Petitionsrecht (Art. 17 GG)

(Letzte Aktualisierung: 15.08.2022)

Das Petitionsrecht ist ein sehr altes Grundrecht. Es beinhaltet, grob gesagt, das Recht, dem Staat seine Meinung zu sagen. Dies war gerade in früheren Zeiten, als es ein Risiko darstellen konnte, seiner Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen, ein Fortschritt. Zudem ermöglichten Petitionen häufig eine Nachprüfung von behördlichen Entscheidungen, da es noch keinen gesetzlichen Rechtsweg gegen staatliche Akte gab.

Zwischenzeitlich, nachdem die Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen ohne Weiteres möglich war und praktisch jedes Handeln von Behörden vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden konnte, hat das Petitionsrecht deutlich an Bedeutung verloren. Statt sich groß zu beschweren und dann oft eine negative Antwort zu bekommen, hat man lieber gleich geklagt.

Heute haben Petitionen dagegen wieder etwas an Bedeutung gewonnen, da sie online unter Beteiligung vieler Gleichgesinnter eingereicht werden können. In der Regel werden derartige Petitionen dazu genutzt, ein Thema überhaupt erst publik zu machen.

Grundrecht

Wo steht das Petitionsrecht im Grundgesetz?

Art. 17 führt dazu aus:

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Das Petitionsrecht umfasst jede Bitte und Anfrage gegenüber staatlichen Stellen.
Das Petitionsrecht umfasst jede Bitte und Anfrage gegenüber staatlichen Stellen.
Das Recht bedeutet lediglich, dass man diese Bitten und Beschwerden einreichen darf und insoweit keine Nachteile zu befürchten hat.

Petitionen an den Bundestag können mittlerweile auch online eingereicht werden.

Was gilt alles als Petition?

Petitionen im engeren Sinne sind lediglich Bitten an die Volksvertretung, also an den Bundestag oder den Landtag. Das Petitionsrecht des Grundgesetzes versteht den Begriff jedoch viel weiter und umfasst auch Beschwerden, Strafanzeigen und Anfragen.

Welchen Inhalt muss eine Petition haben?

Hierfür gibt es grundsätzlich keine Vorgaben. Es muss lediglich klar werden, welchen Sachverhalt der Bürger dem Staat unterbreiten will. Idealerweise sollte man auch deutlich machen, was man erreichen will, also welche Art der Abhilfe man sich vorstellt.

Was kann mit einer Petition verlangt werden?

Grundsätzlich kann jedes staatliche Handeln oder auch nur die Kenntnisnahme verlangt werden. Dazu gehören z.B.

  • die Aufhebung behördlicher Entscheidungen,
  • der Erlass oder die Änderung eines Gesetzes,
  • die Aufhebung eines Gerichtsurteils (innerhalb enger Grenzen),
  • dienstliche Beanstandungen,
  • eine Stellungnahme zu einer Beschwerde,
  • die Niederschlagung einer staatlichen Geldforderung,
  • die Gewährung einer finanziellen Beihilfe.

Muss ich selbst von der Thematik betroffen sein?

Nein. Man kann sich auch über Dinge beschweren, die einen selbst nicht betreffen oder von denen man keinen Nachteil hat. Petitionen sind insbesondere auch zugunsten anderer Personen oder für Belange der Allgemeinheit möglich.

Gibt es eine Frist für die Einreichung der Petition?

Nein.

Gibt es eine Frist für die Behandlung der Petition?

Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Behandlung und Beantwortung einer Petition. Allerdings wird man, damit das Grundrecht nicht leer läuft, davon ausgehen können, dass die Eingabe jedenfalls in „angemessener“ Zeit behandelt wird. Wie lange das im Einzelfall ist, hängt vom Umfang der Petition, vom Rechercheaufwand und von den sonstigen Umständen ab.

Darf eine Petition auch abgelehnt werden?

Grundsätzlich nicht, die Behörde bzw. das Parlament darf die Petition insbesondere nicht deswegen zurückweisen, weil sie das Thema für unwichtig oder politisch unerwünscht hält. In diesen Fällen muss trotzdem eine Behandlung erfolgen, die aber freilich dann ein solches Ergebnis haben darf.

