(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist das umfassendste Freiheitsgrundrecht des Grundgesetzes. Seit dem grundlegenden Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht fest, dass grundsätzlich jedes menschliche Verhalten geschützt ist: Der Einzelne darf tun und lassen, was er möchte, soweit keine verfassungsmäßige staatliche Regelung entgegensteht.
Geschützt sind deshalb nicht nur besonders wichtige oder persönlichkeitsprägende Entscheidungen. Auch alltägliche Tätigkeiten wie Autofahren, Reiten, Reisen, Verträge schließen, bestimmte Freizeitbeschäftigungen ausüben oder sich mit anderen Menschen treffen können in den Schutzbereich fallen. Art. 2 Abs. 1 GG wird deshalb häufig als Auffanggrundrecht bezeichnet: Wo kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist, bleibt menschliches Verhalten grundsätzlich nicht ohne Grundrechtsschutz.
Der sehr weite Schutzbereich führt allerdings zu vergleichsweise weiten Eingriffsmöglichkeiten. Die allgemeine Handlungsfreiheit kann insbesondere durch die „verfassungsmäßige Ordnung“ beschränkt werden. Gemeint ist damit nach der Rechtsprechung die gesamte Rechtsordnung, soweit sie formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Staatliche Einschränkungen benötigen deshalb eine verfassungsmäßige Grundlage und müssen insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Allgemeine Handlungsfreiheit – Fragen und Antworten zu Art. 2 Abs. 1 GG
Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Grundlagen der allgemeinen Handlungsfreiheit
Was bedeutet die allgemeine Handlungsfreiheit?
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen.
Das Bundesverfassungsgericht versteht die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ seit dem Elfes-Urteil von 1957 nicht nur als Schutz besonders wichtiger persönlicher Entscheidungen. Vielmehr wird die menschliche Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne geschützt.
Art. 2 Abs. 1 GG kann deshalb beispielsweise die Freiheit schützen:
- ein bestimmtes Verkehrsmittel zu benutzen,
- im Wald zu reiten,
- Verträge abzuschließen,
- Deutschland zu verlassen,
- bestimmte Freizeitbeschäftigungen auszuüben,
- sich mit anderen Menschen zu treffen,
- Waren oder Dienstleistungen zu erwerben oder
- ein Verhalten vollständig zu unterlassen.
Ob eine Handlung gesellschaftlich wichtig, vernünftig oder sinnvoll erscheint, ist für den Schutzbereich grundsätzlich unerheblich.
Warum ist Art. 2 Abs. 1 GG so weit formuliert?
Der Einzelne soll sich grundsätzlich nicht gegenüber dem Staat dafür rechtfertigen müssen, warum er sich auf eine bestimmte Weise verhalten möchte.
Die Entscheidung über die eigene Lebensführung liegt zunächst beim Menschen selbst. Will der Staat diese Freiheit einschränken, muss vielmehr er eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für die Beschränkung besitzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Elfes-Urteil auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes hingewiesen. In den Beratungen war ursprünglich eine noch unmittelbarere Formulierung im Sinne von „Jeder kann tun und lassen, was er will“ erwogen worden.
Bedeutet Art. 2 Abs. 1 GG, dass jeder alles tun darf?
Nein. Art. 2 Abs. 1 GG schützt zwar grundsätzlich jedes Verhalten, gewährleistet aber keinen Anspruch darauf, von allen gesetzlichen Regeln verschont zu bleiben.
Das Grundrecht besitzt eine besonders weite sogenannte Schrankentrias. Die Freiheit besteht nur, soweit der Einzelne nicht:
- die Rechte anderer verletzt,
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt oder
- gegen das Sittengesetz verstößt.
In der heutigen verfassungsrechtlichen Praxis ist vor allem die verfassungsmäßige Ordnung entscheidend.
Was bedeutet „verfassungsmäßige Ordnung“?
Was versteht Art. 2 Abs. 1 GG unter der verfassungsmäßigen Ordnung?
Gemeint ist die gesamte Rechtsordnung, soweit sie formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Diese zentrale Auslegung entwickelte das Bundesverfassungsgericht im Elfes-Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56.
