(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Art. 33 GG enthält zentrale Regeln über staatsbürgerliche Gleichheit und den öffentlichen Dienst. Deutsche dürfen innerhalb der Bundesrepublik grundsätzlich nicht allein deshalb unterschiedliche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten haben, weil sie einem bestimmten Bundesland angehören. Für die Vergabe öffentlicher Ämter schreibt das Grundgesetz außerdem die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor.
Besonders große praktische Bedeutung besitzt Art. 33 Abs. 2 GG. Aus ihm folgt der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch: Wer sich um ein öffentliches Amt bewirbt, hat zwar grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch darauf, tatsächlich eingestellt oder befördert zu werden. Er kann aber verlangen, dass seine Bewerbung nach den verfassungsrechtlich zulässigen Kriterien und in einem fairen, ergebnisoffenen Auswahlverfahren geprüft wird.
Art. 33 GG betrifft darüber hinaus das Verhältnis von Religion und öffentlichem Dienst sowie die verfassungsrechtliche Stellung des Berufsbeamtentums. Art. 33 Abs. 4 GG enthält den sogenannten Funktionsvorbehalt für die dauerhafte Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Art. 33 Abs. 5 GG schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, zu denen beispielsweise das Lebenszeitprinzip, die amtsangemessene Alimentation und das beamtenrechtliche Streikverbot gehören.
Staatsbürgerliche Gleichheit und öffentlicher Dienst – Fragen und Antworten zu Art. 33 GG
Wortlaut des Art. 33 GG
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Grundlagen des Art. 33 GG
Was regelt Art. 33 GG?
Art. 33 GG verbindet individuelle staatsbürgerliche Rechte mit grundlegenden Verfassungsregeln über den öffentlichen Dienst.
Die einzelnen Absätze haben unterschiedliche Funktionen:
- Art. 33 Abs. 1 GG schützt die staatsbürgerliche Gleichheit der Deutschen innerhalb des Bundesstaates.
- Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 33 Abs. 3 GG schützt vor Benachteiligungen wegen Religion oder Weltanschauung.
- Art. 33 Abs. 4 GG enthält den sogenannten Funktionsvorbehalt.
- Art. 33 Abs. 5 GG schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Ist Art. 33 GG ein Grundrecht?
Teile des Art. 33 GG enthalten grundrechtsgleiche Rechte.
Besonders bedeutsam ist Art. 33 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet den Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern ausdrücklich als grundrechtsgleiches Recht.
Auch andere Teile des Art. 33 GG können subjektive Rechtspositionen vermitteln. Art. 33 Abs. 4 GG hat dagegen in erster Linie objektiv-verfassungsrechtliche Bedeutung für die Organisation des öffentlichen Dienstes.
Art. 33 Abs. 5 GG kann Beamten eigene verfassungsrechtliche Rechte vermitteln, soweit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gerade ihre persönliche Rechtsstellung schützt.
Staatsbürgerliche Gleichheit nach Art. 33 Abs. 1 GG
Was bedeutet staatsbürgerliche Gleichheit?
Art. 33 Abs. 1 GG verbietet grundsätzlich, Deutsche bei staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland unterschiedlich zu behandeln.

Die Vorschrift trägt damit dazu bei, innerhalb des föderalen Bundesstaates einen einheitlichen deutschen Staatsverband zu gewährleisten.
Müssen die staatsbürgerlichen Rechte in allen Bundesländern identisch sein?
Nein. Art. 33 Abs. 1 GG verlangt keine vollständige Vereinheitlichung des Landesrechts.
Die Länder besitzen eigene Gesetzgebungs- und Verfassungszuständigkeiten. Deshalb dürfen sich beispielsweise:
- Kommunalrecht,
- Landeswahlrecht,
- Schulrecht oder
- Landesbeamtenrecht
voneinander unterscheiden.
Problematisch wird es insbesondere dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung gerade an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Land anknüpft.
Darf Bayern einen Bayern gegenüber einem Deutschen aus Hessen bevorzugen?
Allein wegen seiner Zugehörigkeit zu Bayern grundsätzlich nicht.
Art. 33 Abs. 1 GG richtet sich gerade gegen staatsbürgerliche Schranken zwischen den deutschen Ländern.
Eine andere Regelung kann allerdings zulässig sein, wenn sie nicht an die Landeszugehörigkeit anknüpft, sondern auf einem eigenständigen sachlichen Grund beruht.
