(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Art. 104 GG enthält besondere verfassungsrechtliche Sicherungen für Eingriffe in die körperliche Freiheit. Weil Festnahme, Gewahrsam, Haft und andere Freiheitsentziehungen zu den schwersten staatlichen Grundrechtseingriffen gehören, genügt es nicht, dass für die Maßnahme irgendein sachlicher Grund besteht. Sie muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.
Für Freiheitsentziehungen gilt zusätzlich ein besonders strenger Richtervorbehalt. Grundsätzlich muss bereits vor der Freiheitsentziehung ein Richter entscheiden. Nur wenn eine vorherige richterliche Entscheidung ausnahmsweise nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, darf die Exekutive zunächst selbst handeln; die richterliche Entscheidung muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Die im Grundgesetz genannte Grenze bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages ist keine reguläre Haftdauer, die Polizei ohne Richter ausschöpfen dürfte.
Art. 104 GG enthält außerdem besondere Rechte festgehaltener Personen. Sie dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt werden. Bei einer vorläufigen Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat muss eine richterliche Anhörung erfolgen. Nach einer richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung muss außerdem unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade diese Verfahrensgarantien in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2025 nochmals deutlich gestärkt.
Garantien bei Freiheitsentzug – Fragen und Antworten zu Art. 104 GG
Wortlaut des Art. 104 GG
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Grundlagen des Art. 104 GG
Welche Rechte schützt Art. 104 GG?
Art. 104 GG enthält besondere gesetzliche und verfahrensrechtliche Garantien für Eingriffe in die Freiheit der Person.

Die Vorschrift sichert insbesondere:
- den Gesetzesvorbehalt für Freiheitsbeschränkungen,
- die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen,
- das Verbot körperlicher und seelischer Misshandlung,
- den Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehungen,
- die unverzügliche richterliche Kontrolle einer zunächst ohne Richter vorgenommenen Freiheitsentziehung,
- besondere Rechte vorläufig festgenommener Tatverdächtiger und
- die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson.
Wie hängt Art. 104 GG mit der Freiheit der Person zusammen?
Art. 104 GG konkretisiert und verstärkt den Schutz der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthält das materielle Grundrecht:
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Art. 104 GG fügt zusätzliche Anforderungen an staatliche Eingriffe hinzu. Das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb von einem unlösbaren Zusammenhang zwischen der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und den formellen Sicherungen des Art. 104 GG.
Weitere Informationen zum eigentlichen Freiheitsgrundrecht finden Sie unter Freiheit der Person – Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Ist Art. 104 GG selbst ein Grundrecht?
Art. 104 GG enthält jedenfalls subjektive verfassungsrechtliche Rechte des Betroffenen und nicht lediglich organisatorische Vorgaben für den Staat.
Bei Verstößen gegen Art. 104 Abs. 1 und 2 GG wird regelmäßig eine Verletzung der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG gerügt.
Für Art. 104 Abs. 4 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass die Benachrichtigungspflicht dem Festgehaltenen ein eigenes subjektives Recht vermittelt.
Die Frage, ob man Art. 104 GG insgesamt als eigenständiges Grundrecht oder als besondere Ausgestaltung der Freiheit der Person bezeichnet, ist deshalb für die praktische Durchsetzung weniger wichtig als die konkreten Garantien der einzelnen Absätze.
Förmliches Gesetz und gesetzliche Formvorschriften
Warum darf die Freiheit nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden?
Weil das Grundgesetz Eingriffe in die körperliche Freiheit besonders eng an eine parlamentarisch verantwortete gesetzliche Grundlage bindet.
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt:
Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Die Behörde muss deshalb eine gesetzliche Vorschrift benennen können, die gerade den konkreten Freiheitseingriff erlaubt.
Allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen, Verwaltungsvorschriften oder eine bloße Analogie zu einer ähnlichen Eingriffsbefugnis genügen nicht.
Was ist ein „förmliches Gesetz“?
Ein förmliches Gesetz ist ein vom zuständigen parlamentarischen Gesetzgeber im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossenes Gesetz.
Je nach Materie kann es sich um ein Bundes- oder Landesgesetz handeln.