Ein Gesetz gehört deshalb nur dann zur verfassungsmäßigen Ordnung, wenn es insbesondere:
- vom zuständigen Gesetzgeber erlassen wurde,
- das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde,
- inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist und
- bei Eingriffen in Freiheitsrechte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt.
BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 (Elfes)
Kann jedes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit beschränken?
Grundsätzlich kann die allgemeine Handlungsfreiheit durch verfassungsgemäße Rechtsnormen beschränkt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber Art. 2 Abs. 1 GG beliebig einschränken dürfte. Die eingreifende Regelung muss ihrerseits mit allen Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar sein.
Eine unverhältnismäßige, gleichheitswidrige oder sonst verfassungswidrige Vorschrift gehört nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung und kann deshalb eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht rechtfertigen.
Muss für jeden Eingriff ein formelles Parlamentsgesetz erlassen werden?
Nicht jeder einzelne Eingriff muss unmittelbar in einem Parlamentsgesetz stehen.
Die frühere vereinfachende Aussage, jeder Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG erfordere stets ein eigenes formelles Gesetz, wäre zu weitgehend.
Je nach Sachgebiet können Eingriffe beispielsweise auch auf:
- Gesetzen,
- Rechtsverordnungen,
- Satzungen oder
- auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Einzelakten
beruhen.
Entscheidend ist, dass die staatliche Maßnahme auf eine verfassungsrechtlich ausreichende Rechtsgrundlage zurückgeführt werden kann. Für wesentliche grundrechtsrelevante Entscheidungen muss allerdings grundsätzlich der parlamentarische Gesetzgeber selbst die maßgeblichen Regelungen treffen.
Die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG
Was bedeutet die „Schrankentrias“?
Als Schrankentrias bezeichnet man die drei im Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG genannten Grenzen der freien Persönlichkeitsentfaltung.
Diese sind:
- die Rechte anderer,
- die verfassungsmäßige Ordnung und
- das Sittengesetz.
Was bedeutet „Rechte anderer“?
Die eigene Freiheit kann dort begrenzt werden, wo rechtlich geschützte Interessen anderer Menschen betroffen sind.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Art. 2 Abs. 1 GG automatisch exakt dort endet, wo irgendein Interesse eines anderen Menschen beginnt.
Regelmäßig konkretisiert die Rechtsordnung, welche Rechte einander gegenüberstehen und wie Konflikte aufzulösen sind.
Beispielsweise kann die Freiheit, laute Musik zu hören, durch das Recht der Nachbarn auf Schutz vor unzumutbarem Lärm begrenzt werden.
Was bedeutet das „Sittengesetz“?
Dem Begriff des Sittengesetzes kommt heute nur eine geringe eigenständige praktische Bedeutung zu.
Der Staat darf nicht einfach ein Verhalten verbieten, weil eine politische oder gesellschaftliche Mehrheit es für unsittlich hält.
In der verfassungsgerichtlichen Praxis werden Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nahezu vollständig über die verfassungsmäßige Ordnung und damit über rechtlich verbindliche Normen geprüft.
Warum ist Art. 2 Abs. 1 GG ein Auffanggrundrecht?
Was bedeutet „Auffanggrundrecht“?
Art. 2 Abs. 1 GG greift grundsätzlich dort ein, wo menschliches Verhalten nicht bereits durch ein spezielleres Freiheitsgrundrecht geschützt wird.
Das Grundgesetz enthält für besonders wichtige Lebensbereiche spezielle Freiheitsrechte, beispielsweise:
- Art. 4 GG für Religion und Gewissen,
- Art. 5 GG für Meinung, Medien, Kunst und Wissenschaft,
- Art. 8 GG für Versammlungen,
- Art. 11 GG für die Freizügigkeit,
- Art. 12 GG für die Berufsfreiheit und
- Art. 14 GG für Eigentum und Erbrecht.
Fällt ein Verhalten nicht in einen dieser speziellen Schutzbereiche, kann grundsätzlich die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen.
Warum braucht man Art. 2 Abs. 1 GG, wenn es so viele andere Grundrechte gibt?
