(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Niemand darf ohne ausreichende gesetzliche Grundlage festgehalten, eingesperrt oder auf vergleichbare Weise daran gehindert werden, einen Ort zu verlassen. Das Grundrecht gehört zu den besonders hochrangigen Freiheitsrechten des Grundgesetzes.
Besonders intensive Eingriffe sind Verhaftung, Untersuchungshaft, Strafhaft, polizeilicher Gewahrsam, Abschiebungshaft und die geschlossene Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Für solche Freiheitsentziehungen gelten neben Art. 2 Abs. 2 GG die besonderen Garantien des Art. 104 GG. Dazu gehört insbesondere der Richtervorbehalt: Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat grundsätzlich ein Richter zu entscheiden.
Auch innerhalb einer bereits bestehenden Unterbringung können zusätzliche Maßnahmen erneut in die Freiheit der Person eingreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise entschieden, dass eine länger dauernde Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung eine eigenständige Freiheitsentziehung darstellt. Neuere Entscheidungen zeigen zudem, dass Gerichte bei jeder Form staatlicher Ingewahrsamnahme besonders streng prüfen müssen, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist und die verfassungsrechtlichen Verfahrensvorgaben eingehalten wurden.
Freiheit der Person – Fragen und Antworten zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
Wortlaut des Grundgesetzes
Art. 2 Abs. 2 GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Für Eingriffe in die persönliche Freiheit enthält Art. 104 GG zusätzliche besondere Anforderungen.
Grundlagen der Freiheit der Person
Was bedeutet die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG?
Geschützt ist die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den Schutzbereich als die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Typische Eingriffe sind deshalb:
- Verhaftung,
- Festnahme,
- polizeilicher Gewahrsam,
- Untersuchungshaft,
- Strafhaft,
- Abschiebungshaft,
- geschlossene Unterbringung und
- bestimmte Fixierungsmaßnahmen.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt damit einen engeren Bereich als die allgemeine Handlungsfreiheit. Es geht nicht allgemein darum, tun und lassen zu dürfen, was man möchte, sondern um die körperliche Freiheit, sich nicht gegen den eigenen Willen an einem bestimmten Ort festhalten lassen zu müssen.
Warum bezeichnet das Grundgesetz die Freiheit der Person als „unverletzlich“?
Die körperliche Freiheit besitzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonders hohen verfassungsrechtlichen Rang.
Wer seiner Freiheit beraubt wird, kann zahlreiche andere Grundrechte nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Deshalb unterliegen Freiheitsentziehungen besonders strengen gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.
„Unverletzlich“ bedeutet allerdings nicht, dass eine Freiheitsentziehung unter allen Umständen verboten wäre. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 104 GG erlauben Eingriffe auf gesetzlicher Grundlage.
Wer kann sich auf die Freiheit der Person berufen?
Jeder Mensch kann sich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG berufen.
Das Grundrecht ist nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Auch Ausländer und Staatenlose genießen den Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit.
Juristische Personen können sich dagegen nicht auf dieses Grundrecht berufen, weil Unternehmen und Vereine keine körperliche Bewegungsfreiheit besitzen.
Freiheit der Person und allgemeine Bewegungsfreiheit
Darf man aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG jeden beliebigen Ort aufsuchen?
Nein. Die Freiheit der Person vermittelt kein allgemeines Recht, jeden beliebigen Ort betreten zu dürfen.
Wer beispielsweise ein fremdes Grundstück, einen abgesperrten Behördenbereich oder einen Sicherheitsbereich eines Flughafens nicht betreten darf, ist deshalb nicht automatisch in seiner Freiheit der Person verletzt.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt insbesondere davor, an einem Ort festgehalten oder gegen den eigenen Willen an der körperlichen Fortbewegung gehindert zu werden.
Ist ein Betretungsverbot eine Freiheitsentziehung?
Grundsätzlich nein.
Ein Verbot, einen bestimmten Ort zu betreten, beschränkt typischerweise nicht die Freiheit der Person im engeren Sinne, sondern gegebenenfalls andere Grundrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit oder die Freizügigkeit.
Anders kann es bei besonders weitreichenden Regelungen liegen, wenn die Bewegungsmöglichkeiten einer Person faktisch so stark eingeschränkt werden, dass sie einem Festhalten gleichkommen.
Was ist der Unterschied zwischen der Freiheit der Person und der Freizügigkeit?
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt vor körperlichem Festhalten; Art. 11 GG schützt die Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb Deutschlands.
Die beiden Grundrechte betreffen daher unterschiedliche Aspekte räumlicher Freiheit.
Ein Aufenthaltsverbot oder eine Wohnsitzauflage kann beispielsweise Art. 11 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG berühren, ohne bereits eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darzustellen.
Ist jede Pflicht, an einem bestimmten Ort zu erscheinen, eine Freiheitsbeschränkung?
