(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, einen Beruf selbst zu wählen und ihn grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen auszuüben. Geschützt sind nicht nur klassische Berufe wie Arzt, Rechtsanwältin oder Handwerker, sondern grundsätzlich jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Auch die Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte gehört zur Berufsfreiheit.
Der Staat darf berufliche Tätigkeiten allerdings regeln. Er kann beispielsweise bestimmte Qualifikationen für Ärzte verlangen, Berufspflichten für Rechtsanwälte festlegen oder die Zulassung zu bestimmten Tätigkeiten von persönlichen Voraussetzungen abhängig machen. Je stärker eine Regelung darüber entscheidet, ob jemand einen Beruf überhaupt ausüben darf, desto gewichtiger müssen die Gründe dafür sein.
Die Berufsfreiheit gehört deshalb zu den praktisch besonders wichtigen Grundrechten. Sie betrifft unter anderem Berufszulassungen, Prüfungen, Studienplätze, Gewerbeerlaubnisse, Berufsordnungen, Werbung, Vergütungsregelungen und staatliche Vorgaben für Unternehmen.
Berufsfreiheit – Fragen und Antworten zu Art. 12 Abs. 1 GG
Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Grundlagen der Berufsfreiheit
Wo steht die Berufsfreiheit im Grundgesetz?
Die Berufsfreiheit ist in Art. 12 Abs. 1 GG geregelt. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Außerdem schützt das Grundrecht die freie Ausübung des gewählten Berufs.
Das Bundesverfassungsgericht versteht Berufswahl und Berufsausübung als Teile eines einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit. Die beiden Bereiche lassen sich praktisch kaum vollständig voneinander trennen: Wer beispielsweise eine bestimmte Ausbildung nicht aufnehmen darf, kann häufig auch den damit verbundenen Beruf später nicht ergreifen.
Warum ist die Berufsfreiheit ein Grundrecht?
Der Beruf dient nicht nur dem Geldverdienen, sondern ist regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil selbstbestimmter Lebensgestaltung. Die Entscheidung für einen bestimmten Beruf beeinflusst Einkommen, gesellschaftliche Stellung, Tagesablauf, persönliche Entwicklung und häufig den gesamten Lebensweg.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt deshalb davor, dass der Staat ohne ausreichenden Grund darüber entscheidet, welchen Beruf jemand ergreifen darf oder wie er diesen ausüben muss.
Was ist ein Beruf im Sinne des Art. 12 GG?
Ein Beruf ist grundsätzlich jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Der Berufsbegriff ist bewusst weit. Geschützt werden beispielsweise:
- angestellte Tätigkeiten,
- selbständige Tätigkeiten,
- freie Berufe,
- gewerbliche Tätigkeiten,
- unternehmerische Tätigkeiten,
- berufliche Nebentätigkeiten und
- neue oder ungewöhnliche Berufsbilder.

Es ist nicht erforderlich, dass ein Beruf bereits seit Jahrzehnten existiert oder einem gesetzlich festgelegten Berufsbild entspricht. Auch neue Tätigkeiten, die etwa durch Digitalisierung, neue Geschäftsmodelle oder technische Entwicklungen entstehen, können von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sein.
Muss man mit einer Tätigkeit seinen gesamten Lebensunterhalt verdienen?
Nein. Eine Tätigkeit kann auch dann Beruf im Sinne des Art. 12 GG sein, wenn sie lediglich einen Teil des Lebensunterhalts finanziert oder neben einem anderen Beruf ausgeübt wird.
Entscheidend ist vor allem, dass sie auf eine gewisse Dauer angelegt und auf Erwerb beziehungsweise die Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet ist.
Schützt Art. 12 GG auch neue oder ungewöhnliche Berufe?
Ja. Der Staat entscheidet nicht abschließend darüber, welche Tätigkeiten als „richtiger Beruf“ gelten.
Art. 12 GG ist deshalb entwicklungsoffen. Auch Tätigkeiten, die erst durch Digitalisierung, neue Geschäftsmodelle oder technische Entwicklungen entstanden sind, können vom Grundrecht geschützt sein.