Weil das Grundgesetz nicht jede denkbare menschliche Tätigkeit ausdrücklich in einem eigenen Grundrecht aufzählen kann.
Ohne Art. 2 Abs. 1 GG könnten zahlreiche alltägliche Tätigkeiten staatlich geregelt werden, ohne dass überhaupt ein Freiheitsgrundrecht betroffen wäre.
Die allgemeine Handlungsfreiheit sorgt deshalb dafür, dass grundsätzlich jeder staatliche Eingriff in menschliche Freiheit einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf.
Tritt Art. 2 Abs. 1 GG hinter spezielleren Grundrechten zurück?
Ja. Soweit ein spezielleres Freiheitsgrundrecht denselben Lebensbereich erfasst, ist grundsätzlich dieses speziellere Grundrecht der vorrangige Prüfungsmaßstab.
Beispiele:
- Religiöse Betätigung wird in erster Linie nach Art. 4 GG geprüft.
- Eine politische Äußerung fällt grundsätzlich unter Art. 5 Abs. 1 GG.
- Berufliche Betätigung wird grundsätzlich an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen.
- Die Nutzung einer konkreten Eigentumsposition kann Art. 14 GG unterfallen.
Art. 2 Abs. 1 GG wirkt insoweit subsidiär.
Ist Art. 2 Abs. 1 GG deshalb ein „schwaches“ Grundrecht?
Sein Schutzbereich ist außerordentlich weit, seine Einschränkungsmöglichkeiten sind aber weiter als bei vielen speziellen Freiheitsrechten.
Die Aussage, der Staat müsse sich bei Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit kaum rechtfertigen, wäre dennoch falsch.
Auch Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG müssen auf einer verfassungsmäßigen Grundlage beruhen und insbesondere verhältnismäßig sein.
Je nach Intensität des Eingriffs können deshalb durchaus erhebliche Anforderungen an seine Rechtfertigung bestehen.
Welche Tätigkeiten schützt die allgemeine Handlungsfreiheit?
Schützt Art. 2 Abs. 1 GG wirklich jede menschliche Tätigkeit?
Grundsätzlich ja. Seit dem Elfes-Urteil geht das Bundesverfassungsgericht von einer umfassenden menschlichen Handlungsfreiheit aus.
Das bedeutet gerade nicht, dass nur wertvolle, vernünftige oder besonders persönlichkeitsbezogene Tätigkeiten grundrechtlich geschützt wären.
Eine staatliche Bewertung, ob ein Verhalten „schutzwürdig genug“ ist, findet auf der Ebene des Schutzbereichs grundsätzlich nicht statt.
Ist Autofahren grundrechtlich geschützt?
Ja. Auch das Führen eines Kraftfahrzeugs fällt grundsätzlich unter Art. 2 Abs. 1 GG.
Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass jeder ohne Fahrerlaubnis oder ohne Beachtung der Straßenverkehrsordnung Auto fahren dürfte.
Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsregeln und andere gesetzliche Beschränkungen können die Handlungsfreiheit verfassungsgemäß begrenzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr von Art. 2 Abs. 1 GG erfasst wird.
Ist Reiten im Wald ein Grundrecht?
Auch das Reiten im Wald fällt grundsätzlich unter die allgemeine Handlungsfreiheit.
Gerade an diesem alltäglichen Beispiel hat das Bundesverfassungsgericht im bekannten Beschluss „Reiten im Walde“ gezeigt, wie weit Art. 2 Abs. 1 GG reicht.
Das bedeutet allerdings nicht, dass überall im Wald geritten werden darf. Der Staat kann die Nutzung bestimmter Wege oder Flächen zum Schutz anderer Waldbesucher, der Natur oder anderer legitimer Interessen gesetzlich regeln.
Schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch soziale Kontakte?
Ja. Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt grundsätzlich auch die Freiheit, mit anderen Menschen zusammenzutreffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung zur sogenannten Bundesnotbremse 2021 ausdrücklich hervorgehoben.
Kontaktbeschränkungen griffen deshalb unter anderem in Art. 2 Abs. 1 GG ein.