Gesetzliche Grundlagen für Freiheitsentziehungen finden sich beispielsweise:
- in der Strafprozessordnung,
- in den Polizeigesetzen der Länder,
- im Aufenthaltsrecht,
- im Betreuungsrecht und
- in den Landesgesetzen über psychiatrische Unterbringungen.
Dürfen Gerichte eine gesetzliche Haftbefugnis analog erweitern?
Grundsätzlich nicht zulasten des Betroffenen.
Art. 104 Abs. 1 GG verlangt für Freiheitsbeschränkungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Freiheitsentziehung darf deshalb nicht einfach dadurch gerechtfertigt werden, dass eine Vorschrift über einen ähnlichen Sachverhalt entsprechend angewandt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen strengen Gesetzesvorbehalt 2025 in mehreren Entscheidungen zu ausländerrechtlichen Ingewahrsamnahmen erneut hervorgehoben.
Warum sind Verfahrensvorschriften bei Freiheitsentziehungen besonders wichtig?
Weil Art. 104 Abs. 1 GG die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften selbst zum Verfassungsgebot erhebt.
Bei gewöhnlichen Rechtsstreitigkeiten ist ein Verstoß gegen eine einfachgesetzliche Verfahrensregel nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung.
Bei Eingriffen in die Freiheit der Person ist das anders: Soweit ein freiheitsbeschränkendes Gesetz bestimmte Formen vorschreibt, verstärkt Art. 104 Abs. 1 GG ihre Bedeutung verfassungsrechtlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies etwa im Beschluss vom 5. August 2025 – 2 BvR 1191/22 – erneut betont.
BVerfG, Beschluss vom 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22
Misshandlungsverbot
Dürfen festgehaltene Personen körperlich oder seelisch unter Druck gesetzt werden?
Nein. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet ausdrücklich die körperliche und seelische Misshandlung festgehaltener Personen.
Die Vorschrift trägt der besonderen Situation Rechnung, dass ein Gefangener dem Staat in besonders intensiver Weise ausgeliefert ist.
Er kann der Situation nicht ausweichen und besitzt nur eingeschränkte Möglichkeiten, sich selbst gegen Übergriffe zu schützen.
Was bedeutet körperliche Misshandlung?
Körperliche Misshandlung umfasst insbesondere staatliche Gewalteinwirkungen, mit denen einem Festgehaltenen Schmerzen oder erhebliche körperliche Beeinträchtigungen zugefügt werden.
Zulässige und erforderliche Maßnahmen unmittelbaren Zwangs müssen hiervon unterschieden werden. So kann beispielsweise eine rechtmäßige Festnahme unter bestimmten Umständen den Einsatz körperlichen Zwangs erfordern.
Dieser darf aber niemals der Bestrafung, Einschüchterung oder Erzwingung von Aussagen dienen und muss stets verhältnismäßig bleiben.
Was bedeutet seelische Misshandlung?
Auch psychische Einwirkungen können gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
Das Misshandlungsverbot betrifft deshalb nicht nur körperliche Gewalt. Auch besonders schwerwiegende Einschüchterungen, Erniedrigungen oder andere psychische Druckmittel können verfassungsrechtlich unzulässig sein.
Daneben gelten insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK.
Darf ein Gefangener gefoltert werden, um Informationen zu erhalten?
Nein. Folter ist absolut verboten.
Das gilt unabhängig davon, welche Straftat dem Betroffenen vorgeworfen wird oder welche Informationen sich der Staat von der Misshandlung verspricht.
Auch besonders schwerwiegende Gefahrenlagen rechtfertigen keine Folter.
Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung
Was ist der Unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung?
Die Freiheitsentziehung ist die besonders intensive Form der Freiheitsbeschränkung.
Bei einer Freiheitsbeschränkung wird die körperliche Bewegungsfreiheit punktuell oder weniger intensiv beeinträchtigt.
Von einer Freiheitsentziehung spricht man dagegen insbesondere dann, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung aufgehoben wird und die Person an einem eng umgrenzten Ort festgehalten wird.