Ist auch eine gesetzlich verbotene Tätigkeit ein Beruf?
Eine Tätigkeit fällt nicht schon deshalb aus dem Schutzbereich der Berufsfreiheit, weil ihre Ausübung rechtlich beschränkt oder verboten ist. Andernfalls könnte der Gesetzgeber den grundrechtlichen Schutz dadurch beseitigen, dass er eine Tätigkeit schlicht verbietet.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Tätigkeit deshalb erlaubt werden müsste. Ein gesetzliches Verbot kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Frage, ob eine Tätigkeit vom Grundrecht geschützt wird, muss von der Frage unterschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Staat sie beschränken darf.
Wer ist durch die Berufsfreiheit geschützt?
Können sich wirklich nur Deutsche auf Art. 12 GG berufen?
Art. 12 Abs. 1 GG ist seinem Wortlaut nach ein sogenanntes Deutschengrundrecht. Unmittelbar geschützt sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.
Ausländische Staatsangehörige sind deshalb aber nicht ohne verfassungsrechtlichen Schutz. Ihre berufliche Betätigung kann insbesondere durch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein.
Was gilt für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten?
Für Unionsbürger bestehen weitreichende Rechte aus dem Unionsrecht. Sie dürfen im Anwendungsbereich des Unionsrechts grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber Deutschen benachteiligt werden.
Von besonderer Bedeutung sind insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. Für Bürger anderer EU-Staaten kann sich daher praktisch ein Schutz ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben, der demjenigen deutscher Staatsangehöriger sehr nahekommt.
Gilt die Berufsfreiheit auch für Unternehmen?
Ja. Auch inländische juristische Personen des Privatrechts können sich grundsätzlich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei der Berufsfreiheit grundsätzlich der Fall, wenn das Unternehmen einer beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Eine GmbH oder Aktiengesellschaft kann sich daher beispielsweise gegen staatliche Regelungen wenden, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar beschränken.
Gilt Art. 12 GG auch für Personengesellschaften?
Auch Personenvereinigungen und Personengesellschaften können grundrechtlich geschützt sein, soweit ihnen die Berufsfreiheit nach ihrer Struktur und Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Entscheidend ist nicht allein die zivilrechtliche Bezeichnung oder Rechtsform. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Vereinigung selbst Träger einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit ist und ihr das Grundrecht seinem Wesen nach zukommen kann.
Was genau schützt Art. 12 Abs. 1 GG?
Was bedeutet freie Berufswahl?
Die freie Berufswahl bedeutet, dass grundsätzlich jeder selbst entscheiden darf, welchen Beruf er ergreifen, beibehalten oder wieder aufgeben möchte.
Besonders intensiv greift der Staat deshalb ein, wenn er einer Person den Zugang zu einem Beruf vollständig versperrt.
Beispiele sind Regelungen, nach denen ein Beruf nur mit einer bestimmten Ausbildung, einer staatlichen Prüfung, einer persönlichen Zuverlässigkeit oder einer besonderen Zulassung ausgeübt werden darf.
Was bedeutet freie Berufsausübung?
Die Berufsausübungsfreiheit schützt die Art und Weise, in der ein Beruf ausgeübt wird.
Dazu können beispielsweise gehören:
- die Organisation des eigenen Betriebs,
- die Gestaltung beruflicher Leistungen,
- der Abschluss beruflicher Verträge,
- die Preisgestaltung, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist,
- berufliche Werbung und Außendarstellung,
- die Wahl von Geschäftspartnern und Kunden,
- unternehmerische Entscheidungen und
- die Einstellung von Arbeitnehmern.
Art. 12 GG garantiert allerdings nicht, dass der Staat sämtliche dieser Bereiche völlig ungeregelt lassen muss.
Schützt die Berufsfreiheit auch Werbung?
Ja. Berufliche Werbung und Außendarstellung gehören grundsätzlich zur Berufsausübung.
Wer einen Beruf ausübt, darf grundsätzlich auch über seine Leistungen, Qualifikationen und Angebote informieren. Das ist beispielsweise für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Handwerker und Unternehmen von Bedeutung.
