Wo steht die Freizügigkeit im Grundgesetz?
Art. 11 Absatz 1 GG legt fest:
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Dürfen sich Ausländer in Deutschland nicht aussuchen, wo sie wohnen möchten?
Doch, Ausländer können sich zwar nicht auf die Freizügigkeit, aber auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Zu dieser umfassenden Handlungsfreiheit gehört auch das Recht, sich seinen Wohnort auszusuchen.
Allerdings ist die Möglichkeit der Einschränkung der freien Wohnortwahl bei Ausländern leichter. Davon wird allerdings praktisch nur bei Asylbewerbern Gebrauch gemacht, sog. Residenzpflicht.
Sind indirekte Folgen eines Umzugs innerhalb Deutschlands zulässig?
Ja, soweit diese zumindest einen vernünftigen Grund haben.
Bsp.:
- Eine Zweitwohnungssteuer knüpft an das Innehaben von zwei Wohnungen an, verbietet aber den Umzug nicht.
- Das kommunale Wahlrecht sollen nur Personen haben, die schon einige Zeit im Ort wohnen, keine frisch Zugezogenen.
Schützt die Freizügigkeit auch das Recht auf Auswanderung?
Die Ausreise aus dem Bundesgebiet dürfte aber unabhängig davon trotzdem grundrechtlich geschützt sein. Es ist schwer vorstellbar, dass ein freiheitlicher Staat seinen Bürgern untersagen darf, sich seinem Einfluss zu entziehen und sein Leben in einen anderen Staat zu verlagern.
Mehr Informationen:
- Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Freizügigkeit (Art. 11 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Freizügigkeit (Art. 11 GG) - anwalt.de: Die Freizügigkeit in der Verfassungsbeschwerde