Nein. Eine bloße rechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu erscheinen, ist nicht automatisch ein Eingriff von der Intensität einer Festnahme oder eines tatsächlichen Festhaltens.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt vor allem gegen staatlichen Zwang, der unmittelbar auf die körperliche Bewegungsfreiheit einwirkt.
Die rechtliche Bewertung hängt allerdings von Art, Dauer und Durchsetzung der jeweiligen Maßnahme ab.
Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung
Was ist der Unterschied zwischen einer Freiheitsbeschränkung und einer Freiheitsentziehung?
Die Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung.
Das Bundesverfassungsgericht grenzt beide Formen insbesondere nach der Intensität des Eingriffs voneinander ab.
Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt einen Menschen gegen seinen Willen daran hindert, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm tatsächlich und rechtlich zugänglich wäre.
Eine Freiheitsentziehung liegt demgegenüber vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung aufgehoben wird. Typischerweise wird der Betroffene an einem eng umgrenzten Ort festgehalten.
Welche Maßnahmen sind typische Freiheitsentziehungen?
Typische Freiheitsentziehungen sind insbesondere Haft und geschlossene Unterbringung.
Dazu gehören etwa:
- Untersuchungshaft,
- Strafhaft,
- Polizeigewahrsam,
- Abschiebungshaft,
- Auslieferungshaft,
- Sicherungsverwahrung,
- geschlossene psychiatrische Unterbringung und
- bestimmte länger dauernde Fixierungen.
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Für Freiheitsentziehungen gelten besonders strenge verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien.
Insbesondere bestimmt Art. 104 Abs. 2 GG:
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei einer bloßen Freiheitsbeschränkung greift dieser besondere Richtervorbehalt nicht automatisch in derselben Weise.
Welche Bedeutung hat Art. 104 GG?
Wie hängen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 GG zusammen?
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet das materielle Freiheitsgrundrecht, während Art. 104 GG zusätzliche gesetzliche und verfahrensrechtliche Sicherungen enthält.
Beide Vorschriften stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem unlösbaren Zusammenhang.
Art. 104 GG bestimmt unter anderem:
- Freiheitsbeschränkungen benötigen ein förmliches Gesetz.
- Die darin vorgesehenen Formen müssen eingehalten werden.
- Über Freiheitsentziehungen entscheidet grundsätzlich ein Richter.
- Eine nicht richterlich angeordnete Freiheitsentziehung muss unverzüglich einem Richter vorgelegt werden.
- Vorläufig Festgenommene müssen spätestens am Tag nach ihrer Festnahme einem Richter vorgeführt werden.
Reicht für eine Freiheitsentziehung irgendeine behördliche Vorschrift aus?
Nein. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt ausdrücklich eine Grundlage in einem förmlichen Gesetz.
Eine Behörde darf einen Menschen deshalb nicht allein aufgrund allgemeiner Zuständigkeitsvorschriften, verwaltungsinterner Regelungen oder bloßer Zweckmäßigkeitserwägungen festhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz 2025 in mehreren Entscheidungen erneut besonders hervorgehoben.
Müssen auch gesetzliche Formvorschriften genau eingehalten werden?
Ja. Gerade bei Eingriffen in die persönliche Freiheit erhalten gesetzliche Verfahrens- und Formvorschriften verfassungsrechtliches Gewicht.
Art. 104 Abs. 1 GG verlangt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern ausdrücklich auch die Beachtung der darin vorgesehenen Formen.
Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb, dass solche Vorgaben nicht als bloße Formalitäten behandelt werden dürfen. Sie dienen unmittelbar dem Schutz vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung.
Der Richtervorbehalt
Muss über eine Freiheitsentziehung immer ein Richter entscheiden?
Grundsätzlich ja. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur ein Richter entscheidet.
Der Richtervorbehalt soll gewährleisten, dass eine unabhängige Stelle prüft, ob der besonders schwerwiegende Eingriff tatsächlich gerechtfertigt ist.
Darf die Polizei jemanden ohne vorherige richterliche Entscheidung festhalten?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend ja.
Art. 104 Abs. 2 GG trägt dem Umstand Rechnung, dass eine richterliche Entscheidung in akuten Situationen nicht immer vor der Festnahme eingeholt werden kann.
Dann muss die richterliche Entscheidung jedoch unverzüglich nachgeholt werden.
Die äußerste zeitliche Grenze aus Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG bedeutet nicht, dass die Polizei eine Person ohne Weiteres bis zum Ende des folgenden Tages festhalten dürfte. Eine richterliche Entscheidung ist vielmehr so schnell wie möglich herbeizuführen.
Was bedeutet „unverzüglich“?
Die richterliche Entscheidung darf nicht ohne sachlichen Grund verzögert werden.