Darf ein Wahlrecht einen Wohnsitz im jeweiligen Land oder in der Gemeinde voraussetzen?
Ja. Nicht jede Anknüpfung an Wohnsitz oder Aufenthaltsdauer ist eine verbotene Benachteiligung nach Landeszugehörigkeit.
Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein tatsächlicher Bezug zum jeweiligen politischen Gemeinwesen ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium sein.
Entscheidend ist daher, woran die jeweilige Regelung tatsächlich anknüpft.
Öffentliche Ämter und Art. 33 Abs. 2 GG
Was garantiert Art. 33 Abs. 2 GG?
Jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Die Vorschrift verfolgt zwei Ziele:
- Sie schützt Bewerber vor sachfremden Auswahlentscheidungen.
- Sie soll im öffentlichen Interesse eine möglichst leistungsfähige Verwaltung gewährleisten.
Dieser Grundsatz wird als Bestenauslese bezeichnet.
Was ist ein öffentliches Amt?
Der Begriff ist weiter als der Begriff des Beamtenamtes.
Art. 33 Abs. 2 GG erfasst grundsätzlich nicht nur klassische Beamtenstellen.
Auch Stellen für:
- Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst,
- Richter,
- Beamte auf Probe oder Lebenszeit und
- Beförderungsämter
können dem Anwendungsbereich unterfallen.
Gilt Art. 33 Abs. 2 GG auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?
Ja. Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht auf Beamte beschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschrift auch für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes gilt.
Die frühere Annahme, bei Arbeitnehmern könne der Staat wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Stelle weitgehend vom Leistungsprinzip abweichen, ist deshalb zu pauschal.
Ob Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten Fall anwendbar ist, hängt vielmehr von dem zu besetzenden öffentlichen Amt und dem Auswahlverfahren ab.
Welche Kriterien dürfen bei der Auswahl berücksichtigt werden?
Maßgebliche Auswahlkriterien sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Andere Auswahlgesichtspunkte dürfen nicht ohne Weiteres an die Stelle dieser Verfassungskriterien treten.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass ausschließlich Schulnoten, Examensnoten oder dienstliche Beurteilungen betrachtet werden dürften.
Die drei Begriffe erfassen einen erheblich weiteren Bereich.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
Was bedeutet „Eignung“?
Eignung betrifft die gesamte persönliche Geeignetheit für das konkrete öffentliche Amt.
Dazu können abhängig von der Stelle beispielsweise gehören:
- charakterliche Eignung,
- gesundheitliche Eignung,
- Zuverlässigkeit,
- soziale und persönliche Fähigkeiten sowie
- bei Beamten die erforderliche Verfassungstreue.
Die Anforderungen müssen einen sachlichen Bezug zum konkreten Amt besitzen.
Was bedeutet „Befähigung“?
Befähigung betrifft insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Bewerber grundsätzlich zur Wahrnehmung des Amtes befähigen.
Dazu können etwa gehören:
- Ausbildung,
- Studium,
- Staatsexamina,
- Berufserfahrung,
- laufbahnrechtliche Befähigungen und
- sonstige für die Tätigkeit bedeutsame Fähigkeiten.
Was bedeutet „fachliche Leistung“?
Die fachliche Leistung betrifft insbesondere Qualität und Erfolg der bisher tatsächlich erbrachten Arbeit.
Bei Beamten spielen deshalb aktuelle und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen regelmäßig eine zentrale Rolle.
Dabei müssen die Leistungen konkurrierender Bewerber auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage bewertet werden.
Ist automatisch der Bewerber mit der besten Examensnote einzustellen?
Nein. Die Examensnote kann ein wichtiges Auswahlkriterium sein, ist aber nicht mit der Gesamtheit von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung identisch.
Welche Kriterien besonders aussagekräftig sind, hängt vom konkreten Amt ab.
Bewerbungsverfahrensanspruch
Hat der beste Bewerber einen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung?
Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt in erster Linie einen Anspruch auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren.
Dieser wird als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichnet.
Der Bewerber kann verlangen, dass:
- seine Bewerbung tatsächlich berücksichtigt wird,
- die maßgeblichen Auswahlkriterien korrekt angewandt werden,
- keine sachfremden Erwägungen einfließen und
- der Leistungsvergleich auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage erfolgt.
Warum besteht meistens kein unmittelbarer Anspruch auf Ernennung?
Weil der Dienstherr bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Beurteilungsspielräume besitzen kann.
Ist ein Auswahlverfahren fehlerhaft, führt dies deshalb regelmäßig zunächst dazu, dass neu entschieden werden muss.