Typische Freiheitsentziehungen sind:
- Untersuchungshaft,
- Strafhaft,
- Polizeigewahrsam,
- Abschiebungshaft,
- Auslieferungshaft,
- geschlossene psychiatrische Unterbringung und
- bestimmte länger dauernde Fixierungen.
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Für Freiheitsentziehungen gilt zusätzlich der besondere Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG.
Art. 104 Abs. 1 GG gilt dagegen grundsätzlich bereits für Freiheitsbeschränkungen.
Je intensiver eine Maßnahme die körperliche Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, desto höher werden deshalb auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Der Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG
Wer darf eine Freiheitsentziehung anordnen?
Grundsätzlich darf nur ein Richter über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheiden.
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG lautet:
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Der Richtervorbehalt soll gerade verhindern, dass die Exekutive allein über besonders schwere Eingriffe in die körperliche Freiheit entscheidet.
Muss eine richterliche Entscheidung grundsätzlich vor der Festnahme vorliegen?
Bei einer planbaren Freiheitsentziehung grundsätzlich ja.
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Entscheidung verlangt.
Eine erst nachträgliche richterliche Kontrolle ist die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme.
Wann darf eine Behörde ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Entscheidung handeln?
Nur wenn der zulässige Zweck der Freiheitsentziehung vereitelt würde, wenn zunächst die richterliche Entscheidung abgewartet werden müsste.
Typischerweise betrifft dies überraschende Situationen, in denen sofortiges staatliches Handeln erforderlich ist.
Ist eine Festnahme dagegen längere Zeit vorhersehbar und planbar, müssen die Behörden grundsätzlich vorher eine richterliche Entscheidung beantragen.
Darf eine geplante Abschiebungsfestnahme ohne richterlichen Beschluss erfolgen?
Grundsätzlich nicht, wenn die Behörde ausreichend Zeit hatte, vorher eine richterliche Entscheidung einzuholen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 mehrfach Entscheidungen beanstandet, bei denen ausländerrechtliche Festnahmen planbar waren, die Behörden aber trotzdem zunächst ohne richterliche Anordnung handelten.
Der Richtervorbehalt darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine Behörde eine bereits länger vorbereitete Freiheitsentziehung zunächst selbst vollzieht und den Betroffenen erst anschließend dem Haftrichter zuführt.
BVerfG, Beschluss vom 04.08.2025 – 2 BvR 329/22
Reicht es aus, dass der Betroffene unmittelbar nach der Festnahme zum Richter gebracht wird?
Nicht bei einer vorhersehbaren und planbaren Freiheitsentziehung.
Wenn eine vorherige richterliche Entscheidung möglich und zumutbar gewesen wäre, wird der Verstoß gegen den Richtervorbehalt nicht allein dadurch vermieden, dass der Betroffene anschließend schnell einem Richter vorgeführt wird.
Die vorherige richterliche Kontrolle soll gerade verhindern, dass ein Mensch zunächst aufgrund einer alleinigen Entscheidung der Exekutive seiner Freiheit beraubt wird.
Was bedeutet „unverzüglich“?
Wie schnell muss nach einer Festnahme ein Richter eingeschaltet werden?
Eine richterliche Entscheidung muss ohne jede Verzögerung herbeigeführt werden, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.
„Unverzüglich“ bedeutet deshalb nicht lediglich „irgendwann innerhalb der verfassungsrechtlichen Höchstfrist“.
Sachlich gerechtfertigte Verzögerungen können beispielsweise entstehen durch:
- notwendige Transportzeiten,
- die Registrierung des Festgenommenen,
- unvermeidbare organisatorische Abläufe,
- notwendige kurzfristige Sachverhaltsaufklärung oder
- ein widerständiges Verhalten des Festgenommenen.
Bloße Bequemlichkeit, gewöhnliche Geschäftszeiten oder organisatorische Defizite rechtfertigen eine Verzögerung dagegen grundsätzlich nicht.
Kann die Polizei einfach bis zum nächsten Abend warten?
Nein. Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG enthält lediglich eine äußerste Grenze.
Die Vorschrift lautet:
Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
Das bedeutet nicht, dass die Polizei diese Zeitspanne grundsätzlich ausschöpfen darf.