Behörden müssen grundsätzlich organisatorisch darauf hinwirken, dass eine richterliche Kontrolle so schnell wie praktisch möglich stattfindet.
Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Richtervorbehalts würde unterlaufen, wenn staatliche Stellen die richterliche Entscheidung bis zur äußersten Zeitgrenze hinausschieben dürften, obwohl eine frühere Entscheidung möglich wäre.
Was muss der Richter tatsächlich prüfen?
Der Richter darf eine Freiheitsentziehung nicht lediglich formal bestätigen.
Er muss insbesondere prüfen:
- ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht,
- ob deren Voraussetzungen erfüllt sind,
- ob die Tatsachengrundlage ausreichend ist,
- ob die Maßnahme erforderlich ist und
- ob die Freiheitsentziehung insgesamt verhältnismäßig ist.
Der Richtervorbehalt ist damit eine eigenständige grundrechtliche Sicherung und kein bloßer Verwaltungsakt mit richterlicher Unterschrift.
Vorläufige Festnahme und Polizeigewahrsam
Darf die Polizei jemanden vorläufig festnehmen?
Ja, wenn eine gesetzliche Grundlage und deren Voraussetzungen vorliegen.
Im Strafverfahren bestehen dafür insbesondere Regelungen der Strafprozessordnung. Daneben können die Polizeigesetze der Länder Gewahrsamsbefugnisse zur Gefahrenabwehr enthalten.
Eine Festnahme bleibt jedoch ein schwerwiegender Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und muss verhältnismäßig sein.
Darf die Polizei jemanden vorsorglich in Gewahrsam nehmen?
Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann auch präventiver Polizeigewahrsam zulässig sein.
Anders als Untersuchungshaft dient er nicht der Durchführung eines Strafverfahrens, sondern der Abwehr zukünftiger Gefahren.
Gerade deshalb muss sorgfältig geprüft werden, ob eine hinreichende Gefahr besteht und ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen.
Darf eine Person ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in Gewahrsam genommen werden?
Nein. Wegen Art. 104 Abs. 1 GG genügt nicht, dass eine Ingewahrsamnahme aus Sicht der Behörde sinnvoll oder praktisch notwendig erscheint.
Mit Beschluss vom 4. August 2025 – 2 BvR 330/22 – stellte das Bundesverfassungsgericht beispielsweise fest, dass eine behördliche Ingewahrsamnahme gegen das Freiheitsgrundrecht verstieß, weil es an einer den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 GG genügenden gesetzlichen Grundlage fehlte.
BVerfG, Beschluss vom 04.08.2025 – 2 BvR 330/22
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2025 zu ausländerrechtlicher Ingewahrsamnahme entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 in mehreren Verfahren nochmals betont, dass auch eine kurzfristige behördliche Festhaltung im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Maßnahmen einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf.
Eine Freiheitsentziehung darf nicht allein auf unionsrechtliche Vorschriften oder allgemeine Verwaltungserwägungen gestützt werden, wenn Art. 104 Abs. 1 GG dafür ein förmliches Gesetz verlangt.
Auch der Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG muss beachtet werden.
Untersuchungshaft
Wann ist Untersuchungshaft zulässig?
Untersuchungshaft ist nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig.
Der Beschuldigte ist noch nicht rechtskräftig verurteilt und gilt deshalb weiterhin als unschuldig.
Nach der Strafprozessordnung setzt Untersuchungshaft grundsätzlich insbesondere voraus:
- einen dringenden Tatverdacht,
- einen gesetzlichen Haftgrund und
- die Verhältnismäßigkeit der Haft.
Typische Haftgründe sind insbesondere Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr.
Warum gelten für Untersuchungshaft besonders hohe Anforderungen?
Weil einem noch nicht rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen wird.
Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder das Spannungsverhältnis zwischen der persönlichen Freiheit des Beschuldigten und den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung.
Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit zur Strafvollstreckung entzogen werden. Untersuchungshaft ist deshalb eine besonders rechtfertigungsbedürftige Ausnahme.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Maßstäbe beispielsweise im Beschluss vom 6. Februar 2025 – 2 BvR 24/25 – erneut hervorgehoben.
BVerfG, Beschluss vom 06.02.2025 – 2 BvR 24/25
Was bedeutet dringender Tatverdacht?
Ein bloßer Anfangsverdacht reicht für Untersuchungshaft nicht aus.
Dringender Tatverdacht setzt nach den strafprozessualen Maßstäben eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Das Haftgericht muss die vorhandenen belastenden und entlastenden Umstände berücksichtigen und darf sich nicht auf formelhafte Aussagen beschränken.
Was bedeutet Fluchtgefahr?
Fluchtgefahr liegt nicht allein deshalb vor, weil eine hohe Strafe droht.
