Was bedeutet staatsbürgerliche Gleichheit?
Das Grundrecht der staatsbürgerlichen Gleichheit ist in Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG verankert:
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Nach welchen Gesichtspunkten werden Staatsämter vergeben?
Art. 33 Abs. 2 GG legt als Kriterien für die Auswahl von Staatsdienern ausschließlich „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ fest. Jeder deutsche Bürger hat das Recht, innerhalb dieser Gesichtspunkte gleich behandelt zu werden. Andere Kriterien dürfen demnach keine Anwendung finden.
Gilt das auch für höchste Staatsämter?
Soweit es sich um Wahlämter oder politische Ämter handelt, finden diese Grundsätze in der Regel keine Anwendung. Insoweit überlagert das Demokratieprinzip die staatsbürgerliche Gleichheit.
Sind Quoten im öffentlichen Dienst zulässig?
Art. 33 GG sieht das Prinzip der Bestenauslese aus Grundstein der Vergabe öffentlicher Ämter vor. Diese Regelung kann auch durch Motive vermeintlicher Gleichbehandlung nicht ausgehebelt werden.
Denkbar ist lediglich eine Berücksichtigung von Quotengesichtspunkten bei absolut identischer Befähigung mehrerer Bewerber.
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- Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG) - anwalt.de: Die Staatsbürger- und Beamtenrechte in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1)
- anwalt.de: Die Staatsbürger- und Beamtenrechte in der Verfassungsbeschwerde (Teil 2)