Die richterliche Entscheidung ist vielmehr unverzüglich herbeizuführen. Die Grenze bis zum Ende des Folgetages greift nur zusätzlich als absolute zeitliche Obergrenze für polizeilichen Gewahrsam ohne richterliche Entscheidung.
Beträgt die zulässige polizeiliche Haftdauer also maximal 48 Stunden?
Diese Formulierung ist missverständlich.
Rechnerisch kann die Zeit zwischen einer Festnahme kurz nach Mitternacht und dem Ende des folgenden Tages annähernd 48 Stunden betragen. Daraus folgt aber gerade keine allgemeine Befugnis der Polizei, einen Menschen fast 48 Stunden ohne Richter festzuhalten.
Eine richterliche Entscheidung muss bereits vorher unverzüglich herbeigeführt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die äußerste Grenze des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG die Behörden nicht von der Pflicht zur sofortigen richterlichen Kontrolle befreit.
Was ist, wenn die Freiheitsentziehung ohnehin nur wenige Stunden dauern soll?
Auch dann kann eine richterliche Entscheidung erforderlich sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 erneut klargestellt, dass die Pflicht zur unverzüglichen richterlichen Kontrolle nicht allein deshalb entfällt, weil der Freiheitsentzug voraussichtlich noch vor Ablauf des Folgetages beendet sein wird.
Entscheidend ist nicht, ob die absolute Höchstfrist ausgeschöpft wird, sondern ob eine Freiheitsentziehung vorliegt und eine richterliche Entscheidung unverzüglich erreichbar ist.
Richterlicher Bereitschaftsdienst
Muss auch außerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten ein Richter erreichbar sein?
Ja. Der Richtervorbehalt muss praktisch wirksam organisiert werden.
Der Staat kann sich nicht darauf berufen, dass ein Gericht nachmittags bereits geschlossen sei, wenn deshalb eine gebotene richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung ausbleibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 nochmals festgestellt, dass grundsätzlich jedenfalls während der Tageszeit die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters gewährleistet sein muss.
Was versteht das Bundesverfassungsgericht unter „Tageszeit“?
Für die praktische Sicherung von Richtervorbehalten zieht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr heran.
Dieser Zeitraum geht deutlich über die gewöhnlichen Geschäftszeiten eines Gerichts hinaus.
Gerichte müssen ihre Organisation deshalb so ausgestalten, dass grundrechtlich notwendige richterliche Entscheidungen nicht allein wegen eines frühen Dienstschlusses unterbleiben.
Muss es auch nachts einen richterlichen Bereitschaftsdienst geben?
Das hängt vom tatsächlichen Bedarf ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch ein nächtlicher Bereitschaftsdienst erforderlich sein, wenn Freiheitsentziehungen während der Nacht nicht lediglich seltene Ausnahmefälle darstellen.
Insbesondere bei größeren Gerichten oder in Großstädten kann deshalb eine weitergehende richterliche Erreichbarkeit geboten sein.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2025 dazu entschieden?
Mit Beschluss vom 4. August 2025 – 2 BvR 329/22 – hat das Bundesverfassungsgericht die organisatorischen Anforderungen an den Richtervorbehalt nochmals deutlich hervorgehoben.
Die Fachgerichte hatten es als ausreichend angesehen, dass an einem Freitagnachmittag nach 15 Uhr kein Richter mehr erreichbar gewesen sei.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete diese Betrachtung. Allgemeine „Geschäftszeiten“ der Gerichte dürfen nicht dazu führen, dass der Richtervorbehalt praktisch leerläuft.
BVerfG, Beschluss vom 04.08.2025 – 2 BvR 329/22
Vorläufige Festnahme wegen einer Straftat
Was regelt Art. 104 Abs. 3 GG?
Art. 104 Abs. 3 GG enthält besondere Garantien für Personen, die wegen des Verdachts einer Straftat vorläufig festgenommen worden sind.
Die Vorschrift ist damit spezieller als Art. 104 Abs. 2 GG, soweit es um eine vorläufige strafprozessuale Festnahme geht.