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. (Bundesnotbremse I)
Schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch die Vertragsfreiheit?
Ja. Die Freiheit, Verträge abzuschließen oder nicht abzuschließen und ihren Inhalt grundsätzlich selbst zu bestimmen, wird von der Privatautonomie und damit grundsätzlich auch von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
Im beruflichen Bereich kann allerdings die speziellere Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vorrangig sein.
Der Gesetzgeber darf Vertragsfreiheit zudem in vielfältiger Weise ausgestalten und begrenzen, etwa durch:
- Verbraucherschutz,
- Mietrecht,
- Arbeitsrecht,
- AGB-Kontrolle oder
- zwingende Schutzvorschriften.
Gibt es ein Grundrecht, keinen Vertrag abzuschließen?
Grundsätzlich ja. Vertragsfreiheit enthält auch die sogenannte negative Abschlussfreiheit.
Niemand muss grundsätzlich einen Vertrag schließen, wenn keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht.
Der Gesetzgeber kann allerdings in besonderen Bereichen einen Kontrahierungszwang vorsehen, wenn dafür hinreichende sachliche Gründe bestehen.
Ausreise und Reisen
Ist die Ausreise aus Deutschland durch Art. 11 GG geschützt?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Ausreisefreiheit nicht zur Freizügigkeit des Art. 11 GG.
Sie wird vielmehr durch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
Gerade dies war Ausgangspunkt des Elfes-Urteils von 1957.
Darf der Staat einem Deutschen die Ausreise verbieten?
Unter gesetzlichen und verfassungsrechtlich gerechtfertigten Voraussetzungen kann die Ausreisefreiheit eingeschränkt werden.
Ein Ausreiseverbot oder die Versagung eines Reisepasses greift grundsätzlich in Art. 2 Abs. 1 GG ein und bedarf deshalb einer verfassungsmäßigen Grundlage.
Der Staat kann die Ausreise nicht allein deshalb verhindern, weil er die Reise für unerwünscht hält.
Schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch die Wahl des Verkehrsmittels?
Grundsätzlich kann auch die Entscheidung, wie man sich fortbewegt, von der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst sein.
Ein besonderes Recht darauf, jedes gewünschte Verkehrsmittel überall benutzen zu dürfen, folgt daraus jedoch nicht.
Verkehrsrechtliche Vorschriften können diese Freiheit aus Gründen der Sicherheit, des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes sowie anderer Gemeinwohlbelange einschränken.
Allgemeine Handlungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht
Ist die allgemeine Handlungsfreiheit dasselbe wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Nein. Beide Rechte werden zwar aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet, besitzen aber unterschiedliche Schutzrichtungen.
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt grundsätzlich jedes menschliche Verhalten.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird dagegen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet und schützt besonders persönlichkeitsrelevante Bereiche der Selbstbestimmung und Identität.
Es besitzt deshalb regelmäßig ein höheres Schutzgewicht.
Welche Bereiche gehören zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören zahlreiche besonders sensible Bereiche persönlicher Selbstbestimmung.
Dazu zählen beispielsweise:
- Privat- und Intimsphäre,
- Recht am eigenen Bild,
- Recht am gesprochenen Wort,
- informationelle Selbstbestimmung,
- sexuelle Selbstbestimmung,
- geschlechtliche Identität und
- Schutz der persönlichen Ehre und Identität.
Diese Bereiche dürfen nicht lediglich nach den vergleichsweise weiten Maßstäben der allgemeinen Handlungsfreiheit behandelt werden.
Hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht strengere Schranken?
Ja. Wegen seiner Nähe zur Menschenwürde gelten regelmäßig höhere Rechtfertigungsanforderungen als bei der bloßen allgemeinen Handlungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Unterschied auch 2026 erneut ausdrücklich hervorgehoben.
Entwicklungsfunktion des Art. 2 Abs. 1 GG
Hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG weitere Rechte entwickelt?
Ja. Art. 2 Abs. 1 GG hat gemeinsam mit Art. 1 Abs. 1 GG eine wichtige entwicklungsoffene Funktion für den Grundrechtsschutz.
