Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 25.11.2022)

Der Staat darf bestimmte Verhaltensweisen seiner Bürger unter Strafe stellen. Das ist unstreitig anerkannt. Allerdings muss auch klar sein, welche Vergehen und Verbrechen es gibt und welche Sanktionen für diese drohen.

Daher verlangt das Grundgesetz, dass die Strafbarkeit stets gesetzlich festgelegt ist, sodass der Bürger weiß, wann er sich strafbar macht. Dazu gehört, dass das Gesetz auch verständlich ist und nicht rückwirkend gilt. Es handelt sich damit um eine besondere Auswirkung des Vertrauensschutzes und der Rechtsstaatlichkeit.

Grundrecht

Wo steht das Verbot einer Strafe ohne Gesetz im Grundgesetz?

In Art. 103 Abs. 2 GG heißt es:

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Eine strafrechtliche Verurteilung ist nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig.
Eine strafrechtliche Verurteilung ist nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig.
Damit wird zum einen Bestrafung ganz ohne Gesetz verboten, aber auch das Rückwirken eines Strafgesetzes. Zudem muss das Gesetz bestimmt sein, also genau umschreiben, welches Verhalten von ihm erfasst wird und welches nicht.

Wie muss das Gesetz, das eine Strafbarkeit anordnet, beschaffen sein?

Das Grundgesetz fordert an sich nur pauschal eine gesetzliche Bestimmung der Strafbarkeit, also irgendein Gesetz. Allerdings ist man sich darüber einig, dass dieses Gesetz auch bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss.

Insbesondere muss es so deutlich sein, dass sich ein juristischer Laie zumindest eine grobe Vorstellung davon machen kann, was erlaubt und was verboten ist. Zweifel hinsichtlich bestimmter Details dürfen freilich bleiben und müssen dann ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts ausgeräumt werden.

Unzulässig sind Blankettstraftatbestände, die eine Vielzahl von Handlungen umfassen und dann willkürlich auf den Einzelfall ausgelegt werden dürfen, ohne dass die Strafbarkeit klar umrissen ist.

Sind rückwirkende Strafgesetze zulässig?

Nein, keinesfalls. Das Grundgesetz enthält insoweit auch eine klare zeitliche Komponente. Nach der Tat sind Gesetzesänderung nur anzuwenden, wenn diese zugunsten des Beschuldigten wirken.

Wie ist das, wenn eine Tat länger andauert?

Dauert eine Tat über längere Zeit an, so reicht es, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, bevor die Tat abgeschlossen war.

Beispiel:

Der Besitz von jugendpornographischen Schriften war bis Ende 2007 nicht strafbar. Seit Anfang 2008 gibt es aber eine entsprechende StGB-Vorschrift.

Wer nun bspw. seit 2005 solche Pornographie besessen hat, die dann 2009 bei ihm gefunden wurde, macht sich strafbar, weil er von 2008 bis 2009 gegen das Verbot verstoßen hat.

Dabei handelt es sich um keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, da nicht der Besitz von 2005 bis 2007 geahndet wird, sondern nur derjenige ab 2008. Der Betroffene hatte insoweit ja die Chance, diese Medien noch rechtzeitig zu vernichten, um eine Strafbarkeit nach der Gesetzesänderung zu umgehen.

Ist eine nachträgliche Verlängerung der Verjährung zulässig?

Ja.

Denn der Täter kann sich nicht darauf verlassen, dass er für eine bestimmte Zeit nicht entdeckt wird und dann Verjährung eintritt. Die Tat hat er im Bewusstsein der Strafbarkeit begangen, also muss er auch mit einer Verurteilung deswegen rechnen. Die Strafverfolgung ist also nicht wie bei einer echten Rückwirkung überraschend.

Die Verjährungsregelung führt auch nicht etwa dazu, dass die Tat legal wird, sie kann lediglich nicht mehr verfolgt werden. Auf den Eintritt dieses Verfolgungshindernisses hat man keinen Anspruch.

Ist eine spätere Änderung der Rechtsprechung möglich?

Grundsätzlich schon.

