatsächlich ein Dach befindet.

Maßgeblich ist vielmehr, ob die Versammlung in einem Raum stattfindet, der für allgemeinen öffentlichen Verkehr geöffnet ist und dadurch typischerweise in besonderer Weise mit Rechten Dritter und öffentlichen Interessen kollidieren kann.

Eine Veranstaltung kann deshalb beispielsweise auch in einer überdachten öffentlich zugänglichen Anlage eine Versammlung unter freiem Himmel sein.

Warum dürfen Versammlungen unter freiem Himmel stärker beschränkt werden?

Weil sie regelmäßig intensiver mit Verkehr, Rechten anderer Personen und der öffentlichen Sicherheit in Berührung kommen.

Art. 8 Abs. 2 GG bestimmt deshalb:

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Versammlungen in geschlossenen Räumen

Gilt Art. 8 GG auch in geschlossenen Räumen?

Ja. Art. 8 Abs. 1 GG unterscheidet zunächst nicht zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen.

Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt gesetzliche Beschränkungen ausdrücklich nur für Versammlungen unter freiem Himmel.

Versammlungen in geschlossenen Räumen genießen deshalb grundsätzlich einen besonders starken verfassungsrechtlichen Schutz.

Können Versammlungen in geschlossenen Räumen trotzdem verboten werden?

Ja, aber nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen.

Beschränkungen können insbesondere zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts zulässig sein.

Die Landesversammlungsgesetze enthalten hierfür besondere Regelungen.

Das Bayerische Versammlungsgesetz erlaubt beispielsweise unter engen Voraussetzungen Beschränkungen oder Verbote, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Waffen, einen angestrebten gewalttätigen Verlauf oder bestimmte erhebliche Straftaten bestehen.

Anmeldung einer Versammlung

Muss eine Versammlung genehmigt werden?

Nein. Versammlungen sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig.

Art. 8 Abs. 1 GG sagt ausdrücklich:

ohne Anmeldung oder Erlaubnis

Die Behörde erteilt deshalb keine „Demonstrationserlaubnis“.

Eine Anmelde- beziehungsweise Anzeigepflicht ist von einer Genehmigungspflicht zu unterscheiden.

Müssen Versammlungen unter freiem Himmel angemeldet werden?

Für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sehen die Versammlungsgesetze grundsätzlich Anzeige- beziehungsweise Anmeldepflichten vor.

Die Einzelheiten unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Landesgesetze.

In Bayern muss eine Versammlung unter freiem Himmel nach Art. 13 BayVersG grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe angezeigt werden. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.

Art. 13 BayVersG – Anzeige- und Mitteilungspflicht

Ist eine nicht angemeldete Demonstration automatisch rechtswidrig?

Nein. Vor allem verliert sie nicht allein wegen der unterbliebenen Anmeldung ihren Grundrechtsschutz.

Die Verletzung einer gesetzlichen Anzeigepflicht kann eigenständige rechtliche Folgen haben.

Eine Versammlung darf aber nicht allein nach dem Schema behandelt werden:

Nicht angemeldet = nicht geschützt = sofort aufzulösen.

Darf eine nicht angemeldete Versammlung automatisch aufgelöst werden?

Nein. Die bloße Nichtanmeldung reicht nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich nicht aus, um eine ansonsten friedliche Versammlung ohne weitere Prüfung aufzulösen.

Versammlungsrechtliche Vorschriften sind im Lichte des Art. 8 GG auszulegen.

Entscheidend ist insbesondere, ob tatsächlich Gefahren oder andere gesetzlich tragfähige Gründe für eine Auflösung bestehen.

Spontanversammlung und Eilversammlung

Was ist eine Spontanversammlung?

Eine Spontanversammlung entsteht aus einem unmittelbaren Anlass ohne vorherige Organisation.

Typisches Beispiel ist eine Demonstration, die sich unmittelbar als Reaktion auf ein plötzlich eingetretenes Ereignis bildet.

In einer solchen Situation kann eine vorherige Anmeldung tatsächlich unmöglich sein.

Muss eine echte Spontanversammlung vorher angemeldet werden?