Sie darf allerdings nicht so verstanden werden, dass die Pflicht zur unverzüglichen richterlichen Kontrolle abgeschwächt würde.
Gilt Art. 104 Abs. 3 GG nur für Untersuchungshaft?
Nein. Art. 104 Abs. 3 GG betrifft zunächst die vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat.
Erst der anschließend zuständige Richter entscheidet, ob:
- der Betroffene freigelassen wird,
- ein Haftbefehl ergeht oder
- gegebenenfalls eine andere gesetzlich vorgesehene freiheitsentziehende Entscheidung getroffen wird.
Die Vorschrift darf deshalb nicht einfach mit bereits angeordneter Untersuchungshaft gleichgesetzt werden.
Wann muss ein vorläufig Festgenommener einem Richter vorgeführt werden?
Unverzüglich und spätestens am Tag nach der Festnahme.
Auch hier ist „spätestens am Tag nach der Festnahme“ nur die äußerste verfassungsrechtliche Grenze.
Die Strafprozessordnung bestimmt in § 128 Abs. 1 StPO ebenfalls, dass der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen ist.
Welche Rechte hat der Festgenommene beim Richter?
Der Richter muss den Festgenommenen persönlich mit der Haftfrage konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Nach Art. 104 Abs. 3 GG muss der Richter:
- die Gründe der Festnahme mitteilen,
- den Festgenommenen vernehmen und
- ihm Gelegenheit zu Einwendungen geben.
Anschließend muss der Richter unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen.
Muss der Richter selbst prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen?
Ja. Er darf sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle der Angaben der Behörde beschränken.
Der Richter muss eigenverantwortlich prüfen und die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen sollen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 nochmals betont, dass die persönliche Anhörung des Betroffenen hierfür eine zentrale Bedeutung besitzt.
BVerfG, Beschluss vom 01.08.2025 – 2 BvR 288/22
Kann eine unterbliebene persönliche Anhörung später geheilt werden?
Ein Verstoß gegen die Pflicht des Richters zur notwendigen persönlichen Anhörung kann grundsätzlich nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geheilt werden.
Eine spätere ordnungsgemäße Anhörung kann deshalb nicht rückwirkend bewirken, dass eine vorherige rechtswidrige Freiheitsentziehung während des fehlerhaften Zeitraums rechtmäßig gewesen wäre.
Vorläufige Festnahme nach der Strafprozessordnung
Wann darf die Polizei ohne Haftbefehl vorläufig festnehmen?
Die Voraussetzungen richten sich insbesondere nach § 127 StPO.
Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte können nach § 127 Abs. 2 StPO bei Gefahr im Verzug vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vorliegen.
Daneben enthält § 127 Abs. 1 StPO das bekannte sogenannte Jedermann-Festnahmerecht bei einem auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten unter den dort genannten Voraussetzungen.
Darf auch eine Privatperson jemanden vorläufig festnehmen?
Unter den engen Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO ja.
Wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, kann vorläufig festgenommen werden, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Eine private Festnahme darf allerdings nicht mit einer allgemeinen Befugnis verwechselt werden, andere Menschen bei bloßem Verdacht festzuhalten.
Was passiert nach einer polizeilichen Festnahme?
Wird der Betroffene nicht wieder freigelassen, muss er unverzüglich einem Richter vorgeführt werden.
Nach § 128 StPO prüft der Richter, ob die Festnahme gerechtfertigt ist und ob ihre Gründe fortbestehen.
Ist dies nicht der Fall, muss die Freilassung angeordnet werden. Andernfalls kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Haft- oder Unterbringungsbefehl ergehen.
Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson
Muss jemand über eine richterlich angeordnete Haft informiert werden?
Ja. Art. 104 Abs. 4 GG verpflichtet dazu, unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens des Festgehaltenen zu benachrichtigen.

Diese Pflicht entsteht bei jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung.
Warum schreibt das Grundgesetz eine solche Benachrichtigung ausdrücklich vor?
Die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass Menschen nach einer staatlichen Inhaftierung spurlos verschwinden.