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurden im Laufe der Rechtsprechung besondere Gewährleistungen entwickelt, darunter:
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
- das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Diese Rechte sind nicht lediglich beliebige Unterfälle der allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie schützen besonders persönlichkeitsrelevante Bereiche und unterliegen deshalb strengeren verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Es schützt grundsätzlich die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Informationen zu bestimmen.
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte dieses Recht grundlegend im Volkszählungsurteil von 1983 aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Es ist heute insbesondere für staatliche Datenerhebung, Datenspeicherung, Überwachung und automatisierte Datenverarbeitung von großer Bedeutung.
Was ist das sogenannte Computergrundrecht?
Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt besonders sensible IT-Systeme vor staatlichen Zugriffen.
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte diese Gewährleistung 2008 ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Weitere Informationen finden Sie unter Computergrundrecht – Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Menschenbild des Grundgesetzes
Was bedeutet die „gemeinschaftsbezogene und gemeinschaftsgebundene Person“?
Das Grundgesetz versteht persönliche Freiheit nicht als völlig losgelöst von anderen Menschen und der Gesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh hervorgehoben, dass der Einzelne innerhalb einer sozialen Gemeinschaft lebt und deshalb grundsätzlich auch Rücksicht auf andere und auf legitime Gemeinschaftsinteressen nehmen muss.
Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Vorrang des Staates oder der „Gesellschaft“ vor der individuellen Freiheit.
Die Freiheitsrechte bleiben Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung. Staatliche Beschränkungen müssen gesetzlich legitimiert und verhältnismäßig sein.
Müssen die Interessen des Einzelnen grundsätzlich hinter Gemeinschaftsinteressen zurückstehen?
Nein. Die ältere Formulierung von der gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Person darf nicht so verstanden werden, als hätten staatliche Gemeinschaftsinteressen grundsätzlich Vorrang vor individuellen Grundrechten.
Vielmehr müssen individuelle Freiheit und legitime Belange der Allgemeinheit im Rahmen der jeweiligen Verfassungsvorgaben miteinander in Ausgleich gebracht werden.
Gerade der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verhindert, dass der Staat allgemeine Gemeinwohlinteressen pauschal über die Freiheit des Einzelnen stellt.
Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit
Wann greift der Staat in Art. 2 Abs. 1 GG ein?
Ein Eingriff liegt insbesondere vor, wenn der Staat ein Verhalten verbietet, erschwert oder an Bedingungen knüpft oder den Einzelnen zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet.
Typische Eingriffe sind:
- Verbote,
- Gebote,
- Genehmigungspflichten,
- Bußgeldvorschriften,
- Handlungs- oder Duldungspflichten und
- bestimmte mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen.
Können auch mittelbare Beeinträchtigungen Grundrechtseingriffe sein?
Ja. Eine staatliche Maßnahme muss nicht immer unmittelbar ein Verhalten verbieten, um grundrechtlich relevant zu sein.
Auch mittelbare oder faktische Wirkungen können einem Eingriff gleichkommen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind und nach Zielsetzung und Wirkung hinreichendes Gewicht besitzen.
Nicht jede bloße Unannehmlichkeit oder wirtschaftliche Folge staatlichen Handelns genügt dafür.
Muss der Staat einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG begründen?
Ja. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit darf nicht grundlos eingeschränkt werden.
Die staatliche Maßnahme muss insbesondere:
- auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage beruhen,
- einem legitimen Zweck dienen,
- geeignet sein,
- erforderlich sein und
- insgesamt angemessen bleiben.
Die Annahme, praktisch jeder „vernünftige“ staatliche Zweck reiche unabhängig von der konkreten Belastung aus, wäre daher zu undifferenziert.
Verhältnismäßigkeit
Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der allgemeinen Handlungsfreiheit?
Ja. Eine Einschränkung von Art. 2 Abs. 1 GG muss verhältnismäßig sein.
Das gilt auch dann, wenn kein spezielleres Grundrecht betroffen ist.