Werbung kann allerdings gesetzlichen oder berufsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Solche Beschränkungen müssen insbesondere einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgen und verhältnismäßig sein.
Schützt Art. 12 GG auch die Festlegung von Preisen?
Die Freiheit beruflicher und unternehmerischer Betätigung umfasst grundsätzlich auch die wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen Leistungen angeboten werden.
Der Gesetzgeber darf Preise oder Vergütungen jedoch in bestimmten Bereichen regulieren. Solche Regelungen müssen sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen, wenn sie die berufliche Tätigkeit hinreichend eng betreffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise auch gesetzliche Vergütungs- und Preisregelungen an der Berufsfreiheit geprüft.
Ist auch die Wahl des Arbeitsplatzes geschützt?
Ja. Art. 12 Abs. 1 GG nennt ausdrücklich die freie Wahl des Arbeitsplatzes.
Geschützt ist die Entscheidung, an welcher konkreten Stelle jemand seine berufliche Tätigkeit ausüben möchte. Dazu gehört beispielsweise die Wahl eines bestimmten Arbeitgebers.
Das Grundrecht garantiert allerdings nicht, dass der gewünschte Arbeitgeber die Person tatsächlich einstellen muss.
Gibt Art. 12 GG einen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz?
Nein. Die Berufsfreiheit schützt die freie Entscheidung über den Arbeitsplatz, verschafft aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Arbeitsplatz geschaffen oder einem bestimmten Bewerber angeboten wird.
Art. 12 GG gewährleistet damit berufliche Freiheit, aber keine staatliche Arbeitsplatzgarantie.
Gibt es ein Grundrecht auf Arbeit?
Das Grundgesetz enthält grundsätzlich kein allgemeines Recht darauf, dass der Staat jedem Menschen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor allem die Freiheit, beruflich tätig zu werden. Daraus folgt grundsätzlich weder ein Anspruch auf einen bestimmten Beruf noch auf Kunden, Aufträge, wirtschaftlichen Erfolg oder eine bestimmte Höhe des Einkommens.
Garantiert die Berufsfreiheit wirtschaftlichen Erfolg?
Nein. Art. 12 GG schützt die berufliche Tätigkeit, nicht ihren wirtschaftlichen Erfolg.
Der Staat muss grundsätzlich weder Kunden vermitteln noch einen bestimmten Umsatz oder Gewinn garantieren. Auch wirtschaftlicher Wettbewerb als solcher verletzt die Berufsfreiheit nicht.
Anders kann es aussehen, wenn der Staat gezielt in Markt- oder Wettbewerbsbedingungen eingreift und dadurch die berufliche Tätigkeit bestimmter Personen oder Unternehmen beeinträchtigt.
Ausbildung, Studium und Prüfungen
Ist auch die Wahl der Ausbildungsstätte geschützt?
Ja. Art. 12 Abs. 1 GG schützt ausdrücklich die freie Wahl der Ausbildungsstätte.
Das ist insbesondere dann wichtig, wenn eine Ausbildung notwendige Voraussetzung für einen späteren Beruf ist. Besonders große praktische Bedeutung besitzt das Grundrecht deshalb im Hochschulzulassungs- und Prüfungsrecht.
Gibt es ein Grundrecht auf einen Studienplatz?
Es gibt kein uneingeschränktes Recht darauf, für jedes gewünschte Studium an jeder gewünschten Hochschule einen Studienplatz zu erhalten.
Bestehen jedoch staatliche Ausbildungskapazitäten, vermittelt Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an den vorhandenen Studienplätzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 – zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin näher konkretisiert.
BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14
Muss der Staat unbegrenzt Studienplätze schaffen?
Nein. Aus der Berufsfreiheit folgt kein Anspruch darauf, dass der Staat beliebig viele Studienplätze oder Ausbildungseinrichtungen schafft.
Wenn die Zahl der Bewerber die vorhandenen Plätze übersteigt, muss die Vergabe jedoch nach verfassungsgemäßen Kriterien erfolgen. Der Staat darf vorhandene Ausbildungskapazitäten nicht willkürlich verteilen.