Sie sichert einen Kontakt des Betroffenen zur Außenwelt und schafft Transparenz über staatliche Freiheitsentziehungen.
Der besondere historische Hintergrund erklärt, warum diese scheinbar organisatorische Vorschrift unmittelbar im Grundgesetz geregelt ist.
Ist die Benachrichtigung nur eine Aufgabe des Gerichts oder auch ein Recht des Gefangenen?
Sie ist beides.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Art. 104 Abs. 4 GG nicht nur eine objektive Pflicht des Gerichts enthält, sondern dem Festgehaltenen ein eigenes subjektives Recht auf Beachtung der Benachrichtigungspflicht vermittelt.
Reicht es aus, dem Gefangenen ein Telefon zur Verfügung zu stellen?
Nein. Die bloße Möglichkeit, selbst jemanden anzurufen, erfüllt die gerichtliche Pflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG nicht automatisch.
Aufgabe des Gerichts ist es, die Benachrichtigung selbst vorzunehmen oder ihre tatsächliche Durchführung sicherzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2025 besonders deutlich klargestellt.
Was ist, wenn der Gefangene die Telefonnummer seiner Vertrauensperson nicht auswendig kennt?
Das Gericht darf die Benachrichtigung nicht allein deshalb unterlassen.
Macht der Betroffene Angaben zu einer Person, deren Kontaktdaten nicht unmittelbar bekannt sind, kann das Gericht verpflichtet sein, selbst weitere Ermittlungen anzustellen.
In Betracht kommen beispielsweise:
- eine Meldeauskunft,
- weitere Nachfragen beim Betroffenen oder
- die Ermöglichung des Zugriffs auf im Mobiltelefon gespeicherte Kontaktdaten.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 ausdrücklich beanstandet, wenn die Benachrichtigung davon abhängig gemacht wird, dass ein Inhaftierter Telefonnummern auswendig nennen kann.
Muss das Gericht den Festgehaltenen über die Benachrichtigungspflicht informieren?
Ja. Das Gericht muss dem Betroffenen verdeutlichen, dass nach Art. 104 Abs. 4 GG ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt werden muss.
Es genügt nach der neueren Rechtsprechung nicht, lediglich von einer unverbindlichen „Möglichkeit“ zur Benachrichtigung zu sprechen.
Kann der Betroffene auf die Benachrichtigung verzichten?
Ob auf den Schutz des Art. 104 Abs. 4 GG überhaupt vollständig verzichtet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht auch 2025 ausdrücklich offengelassen.
Jedenfalls wären an einen wirksamen Verzicht strenge Anforderungen zu stellen. Eine mögliche Verzichtserklärung müsste eng ausgelegt werden.
Vor allem kann ein Verzicht nicht angenommen werden, wenn der Betroffene zuvor nicht ausreichend darüber informiert wurde, dass das Gericht grundsätzlich zur Benachrichtigung verpflichtet ist.
Kann der Gefangene bestimmen, welche Person informiert wird?
Art. 104 Abs. 4 GG spricht von einem Angehörigen oder einer Person des Vertrauens.
Die Wünsche des Betroffenen sind deshalb bei der Auswahl grundsätzlich von erheblicher Bedeutung.
Die Vorschrift verlangt nicht zwingend, dass gerade Eltern, Ehepartner oder andere Familienangehörige informiert werden. Eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson kann ausreichen.
Reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt später ohnehin von der Haft erfährt?
Nein. Eine erst später auf anderem Weg erlangte Kenntnis des Rechtsanwalts beseitigt einen bereits eingetretenen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht.
Die Benachrichtigung muss aufgrund der gerichtlichen Haftentscheidung unverzüglich erfolgen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Benachrichtigungspflicht?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 in mehreren Entscheidungen die Anforderungen aus Art. 104 Abs. 4 GG erheblich konkretisiert.
Es stellte insbesondere klar:
- Die Benachrichtigung ist keine bloße Option.
- Das Gericht muss den Betroffenen über die Benachrichtigungspflicht informieren.
- Das Gericht muss die tatsächliche Benachrichtigung sicherstellen.
- Notfalls müssen Kontaktdaten weiter ermittelt werden.