Einen unmittelbaren Anspruch auf die Stelle gibt es grundsätzlich nur in besonderen Fällen, in denen rechtlich nur noch die Auswahl gerade dieses Bewerbers möglich ist.
Was kann ein unterlegener Bewerber verlangen?
Er kann grundsätzlich eine neue fehlerfreie Auswahlentscheidung verlangen, wenn seine Auswahl bei rechtmäßigem Verfahren möglich erscheint.
Er muss also nicht beweisen, dass er zwingend ausgewählt worden wäre.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch wäre weitgehend wertlos, wenn ein Bewerber erst nachweisen müsste, dass er die Stelle bei einem fehlerfreien Verfahren mit Sicherheit erhalten hätte.
Konkurrentenstreit und Eilrechtsschutz
Was ist ein beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit?
Als Konkurrentenstreit wird der gerichtliche Streit eines unterlegenen Bewerbers gegen die beabsichtigte Besetzung eines öffentlichen Amtes mit einem anderen Bewerber bezeichnet.
Besonders häufig geht es um Beförderungsstellen.
Warum ist im Konkurrentenstreit schneller Rechtsschutz wichtig?
Weil die Ernennung des ausgewählten Bewerbers grundsätzlich vollendete Tatsachen schaffen kann.
Deshalb ist der Bewerber regelmäßig darauf angewiesen, bereits vor der Ernennung gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Art. 33 Abs. 2 GG wirkt dabei mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zusammen.
BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02
Muss ein abgelehnter Bewerber warten, bis der Konkurrent ernannt wurde?
Nein. Gerade vor der Ernennung muss grundsätzlich die Möglichkeit effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bestehen.
Wer eine Auswahlentscheidung angreifen möchte, sollte deshalb die besonderen und häufig sehr kurzen praktischen Zeitabläufe eines Stellenbesetzungsverfahrens beachten.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zur Präsidentenstelle eines Oberverwaltungsgerichts?
Das Bundesverfassungsgericht stärkte erneut den effektiven Rechtsschutz bei möglichen sachfremden Vorfestlegungen eines Auswahlverfahrens.
Ein Auswahlverfahren muss grundsätzlich ergebnisoffen darauf gerichtet sein, den nach Art. 33 Abs. 2 GG fachlich besten Bewerber zu ermitteln.
Trägt ein unterlegener Bewerber nachvollziehbare Umstände vor, die auf eine unzulässige Vorfestlegung anhand sachfremder Kriterien hindeuten, müssen die Fachgerichte diese Umstände ausreichend aufklären und würdigen.
BVerfG, Beschluss vom 07.08.2024 – 2 BvR 418/24
Vorfestlegung und sachfremde Auswahlkriterien
Darf eine Behörde schon vor Abschluss des Auswahlverfahrens einen Wunschkandidaten haben?
Eine rechtlich relevante Vorfestlegung zugunsten eines Bewerbers aufgrund sachfremder Erwägungen ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Das Verfahren muss so ausgestaltet und durchgeführt werden, dass die Bewerber tatsächlich anhand der verfassungsrechtlichen Kriterien miteinander verglichen werden.
Dürfen persönliche Beziehungen berücksichtigt werden?
Nein, soweit sie keinen sachlichen Bezug zu Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung besitzen.
Ämterpatronage soll gerade durch Art. 33 Abs. 2 GG verhindert werden.
Darf die politische Haltung eines Bewerbers berücksichtigt werden?
Parteipolitische Sympathie oder die Übereinstimmung mit der aktuellen Regierungspolitik dürfen grundsätzlich kein Auswahlkriterium sein.
Davon zu unterscheiden ist insbesondere die beamtenrechtliche Verfassungstreue.
Beamte müssen die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dies ist eine Anforderung an die Eignung für das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis und keine Verpflichtung zur Unterstützung einer bestimmten Regierung oder Partei.
Altersgrenzen und gesundheitliche Eignung
Dürfen Altersgrenzen für Beamte festgelegt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Altersgrenzen beschränken den Zugang zu öffentlichen Ämtern und müssen deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein.
Insbesondere bei wesentlichen Einschränkungen benötigt der Staat eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2015 zu Einstellungshöchstaltersgrenzen?
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete die damaligen Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte in Nordrhein-Westfalen, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte.