Ist ein Numerus clausus grundsätzlich zulässig?
Ja. Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge sind grundsätzlich möglich, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht für alle Bewerber ausreichen.
Die Vergabe muss aber insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprechen. Auswahlkriterien müssen sachgerecht sein und dürfen bestimmte Bewerber nicht ohne ausreichenden Grund benachteiligen.
Für besonders knappe Studiengänge wie Humanmedizin hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Auswahlkriterien grundsätzlich auch die Eignung der Bewerber berücksichtigen müssen und der Gesetzgeber die wesentlichen Auswahlentscheidungen selbst treffen muss.
Kann das Bestehen einer Prüfung Voraussetzung für einen Beruf sein?
Ja. Der Staat darf den Zugang zu bestimmten Berufen von einer Ausbildung und vom Bestehen staatlicher oder staatlich geregelter Prüfungen abhängig machen.

Typische Beispiele sind medizinische Berufe, juristische Berufe oder andere Tätigkeiten, bei denen eine unzureichende Qualifikation erhebliche Folgen für Dritte haben kann.
Auch das Prüfungsverfahren selbst muss jedoch grundrechtlichen Anforderungen genügen. Bewertungsmaßstäbe dürfen nicht willkürlich sein, und die prüfungsrechtlichen Verfahrensregeln müssen den grundrechtlichen Auswirkungen eines endgültigen Nichtbestehens Rechnung tragen.
Berufe im öffentlichen Dienst
Fallen Berufe im öffentlichen Dienst unter Art. 12 GG?
Auch berufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst können grundsätzlich von Art. 12 GG berührt sein. Für den Zugang zu öffentlichen Ämtern enthält Art. 33 Abs. 2 GG jedoch eine speziellere Regelung.
Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Wer sich beispielsweise um eine Beamtenstelle bewirbt, kann daher grundsätzlich nicht verlangen, dass eine zusätzliche Stelle geschaffen wird. Wird eine vorhandene Stelle besetzt, muss das Auswahlverfahren jedoch insbesondere den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen.
Wann greift der Staat in die Berufsfreiheit ein?
Wann liegt ein Eingriff in Art. 12 GG vor?
Ein Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn der Staat unmittelbar bestimmt, ob oder wie ein Beruf ausgeübt werden darf.
Beispiele sind:
- Zulassungsvoraussetzungen,
- Berufsverbote,
- Prüfungspflichten,
- Werbebeschränkungen,
- Öffnungszeiten,
- berufsrechtliche Pflichten,
- Vergütungsregelungen oder
- staatliche Beschränkungen bestimmter beruflicher Tätigkeiten.
Aber auch mittelbare Maßnahmen können Art. 12 GG berühren.
Was bedeutet „objektiv berufsregelnde Tendenz“?
Nicht jede staatliche Regelung, die sich wirtschaftlich auf einen Beruf auswirkt, ist bereits ein Eingriff in die Berufsfreiheit.
Eine Regelung kann aber auch dann an Art. 12 GG zu messen sein, wenn sie nicht ausdrücklich einen bestimmten Beruf regelt, jedoch die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Das Bundesverfassungsgericht spricht dann von einer objektiv berufsregelnden Tendenz.
Beispiel: Eine allgemeine Steuer berührt Art. 12 GG nicht allein deshalb, weil Berufstätige sie bezahlen müssen. Eine speziell ausgestaltete Abgabe kann dagegen berufsregelnde Wirkung besitzen, wenn sie gezielt oder aufgrund ihrer konkreten Gestaltung erheblichen Einfluss auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit nimmt.
Kann staatliche Information in die Berufsfreiheit eingreifen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Staatliche Warnungen oder Veröffentlichungen können die Marktposition eines Unternehmens erheblich beeinflussen.
Staatliches Informationshandeln kann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein, wenn es gezielt die Marktbedingungen eines konkret betroffenen Unternehmens beeinflusst und in seinen Auswirkungen einer klassischen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vergleichbar ist.
Wie darf der Staat die Berufsfreiheit einschränken?
Darf der Staat die Berufsfreiheit überhaupt beschränken?