Bei der Angemessenheitsprüfung werden insbesondere Gewicht und Bedeutung des staatlichen Zwecks mit der Intensität der Freiheitsbeschränkung abgewogen.
Sind Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG leichter zu rechtfertigen als Eingriffe in andere Grundrechte?
Häufig ja, aber nicht automatisch.
Viele spezielle Grundrechte besitzen besonders enge Gesetzesvorbehalte oder schützen Lebensbereiche mit besonders hohem verfassungsrechtlichem Gewicht.
Art. 2 Abs. 1 GG kann dagegen grundsätzlich durch jede Norm der verfassungsmäßigen Rechtsordnung beschränkt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass intensive Eingriffe beliebig gerechtfertigt werden könnten. Je schwerer die tatsächliche Freiheitsbeeinträchtigung, desto gewichtiger müssen grundsätzlich die rechtfertigenden Gründe sein.
Allgemeine Handlungsfreiheit und soziale Kontakte
Ist die Entscheidung, andere Menschen zu treffen, grundrechtlich geschützt?
Ja. Die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzukommen, wird grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Beschluss zur Bundesnotbremse ausdrücklich festgestellt.
Besonders intensive persönliche Beziehungen können darüber hinaus durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder durch Art. 6 GG einen verstärkten Schutz genießen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zu den Corona-Kontaktbeschränkungen?
Das Bundesverfassungsgericht erkannte die Kontaktbeschränkungen als erhebliche Grundrechtseingriffe an, hielt die angegriffenen Regelungen der Bundesnotbremse im damaligen pandemischen Kontext aber für verfassungsgemäß.
Die Entscheidung zeigt, dass auch alltägliche soziale Begegnungen grundrechtlich geschützte Freiheit sind.
Gleichzeitig können schwerwiegende Gefahren für Leben und Gesundheit unter strengen Voraussetzungen zeitweilige Beschränkungen rechtfertigen.
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a.
Intertemporale Freiheit und Klimaschutz
Welche Bedeutung hatte Art. 2 Abs. 1 GG im Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts?
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2021 heraus, dass sämtliche menschlichen Freiheitsbetätigungen durch spezielle Freiheitsgrundrechte und jedenfalls durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt werden.
Da nahezu alle Lebensbereiche unmittelbar oder mittelbar mit Treibhausgasemissionen verbunden sind, können stark auf die Zukunft verschobene Reduktionspflichten zukünftige Freiheit erheblich beeinträchtigen.
Das Gericht entwickelte daraus das Konzept einer eingriffsähnlichen Vorwirkung: Heutige staatliche Entscheidungen dürfen notwendige Freiheitsbeschränkungen nicht in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise einseitig auf zukünftige Generationen verschieben.
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. (Klimabeschluss)
Gibt Art. 2 Abs. 1 GG ein allgemeines Recht auf eine bestimmte Klimapolitik?
Nein. Der Klimabeschluss gibt dem Einzelnen keinen Anspruch darauf, dass der Staat genau eine bestimmte klimapolitische Strategie verfolgt.
Der Gesetzgeber besitzt bei der Gestaltung der Klimapolitik erhebliche Spielräume.
Er muss jedoch die verfassungsrechtlich geschützten Freiheitschancen auch über die Zeit hinweg berücksichtigen und darf notwendige Belastungen nicht verfassungsrechtlich unzumutbar in die Zukunft verlagern.
Das Elfes-Urteil
Worum ging es im Elfes-Urteil?
Im Elfes-Urteil ging es um die Versagung eines Reisepasses und damit um die Möglichkeit eines deutschen Staatsangehörigen, ins Ausland zu reisen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied zunächst, dass die Ausreisefreiheit nicht unter Art. 11 GG fällt.
Es stellte jedoch gleichzeitig klar, dass sie als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird.
Warum ist das Elfes-Urteil so bedeutend?
Mit dem Elfes-Urteil legte das Bundesverfassungsgericht die Grundlage für das bis heute geltende weite Verständnis des Art. 2 Abs. 1 GG.
Das Gericht stellte insbesondere fest:
- Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine menschliche Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne.
- Die speziellen Freiheitsgrundrechte schützen einzelne besonders wichtige Lebensbereiche.