Nein. Eine Anmeldung kann nicht verlangt werden, wenn die Versammlung gerade ohne vorherige Planung entsteht.

Andernfalls würde die gesetzliche Anmeldepflicht das Grundrecht für diese Versammlungsform praktisch beseitigen.

Was ist eine Eilversammlung?

Bei einer Eilversammlung besteht zwar noch ein Veranstalter und eine gewisse Vorbereitungszeit, die normale gesetzliche Anzeigefrist kann wegen eines aktuellen Anlasses aber nicht eingehalten werden.

Dann ist die Versammlung grundsätzlich so früh wie tatsächlich möglich anzuzeigen.

Was ist der Unterschied zwischen Spontan- und Eilversammlung?

Die Spontanversammlung entsteht ohne vorherige Veranstaltungsplanung, die Eilversammlung wird zwar organisiert, kann wegen ihrer Dringlichkeit aber die gewöhnliche Frist nicht einhalten.

Beide Fallgruppen zeigen, warum die Anzeigepflicht verfassungskonform und versammlungsfreundlich angewendet werden muss.

Kooperation mit der Versammlungsbehörde

Muss der Veranstalter mit der Polizei zusammenarbeiten?

Versammlungsrecht setzt grundsätzlich auf Kooperation zwischen Veranstalter und Behörde, eine grenzenlose Mitwirkungspflicht besteht jedoch nicht.

Im Brokdorf-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung kooperativer Verfahren hervorgehoben.

Das Bayerische Versammlungsgesetz bestimmt beispielsweise ausdrücklich, dass die Behörde dem Veranstalter Gelegenheit geben soll, die Einzelheiten der Durchführung mit ihr zu erörtern. Der Veranstalter ist zur Mitwirkung an diesem Kooperationsgespräch jedoch nicht verpflichtet.

Beschränkungen einer Demonstration

Wann darf eine Versammlung beschränkt werden?

Die Voraussetzungen richten sich nach dem anwendbaren Versammlungsgesetz und müssen im Lichte der hohen Bedeutung des Art. 8 GG ausgelegt werden.

Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann eine Versammlung unter freiem Himmel beispielsweise beschränkt oder verboten werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei ihrer Durchführung unmittelbar gefährdet ist.

Art. 15 BayVersG – Beschränkungen, Verbote und Auflösung

Was können typische Beschränkungen sein?

Je nach konkreter Gefahr können beispielsweise Regelungen getroffen werden zu:

  • Versammlungsroute,
  • Abständen zu bestimmten Einrichtungen,
  • Verwendung bestimmter Gegenstände,
  • Lautsprecheranlagen,
  • Zeitpunkt und Dauer oder
  • anderen Modalitäten der Durchführung.

Jede Beschränkung muss allerdings einen legitimen Zweck verfolgen und verhältnismäßig sein.

Darf eine Beschränkung die Wirkung der Demonstration praktisch beseitigen?

Nein. Die Behörde muss berücksichtigen, dass eine Demonstration gerade öffentlich wahrnehmbar sein soll.

Eine Maßnahme, die den Protest zwar formal stattfinden lässt, ihn aber praktisch unsichtbar oder wirkungslos macht, kann unverhältnismäßig sein.

Versammlungsverbot

Wann darf eine Demonstration vollständig verboten werden?

Ein vollständiges Versammlungsverbot ist grundsätzlich nur als letztes Mittel zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies auch 2022 nochmals hervorgehoben.

Zunächst muss geprüft werden, ob die Gefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen beherrscht werden kann.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Beschränkungen,
  • Änderungen der Route,
  • zeitliche Vorgaben,
  • Trennung konkurrierender Versammlungen oder
  • verstärkte Polizeipräsenz.

Erst wenn mildere Mittel nicht ausreichen, kann ein vollständiges Verbot verhältnismäßig sein.

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 – 1 BvR 208/22

Reicht eine abstrakte Gefahr für ein Verbot?

Nein. Für einschneidende Maßnahmen müssen konkrete tatsächliche Erkenntnisse vorliegen.

Bloße:

  • Vermutungen,
  • Spekulationen,
  • politische Bewertungen des Veranstalters oder
  • allgemeine Befürchtungen

reichen grundsätzlich nicht aus.