Ja. Die Berufsfreiheit ist kein schrankenloses Grundrecht.
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht versteht Berufswahl und Berufsausübung allerdings als einheitliches Grundrecht. Deshalb können auch Regelungen über den Berufszugang zulässig sein. An sie werden jedoch regelmäßig strengere Anforderungen gestellt als an bloße Vorschriften über die Art und Weise der Berufsausübung.
Was ist die Drei-Stufen-Lehre?
Die Drei-Stufen-Lehre ist ein vom Bundesverfassungsgericht entwickeltes Modell zur Beurteilung von Beschränkungen der Berufsfreiheit.
Sie geht auf das berühmte Apothekenurteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 zurück.
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet traditionell drei Arten beruflicher Beschränkungen:
- Berufsausübungsregelungen,
- subjektive Berufszulassungsregelungen und
- objektive Berufszulassungsregelungen.
Je höher die Stufe, desto stärker wird die freie Berufswahl beeinträchtigt und desto gewichtiger müssen grundsätzlich die Gründe für die staatliche Regelung sein.
Was sind Berufsausübungsregelungen?
Berufsausübungsregelungen bestimmen nicht, ob jemand einen Beruf ergreifen darf, sondern wie dieser Beruf ausgeübt werden muss.
Beispiele können sein:
- Werberegeln,
- Dokumentationspflichten,
- Ladenschluss- oder Öffnungszeiten,
- bestimmte Informationspflichten,
- Vorgaben für die Organisation der Berufstätigkeit.
Solche Regelungen können grundsätzlich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Sie müssen aber auch verhältnismäßig sein.
Was sind subjektive Berufszulassungsschranken?
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen machen den Zugang zu einem Beruf von Eigenschaften oder Leistungen abhängig, die der Bewerber grundsätzlich selbst beeinflussen kann.
Typische Beispiele sind:
- eine bestimmte Ausbildung,
- eine bestandene Prüfung,
- fachliche Kenntnisse,
- persönliche Zuverlässigkeit oder
- bestimmte Berufserfahrung.
Solche Anforderungen greifen stärker in die Berufsfreiheit ein als reine Berufsausübungsregeln. Sie müssen daher durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt sein.
Dass für einen Arzt ein Medizinstudium und eine entsprechende Qualifikation verlangt werden, ist beispielsweise grundsätzlich damit zu rechtfertigen, dass Patienten vor erheblichen Gesundheitsgefahren durch unqualifizierte Behandlung geschützt werden sollen.
Was sind objektive Berufszulassungsschranken?
Objektive Zulassungsschranken machen den Zugang zu einem Beruf von Umständen abhängig, die der Bewerber selbst nicht beeinflussen kann.
Ein klassisches Beispiel ist eine gesetzliche Regelung, nach der eine neue Berufszulassung nur erteilt wird, wenn ein objektiver Bedarf für weitere Anbieter besteht.
Solche Regelungen sind besonders problematisch, weil selbst ein hervorragend qualifizierter Bewerber den Beruf nicht aufnehmen kann, wenn die äußeren Voraussetzungen fehlen.
Nach der klassischen Drei-Stufen-Lehre sind objektive Berufszulassungsbeschränkungen deshalb grundsätzlich nur zum Schutz besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig.
Sind begrenzte Taxi-Konzessionen ein Beispiel für eine objektive Zulassungsschranke?
Mengenmäßige Begrenzungen von Berufszulassungen können objektive Zulassungsschranken darstellen. Ob eine konkrete Beschränkung verfassungsgemäß ist, hängt jedoch von ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und dem verfolgten Gemeinwohlzweck ab.
Die bloße Vorstellung, ein Markt solle möglichst wenig Konkurrenz aufweisen, genügt grundsätzlich nicht ohne Weiteres, um beliebige Zugangsbeschränkungen zu rechtfertigen.
Gilt die Drei-Stufen-Lehre immer schematisch?
Nein. Die Drei-Stufen-Lehre ist eine wichtige Orientierung, aber kein mechanisches Prüfungsschema.