Das Gericht betonte zugleich, dass Art. 33 Abs. 2 GG vorbehaltlos gewährleistet wird und Einschränkungen des Leistungsgrundsatzes grundsätzlich einer parlamentarisch verantworteten gesetzlichen Grundlage bedürfen.
BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u.a.
Darf die gesundheitliche Eignung berücksichtigt werden?
Ja. Die gesundheitliche Fähigkeit, die Aufgaben eines bestimmten Amtes voraussichtlich wahrnehmen zu können, kann Bestandteil der Eignung sein.
Der Dienstherr darf gesundheitliche Anforderungen aber nicht beliebig definieren.
Insbesondere müssen:
- die Anforderungen einen Bezug zum konkreten Amt besitzen,
- Prognosen auf tragfähiger Grundlage beruhen und
- die besonderen Diskriminierungsverbote, insbesondere für Menschen mit Behinderung, beachtet werden.
Quoten und Gleichstellung

Sind Quoten im öffentlichen Dienst generell verfassungswidrig?
Nein. Eine pauschale Aussage, jede Form einer Quote sei mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, ist zu weitgehend.
Der Leistungsgrundsatz besitzt allerdings sehr hohes Gewicht.
Ein schlechter qualifizierter Bewerber darf grundsätzlich nicht allein aufgrund eines sachfremden Merkmals einem besser qualifizierten Bewerber vorgezogen werden.
Können Gleichstellungsgesetze bei gleicher Qualifikation eine Bevorzugung vorsehen?
Ja. Das geltende Bundesgleichstellungsgesetz sieht beispielsweise vor, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation grundsätzlich bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 8 BGleiG enthält zugleich eine sogenannte Öffnungsklausel: Eine Bevorzugung unterbleibt, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.
§ 8 BGleiG – Auswahlentscheidungen
Kann eine Quote einen Qualifikationsunterschied ausgleichen?
Grundsätzlich nicht beliebig.
Art. 33 Abs. 2 GG verlangt zunächst einen leistungsbezogenen Vergleich.
Gleichstellungsrechtliche Hilfskriterien kommen insbesondere dort in Betracht, wo Bewerber nach den maßgeblichen Leistungsmerkmalen gleich qualifiziert sind und die gesetzliche Regelung ihrerseits verfassungsgemäß ausgestaltet ist.
Sind Herkunfts- oder Migrationsquoten automatisch zulässig oder unzulässig?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Entscheidend wären insbesondere:
- die konkrete gesetzliche Ausgestaltung,
- das verwendete Merkmal,
- die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG,
- die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 GG und
- gegebenenfalls unionsrechtliche Vorgaben.
Eine verfassungsrechtliche Bewertung kann deshalb nicht allein anhand des politischen Begriffs „Quote“ erfolgen.
EU-Bürger und öffentliche Ämter
Gilt Art. 33 Abs. 2 GG unmittelbar für EU-Bürger?
Art. 33 Abs. 2 GG lautet ausdrücklich „Jeder Deutsche“.
Es ist deshalb nicht erforderlich und dogmatisch wenig überzeugend, den verfassungsrechtlichen Begriff „Deutscher“ einfach auf EU-Bürger auszudehnen.
EU-Bürger können jedoch aufgrund des Unionsrechts und einfachgesetzlicher Vorschriften weitreichende Zugangs- und Gleichbehandlungsrechte besitzen.
Können EU-Bürger Beamte in Deutschland werden?
Ja, grundsätzlich.
§ 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz lässt neben Deutschen unter anderem Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Beamtenverhältnis zu.
Auch bestimmte Drittstaatsangehörige können unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst sein.
§ 7 BeamtStG – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Gibt es Ämter, die Deutschen vorbehalten werden dürfen?
Ja. § 7 Abs. 2 BeamtStG sieht vor, dass bestimmte Aufgaben Deutschen vorbehalten werden können, wenn die Aufgaben dies erfordern.
Daneben enthält das Unionsrecht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt und der Wahrung allgemeiner Staatsinteressen verbunden sind, besondere Ausnahmen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Wahlämter und Richterämter
Gilt Art. 33 Abs. 2 GG auch für politische Wahlämter?
Nicht jedes politische Wahl- oder Verfassungsamt unterliegt in gleicher Weise dem klassischen beamtenrechtlichen Prinzip der Bestenauslese.
Wo das Grundgesetz oder ein Gesetz ausdrücklich ein politisches Wahlverfahren vorsieht, müssen Art. 33 Abs. 2 GG und die besonderen demokratischen Wahlregeln miteinander in Einklang gebracht werden.