Wenn das Strafgesetz zur Zeit der Tat noch anders ausgelegt wurde, kann es sein, dass das Gericht (auch der Bundesgerichtshof) dies später anders sieht. Das Gericht ist dann nicht durch Art. 103 Abs. 2 GG daran gehindert, eine ungünstigere Rechtsprechung gegen den konkreten Angeklagten anzuwenden.

Die Rechtsprechung ist aber gefordert, die Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung zu gewährleisten und den Tatbestand nicht ausufern zu lassen.

Allerdings muss aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes stets genau ermittelt werden, ob ein schuldhafter und ggf. auch vorsätzlicher Verstoß gegen Strafgesetze im Einzelfall vorliegt. Ein Angeklagter, der sich also mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und ggf. auch fachkundigen Rat eingeholt hat, muss hierauf vertrauen können.

Muss eine Norm ihren Geltungsbereich nennen?

Der räumliche Geltungsbereich einer Norm, vor allem einer Strafnorm, muss klar und für den Bürger ersichtlich sein. Dazu gehört aber nicht, dass der Geltungsbereich ausdrücklich im Gesetz steht.

Mehr dazu: Rechtsstaatsprinzip – Der Geltungsbereich von Rechtsnormen

Gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ auch im Ordnungswidrigkeitenrecht?

Auch im Bußgeldrecht gilt der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz".
Auch im Bußgeldrecht gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“.
Ja, es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, der nicht nur im „richtigen“ Strafrecht, sondern auch im „kleinen“ Strafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, Anwendung findet. Hier kann der Betroffene zwar nur zu einem Bußgeld verurteilt werden, aber auch das ist eine staatliche Strafmaßnahme, die sich an Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes messen lassen muss.

Allerdings muss man sagen, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht eine größere Toleranz gegenüber unbestimmten Rechtsbegriffen besteht, die ein unerlaubtes Verhalten nicht so exakt beschreiben wie dies im normalen Strafrecht verlangt wird.

Was ist der Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG?

Die Vorschrift soll in erster Linie zweierlei sicherstellen:
Nur Gesetzgeber soll eine Strafbarkeit festlegen dürfen, nicht aber Regierung oder Gerichte. (staatsorganisatorische Komponente)
Der rechtsstaatliche Schutz des Bürgers vor willkürlicher Strafverfolgung soll sichergestellt werden. (grundrechtliche Komponente)

Teilweise wird auch vertreten, dass dadurch das Schuldprinzip verfassungsrechtlich verankert wird. Dass man dem Bürger nur den Verstoß gegen ausdrücklich formulierte Strafvorschriften zum Vorwurf machen kann, ist wiederum Teil der Menschenwürde.

Welche Einzelaspekte fallen unter Art. 103 Abs. 2 GG?

  • Verbot des Gewohnheitsrechts – es muss sich um ein geschriebenes Gesetz handeln
  • Anforderung eines formellen Gesetzes – keine Strafbarkeit allein durch eine Verordnung
  • Bestimmtheitsgebot – das Gesetz muss klar verständlich sein
  • Analogieverbot – das Gesetz darf nicht über seinen Wortlaut hinaus angewandt werden
  • Rückwirkungsverbot – das Gesetz darf nicht auf vor seinem Erlass abgeschlossene Handlungen angewandt werden

Gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ auch im Zivilrecht?

Nein, es handelt sich dabei um einen strafrechtlichen Grundsatz.

Bei Schadenersatz ist das schon vom Wortlaut her klar, da dieser nur einen Schaden ersetzen soll und keine „Strafe“ ist. Grenze ist dafür nur die allgemeine Rechtssicherheit.

Der Grundsatz wird aber auch nicht auf Schmerzensgeldansprüche angewandt, obwohl diese auch eine Genugtuungsfunktion entfalten. Denn auch das ist rechtstechnisch etwas anderes als eine strafrechtliche Sanktion.

Gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ auch im Disziplinarrecht?

Grundsätzlich schon, da es sich auch hier um eine staatliche Sanktion handelt, die dem Strafrecht sehr ähnlich ist.

Aber hier gibt es geringere Anforderungen an Bestimmtheit, da die sehr abstrakte Verletzung von Dienstpflichten die Voraussetzung für eine solche Ahndung ist. Es lässt sich einfach nicht genau und für alle Posten umschreiben, wann eine Dienstpflicht verletzt wurde. Darum ist auch eine Katalogisierung von Tatbeständen kaum möglich.

Gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ auch für Maßregeln?

Dies ist umstritten.

Grundsätzlich ist es so, dass im Strafrecht Maßregeln der Besserung und Sicherung keine Strafen sind, sondern Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung. Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Anwendung von Art. 103 Abs. 2 GG daher auf Maßregeln ab.

Der EGMR wendet dagegen ein, dass es sich dabei um eine Freiheitsentziehung handelt, die einer Haftstrafe sehr ähnlich ist. Daher dürfe man hier keine so fundamentalen Unterschiede machen.

Problematisch wird diese Frage vor allem bei der Verschärfung der Sicherungsverwahrung, die Straftäter mit Rückfallgefahr dauerhaft hinter Schloss und Riegel bringen soll. Deren Voraussetzungen wurden im Laufe der Zeit insbesondere im Sexualstrafrecht immer weiter abgesenkt und diese Neuregelungen auch auf Altfälle, also auf Taten, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurden, erstreckt.

In der Praxis hat sich hier – jedenfalls im Ergebnis – eine Annäherung des Bundesverfassungsgerichts an den EGMR ergeben, da dieses über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG einen allgemeinen Vertrauensschutzgrundsatz entwickelt, der eine rückwirkende Sicherungsverwahrung weitgehend untersagt.

Kann ein Eingriff in Art. 103 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden?

Nein.

Ein Eingriff in Art. 103 Abs. 2 GG würde bedeuten, dass eine Strafbarkeit neben dem Gesetz eingeführt wird. Dies ist nicht zulässig, auch nicht aus nachvollziehbaren Gründen.

Während andere Gesetze vor allem dann zurückwirken dürfen, wenn die Rechtslage zuvor unklar war oder es unbeabsichtigte Lücken gab, gilt dies für Strafgesetze nicht.

Warum sind gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsgründe problematisch?

Weil sie gegen andere Personen wirken und deren Strafbarkeit begründen können.

Ein Rechtfertigungsgrund führt dazu, dass eine eigentlich gegebene Strafbarkeit entfällt. An sich spricht aus Gründen des Art. 103 Abs. 2 GG nichts dagegen, einen Rechtfertigungsgrund gewohnheitsrechtlich anzuerkennen. Denn das führt ja nur zu einer Straflosigkeit, nicht zu einer Begründung der Strafbarkeit.

Allerdings kann die gewohnheitsmäßige Straflosigkeit dazu führen, dass ein anderer gegen eine so gerechtfertigte Handlung nicht mehr einschreiten darf. Das führt dann dazu, dass sich dieser möglicherweise selbst strafbar macht – aufgrund der gewohnheitsrechtlichen Regelung.

Beispiel:

Arzt A behandelt einen Patienten P und gibt ihm bspw. eine Spritze. Diese Spritze stellt eine (freilich minimale) Körperverletzung dar. Die Körperverletzung ist aber gerechtfertigt, weil der Patient zugestimmt hat. Dass die Zustimmung zur Straflosigkeit führt, steht nirgens, sondern wird gewohnheitsrechtlich angenommen.

Wenn nun eine andere Person X den Arzt festhält, um die Körperverletzung durch die Spritze zu verhindern, begeht dieser X eine Nötigung. Die Nötigung durch X wäre ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigt, wenn es sich wirklich um eine rechtswidrige Körperverletzung durch A handeln würde. Wenn aber die Spritze des A gerechtfertigt ist, ist die Notwehr des X dagegen nicht gerechtfertigt. X macht sich also strafbar, weil A gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt ist.

Die Problematik dürfte aber eher theoretischer Natur sein. Der normale Bürger macht sich keine Gedanken dahingehend, dass die einverständlich gegebene Spritze eines Arztes strafbar sein könnte.

Gilt Art. 103 Abs. 2 GG auch für das Prozessrecht?

Nach ganz herrschender Meinung nicht.

Das Prozessrecht behandelt nicht die Frage, ob eine Handlung strafbar ist. Da geht es darum, wie ein Strafverfahren abgewickelt wird und wie das Gericht zu eine Urteil kommt. In der Hinsicht gibt es aber kein Schutzbedürfnis des Bürgers.

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