Entscheidend bleibt letztlich die Verhältnismäßigkeit des konkreten Eingriffs. Auch eine formal bloße Berufsausübungsregelung kann außerordentlich belastend sein und faktisch die Aufnahme oder Fortführung eines Berufs erheblich erschweren.
Umgekehrt hängt die verfassungsrechtliche Bewertung stets vom konkreten Regelungsgegenstand, der Eingriffsintensität und den entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen ab.
Das Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts
Was war das Apothekenurteil?
Das Apothekenurteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – gehört zu den wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsfreiheit.
Gegenstand war eine Regelung, die die Eröffnung einer neuen Apotheke von einem öffentlichen Bedürfnis abhängig machte. Selbst ein fachlich qualifizierter Apotheker konnte danach keine Apotheke eröffnen, wenn die Behörde keinen ausreichenden Bedarf für einen weiteren Betrieb sah.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete diese Form der objektiven Zugangsbeschränkung. Aus der Entscheidung entwickelte sich die bis heute bedeutsame Drei-Stufen-Lehre.
Eine ausführlichere dogmatische Darstellung des Apothekenurteils und der daraus entwickelten Maßstäbe finden Sie im Kommentar zu Art. 12 GG auf das-grundgesetz.de.
Berufsrecht und Kammern
Dürfen Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern oder andere Kammern Berufspflichten festlegen?
Ja, berufsständische Kammern können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung Berufsregeln durch Satzung erlassen.
Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt ausdrücklich Regelungen „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“. Deshalb muss nicht jede Einzelheit unmittelbar in einem Parlamentsgesetz stehen.
Der Gesetzgeber muss jedoch die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Je stärker eine berufsrechtliche Regelung in die Freiheit der Betroffenen eingreift, desto genauer muss die gesetzliche Ermächtigung die maßgeblichen Grenzen vorgeben.
Dürfen Berufsordnungen die Werbung beschränken?
Grundsätzlich ja, aber nicht beliebig.
Berufsrechtliche Werbebeschränkungen können beispielsweise dem Schutz vor irreführender oder unsachlicher Werbung dienen. Sie müssen jedoch mit der Berufsfreiheit vereinbar und verhältnismäßig sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere bei freien Berufen wiederholt hervorgehoben, dass sachliche berufliche Information grundsätzlich möglich bleiben muss. Ein umfassendes Werbeverbot wäre deshalb verfassungsrechtlich besonders rechtfertigungsbedürftig.
Weitere praktische Fragen zur Berufsfreiheit
Darf der Staat eine bestimmte Ausbildung für einen Beruf verlangen?
Ja, wenn dafür ausreichende sachliche und verfassungsrechtlich tragfähige Gründe bestehen.
Je größer die Gefahren sind, die von einer unqualifizierten Berufsausübung für andere Menschen ausgehen können, desto eher darf der Gesetzgeber fachliche Qualifikationen verlangen.
Besonders einleuchtend ist dies etwa bei Ärzten, Apothekern oder anderen Berufen, deren fehlerhafte Ausübung erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken verursachen kann.
Darf ein Beruf von persönlicher Zuverlässigkeit abhängig gemacht werden?
Grundsätzlich ja. Bei bestimmten Berufen darf verlangt werden, dass der Berufstätige persönlich zuverlässig oder in besonderer Weise vertrauenswürdig ist.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Beruf Zugang zu erheblichen Vermögenswerten, besonders schutzbedürftigen Personen oder wichtigen öffentlichen Interessen vermittelt.
Die Anforderungen dürfen allerdings nicht beliebig formuliert oder angewandt werden. Auch eine Zuverlässigkeitsprüfung muss gesetzlich vorgesehen, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
Darf der Staat einen Beruf komplett verbieten?
Ein vollständiges Berufsverbot gehört zu den besonders schweren Eingriffen in Art. 12 GG und bedarf entsprechend gewichtiger Gründe.
Ob ein Verbot zulässig ist, hängt von der betroffenen Tätigkeit, den dadurch gefährdeten Rechtsgütern und der Möglichkeit weniger einschneidender Maßnahmen ab.