Das Gericht muss aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände feststellen, ob es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung hält.
Zu berücksichtigen sind beispielsweise familiäre, soziale und berufliche Bindungen, Wohnverhältnisse, finanzielle Möglichkeiten, bisheriges Verhalten und die Straferwartung.
Muss das Gericht prüfen, ob mildere Mittel als Untersuchungshaft ausreichen?
Ja. Untersuchungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann.
Mögliche mildere Mittel können beispielsweise sein:
- Meldeauflagen,
- Abgabe von Ausweispapieren,
- Sicherheitsleistungen oder
- bestimmte Aufenthaltsauflagen.
Reichen solche Maßnahmen aus, muss ein Haftbefehl gegebenenfalls außer Vollzug gesetzt werden.
Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Muss ein Strafverfahren besonders schnell geführt werden, wenn der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt?
Ja. In Haftsachen gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot.
Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft steigen die Anforderungen an die zügige Durchführung des Strafverfahrens.
Die Strafgerichte müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Verfahren mit der gebotenen Geschwindigkeit zu fördern.
Kann eine eigentlich zulässige Untersuchungshaft durch zu lange Verfahrensdauer unverhältnismäßig werden?
Ja. Auch wenn dringender Tatverdacht und Haftgrund fortbestehen, kann Untersuchungshaft wegen übermäßiger Dauer unverhältnismäßig werden.
Mit fortschreitender Haftdauer gewinnt der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten immer stärkeres Gewicht.
Organisatorische Schwierigkeiten oder dauerhafte Überlastung der Justiz dürfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten eines inhaftierten Beschuldigten gehen.
Wie genau muss ein Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft begründen?
Mit zunehmender Haftdauer steigen auch die Anforderungen an die Begründung.
Das Gericht muss konkret erkennen lassen, dass es den Freiheitsanspruch des Beschuldigten, die Verfahrensdauer, den bisherigen Fortgang des Verfahrens und die Gründe für mögliche Verzögerungen berücksichtigt hat.
Formelhafte oder pauschale Begründungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei länger dauernder Untersuchungshaft regelmäßig nicht.
Auslieferungs- und Abschiebungshaft
Gilt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch für Auslieferungshaft?
Ja. Auch Auslieferungshaft ist eine Freiheitsentziehung und greift schwerwiegend in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein.
Sie ist deshalb nur auf gesetzlicher Grundlage und unter strenger Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Beschluss vom 23. Januar 2025 – 2 BvR 5/25 – erneut hervorgehoben.
BVerfG, Beschluss vom 23.01.2025 – 2 BvR 5/25
Müssen bei Auslieferungshaft mildere Mittel geprüft werden?
Ja. Auch bei Auslieferungshaft ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Haft ausreichend sichern können.
Der Freiheitsentzug darf nicht länger oder intensiver sein, als es für die Durchführung des Auslieferungsverfahrens erforderlich ist.
Gilt der Richtervorbehalt auch bei Abschiebungshaft?
Ja. Auch Abschiebungs- und Überstellungshaft sind Freiheitsentziehungen und unterliegen grundsätzlich dem Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG.
Die ausländerrechtliche Zielsetzung ändert nichts am hohen Rang des Freiheitsgrundrechts.
Psychiatrische Unterbringung
Darf ein Mensch gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden?
Ja, aber nur unter strengen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
Eine geschlossene Unterbringung ist eine Freiheitsentziehung. Sie benötigt deshalb eine gesetzliche Grundlage und grundsätzlich eine richterliche Entscheidung.
Je nach Situation kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht, beispielsweise:
- Betreuungsrecht,
- Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen,
- Maßregelvollzugsrecht oder
- strafprozessuale Unterbringungsvorschriften.
Reicht eine psychische Erkrankung für eine Unterbringung aus?
Nein. Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch keine Freiheitsentziehung.
Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der jeweiligen gesetzlichen Grundlage erfüllt sein. Je nach Regelungsbereich kann insbesondere eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung oder ein anderer gesetzlich bestimmter Unterbringungsgrund erforderlich sein.
Die Freiheitsentziehung muss zudem verhältnismäßig sein.
Muss eine psychiatrische Unterbringung regelmäßig überprüft werden?
Ja. Eine Freiheitsentziehung darf nur so lange fortdauern, wie ihre gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich bestehen.
Gerichte dürfen eine frühere Gefahrenprognose nicht unbegrenzt fortschreiben. Mit zunehmender Dauer einer Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Betroffenen besonderes Gewicht.
Die Tatsachengrundlage muss deshalb in angemessenen Abständen aktualisiert und überprüft werden.
Fixierungen
Ist die Fixierung eines Patienten ein Eingriff in die Freiheit der Person?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit seinem grundlegenden Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 – ausdrücklich entschieden.