- Das Vorgehen muss ausreichend dokumentiert werden.
- Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG kann eigenständig gerichtlich festgestellt werden.
BVerfG, Beschluss vom 16.04.2025 – 2 BvR 846/22
Gilt Art. 104 GG nur für strafrechtliche Haft?
Gilt der Richtervorbehalt auch für Polizeigewahrsam?
Ja. Art. 104 Abs. 2 GG ist nicht auf strafprozessuale Haft beschränkt.
Auch präventiver Polizeigewahrsam kann eine Freiheitsentziehung sein und unterliegt dann grundsätzlich dem Richtervorbehalt.
Die konkrete gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Polizeirecht.
Gilt Art. 104 GG auch bei Abschiebungshaft?
Ja. Abschiebungs- und Überstellungshaft sind Freiheitsentziehungen.
Auch dort gelten insbesondere:
- der strenge Gesetzesvorbehalt,
- die gesetzlichen Verfahrensformen,
- der Richtervorbehalt,
- die Pflicht zur persönlichen gerichtlichen Prüfung und
- Art. 104 Abs. 4 GG.
Viele der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 104 GG betreffen gerade Abschiebungs- oder Überstellungshaft.
Gilt Art. 104 GG auch bei psychiatrischer Unterbringung?
Ja. Auch eine geschlossene psychiatrische Unterbringung ist grundsätzlich eine Freiheitsentziehung.
Sie bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage und grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung.
Auch innerhalb einer bereits bestehenden Unterbringung können zusätzliche Maßnahmen wiederum eine eigenständige Freiheitsentziehung darstellen.
Ist eine Fixierung eine Freiheitsentziehung?
Eine nicht nur kurzfristige Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine eigenständige Freiheitsentziehung dar.
Das gilt selbst dann, wenn die Person bereits aufgrund richterlicher Entscheidung in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht ist.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018, dass eine Fixierung regelmäßig nicht mehr lediglich kurzfristig ist, wenn absehbar ist, dass sie ungefähr eine halbe Stunde überschreiten wird.
BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15: Richtervorbehalt bei Fixierung
Persönliche Anhörung
Muss ein Betroffener vor einer richterlichen Haftentscheidung persönlich angehört werden?
Bei zahlreichen Freiheitsentziehungen ist die persönliche Anhörung eine zentrale verfahrensrechtliche Sicherung.
Bei einer vorläufigen Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat schreibt Art. 104 Abs. 3 GG die Vernehmung ausdrücklich vor.
Auch in anderen Freiheitsentziehungsverfahren ergibt sich die Pflicht zur persönlichen Anhörung aus den jeweiligen gesetzlichen Verfahrensvorschriften und der Bedeutung des Richtervorbehalts.
Warum ist die persönliche Anhörung so wichtig?
Weil der Richter die Freiheitsentziehung eigenverantwortlich prüfen muss.
Die Anhörung ermöglicht dem Betroffenen:
- die Darstellung seiner Sicht des Sachverhalts,
- Einwendungen gegen die Haftgründe,
- Hinweise auf mildere Maßnahmen,
- die Korrektur fehlerhafter Angaben der Behörde und
- die unmittelbare Wahrnehmung durch den Richter.
Der Richter darf die Entscheidung nicht vollständig auf die Darstellung der antragstellenden Behörde stützen.
Kann eine Anhörung nur eine Formsache sein?
Nein. Eine Anhörung erfüllt ihren verfassungsrechtlichen Zweck nur, wenn der Betroffene tatsächlich Gelegenheit erhält, seine Einwendungen vorzubringen und der Richter diese in seine eigene Entscheidung einbezieht.
Eine lediglich formale Vorführung mit bereits feststehendem Ergebnis würde der Schutzfunktion des Richtervorbehalts nicht gerecht.
Wochenende, Feiertage und richterliche Erreichbarkeit
Gelten die Garantien des Art. 104 GG auch am Wochenende?
Ja. Grundrechtsschutz kennt keine Wochenendpause.
Samstage, Sonntage und Feiertage verlängern die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unverzügliche richterliche Entscheidung nicht automatisch.