Die frühere Formel, bei politischen Ämtern werde Art. 33 Abs. 2 GG einfach durch das Demokratieprinzip verdrängt, ist deshalb zu undifferenziert.
Gilt Art. 33 Abs. 2 GG auch für Bundesrichter?
Ja, allerdings wird der Leistungsgrundsatz durch das verfassungsrechtlich vorgesehene Richterwahlverfahren modifiziert.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 entschieden, dass die Ämter von Bundesrichtern grundsätzlich vom Schutz des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst werden.
Bei der Wahl von Richtern der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss jedoch zugleich das besondere Wahlverfahren des Art. 95 Abs. 2 GG berücksichtigt werden.
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15
Religion und Weltanschauung – Art. 33 Abs. 3 GG
Was schützt Art. 33 Abs. 3 GG?
Art. 33 Abs. 3 GG schützt vor Benachteiligungen wegen religiösen Bekenntnisses oder Weltanschauung im Bereich staatsbürgerlicher Rechte und des öffentlichen Dienstes.
Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich:
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Damit schützt sie sowohl religiöse Menschen als auch Menschen, die keiner Religion angehören.
Ist Art. 33 Abs. 3 GG nur eine bedeutungslose Wiederholung von Art. 3 GG?
Nein. Die Vorschrift besitzt einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Regelungsgehalt für staatsbürgerliche Rechte und den öffentlichen Dienst.
Sie ergänzt insbesondere:
- die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG und
- das besondere Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG.
Die frühere Einordnung als bloße Klarstellung ohne zusätzlichen Schutz greift deshalb zu kurz.
Darf eine Behörde einen Bewerber ablehnen, weil er einer bestimmten Religion angehört?
Grundsätzlich nein.
Eine Bewerberin darf beispielsweise nicht allein deshalb als ungeeignet behandelt werden, weil sie:
- Christin,
- Muslimin,
- Jüdin,
- Angehörige einer anderen Religion oder
- konfessionslos
ist.
Darf der Staat religiöse Verhaltensweisen von Amtsträgern beschränken?
Unter besonderen Voraussetzungen ja.
Art. 33 Abs. 3 GG beseitigt nicht sämtliche besonderen Pflichten des öffentlichen Amtes.
Insbesondere können kollidieren:
- Religionsfreiheit des Amtsträgers,
- religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates,
- Grundrechte Dritter und
- Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen.
Solche Beschränkungen benötigen jedoch eine tragfähige verfassungsrechtliche und regelmäßig auch gesetzliche Grundlage.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Kopftuchurteil von 2003?
Eine Lehrerin durfte nicht allein aufgrund einer nicht hinreichend gesetzlich geregelten Annahme fehlender Eignung wegen ihres religiös motivierten Kopftuchs vom Schuldienst ausgeschlossen werden.
Das Bundesverfassungsgericht stellte dabei ausdrücklich auf Art. 33 Abs. 2 und 3 GG sowie die Religionsfreiheit ab.
BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02
Darf bei einem Religionslehrer die Religionszugehörigkeit berücksichtigt werden?
Bei einer Tätigkeit, deren Inhalt gerade in der Vermittlung einer bestimmten Religion besteht, gelten Besonderheiten.
Art. 7 Abs. 3 GG sieht vor, dass Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt wird.
Deshalb können bei solchen besonderen Ämtern Anforderungen bestehen, die bei einer gewöhnlichen Verwaltungsstelle nicht zulässig wären.
Eine pauschale Ausnahme für sämtliche angeblich „konfessionsgebundenen Ämter“ gibt es jedoch nicht. Maßgeblich sind jeweils Funktion, gesetzliche Grundlage und die betroffenen Verfassungsgüter.
Funktionsvorbehalt – Art. 33 Abs. 4 GG
Was regelt Art. 33 Abs. 4 GG?
Art. 33 Abs. 4 GG enthält den sogenannten Funktionsvorbehalt.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe soll danach in der Regel Personen übertragen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Typischerweise sind dies Beamte.
Soll nach Art. 33 Abs. 4 GG jede staatliche Tätigkeit von Beamten ausgeübt werden?
Nein. Die Vorschrift betrifft nicht sämtliche Tätigkeiten des Staates.
Erforderlich sind insbesondere:
- hoheitsrechtliche Befugnisse und
- deren Wahrnehmung als ständige Aufgabe.
Reine Hilfstätigkeiten oder gewöhnliche fiskalische Tätigkeiten des Staates fallen deshalb nicht ohne Weiteres unter den Funktionsvorbehalt.