Öffentliche Sicherheit

Was bedeutet öffentliche Sicherheit?

Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere die Unversehrtheit der Rechtsordnung, Individualrechte und grundlegende Einrichtungen des Staates.

Geschützt sind beispielsweise:

  • Leben,
  • Gesundheit,
  • körperliche Freiheit,
  • Eigentum und
  • sonstige Rechte Dritter.
Konkrete Gefahren gewalttätiger Ausschreitungen können versammlungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.
Konkrete Gefahren gewalttätiger Ausschreitungen können Beschränkungen rechtfertigen. Bloße Vermutungen reichen dagegen nicht.

Reicht die Erwartung einzelner Ordnungswidrigkeiten für ein Versammlungsverbot?

Nicht jede mögliche Rechtsverletzung besitzt ein Gewicht, das ein vollständiges Versammlungsverbot rechtfertigt.

Je schwerer der Eingriff in Art. 8 GG, desto gewichtiger und konkreter müssen die entgegenstehenden Gefahren sein.

Öffentliche Ordnung

Was ist die öffentliche Ordnung?

Mit öffentlicher Ordnung werden traditionell ungeschriebene Regeln bezeichnet, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens angesehen wird.

Wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffs ist bei Eingriffen in Art. 8 GG besondere Zurückhaltung erforderlich.

Darf eine Demonstration wegen ihres provozierenden Inhalts beschränkt werden?

Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil ihre Aussage provoziert oder empört.

Für den Inhalt von Meinungsäußerungen ist grundsätzlich die Meinungsfreiheit maßgeblich.

Die öffentliche Ordnung darf nicht als allgemeines Instrument benutzt werden, missliebige politische Meinungen aus dem öffentlichen Raum fernzuhalten.

Kann die Art und Weise einer Demonstration die öffentliche Ordnung gefährden?

Ja, in engen Grenzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise anerkannt, dass Beschränkungen möglich sein können, wenn das Gesamtgepräge einer Veranstaltung durch aggressives, einschüchterndes oder demonstrativ gewaltbezogenes Auftreten geprägt wird.

Auch besondere nationalsozialistische Symbolwirkungen bestimmter Formen können im Einzelfall Bedeutung besitzen.

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2024 – 1 BvR 194/20

Nationalsozialistische Gedenkorte und Symbolik

Dürfen Versammlungen an NS-Gedenkstätten beschränkt werden?

Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ja.

Das Versammlungsrecht kennt besondere Regelungen für Orte mit herausragender Bedeutung für das Gedenken an Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.

Voraussetzung ist jedoch nicht lediglich, dass die dort vertretene politische Meinung unerwünscht erscheint.

Erforderlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere konkrete Gefahren für die geschützten Rechtsgüter beziehungsweise die Würde der Opfer.

Gibt es in Bayern besondere Regelungen zu NS-Symbolorten und -Gedenktagen?

Ja. Art. 15 Abs. 2 BayVersG enthält besondere Regelungen insbesondere für Versammlungen:

  • an Tagen oder Orten mit gewichtiger nationalsozialistischer Symbolkraft sowie
  • bei Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.

Auch hier sind konkrete gesetzliche Voraussetzungen erforderlich.

Kollidierende Demonstrationen

Was passiert, wenn zwei Demonstrationen gleichzeitig am selben Ort stattfinden sollen?

Es gibt keinen starren verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach automatisch die zuerst angemeldete Versammlung sämtliche Rechte am gewünschten Ort erhält.

Der zeitliche Vorrang einer Anmeldung kann ein wichtiges Abwägungskriterium sein, ist aber nicht in jedem Fall allein entscheidend.

Die Behörde muss insbesondere prüfen, ob:

  • beide Versammlungen gleichzeitig durchgeführt werden können,
  • eine räumliche Trennung möglich ist,
  • unterschiedliche Routen gewählt werden können oder
  • sonstige grundrechtsschonende Lösungen zur Verfügung stehen.

Die frühere Aussage, die zuerst angemeldete Versammlung habe stets automatisch Vorrang, ist daher zu pauschal.

Dürfen Gegendemonstranten eine andere Versammlung verdrängen?