Eine Fixierung schränkt die Bewegungsfreiheit besonders intensiv ein, weil der Betroffene nicht einmal innerhalb des Raums seine Körperposition frei verändern oder sich fortbewegen kann.
Ist eine Fünf-Punkt- oder Sieben-Punkt-Fixierung eine eigene Freiheitsentziehung?
Bei nicht nur kurzfristiger Dauer ja.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018, dass sowohl eine Fünf-Punkt- als auch eine Sieben-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer eine eigenständige Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt.
Das gilt auch dann, wenn der Betroffene bereits aufgrund einer richterlichen Entscheidung geschlossen untergebracht ist.
Deckt eine richterlich angeordnete Unterbringung automatisch eine Fixierung ab?
Nein. Eine länger dauernde Fixierung ist gegenüber der bloßen geschlossenen Unterbringung ein zusätzlicher besonders intensiver Freiheitsentzug.
Die ursprüngliche Unterbringungsentscheidung ersetzt daher nicht ohne Weiteres die für die Fixierung erforderliche richterliche Entscheidung.
Ab wann braucht eine Fixierung eine richterliche Entscheidung?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt eine Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung regelmäßig dann nicht mehr als lediglich kurzfristig, wenn absehbar ist, dass sie ungefähr eine halbe Stunde überschreiten wird.
Dann handelt es sich grundsätzlich um eine Freiheitsentziehung, die dem Richtervorbehalt unterliegt.
BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
Welche weiteren Anforderungen gelten bei einer Fixierung?
Eine Fixierung erfordert nicht nur eine gesetzliche und gegebenenfalls richterliche Grundlage, sondern auch besondere Schutzmaßnahmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem hervorgehoben, dass eine nicht nur kurzfristige Fixierung wegen ihrer besonderen Belastung einer intensiven Begleitung und Überwachung bedarf.
Außerdem muss der Betroffene grundsätzlich über die Möglichkeit informiert werden, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen in Pflege und Betreuung
Können Bettgitter oder Gurte eine Freiheitsentziehung sein?
Ja, wenn sie einer Person gegen ihren Willen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Möglichkeit nehmen, ihren Aufenthaltsort selbständig zu verlassen.
Auch Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen können deshalb freiheitsentziehenden Charakter besitzen.
Welche Genehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Betreuungs- und Unterbringungsrecht.
Ist eine medikamentöse Ruhigstellung eine Freiheitsentziehung?
Das hängt von Zweck, Wirkung und konkreter Ausgestaltung der Maßnahme ab.
Werden Medikamente gezielt eingesetzt, um die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person aufzuheben oder erheblich einzuschränken, können freiheitsrechtliche Fragen entstehen.
Daneben ist regelmäßig auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen.
Schulpflicht und Freiheit der Person
Ist die normale Schulpflicht eine Freiheitsentziehung?
Grundsätzlich nein. Die gesetzliche Pflicht, eine Schule zu besuchen, ist nicht mit einer Verhaftung, einem Gewahrsam oder einer geschlossenen Unterbringung gleichzusetzen.
Die Schulpflicht betrifft zwar die Möglichkeit eines Kindes, über einen Teil seiner Zeit und seinen Aufenthaltsort frei zu verfügen. Solche allgemeinen rechtlichen Verhaltenspflichten fallen jedoch nicht ohne Weiteres in den engen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Andere Grundrechte und insbesondere Art. 7 GG können dabei wesentlich näher liegen.
Was gilt, wenn ein Schüler mit unmittelbarem Zwang zur Schule gebracht wird?
Der tatsächliche Einsatz unmittelbaren staatlichen Zwangs kann die körperliche Bewegungsfreiheit berühren.
Eine solche Maßnahme benötigt deshalb eine ausreichende gesetzliche Grundlage und muss verhältnismäßig sein.
Die bloße Existenz einer gesetzlichen Schulpflicht und ihre konkrete zwangsweise Durchsetzung sind grundrechtlich voneinander zu unterscheiden.
Personendurchsuchung und kurzfristiges Festhalten
Ist jede Personendurchsuchung eine Freiheitsentziehung?
Nein. Eine gewöhnliche kurzfristige Personendurchsuchung ist regelmäßig keine Freiheitsentziehung von der Intensität einer Haft.
Sie kann allerdings mit einer vorübergehenden Freiheitsbeschränkung verbunden sein, wenn die betroffene Person gegen ihren Willen am Ort festgehalten wird.
Außerdem können andere Grundrechte betroffen sein, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bei körperlich intensiven Maßnahmen das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Spielt die kurze Dauer einer Maßnahme für Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine Rolle?
Ja. Dauer und Intensität sind wichtige Kriterien für die Einordnung einer Maßnahme.