Was sind hoheitsrechtliche Befugnisse?
Besonders deutlich liegen hoheitsrechtliche Befugnisse vor, wenn staatliche Gewalt gegenüber Bürgern verbindlich ausgeübt wird.
Typische Bereiche sind beispielsweise:
- Polizei,
- Strafvollzug,
- Ordnungsverwaltung oder
- andere Tätigkeiten mit verbindlichen Eingriffsbefugnissen.
Der Begriff ist jedoch nicht auf körperlichen Zwang beschränkt.
Dürfen auch Arbeitnehmer hoheitliche Aufgaben wahrnehmen?
Ja. Art. 33 Abs. 4 GG sagt ausdrücklich „in der Regel“ und lässt damit Ausnahmen zu.
Die frühere Vorstellung, hoheitliche Aufgaben müssten praktisch ausnahmslos Beamten übertragen werden, ist zu streng.
Abweichungen benötigen jedoch einen sachlichen Ausnahmegrund. Der Staat darf das verfassungsrechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht beliebig umkehren.
Dürfen hoheitliche Aufgaben auf private Unternehmen übertragen werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Art. 33 Abs. 4 GG gilt auch dann, wenn der Staat hoheitliche Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform wahrnehmen lässt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2012, dass selbst bestimmte Aufgaben im Maßregelvollzug auf Beschäftigte eines formell privatisierten Trägers übertragen werden können, sofern für die Abweichung vom Funktionsvorbehalt ein spezifischer sachlicher Grund besteht und die verfassungsrechtlich erforderliche staatliche Verantwortung gewahrt bleibt.
BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 – 2 BvR 133/10
Müssen Polizisten zwingend Beamte sein?
Gerade bei dauerhaften polizeilichen Eingriffsbefugnissen spricht Art. 33 Abs. 4 GG besonders stark für den Einsatz von Beamten.
Eine abstrakte Aussage, jede einzelne Tätigkeit innerhalb einer Polizeibehörde müsse zwingend von Beamten ausgeübt werden, wäre jedoch zu weit.
Bei Verwaltungs-, Technik- oder Unterstützungsaufgaben kann die Bewertung anders ausfallen als bei unmittelbarer Ausübung polizeilicher Eingriffsgewalt.
Berufsbeamtentum – Art. 33 Abs. 5 GG
Was bedeutet Art. 33 Abs. 5 GG?
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen.
Damit schützt das Grundgesetz einen Kern traditioneller Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums.
Welche hergebrachten Grundsätze gibt es?
Zu den anerkannten hergebrachten Grundsätzen gehören insbesondere verschiedene miteinander verbundene Rechte und Pflichten des Beamtenverhältnisses.
Dazu zählen unter anderem:
- Lebenszeitprinzip,
- Alimentationsprinzip,
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
- Treuepflicht des Beamten,
- Laufbahnprinzip,
- Leistungsprinzip,
- Streikverbot und
- bestimmte Grundstrukturen von Besoldung und Versorgung.
Dürfen Beamte streiken?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 bestätigt, dass das Streikverbot für Beamte einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt.
Das gilt statusbezogen für Beamte und nicht nur für solche Beamten, die unmittelbar hoheitliche Eingriffsbefugnisse wahrnehmen.
BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a.
Was bedeutet amtsangemessene Alimentation?
Der Dienstherr muss Beamten und ihren Familien einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt gewähren.
Die Besoldung ist nicht lediglich Entgelt für einzelne Arbeitsleistungen.
Sie steht in Zusammenhang mit dem besonderen Lebenszeit-, Treue- und Dienstverhältnis und soll auch die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit einer rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung gewährleisten.
Kann der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung beliebig festsetzen?
Nein. Der Gesetzgeber besitzt zwar erheblichen Gestaltungsspielraum, die Besoldung darf aber nicht evident unzureichend sein.
Insbesondere muss sie:
- amtsangemessen sein,
- eine verfassungsrechtliche Mindestbesoldung sichern und
- in angemessener Weise an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst werden.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Berliner Beamtenbesoldung?
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation weiter und erklärte zahlreiche Berliner Besoldungsregelungen der Jahre 2008 bis 2020 für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
Das Gericht betonte insbesondere die Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Mindestbesoldung und der fortlaufenden Anpassung an wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen.
BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u.a.
Verfassungsbeschwerde und Art. 33 GG
Kann eine fehlerhafte Stellenbesetzung mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Grundsätzlich ja. Art. 33 Abs. 2 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares grundrechtsgleiches Recht.