Nein. Die Anmeldung oder Durchführung einer Gegendemonstration darf nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die zuerst geplante friedliche Versammlung überhaupt nicht stattfinden kann.

Grundsätzlich sind die Grundrechte beider Seiten zu berücksichtigen.

Gewalttätige Gegendemonstranten

Darf eine friedliche Demonstration verboten werden, weil ihre Gegner Gewalt angekündigt haben?

Grundsätzlich müssen sich staatliche Maßnahmen zunächst gegen diejenigen richten, von denen die Gefahr ausgeht.

Es wäre mit der Versammlungsfreiheit kaum vereinbar, wenn Gegner einer Versammlung deren Verbot allein dadurch erzwingen könnten, dass sie Gewalt androhen.

Was ist ein polizeilicher Notstand?

In extremen Ausnahmefällen kann eine friedliche Versammlung beschränkt werden, wenn die Polizei die von Dritten ausgehende erhebliche Gefahr trotz Ausschöpfung verfügbarer Mittel nicht anders beherrschen kann.

Die Anforderungen sind sehr hoch.

Die Behörde muss insbesondere nachvollziehbar darlegen, dass:

  • eine konkrete erhebliche Gefahr besteht,
  • Maßnahmen gegen die eigentlichen Störer nicht ausreichen und
  • auch durch Hinzuziehung verfügbarer Kräfte kein ausreichender Schutz möglich ist.

Polizeifestigkeit der Versammlung

Was bedeutet die „Polizeifestigkeit“ einer Versammlung?

Während eine Versammlung dem besonderen Versammlungsrecht unterliegt, dürfen dessen Voraussetzungen grundsätzlich nicht durch ein beliebiges Ausweichen auf allgemeines Polizeirecht umgangen werden.

Das Versammlungsrecht enthält besondere Regeln darüber:

  • wann eine Versammlung beschränkt werden darf,
  • wann Teilnehmer ausgeschlossen werden können und
  • wann eine Versammlung aufgelöst werden darf.

Diese speziellen Regelungen gehen während der Versammlung grundsätzlich allgemeinen polizeirechtlichen Eingriffsbefugnissen vor, soweit derselbe versammlungsspezifische Sachverhalt betroffen ist.

Gilt nach Auflösung der Versammlung weiterhin ausschließlich Versammlungsrecht?

Nein. Nach einer wirksamen Auflösung kann für das weitere Verhalten der ehemaligen Teilnehmer wieder allgemeines Polizei- und Sicherheitsrecht maßgeblich werden.

Auch diese Abgrenzung zeigt, dass die sogenannte Polizeifestigkeit keine absolute Sperre gegen jede Anwendung allgemeinen Polizeirechts ist.

Auflösung einer Versammlung

Wann darf eine laufende Versammlung aufgelöst werden?

Eine Auflösung ist ein besonders schwerwiegender Eingriff und grundsätzlich nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Die Behörde muss deshalb zunächst prüfen, ob beispielsweise:

  • einzelne Störer ausgeschlossen,
  • bestimmte Gefahrenquellen beseitigt oder
  • Beschränkungen angeordnet

werden können.

Endet der Schutz aus Art. 8 GG nach einer rechtmäßigen Auflösung?

Ja. Eine rechtmäßig aufgelöste Versammlung kann für ihre weitere Durchführung nicht mehr den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG beanspruchen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz 2025 nochmals bestätigt.

Ob die Auflösung selbst rechtmäßig war, kann jedoch gerichtlich überprüft werden.

Allgemeine Gesetze während einer Demonstration

Gelten Strafgesetze auch während einer Demonstration?

Ja. Art. 8 GG schafft keinen rechtsfreien Raum.

Auch während einer Versammlung gelten grundsätzlich beispielsweise:

  • Strafgesetze,
  • Eigentumsrechte,
  • Persönlichkeitsrechte und
  • andere allgemeine gesetzliche Regeln.

Ihre Anwendung muss allerdings die Bedeutung der Versammlungsfreiheit berücksichtigen.

Ist eine Versammlung nicht mehr geschützt, sobald irgendwo eine Straftat begangen wird?