Auch eine kurze Maßnahme kann die Freiheit der Person beschränken. Für die Frage, ob bereits eine Freiheitsentziehung mit den strengeren Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 GG vorliegt, sind aber insbesondere die Intensität und die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit von Bedeutung.
Gibt es positive Ansprüche aus der Freiheit der Person?
Muss der Staat einen Menschen vor Freiheitsberaubung durch Private schützen?
Grundsätzlich besitzt der Staat Schutzpflichten gegenüber erheblichen Angriffen auf die persönliche Freiheit.
Wird ein Mensch beispielsweise entführt, als Geisel genommen oder rechtswidrig eingesperrt, muss der Staat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten Schutz leisten.
Welche konkrete Maßnahme er ergreifen muss, hängt jedoch von den Umständen ab. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte polizeiliche Taktik.
Muss Deutschland einen im Ausland festgehaltenen Bürger befreien?
Der Staat kann auch gegenüber im Ausland festgehaltenen deutschen Staatsangehörigen Schutzpflichten haben, verfügt bei außenpolitischen und diplomatischen Maßnahmen aber grundsätzlich über einen erheblichen Handlungsspielraum.
Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgt deshalb nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf eine ganz bestimmte diplomatische oder militärische Maßnahme.
Gibt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf einen Rollstuhl oder andere Mobilitätshilfen?
Ein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung folgt grundsätzlich nicht allein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Ansprüche auf Hilfsmittel wie Rollstühle ergeben sich vielmehr aus dem Sozialrecht und können zusätzlich durch das Sozialstaatsprinzip, Gleichheitsrechte und den Schutz von Menschen mit Behinderungen geprägt sein.
Der Schutzbereich der Freiheit der Person darf deshalb nicht mit sozialrechtlichen Leistungsansprüchen auf Mobilität gleichgesetzt werden.
Neue und atypische Freiheitsbeschränkungen
Sind Ausreiseverbote eine Freiheitsentziehung?
Grundsätzlich nein. Ein Ausreiseverbot sperrt den Betroffenen nicht an einem eng umgrenzten Ort ein.
Es kann jedoch andere Freiheitsrechte berühren, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit und je nach Fall weitere spezielle Grundrechte.
Die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf daher nicht mit jeder staatlichen Einschränkung räumlicher Bewegungsmöglichkeiten gleichgesetzt werden.
Ist ein Aufenthaltsverbot gegen Fußballfans eine Freiheitsentziehung?
In der Regel nicht.
Das Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder zu einem bestimmten Ereignis zu reisen, unterscheidet sich grundsätzlich von einer Festnahme oder einem tatsächlichen Einsperren.
Je umfassender und zwangsintensiver eine Maßnahme jedoch ausgestaltet ist, desto genauer muss geprüft werden, welches Freiheitsgrundrecht betroffen ist.
Kann eine Vielzahl einzelner Verbote faktisch zu einer Freiheitsentziehung führen?
In extremen Fällen kann die tatsächliche Gesamtwirkung entscheidend sein.
Wird einer Person beispielsweise jede realistische Möglichkeit genommen, einen bestimmten Aufenthaltsbereich zu verlassen, kann eine Maßnahme unabhängig von ihrer Bezeichnung faktisch einem Festhalten gleichkommen.
Verfassungsrechtlich kommt es nicht allein auf die Bezeichnung einer Maßnahme, sondern auf ihre tatsächliche Wirkung an.
Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung
Reicht eine gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung aus?
Nein. Auch eine gesetzlich vorgesehene Freiheitsentziehung muss verhältnismäßig sein.
Das bedeutet insbesondere:
- Sie muss einem legitimen Zweck dienen.
- Sie muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein.
- Es darf kein gleich wirksames milderes Mittel geben.
- Die Schwere und Dauer des Freiheitsentzugs dürfen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Spielt die Dauer der Freiheitsentziehung eine besondere Rolle?
Ja. Je länger eine Freiheitsentziehung dauert, desto stärker wiegt der Freiheitsanspruch.
Eine Maßnahme, die für einen kurzen Zeitraum noch verhältnismäßig sein kann, kann bei längerer Fortdauer verfassungswidrig werden.
Deshalb müssen die Voraussetzungen insbesondere bei länger dauernder Haft oder Unterbringung regelmäßig und sorgfältig neu geprüft werden.
Müssen mildere Maßnahmen konkret geprüft werden?
Ja. Das Gericht oder die zuständige Behörde darf sich nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, eine Freiheitsentziehung sei zweckmäßig.
Wenn weniger einschneidende Maßnahmen den verfolgten Zweck ausreichend erreichen können, muss grundsätzlich auf die Freiheitsentziehung verzichtet werden.
Dieser Grundsatz spielt insbesondere bei Untersuchungshaft, Auslieferungshaft, psychiatrischer Unterbringung und polizeilichem Gewahrsam eine zentrale Rolle.