Je stärker eine Regelung die freie Berufswahl ausschließt, desto strenger sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung.
Kann eine Steuer die Berufsfreiheit verletzen?
Ja, aber nicht jede Steuer oder Abgabe berührt automatisch Art. 12 GG.
Erforderlich ist grundsätzlich ein besonderer Berufsbezug. Eine finanzielle Belastung kann insbesondere dann an der Berufsfreiheit zu messen sein, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung in engem Zusammenhang mit einem bestimmten Beruf steht und objektiv berufsregelnde Wirkung entfaltet.
Eine allgemeine Einkommen- oder Umsatzsteuer wird dagegen nicht allein deshalb zu einem Eingriff in Art. 12 GG, weil Berufstätige sie bezahlen müssen.
Schützt Art. 12 GG vor staatlicher Konkurrenz?
Grundsätzlich besteht kein allgemeines Grundrecht darauf, von Konkurrenz verschont zu bleiben.
Die Berufsfreiheit schützt die eigene berufliche Betätigung, nicht eine bestimmte Marktposition oder einen bestimmten Kundenstamm.
Besondere verfassungsrechtliche Fragen können sich aber stellen, wenn der Staat selbst wirtschaftlich tätig wird oder Wettbewerb gezielt in einer Weise beeinflusst, die bestimmte Berufstätige erheblich belastet.
Was ist die negative Berufsfreiheit?
Zur Berufsfreiheit gehört grundsätzlich auch die Freiheit, einen bestimmten Beruf nicht zu ergreifen oder einen ausgeübten Beruf wieder aufzugeben.
Davon zu unterscheiden ist das besondere Verbot des Arbeitszwangs in Art. 12 Abs. 2 GG. Art. 12 Abs. 2 und 3 GG enthalten eigenständige Gewährleistungen und nicht lediglich besondere Ausprägungen des Art. 12 Abs. 1 GG.
Wann ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig?
Welche Voraussetzungen muss eine Beschränkung erfüllen?
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit benötigt eine ausreichende gesetzliche Grundlage und muss insbesondere verhältnismäßig sein.
Vereinfacht bedeutet dies:
- Die Regelung muss einem legitimen Zweck dienen.
- Sie muss geeignet sein, diesen Zweck zu fördern.
- Es darf kein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel geben.
- Die Belastung für den Berufstätigen darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Gemeinwohlzweck stehen.
Wie streng diese Anforderungen im Einzelfall sind, hängt wesentlich davon ab, wie stark die berufliche Freiheit beeinträchtigt wird.
Reicht jeder beliebige Gemeinwohlgrund aus?
Nein. Zwar können vernünftige Gemeinwohlbelange eine vergleichsweise geringe Berufsausübungsregelung rechtfertigen. Je stärker aber der Zugang zu einem Beruf beschränkt wird, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen sein.
Eine objektive Berufszulassungsbeschränkung kann daher nicht mit denselben Erwägungen gerechtfertigt werden wie eine geringfügige organisatorische Berufspflicht.
Wann kann die Berufsfreiheit verletzt sein?
Wann liegt typischerweise eine Verletzung von Art. 12 GG vor?
Eine Grundrechtsverletzung kann insbesondere vorliegen, wenn der Staat berufliche Tätigkeit ohne ausreichende gesetzliche Grundlage oder unverhältnismäßig beschränkt.
Typische Problemfelder sind beispielsweise:
- die Verweigerung einer Berufszulassung,
- übermäßig strenge Zulassungsvoraussetzungen,
- unverhältnismäßige Berufsverbote,
- fehlerhafte Prüfungsentscheidungen,
- gleichheitswidrige Studienplatzvergaben,
- unverhältnismäßige Werbeverbote,
- übermäßige berufsrechtliche Pflichten,
- staatliche Preis- oder Vergütungsregelungen mit erheblichen Auswirkungen sowie
- staatliche Maßnahmen, die faktisch die weitere Berufsausübung unmöglich machen.
Ist jede rechtswidrige berufliche Regelung zugleich ein Verstoß gegen Art. 12 GG?