- Außerhalb dieser speziellen Bereiche greift Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht.
- „Verfassungsmäßige Ordnung“ bedeutet die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.
Das Elfes-Urteil gehört damit zu den grundlegenden Entscheidungen der gesamten deutschen Grundrechtsdogmatik.
Die Entscheidung „Reiten im Walde“
Worum ging es bei „Reiten im Walde“?
Der Fall betraf gesetzliche Beschränkungen des Reitens auf Waldwegen in Nordrhein-Westfalen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob solche Regelungen die allgemeine Handlungsfreiheit verletzten.
Mit Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 – bestätigte das Gericht erneut, dass Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich jedes menschliche Verhalten schützt.
Warum ist gerade dieser Fall für Art. 2 Abs. 1 GG wichtig?
Er zeigt besonders anschaulich, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nicht nur besonders bedeutsame Lebensentscheidungen schützt.
Auch eine gewöhnliche Freizeitbeschäftigung wie das Reiten im Wald fällt grundsätzlich in den Schutzbereich.
Die konkrete Beschränkung war dennoch verfassungsrechtlich zulässig. Der Schutzbereich eines Grundrechts und die Frage, ob ein Eingriff gerechtfertigt ist, müssen deshalb klar voneinander getrennt werden.
Grundrechtsschutz auch für scheinbar belanglose Tätigkeiten
Muss eine Tätigkeit gesellschaftlich wertvoll sein, damit Art. 2 Abs. 1 GG greift?
Nein. Das Grundgesetz schützt Freiheit grundsätzlich unabhängig davon, ob staatliche Stellen oder gesellschaftliche Mehrheiten die konkrete Tätigkeit für sinnvoll halten.
Gerade darin liegt eine wichtige Funktion der allgemeinen Handlungsfreiheit: Der Staat entscheidet nicht bereits auf Ebene des Schutzbereichs, welche menschlichen Tätigkeiten „wertvoll genug“ für Grundrechtsschutz sind.
Schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch schädliches oder gefährliches Verhalten?
Der Schutzbereich kann grundsätzlich auch ein Verhalten erfassen, das gefährlich oder gesellschaftlich unerwünscht ist.
Das bedeutet jedoch keineswegs, dass dieses Verhalten erlaubt werden muss.
Gefahren für andere Menschen oder für wichtige Gemeinschaftsgüter können staatliche Verbote rechtfertigen.
Ob eine Beschränkung zulässig ist, wird deshalb grundsätzlich erst auf der Ebene der Rechtfertigung geprüft.
Grundrechtsberechtigung
Wer kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen?
Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht.
Es schützt grundsätzlich jeden Menschen unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.
Auch Ausländer können sich deshalb auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.
Können sich Unternehmen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen?
Inländische juristische Personen können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Das betrifft insbesondere wirtschaftliche und rechtsgeschäftliche Handlungsfreiheit.
Im beruflichen Bereich ist allerdings häufig Art. 12 Abs. 1 GG das speziellere Grundrecht.
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Handlungsfreiheit
Kann eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden?
Ja. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht.
Art. 2 Abs. 1 GG kann insbesondere dann eine wichtige Rolle spielen, wenn kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Kann man über Art. 2 Abs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen lassen?
Grundsätzlich kann ein Grundrechtsträger geltend machen, dass eine ihn belastende Rechtsnorm seine allgemeine Handlungsfreiheit verletzt, weil sie nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört.
Genau dies gehört zu den zentralen Aussagen des Elfes-Urteils.
Damit kann im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde insbesondere relevant werden, ob die belastende Norm:
- formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist,
- mit anderen Grundrechten vereinbar ist,
- die Kompetenzordnung beachtet und
- verhältnismäßig ist.
Art. 2 Abs. 1 GG bedeutet jedoch nicht, dass jeder Bürger losgelöst von einer eigenen Betroffenheit eine allgemeine Verfassungskontrolle von Gesetzen verlangen könnte.
Warum ist Art. 2 Abs. 1 GG für Verfassungsbeschwerden praktisch wichtig?