Nachträglicher Rechtsschutz
Kann eine bereits beendete Freiheitsentziehung noch gerichtlich überprüft werden?
Ja. Gerade bei Freiheitsentziehungen besteht regelmäßig auch nach ihrer Beendigung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
Der Betroffene muss sich nicht entgegenhalten lassen, die Sache habe sich durch seine Freilassung automatisch erledigt.
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass ein Freiheitsverlust den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit berührt und regelmäßig ein Rehabilitierungsinteresse begründet.
Warum ist nachträglicher Rechtsschutz besonders wichtig?
Viele Freiheitsentziehungen sind bereits beendet, bevor eine abschließende gerichtliche Kontrolle stattfinden kann.
Würde der Rechtsschutz mit der Freilassung automatisch entfallen, könnten gerade kurzfristige und möglicherweise rechtswidrige Ingewahrsamnahmen häufig niemals abschließend überprüft werden.
Das wäre mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2025 hierzu entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 erneut ausdrücklich bestätigt, dass eine erledigte Haft oder Unterbringung grundsätzlich weiterhin gerichtlich überprüfbar sein muss.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 BvR 280/22 – hob das Gericht hervor, dass ein Freiheitsverlust regelmäßig ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse begründet.
BVerfG, Beschluss vom 07.05.2025 – 2 BvR 280/22
Verfahrensrechte bei Freiheitsentziehungen
Muss der Betroffene vor einer Freiheitsentziehung angehört werden?
Grundsätzlich muss der Betroffene Gelegenheit erhalten, auf die Entscheidung über seine Freiheit Einfluss zu nehmen.
Bei Freiheitsentziehungen besitzen persönliche Anhörung und wirksame Beteiligung besonderes Gewicht.
Art. 104 Abs. 3 GG schreibt für vorläufig festgenommene Tatverdächtige ausdrücklich vor, dass der Richter ihnen die Gründe der Festnahme mitteilt, sie vernimmt und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen gibt.
Darf ein Betroffener im Freiheitsentziehungsverfahren nur Objekt des Verfahrens sein?
Nein. Gerade bei Freiheitsentziehungen müssen Gerichte ein faires und rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 nochmals hervorgehoben, dass Betroffene nicht lediglich Objekt des Verfahrens sein dürfen. Sie müssen vielmehr die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung ihrer Rechte auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen.
Muss ein Angehöriger über die Freiheitsentziehung informiert werden?
Art. 104 Abs. 4 GG enthält eine besondere Benachrichtigungsgarantie.
Danach ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Auch diese Vorschrift dient dem besonderen Schutz des Betroffenen gegenüber staatlicher Isolation.
Typische Fehler bei Freiheitsentziehungen
Wann kann eine Freiheitsentziehung verfassungswidrig sein?
Eine Verletzung der Freiheit der Person kann sowohl auf materiellen als auch auf verfahrensrechtlichen Fehlern beruhen.
Typische Probleme sind beispielsweise:
- fehlende oder unzureichende gesetzliche Grundlage,
- Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften,
- fehlende richterliche Entscheidung,
- verspätete richterliche Entscheidung,
- unzureichende Tatsachengrundlage,
- nur formelhafte Begründung,
- fehlende Prüfung milderer Mittel,
- unverhältnismäßige Dauer,
- unzureichende persönliche Anhörung oder
- fehlende regelmäßige Überprüfung einer fortdauernden Unterbringung.
Ist eine formell fehlerhafte Freiheitsentziehung nur ein nebensächlicher Verfahrensfehler?
Nein. Gerade bei Freiheitsentziehungen besitzen die gesetzlichen Verfahrensformen besonderen Verfassungsrang.
Art. 104 Abs. 1 GG macht die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen ausdrücklich selbst zum Verfassungsgebot.
Deshalb kann eine Freiheitsentziehung verfassungswidrig sein, obwohl der Staat möglicherweise einen legitimen sachlichen Grund für die Maßnahme hatte.
Reicht eine nachträgliche richterliche Zustimmung immer aus?
Nein. Wenn eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 GG unverzüglich erforderlich ist, kann eine verspätete richterliche Bestätigung den zuvor rechtswidrigen Freiheitsentzug nicht automatisch rückwirkend rechtmäßig machen.
Die vorherige Zeitspanne kann vielmehr selbständig rechtswidrig gewesen sein.
Wichtige Entscheidungen zur Freiheit der Person
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 zur Fixierung?
Das Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 – gehört zu den wichtigsten neueren Entscheidungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Das Bundesverfassungsgericht entschied:
- Eine Fixierung greift in die Freiheit der Person ein.
- Eine nicht nur kurzfristige Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung ist eine Freiheitsentziehung.
- Sie benötigt grundsätzlich eine eigene richterliche Entscheidung.