Nein. Einzelne Straftaten lassen nicht automatisch die gesamte Versammlung aus dem Schutz des Art. 8 GG herausfallen.

Staatliche Maßnahmen müssen sich soweit möglich gegen die konkreten Störer richten.

Gebühren und Kosten

Gebühren und Kosten können die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit beeinträchtigen.
Kostenregelungen dürfen die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig erschweren.

Darf der Staat Gebühren für eine Versammlung verlangen?

Eine pauschale Gebühr allein dafür, dass Bürger ihr Versammlungsgrundrecht ausüben, wäre verfassungsrechtlich besonders problematisch.

Kostenregelungen können eine abschreckende Wirkung auf die Grundrechtsausübung haben und müssen deshalb an Art. 8 GG gemessen werden.

Müssen Veranstalter die gewöhnlichen Polizeikosten ihrer Demonstration bezahlen?

Grundsätzlich kann die bloße Wahrnehmung eines Grundrechts nicht ohne Weiteres davon abhängig gemacht werden, dass der Veranstalter die allgemeinen Kosten staatlicher Gefahrenvorsorge und Polizeipräsenz übernimmt.

Davon zu unterscheiden sind besondere Kosten, die auf eigenständigen gesetzlichen Tatbeständen beruhen oder durch konkrete zusätzliche Leistungen beziehungsweise Pflichtverletzungen verursacht werden.

Müssen Veranstalter immer die Straßenreinigung bezahlen?

Auch dies lässt sich nicht pauschal beantworten.

Ob Kosten verlangt werden können, richtet sich insbesondere nach:

  • dem anwendbaren Landes- und Kommunalrecht,
  • der konkreten Verantwortlichkeit und
  • den verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 8 GG.

Die alte Formel, Müllbeseitigungsgebühren seien generell die zulässige Ausnahme von einem ansonsten absoluten Gebührenverbot, ist daher zu pauschal.

Versammlungen und Verkehrsbehinderungen

Dürfen Demonstrationen den Verkehr behindern?

Gewisse Verkehrsbeeinträchtigungen gehören typischerweise zu öffentlichen Demonstrationen und müssen grundsätzlich hingenommen werden.

Eine Versammlung verliert ihren Schutz nicht bereits deshalb, weil:

  • Straßen vorübergehend gesperrt werden,
  • Umleitungen erforderlich sind oder
  • Verkehrsteilnehmer Wartezeiten hinnehmen müssen.

Darf jede beliebige Verkehrsblockade unter Berufung auf Art. 8 GG durchgeführt werden?

Nein. Versammlungsfreiheit muss mit den Rechten anderer Verkehrsteilnehmer und weiteren Rechtsgütern in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden.

Eine wichtige Rolle spielen beispielsweise:

  • Dauer der Blockade,
  • betroffene Straßen,
  • Ausweichmöglichkeiten,
  • Gefahren für Rettungsverkehr,
  • Versammlungszweck und
  • konkrete Form des Protests.

Versammlungscamps

Können Protestcamps unter Art. 8 GG fallen?

Ja. Auch länger dauernde Protestformen können vom Schutz der Versammlungsfreiheit erfasst sein.

Entscheidend ist, ob die Zusammenkunft und ihre Bestandteile einen hinreichenden Bezug zur gemeinschaftlichen Meinungskundgabe besitzen.

Ist jedes Zelt eines Protestcamps automatisch geschützt?

Nein. Bei Infrastruktur eines Protestcamps muss geprüft werden, ob sie funktional der Versammlung dient.

Geschützt sein können insbesondere Einrichtungen, die für:

  • Durchführung,
  • Organisation,
  • Kommunikation oder
  • konkrete Ausdrucksformen

der Versammlung benötigt werden.

Ein rein privates Campinginteresse wird dagegen nicht allein dadurch zu Versammlungsfreiheit, dass es in räumlicher Nähe zu einer Demonstration verfolgt wird.

Versammlungen während besonderer Gefahrenlagen

Gilt die Versammlungsfreiheit auch während einer Epidemie oder anderen Gefahrenlage?

Ja. Art. 8 GG gilt auch in Krisen- und Gefahrenlagen.

Eine besondere Gefahrenlage kann jedoch zusätzliche Beschränkungen rechtfertigen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und die Maßnahmen verhältnismäßig sind.

Was lehrt die Corona-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?

Auch während einer schweren Epidemie durften Versammlungen nicht schematisch behandelt werden.

In der Corona-Pandemie verlangte die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich eine konkrete versammlungsbezogene Prüfung.

Je nach Infektionslage kamen beispielsweise:

  • Abstandsregeln,
  • Teilnehmerbegrenzungen oder
  • andere Schutzmaßnahmen

in Betracht.

Ein automatischer Ausschluss von Versammlungen allein aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage war dagegen mit dem hohen Gewicht des Art. 8 GG nicht vereinbar.

Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit

Was ist der Unterschied zwischen Art. 8 und Art. 5 GG?

Art. 5 GG schützt insbesondere die Äußerung einer Meinung; Art. 8 GG schützt deren gemeinschaftliche öffentliche Kundgabe in einer Versammlung.

Bei einer Demonstration sind deshalb häufig beide Grundrechte betroffen.

Beispielsweise kann:

  • ein Verbot der gesamten Demonstration Art. 8 GG betreffen,
  • ein Verbot eines bestimmten Plakats Art. 5 GG betreffen und
  • eine Regelung über die Art der gemeinsamen Kundgabe beide Grundrechte berühren.

Darf eine Demonstration wegen ihrer politischen Meinung verboten werden?

Grundsätzlich nein.

Art. 8 GG ist nicht davon abhängig, ob staatliche Stellen eine politische Position für:

  • richtig,
  • vernünftig,
  • demokratisch sympathisch oder
  • gesellschaftlich erwünscht

halten.

Auch extremistische oder fundamental staatskritische Auffassungen führen nicht allein zum Verlust des Versammlungsschutzes.

Was gilt bei strafbaren Äußerungen?

Die Versammlungsfreiheit schützt nicht vor der Anwendung verfassungsgemäßer Strafgesetze.

Drohen aus einer Versammlung heraus konkrete strafbare Äußerungen, kann dies versammlungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.

Dabei muss jedoch sorgfältig unterschieden werden zwischen:

  • rechtlich geschützter, auch radikaler Meinung und
  • tatsächlich strafbarem Verhalten.

Versammlungsfreiheit und Presse

Dürfen Journalisten über eine Demonstration berichten?

Ja. Presseberichterstattung über Versammlungen ist zusätzlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.

Versammlungsbehörden und Polizei müssen deshalb bei Maßnahmen auch die besondere Stellung von Pressevertretern berücksichtigen.

Die Presse nimmt nicht schon dadurch selbst an der Versammlung teil, dass sie über diese berichtet.

Rechtsschutz gegen Versammlungsverbote

Kann man gegen ein Versammlungsverbot gerichtlich vorgehen?

Ja. Wegen des typischerweise unmittelbar bevorstehenden Versammlungstermins ist besonders der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz wichtig.

Ein gerichtlicher Erfolg erst nach dem geplanten Demonstrationstermin würde häufig zu spät kommen.

Wie schnell entscheiden Gerichte über Versammlungsverbote?

Versammlungssachen gehören zu den Verfahren, in denen gerichtlicher Eilrechtsschutz oftmals innerhalb sehr kurzer Zeit möglich und erforderlich ist.

In besonders dringenden Fällen können Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe und sogar des Bundesverfassungsgerichts noch unmittelbar vor dem geplanten Versammlungstermin ergehen.

Verfassungsbeschwerde wegen Art. 8 GG

Kann eine Verletzung der Versammlungsfreiheit mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?

Ja. Art. 8 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht.

Typische Fälle betreffen:

  • Versammlungsverbote,
  • unverhältnismäßige Beschränkungen,
  • rechtswidrige Auflösungen,
  • unzulässige Sanktionen gegen Teilnehmer,
  • fehlerhafte Anwendung des Friedlichkeitsbegriffs,
  • unzureichenden Schutz gegen gewalttätige Gegendemonstranten und
  • Verkennung der besonderen demokratischen Bedeutung der Versammlungsfreiheit.

Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Versammlungsfreiheit.

Kann noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden, wenn der Demonstrationstermin vorbei ist?

Das kann möglich sein.

Versammlungsrechtliche Maßnahmen erledigen sich typischerweise sehr schnell. Dennoch kann ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an einer nachträglichen Prüfung fortbestehen, insbesondere bei:

  • schwerwiegenden Grundrechtseingriffen,
  • Wiederholungsgefahr oder
  • grundsätzlicher Bedeutung.

Wichtige Entscheidungen zur Versammlungsfreiheit

Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss?

Der Brokdorf-Beschluss von 1985 ist die grundlegende Entscheidung zur Versammlungsfreiheit.

Zu seinen bis heute maßgeblichen Aussagen gehören:

  • Versammlungsfreiheit besitzt herausragende Bedeutung für den demokratischen Prozess.
  • Die Grundrechtsträger bestimmen grundsätzlich selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt ihrer Versammlung.
  • Versammlungsrecht muss grundrechtsfreundlich ausgelegt werden.
  • Spontanversammlungen dürfen nicht an einer vorherigen Anmeldepflicht scheitern.
  • Gewalttätiges Verhalten einer Minderheit nimmt den friedlichen Teilnehmern nicht ohne Weiteres ihren Grundrechtsschutz.
  • Kooperation zwischen Behörde und Veranstalter kann ein wichtiges Mittel grundrechtsschonender Gefahrenbewältigung sein.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2011 im Fraport-Urteil?

Versammlungsfreiheit kann auch in öffentlich zugänglichen Bereichen eines von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmens gelten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied zugleich, dass die besondere Funktion und Störanfälligkeit eines Flughafens weitergehende Beschränkungen ermöglichen kann als der gewöhnliche öffentliche Straßenraum.

BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2022 zu Versammlungsverboten?

Ein vollständiges Verbot darf nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht betonte erneut, dass Beschränkungen nur zum Schutz gleichgewichtiger Rechtsgüter und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig sind.

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 – 1 BvR 208/22

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zur öffentlichen Ordnung?

Die öffentliche Ordnung kann unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots weiterhin ein Schutzgut für versammlungsrechtliche Beschränkungen sein.

Sie darf aber nicht dazu benutzt werden, bestimmte Meinungsinhalte zu unterdrücken.

Beschränkungen können insbesondere an der konkreten Art und Weise der Durchführung anknüpfen, beispielsweise wenn ein aggressives oder einschüchterndes Gesamtgepräge erzeugt wird.

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2024 – 1 BvR 194/20

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zu einer störenden Gegendemonstration?

Auch eine Gegendemonstration, die eine andere Versammlung stören soll, kann zunächst vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst sein.

Das Bundesverfassungsgericht stellte aber zugleich klar, dass die eigene Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos dazu eingesetzt werden darf, anderen die Wahrnehmung ihrer Versammlungsfreiheit zu nehmen.

Eine strafrechtliche Sanktion für Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Störungen mit dem Ziel, eine andere nicht verbotene Versammlung zu verhindern oder zu sprengen, kann deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Das Gericht bestätigte zugleich wichtige Grundsätze:

  • Versammlungsfreiheit schützt auch Gegendemonstrationen.
  • Versammlungen müssen nicht nur aus verbaler Diskussion bestehen.
  • Sitzblockaden können Versammlungen sein.
  • Bloße Behinderungen machen eine Versammlung nicht automatisch unfriedlich.
  • Der verfassungsrechtliche Friedlichkeitsbegriff ist enger als manche strafrechtlichen Gewaltbegriffe.

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20

Was sollte man zur Versammlungsfreiheit vor allem wissen?

Art. 8 GG schützt das Recht, gemeinsam mit anderen öffentlich an der gesellschaftlichen und politischen Meinungsbildung teilzunehmen.

  • Versammlungsfreiheit gehört zu den zentralen demokratischen Freiheitsrechten.
  • Eine Versammlung ist grundsätzlich eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Menschen zur gemeinschaftlichen Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
  • Bereits zwei Personen können grundsätzlich eine Versammlung bilden.
  • Nicht jedes gemeinsame Zusammenkommen ist eine Versammlung.
  • Fußballspiele, gewöhnliche Konzerte oder private Feiern sind nicht allein wegen der Vielzahl ihrer Teilnehmer Versammlungen.
  • Auch nonverbale Protestformen können von Art. 8 GG geschützt sein.
  • Mahnwachen, Sitzblockaden und Gegendemonstrationen können Versammlungen sein.
  • Art. 8 GG schützt grundsätzlich auch die Entscheidung über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung.
  • Ein allgemeines Recht auf Nutzung jedes beliebigen privaten Grundstücks besteht jedoch nicht.
  • Art. 8 Abs. 1 GG ist seinem Wortlaut nach ein Deutschen-Grundrecht.
  • Ausländer besitzen insbesondere über Art. 2 Abs. 1 GG, einfaches Versammlungsrecht und Art. 11 EMRK Schutz.
  • Für Unionsbürger sind zusätzlich unionsrechtliche Gleichbehandlungsanforderungen zu beachten.
  • Art. 8 GG schützt ausdrücklich nur friedliche und unbewaffnete Versammlungen.
  • Bloße Behinderungen Dritter machen eine Versammlung noch nicht unfriedlich.
  • Gewalttätiges Verhalten einzelner Teilnehmer nimmt friedlichen Teilnehmern grundsätzlich nicht automatisch ihren Schutz.
  • Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nach Art. 8 Abs. 2 GG gesetzlich beschränkt werden.
  • Versammlungen in geschlossenen Räumen genießen grundsätzlich stärkeren Schutz.
  • Eine Demonstration benötigt keine staatliche Genehmigung.
  • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen regelmäßig gesetzlichen Anzeige- beziehungsweise Anmeldepflichten.
  • Eine unterbliebene Anmeldung beseitigt den Grundrechtsschutz nicht automatisch.
  • Spontanversammlungen müssen nicht vor ihrem Entstehen angemeldet werden.
  • Bei Eilversammlungen ist die Anzeige grundsätzlich so früh wie tatsächlich möglich vorzunehmen.
  • Beschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein.
  • Versammlungen dürfen nicht allein deshalb beschränkt werden, weil sie störend, unbequem oder politisch unerwünscht sind.
  • Ein vollständiges Verbot ist grundsätzlich nur als letztes Mittel zulässig.
  • Bloße abstrakte Gefahren oder Vermutungen reichen für einschneidende Maßnahmen grundsätzlich nicht aus.
  • Die öffentliche Ordnung darf nicht als Instrument zur Unterdrückung unerwünschter Meinungsinhalte verwendet werden.
  • Bei konkurrierenden Versammlungen gibt es keinen ausnahmslosen Grundsatz, wonach die zuerst angemeldete Versammlung immer alleinigen Vorrang hat.
  • Behörden müssen soweit möglich grundrechtsschonende Lösungen für beide Versammlungen finden.
  • Gewaltandrohungen von Gegendemonstranten rechtfertigen grundsätzlich nicht ohne Weiteres ein Verbot der friedlichen Ausgangsversammlung.
  • Ein polizeilicher Notstand kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen angenommen werden.
  • Während einer Versammlung gilt grundsätzlich das besondere Versammlungsrecht vorrangig vor allgemeinem Polizeirecht.
  • Nach einer rechtmäßigen Auflösung endet der Schutz der weiteren Durchführung als Versammlung.
  • Auch während einer Demonstration gelten Strafgesetze und Rechte Dritter.
  • Einzelne Straftaten machen aber nicht automatisch die gesamte Versammlung unfriedlich.
  • Gewisse Verkehrsbehinderungen sind typische Folge öffentlicher Demonstrationen und müssen grundsätzlich hingenommen werden.
  • Art. 8 GG kann auch Protestcamps und funktionsbezogene Infrastruktur erfassen.
  • Auch während außergewöhnlicher Gefahrenlagen bleibt die Versammlungsfreiheit anwendbar.
  • Versammlungsverbote und schwerwiegende Beschränkungen können im gerichtlichen Eilverfahren überprüft werden.
  • Eine Verletzung des Art. 8 GG kann nach Ausschöpfung des Rechtswegs grundsätzlich mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

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