Eine Verletzung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
- sachfremde Auswahlkriterien verwendet werden,
- ein Bewerber ohne ausreichenden Grund vom Verfahren ausgeschlossen wird,
- dienstliche Beurteilungen fehlerhaft miteinander verglichen werden,
- das Auswahlverfahren auf einen bestimmten Bewerber vorfestgelegt ist,
- der Leistungsgrundsatz ohne ausreichende gesetzliche Grundlage eingeschränkt wird oder
- effektiver gerichtlicher Konkurrentenrechtsschutz verweigert wird.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der staatsbürgerlichen Gleichheit und des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Kann man mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar seine Beförderung erzwingen?
Regelmäßig nein.
Auch das Bundesverfassungsgericht führt grundsätzlich nicht selbst die beamtenrechtliche Auswahlentscheidung durch.
Wird eine verfassungswidrige Auswahl festgestellt, besteht die typische Folge darin, dass die angegriffene Entscheidung aufgehoben und eine erneute rechtmäßige Auswahl ermöglicht wird.
Was muss ein Konkurrent regelmäßig schon vor einer Verfassungsbeschwerde tun?
Er muss grundsätzlich zunächst effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Weil die endgültige Besetzung einer Stelle die Rechtsposition des unterlegenen Bewerbers erheblich beeinträchtigen kann, spielt dabei der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz eine besonders große Rolle.
Kann auch Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden?
Ja, soweit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums eine subjektive Rechtsposition des Beamten schützt.
Besondere praktische Bedeutung besitzt dies beispielsweise bei:
- Besoldung,
- Versorgung,
- Lebenszeitprinzip und
- anderen statusrechtlichen Kernpositionen.
Wichtige Entscheidungen zu Art. 33 GG
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2002 zum Konkurrentenstreit?
Das Bundesverfassungsgericht betonte die enge Verbindung zwischen dem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und effektivem Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Der unterlegene Bewerber muss die Möglichkeit besitzen, seinen Anspruch zu sichern, bevor durch die Ernennung des Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden.
BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2003 zum religiösen Kopftuch?
Der Zugang zu einem öffentlichen Amt darf nicht ohne hinreichende gesetzliche Grundlage aufgrund einer religiös motivierten Verhaltensweise verweigert werden.
Die Entscheidung verdeutlicht das Zusammenspiel von:
- Art. 33 Abs. 2 GG,
- Art. 33 Abs. 3 GG und
- Art. 4 GG.
BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2012 zum Funktionsvorbehalt?
Art. 33 Abs. 4 GG gilt auch für hoheitliche Aufgaben, die in privatrechtlicher Organisationsform wahrgenommen werden.
Das Grundgesetz schließt eine Übertragung solcher Aufgaben auf Nichtbeamte oder private Träger nicht vollständig aus. Abweichungen vom beamtenrechtlichen Regelfall benötigen jedoch einen spezifischen sachlichen Rechtfertigungsgrund.
BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 – 2 BvR 133/10
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2015 zum Leistungsprinzip?
Der Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern wird vorbehaltlos gewährleistet.
Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz können insbesondere aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts möglich sein, benötigen aber grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u.a.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2016 zu Bundesrichterstellen?
Auch die Ämter der Bundesrichter werden grundsätzlich von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst.
Der Grundsatz der Bestenauslese muss dort jedoch mit dem besonderen verfassungsrechtlichen Richterwahlverfahren in Einklang gebracht werden.
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 zum Beamtenstreik?
Das Streikverbot für Beamte gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Das Bundesverfassungsgericht hielt das statusbezogene Streikverbot für Beamte für mit dem Grundgesetz vereinbar.
BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zum Auswahlverfahren für die Leitung eines Oberverwaltungsgerichts?
Art. 33 Abs. 2 GG verlangt ein ergebnisoffenes Auswahlverfahren, in dem der fachlich beste Bewerber tatsächlich ermittelt werden kann.
Gibt es konkrete Anhaltspunkte für eine Vorfestlegung aus sachfremden Gründen, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Anhaltspunkten im Konkurrentenrechtsschutz hinreichend nachgehen.
BVerfG, Beschluss vom 07.08.2024 – 2 BvR 418/24
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Beamtenbesoldung?
Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte die Anforderungen des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG erneut und beanstandete zahlreiche Berliner Besoldungsregelungen.