- Eine bereits bestehende richterliche Unterbringungsanordnung reicht hierfür nicht aus.
- Die Rechtsordnung muss einen praktisch wirksamen Richtervorbehalt gewährleisten.
BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur gesetzlichen Grundlage von Gewahrsam?
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2025 erneut klar, dass eine Freiheitsbeschränkung den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 GG nur genügt, wenn sie auf einer hinreichenden Grundlage in einem förmlichen Gesetz beruht.
Im Beschluss vom 4. August 2025 – 2 BvR 330/22 – hatten die Fachgerichte eine behördliche Ingewahrsamnahme gebilligt, obwohl die herangezogenen Vorschriften keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug bildeten.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Untersuchungshaft?
Auch 2025 betonte das Bundesverfassungsgericht erneut die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Untersuchungshaft.
Der Freiheitsanspruch eines nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten muss fortlaufend gegen die Belange einer wirksamen Strafverfolgung abgewogen werden.
Die Untersuchungshaft darf deshalb nicht allein deshalb fortdauern, weil ein Haftgrund einmal festgestellt wurde.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zum Rechtsschutz nach Haft?
Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach Ende einer Haft ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit besitzt.
Die besondere Schwere des Eingriffs in die körperliche Freiheit begründet regelmäßig ein Rehabilitierungsinteresse.
Verfassungsbeschwerde wegen einer Freiheitsentziehung
Kann gegen eine rechtswidrige Freiheitsentziehung Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich ja. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht.
Auch Verstöße gegen die besonderen Sicherungen des Art. 104 GG können im Zusammenhang mit der Freiheit der Person gerügt werden.
Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings kein Ersatz für die vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelfe. Diese müssen grundsätzlich zunächst ausgeschöpft werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Freiheit der Person.
Kann man Verfassungsbeschwerde erheben, obwohl man inzwischen wieder frei ist?
Ja, unter den entsprechenden Voraussetzungen.
Gerade bei Freiheitsentziehungen entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht automatisch dadurch, dass die Haft, Unterbringung oder sonstige Maßnahme inzwischen beendet wurde.
Wegen der besonderen Intensität des Eingriffs kann weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Grundrechtsverletzung bestehen.
Was muss bei einer Verfassungsbeschwerde besonders dargelegt werden?
Die behauptete Verletzung der persönlichen Freiheit muss konkret anhand des Verfahrensverlaufs und der angegriffenen Entscheidungen begründet werden.
Von Bedeutung können insbesondere sein:
- die gesetzliche Grundlage der Freiheitsentziehung,
- die Tatsachen, auf die sie gestützt wurde,
- die richterlichen Entscheidungen,
- die Dauer des Freiheitsentzugs,
- die Prüfung milderer Mittel,
- die Verfahrensdauer und
- bereits erhobene fachgerichtliche Einwendungen.
Was sollte man zur Freiheit der Person vor allem wissen?
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt vor staatlichem Festhalten und anderen Eingriffen in die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Wegen des besonders hohen Rangs dieses Grundrechts enthält Art. 104 GG zusätzliche strenge Sicherungen.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Die Freiheit der Person schützt die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit.
- Sie ist von der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Freizügigkeit aus Art. 11 GG zu unterscheiden.
- Nicht jedes Betretungs- oder Aufenthaltsverbot ist bereits eine Freiheitsentziehung.
- Die Freiheitsentziehung ist die intensivste Form der Freiheitsbeschränkung.
- Freiheitsbeschränkungen benötigen nach Art. 104 Abs. 1 GG eine Grundlage in einem förmlichen Gesetz.
- Die darin vorgesehenen Formvorschriften müssen genau beachtet werden.
- Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet grundsätzlich ein Richter.
- Eine ohne vorherige richterliche Entscheidung vorgenommene Freiheitsentziehung muss unverzüglich richterlich überprüft werden.
- Untersuchungshaft unterliegt wegen der fortbestehenden Unschuldsvermutung besonders strengen Anforderungen.
- In Haftsachen gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot.
- Auch psychiatrische Unterbringung, Abschiebungshaft und Auslieferungshaft greifen in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein.
- Eine länger dauernde Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung ist eine eigenständige Freiheitsentziehung.
- Eine bereits bestehende Unterbringungsentscheidung deckt eine solche Fixierung nicht automatisch ab.
- Jede Freiheitsentziehung muss verhältnismäßig sein und darf nur so lange fortbestehen, wie ihre Voraussetzungen vorliegen.
- Auch nach Beendigung einer Freiheitsentziehung kann ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit bestehen.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zur Freiheit der Person finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Freiheit der Person finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zur Freiheit der Person finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 2 GG - Urteilsbesprechungen zu den besonderen Garantien bei Freiheitsentzug finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG)