Was bedeutet die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)?
Nicht darunter fallen Pflichten, Behörden aufzusuchen sowie Betretungsverbote andererseits.
Der intensivste Eingriff in die persönliche Freiheit ist die Verhaftung durch staatliche Kräfte, in erster Linie durch die Polizei. In diesem Fall greifen unmittelbar besondere Rechte und Verfahrensgarantien ein, die eigene Grundrechte darstellen, zugleich aber auch die allgemeine Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützen sollen.
Welche nichtpolizeilichen Freiheitsbeschränkungen gibt es?
Grundsätzlich fällt jede staatliche Anweisung, sich an einen bestimmten umgrenzten Ort zu begeben, darunter. Dazu gehört auch die Einweisung in Heime, in Krankenhäuser, in Entziehungsanstalten, in psychiatrische Behandlung o.ä.
In all diesen Fällen braucht es grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (die in aller Regel bereits existiert) und einer entsprechenden Anwendung dieser Grundlage auf den Einzelfall. Dabei muss aber stets das Grundrecht der Freiheit der Person beachtet und es darf hierin nur in verhältnismäßiger Weise eingegriffen werden.
Zudem wird eine regelmäßige Überprüfung dahin gehend, ob die Unterbringung noch notwendig ist, stattfinden müssen.
Was sind neuartige Freiheitsbeschränkungen?
Ob und in welchen Fällen es sich dabei um Freiheitsbeschränkungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG handelt, ist noch umstritten und wurde seitens der Rechtsprechung nicht vollständig und allgemein geklärt. Diese Frage könnte sich bei den nächsten sportlichen Großereignissen, insbesondere Fußball-EM und -WM, erneut stellen.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) - anwalt.de: Die Freiheit der Person in der Verfassungsbeschwerde