Beamten muss insbesondere ein amtsangemessener Unterhalt gewährleistet werden. Dies dient nicht allein ihren privaten Interessen, sondern zugleich der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit einer leistungsfähigen und unparteiischen Verwaltung.
BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u.a.
Was sollte man zu Art. 33 GG vor allem wissen?
Art. 33 GG soll staatsbürgerliche Gleichheit gewährleisten und zugleich sicherstellen, dass öffentliche Ämter nach sachgerechten Leistungsmaßstäben vergeben und hoheitliche Daueraufgaben von einem verlässlich organisierten öffentlichen Dienst wahrgenommen werden.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Art. 33 GG enthält sowohl individuelle Rechte als auch objektive Regeln über den öffentlichen Dienst.
- Art. 33 Abs. 1 GG schützt Deutsche vor Benachteiligungen bei staatsbürgerlichen Rechten allein wegen ihrer Landeszugehörigkeit.
- Die Vorschrift verlangt nicht, dass sämtliche Länder identische staatsbürgerliche Regelungen besitzen.
- Art. 33 Abs. 2 GG enthält ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
- Maßgebliche Kriterien sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
- Dieses Prinzip wird als Bestenauslese bezeichnet.
- Art. 33 Abs. 2 GG gilt nicht nur für klassische Beamtenstellen, sondern grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst.
- Der Bewerber besitzt regelmäßig keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Beförderung.
- Er besitzt aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung.
- Ein fehlerhaft abgelehnter Bewerber kann grundsätzlich eine erneute Auswahl verlangen, wenn seine Auswahl bei fehlerfreiem Verfahren möglich erscheint.
- Im Konkurrentenstreit ist effektiver Rechtsschutz regelmäßig bereits vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten erforderlich.
- Persönliche Beziehungen und andere sachfremde Gesichtspunkte dürfen die Auswahl nicht bestimmen.
- Auch eine sachfremde Vorfestlegung auf einen Wunschkandidaten kann Art. 33 Abs. 2 GG verletzen.
- Gesundheitliche und charakterliche Anforderungen können zur Eignung gehören, müssen aber einen Bezug zum Amt besitzen.
- Quotenregelungen sind nicht generell verfassungswidrig.
- Ein schlechter qualifizierter Bewerber darf jedoch grundsätzlich nicht allein wegen eines sachfremden Merkmals einem besser qualifizierten Bewerber vorgezogen werden.
- Bei gleicher Qualifikation können gesetzlich vorgesehene Gleichstellungsregeln eine Rolle spielen.
- Art. 33 Abs. 2 GG ist seinem Wortlaut nach ein Deutschenrecht.
- EU-Bürger besitzen daneben weitreichende unionsrechtliche und einfachgesetzliche Zugangsrechte.
- Nach § 7 BeamtStG können insbesondere auch Unionsbürger grundsätzlich Beamte werden.
- Bei politischen Wahlämtern und verfassungsrechtlich vorgesehenen Wahlverfahren kann der Leistungsgrundsatz durch besondere demokratische Auswahlregeln modifiziert werden.
- Auch Bundesrichterämter fallen grundsätzlich unter Art. 33 Abs. 2 GG.
- Art. 33 Abs. 3 GG schützt eigenständig vor religiöser oder weltanschaulicher Benachteiligung im öffentlichen Dienst.
- Er schützt ausdrücklich auch Menschen, die keiner Religion angehören.
- Besondere religiöse Anforderungen können nur bei hierfür sachlich und verfassungsrechtlich geeigneten Funktionen zulässig sein.
- Art. 33 Abs. 4 GG enthält den Funktionsvorbehalt für die dauerhafte Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse.
- Hoheitsrechtliche Daueraufgaben sollen grundsätzlich Beamten oder anderen Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis übertragen werden.
- Art. 33 Abs. 4 GG enthält jedoch keinen absoluten Beamtenvorbehalt.
- Ausnahmen müssen durch spezifische sachliche Gründe gerechtfertigt sein.
- Der Funktionsvorbehalt gilt auch bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform.
- Art. 33 Abs. 5 GG schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
- Dazu gehören insbesondere Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Treuepflicht und Streikverbot.
- Beamte besitzen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation.
- Eine Verletzung subjektiver Rechte aus Art. 33 GG kann grundsätzlich mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zur staatsbürgerlichen Gleichheit und zum Zugang zu öffentlichen Ämtern finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung von Art. 33 GG finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu staatsbürgerlicher Gleichheit, Bestenauslese und Berufsbeamtentum finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 33 GG