Weil die allgemeine Handlungsfreiheit mögliche Schutzlücken zwischen den speziellen Grundrechten schließt.
Ist kein spezielleres Grundrecht einschlägig, kann eine staatliche Belastung trotzdem am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG überprüft werden.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde darf sich allerdings nicht darauf beschränken, lediglich einen Eingriff in die Handlungsfreiheit festzustellen. Es muss insbesondere dargelegt werden, warum gerade dessen gesetzliche Grundlage oder konkrete Anwendung verfassungswidrig sein soll.
Wichtige Entscheidungen zur allgemeinen Handlungsfreiheit
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1957 im Elfes-Urteil?
Das Elfes-Urteil begründete das heute maßgebliche weite Verständnis der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Seitdem ist geklärt, dass Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich die menschliche Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne schützt.
Zugleich definierte das Bundesverfassungsgericht die „verfassungsmäßige Ordnung“ als die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.
BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1989 bei „Reiten im Walde“?
Die Entscheidung bestätigte, dass selbst alltägliche Freizeitbetätigungen in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen können.
Gleichzeitig zeigt sie, dass der weite Schutzbereich nicht bedeutet, dass jede gesetzliche Einschränkung verfassungswidrig wäre.
Das Verbot beziehungsweise die Beschränkung des Reitens auf bestimmten Waldwegen konnte durch legitime Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2021 im Klimabeschluss?
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete Art. 2 Abs. 1 GG als grundlegendes allgemeines Freiheitsrecht und bezog auch zukünftige Freiheitsbelastungen in seine verfassungsrechtliche Betrachtung ein.
Heutige staatliche Entscheidungen dürfen Freiheitslasten nicht in einer Weise auf die Zukunft verschieben, die später nur noch drastische Beschränkungen zulässt.
Die Entscheidung verlieh der umfassenden Freiheitsgarantie des Grundgesetzes damit eine zusätzliche zeitliche Dimension.
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2021 zu Kontaktbeschränkungen?
Das Bundesverfassungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit schützt, sich mit beliebigen anderen Menschen zu treffen.
Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie griffen daher in die allgemeine Handlungsfreiheit ein.
Die angegriffenen Regelungen der damaligen Bundesnotbremse hielt das Gericht angesichts der seinerzeitigen Gefahrenlage jedoch für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a.
Was sollte man zur allgemeinen Handlungsfreiheit vor allem wissen?
Art. 2 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich jedes menschliche Verhalten und sorgt damit dafür, dass individuelle Freiheit auch außerhalb der speziell geregelten Grundrechte nicht schutzlos bleibt.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen.
- Eine Tätigkeit muss weder besonders wichtig noch gesellschaftlich wertvoll sein.
- Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Auffanggrundrecht.
- Soweit ein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich zurück.
- Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht und schützt deshalb auch Ausländer.
- Auch juristische Personen können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG darauf berufen.
- Die Freiheit kann durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz begrenzt werden.
- Praktisch am wichtigsten ist die verfassungsmäßige Ordnung.
- Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören alle formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.
- Auch Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit müssen verhältnismäßig sein.
- Art. 2 Abs. 1 GG schützt unter anderem Autofahren, Freizeitbetätigungen, soziale Kontakte, Vertragsfreiheit und die Ausreise aus Deutschland.
- Die Ausreisefreiheit wird nicht durch Art. 11 GG, sondern grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist von der allgemeinen Handlungsfreiheit zu unterscheiden und wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.
- Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bildet außerdem die Grundlage entwicklungsoffener Persönlichkeitsrechte wie der informationellen Selbstbestimmung und des Computergrundrechts.
- Das Elfes-Urteil von 1957 ist die grundlegende Entscheidung zur allgemeinen Handlungsfreiheit.
- Der Klimabeschluss von 2021 verdeutlicht, dass grundrechtlich geschützte Freiheit auch in ihrer zeitlichen Dimension betrachtet werden kann.
Mehr Informationen:
- Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 2 GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 2 GG - Weitere Informationen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Weitere Informationen zum Schutz informationstechnischer Systeme finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Computergrundrecht