Nein. Nicht jeder Fehler einer Behörde oder eines Gerichts ist automatisch eine Grundrechtsverletzung.
Für Art. 12 GG ist entscheidend, ob die staatliche Maßnahme tatsächlich die geschützte berufliche Freiheit berührt und den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
Ein bloßer Fehler bei der Anwendung einfachen Rechts genügt für sich genommen nicht immer, um eine Verletzung der Berufsfreiheit zu begründen.
Kann man sich gegen eine Verletzung der Berufsfreiheit gerichtlich wehren?
Ja. Je nach staatlicher Maßnahme können insbesondere Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Arbeitsgerichte oder andere Fachgerichte zuständig sein.
Wer beispielsweise eine staatliche Berufszulassung nicht erhält, muss grundsätzlich zunächst die dafür vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen.
Kann wegen einer Verletzung der Berufsfreiheit Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich ja. Art. 12 Abs. 1 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht.
Eine Verfassungsbeschwerde ersetzt allerdings nicht die normalen Rechtsmittel. Regelmäßig müssen zunächst die zuständigen Fachgerichte angerufen und die dort bestehenden Möglichkeiten zur Abhilfe genutzt werden.
Weitere Informationen zu diesem speziellen Verfahren finden Sie auf der Seite Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Berufsfreiheit.
Wichtige Entscheidungen zur Berufsfreiheit
Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Apothekenurteil von 1958?
Das Apothekenurteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – ist eine grundlegende Entscheidung zur Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtete Berufswahl und Berufsausübung als Teile eines einheitlichen Grundrechts und entwickelte die später sogenannte Drei-Stufen-Lehre. Besonders strenge Anforderungen gelten danach für staatliche Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von objektiven, vom Bewerber nicht beeinflussbaren Umständen abhängig machen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zur Vergabe von Medizinstudienplätzen?
Im Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 – konkretisierte das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Vergabe knapper Studienplätze.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG besitzt jeder Studienplatzbewerber grundsätzlich ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten. Die Auswahlregeln müssen verfassungsgemäß ausgestaltet sein und insbesondere sachgerechte Kriterien verwenden.
BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14
Was gilt heute für mittelbare Eingriffe in die Berufsfreiheit?
Auch staatliche Maßnahmen, die einen Beruf nicht ausdrücklich regeln, können Art. 12 GG berühren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht allerdings nicht jede wirtschaftliche Auswirkung aus. Die Maßnahme muss entweder unmittelbar die Berufstätigkeit betreffen oder in engem Zusammenhang mit ihr stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz besitzen.
Was sollte man zur Berufsfreiheit vor allem wissen?
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die selbstbestimmte berufliche Tätigkeit von der Ausbildung bis zur konkreten Ausübung des Berufs. Das Grundrecht verhindert allerdings nicht jede staatliche Regulierung.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Geschützt sind grundsätzlich auch neue und ungewöhnliche Berufe.
- Die Berufsfreiheit umfasst Berufswahl, Berufsausübung, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte.
- Art. 12 Abs. 1 GG garantiert grundsätzlich keinen Arbeitsplatz und keinen wirtschaftlichen Erfolg.
- Auch Unternehmen können sich auf die Berufsfreiheit berufen.
- Berufliche Werbung und unternehmerische Betätigung können vom Grundrecht geschützt sein.
- Der Staat darf Qualifikationen und persönliche Voraussetzungen für bestimmte Berufe verlangen.
- Je stärker der Staat den Zugang zu einem Beruf beschränkt, desto gewichtiger müssen die Rechtfertigungsgründe sein.
- Die Drei-Stufen-Lehre unterscheidet zwischen Berufsausübungsregelungen sowie subjektiven und objektiven Berufszulassungsschranken.
- Staatliche Hochschulplätze müssen nach verfassungsgemäßen und gleichheitsgerechten Kriterien vergeben werden.
- Auch mittelbare staatliche Maßnahmen können Art. 12 GG verletzen, wenn sie eine hinreichend enge berufsregelnde Wirkung besitzen.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zur Berufsfreiheit finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Berufsfreiheit finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zur Berufsfreiheit finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 12 GG