Die Behandlung kann nur verweigert werden, wenn sie beleidigenden Inhalt hat, die Rechte anderer Personen verletzt (z.B. durch Übermittlung persönlicher Informationen), die Stelle unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dafür zuständig ist, eine Petition wiederholt bei der gleichen Stelle eingereicht (siehe unten) wird oder etwas verlangt, das gegen Strafgesetze verstößt.

Kann dieselbe Petition bei verschiedenen Stellen eingereicht werden?

Ja, sofern diese Stellen alle (zumindest am Rande) zuständig sein können, kann die Petition auch an mehrere Adressaten gerichtet werden.

Wenn man sich nicht ganz sicher ist, wo die Petition am besten aufgehoben ist, kann dies auch durchaus ratsam sein. Möglicherweise kann auch die ein Stelle besser weiterhelfen als die andere.

Es gibt jedenfalls keinen Grundsatz, dass man sein Anliegen immer nur einem einzelnen Adressaten unterbreiten dürfte.

Kann dieselbe Petition mehrfach bei der gleichen Stelle eingereicht werden?

Grundsätzlich ist dies möglich und auch eine solche Petition muss zumindest inhaltlich zur Kenntnis genommen werden.

Wenn sich aus dieser Kenntnisnahme ergibt, dass die Petition bereits behandelt wurde, sich die Rahmenumstände nicht geändert haben und auch keine neuen Argumente vorgebracht werden, ist aber eine Zurückweisung ohne nähere Sachbehandlung oder Prüfung möglich, unter Umständen auch eine automatische Zurückweisung möglich.

Insoweit sehen die Rechtsvorschriften für Petitionen an Parlamente teilweise eine Unterscheidung danach vor, ob die vorherige Petition in der gleichen Amtsperiode des Parlaments eingereicht wurde. So legt § 77 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags bspw. fest, dass die identische Wiederholung einer Petition aus der gleichen Wahlperiode unzulässig ist (Abs. 1 Nr. 4), aus einer vorherigen Wahlperiode dagegen zulässig ist, aber ohne Sachbehandlung zurückgewiesen werden kann (Abs. 2 Nr. 3). Hierfür gilt aber auch das oben Gesagte, dass in jedem Fall eine inhaltliche Befassung mit der Petition geschehen muss, um festzustellen, ob es sich wirklich um den gleichen Gegenstand handelt und keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden.

Sind Online-Petitionen auch Petitionen?

Das kommt darauf an.

Soweit die offizielle Petitionsplattform des Bundestags (https://epetitionen.bundestag.de/) verwendet wird, handelt es sich um eine formelle Petition. Hier können sich besondere Rechte ergeben, so erhält der Initiator bspw. ab 50.000 Unterschriften sogar Rederecht im zuständigen Ausschuss.

Bei vielen anderen Petitionsplattformen, bei denen man sich durch Ausfüllen eines Formulars der Petition anschließen kann, handelt es sich wohl erst dann um eine Petition, wenn diese auch dem Adressaten übermittelt wird. Insoweit überlässt man es also dieser Plattform, ob aus der bloßen Erklärung, man wolle ein Thema unterstützen, auch eine Petition im Sinne des Grundgesetzes wird.

Welche Rechte hat man bzgl. der Behandlung der Petition?

Eine Petition muss vom Adressaten gelesen werden. Weitere Rechte hat der Bürger aber nicht.
Eine Petition muss vom Adressaten gelesen werden. Weitere Rechte hat der Bürger aber nicht.
Grundsätzlich umfasst das Petitionsrecht nur einen Anspruch darauf, dass man diese einreichen darf und sie zumindest zur Kenntnis genommen wird.

Hierzu gehört auch eine Beantwortung dahin gehend, dass die Kenntnisnahme erfolgt ist. Ausreichend ist insoweit aber in der Regel die bloße Mitteilung, dass die Petition behandelt wurde, ihr aber nicht entsprochen wird.

Ein Recht auf eine bestimmte Beantwortung, insbesondere auf eine Begründung für eine negative Behandlung, besteht jedoch nicht. Auch dass diese Petitionen tatsächlich zu einem Erfolg in der Sache führen, kann natürlich nicht garantiert werden.

Kann eine Petition einen Widerspruch oder eine Klage ersetzen?

In gewissem Umfang ja, allerdings sind die Aussichten in diesem Fall höchst unsicher, sodass man sich nicht darauf verlassen sollte.

Mehr dazu:

Habe ich ein Recht auf Auskünfte, um meine Petition möglichst wirkungsvoll gestalten zu können?

Im Ergebnis wohl nicht. Das Petitionsrecht umfasst nur eine Äußerungs-, aber kein Ermittlungsrecht. Allerdings können sich Ansprüche auf Auskünfte bspw. aus dem Recht auf Akteneinsicht oder aus Informationsfreiheitsgesetzen ergeben.

Wie wird eine erfolgreiche Petition umgesetzt?

Wurde eine Petition positiv beschieden, stellt sich die Frage nach der Umsetzung. Soweit die Petition lediglich ein allgemeines Thema betrifft und z.B. als Gesetzgebungsmaterial verwendet wird, ist die Umsetzung schon damit erreicht, dass das Anliegen gespeichert bleibt und in der Zukunft möglicherweise umgesetzt wird.

Soweit es nicht nur um Interna des Parlaments geht, ist aber auch die Gewaltenteilung zu beachten. Soweit also – wie meistens – Handlungen von Behörden oder Gerichten betroffen sind, hat der Petitionsausschuss kein Weisungsrecht, sondern spricht lediglich eine
Empfehlung aus. Insoweit muss man also unter Hinweis auf die erfolgreiche Petition die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Wiederaufnahme, erneute Antragstellung) selbst ergreifen.

Durchführung einer Petition

Wird eine Petition wirklich ernstgenommen?

Häufig leider nicht.

Das Problem ist, dass Petitionen mittlerweile sehr häufig sind und zu allen möglichen (und unmöglichen) Themen eingereicht werden. Durch die Verwendung elektronischer Hilfsmittel und Übermittlungswege sind die Hürden weiter gesunken und Petitionen darum ohne Schwierigkeiten einzureichen.

Darum muss eine Petition schon besonders professionell formuliert sein, um eine gewisse Aufmerksam zu erregen.

Kann ich die Petition durch einen Rechtsanwalt einreichen?

Ja, eine Vertretung bei der Einreichung oder eine Vorformulierung durch einen Anwalt ist zulässig.

Rechtsanwälte werden auf ihrer jeweiligen Homepage in der Regel auch Auskunft darüber geben, ob sie für die Einreichung von Petitionen zur Verfügung stehen.

Auch Rechtsanwalt Thomas Hummel von der Kanzlei Abamatus kann Sie bei Ihrer Petition unterstützen.

Kann ich gegen die Erledigung meiner Petition klagen?

Das kommt darauf an.

Da man keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis der Petition hat, ist eine Klage darauf normalerweise aussichtlos. Man kann bspw. den Bundestag nicht darauf verklagen, einer Petition abzuhelfen, weil es keine Rechtsnorm gibt, die den Bundestag hierzu verpflichtet. Die Petition muss lediglich grundrechts- und gesetzeskonform behandelt werden.

Wenn aber die Behandlung nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, sieht es anders aus. Denn hierauf hat man einen Anspruch. Das Petitionsverfahren, also das Prozedere, wie die Petition bspw. vom Petitionsausschuss behandelt wird, ist gerichtlich sehr wohl nachprüfbar.

Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde, also bspw. das Berliner Verwaltungsgericht im Falle des Bundestags. Bei Strafanzeigen ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sondern das Klageerzwingungsverfahren nach der StPO.

Bekommt man vor diesen Gerichten nicht Recht, ist auch eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Petitionsrechts oder anderer Grundrechte denkbar.

Mehr Informationen:

Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 11 Wertung: 4.9]