Die Gerichtsorganisation muss vielmehr sicherstellen, dass der Richtervorbehalt auch außerhalb gewöhnlicher Bürozeiten praktisch wirksam bleibt.
Darf eine richterliche Entscheidung bis Montag warten, wenn jemand am Freitag festgenommen wird?
Nicht allein deshalb, weil Wochenende ist.
Die Freiheitsentziehung muss unverzüglich richterlich kontrolliert werden. Fehlt am Wochenende ein erreichbarer Richter, obwohl der Staat organisatorisch für eine entsprechende Erreichbarkeit hätte sorgen müssen, kann dies einen Verfassungsverstoß begründen.
Die besondere Bedeutung der persönlichen Freiheit verpflichtet Staat und Justiz zu entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen Art. 104 GG?
Ist jede Verletzung von Art. 104 GG nur ein formaler Fehler?
Nein. Verstöße gegen Art. 104 GG können eigenständige Grundrechtsverletzungen darstellen.
Das Grundgesetz hat die gesetzlichen Formen und den Richtervorbehalt gerade deshalb ausdrücklich geregelt, weil die Kontrolle besonders schwerer Freiheitseingriffe nicht dem freien Ermessen der Behörden überlassen werden soll.
Wird eine rechtswidrige Freiheitsentziehung durch eine spätere rechtmäßige Entscheidung rückwirkend geheilt?
Grundsätzlich nein.
Eine später ordnungsgemäß ergangene richterliche Entscheidung kann die weitere Freiheitsentziehung rechtfertigen. Sie macht aber einen bereits zurückliegenden rechtswidrigen Freiheitsentzug nicht automatisch rückwirkend rechtmäßig.
Dies gilt beispielsweise bei einer verspäteten richterlichen Entscheidung oder einer zunächst rechtswidrig unterlassenen persönlichen Anhörung.
Kann man nach der Freilassung noch gerichtlich feststellen lassen, dass die Haft rechtswidrig war?
Ja. Gerade bei Freiheitsentziehungen besteht regelmäßig auch nach ihrer Beendigung ein besonderes Interesse an gerichtlicher Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
Das Grundrecht auf Freiheit der Person besitzt einen besonders hohen Rang. Eine rechtswidrige Inhaftierung berührt den Betroffenen so intensiv, dass Rechtsschutz nicht allein deshalb entfallen darf, weil die Person inzwischen wieder frei ist.
Kann auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG später festgestellt werden?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 ausdrücklich entschieden, dass ein Betroffener ein eigenes Interesse an der Feststellung besitzen kann, dass die Benachrichtigungspflicht verletzt wurde.
Das gilt sogar dann, wenn bereits unabhängig davon festgestellt wurde, dass die Haftanordnung selbst rechtswidrig war.
Haftanordnung und Benachrichtigungspflicht sind zwei selbständig zu betrachtende verfassungsrechtliche Fragen.
BVerfG, Beschluss vom 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21
Typische Verstöße gegen Art. 104 GG
Wann kann Art. 104 GG verletzt sein?
Verfassungsrechtliche Probleme können insbesondere entstehen, wenn die gesetzlichen und richterlichen Sicherungen eines Freiheitsentzugs nicht konsequent eingehalten werden.
Typische Fehler sind beispielsweise:
- eine Freiheitsentziehung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage,
- die analoge Erweiterung einer Haftbefugnis,
- die Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften,
- eine geplante Festnahme ohne vorherige richterliche Anordnung, obwohl diese möglich gewesen wäre,
- eine verspätete richterliche Entscheidung,
- das Ausschöpfen der Höchstfrist statt unverzüglicher Richtervorführung,
- fehlende richterliche Erreichbarkeit aufgrund mangelhafter Gerichtsorganisation,
- eine lediglich oberflächliche richterliche Prüfung,
- eine unterlassene persönliche Anhörung,
- eine nicht ausreichend begründete Haftentscheidung,
- eine unterlassene Benachrichtigung nach Art. 104 Abs. 4 GG oder
- eine unzureichende Dokumentation der Benachrichtigung und Anhörung.
Neuere Rechtsprechung zu Art. 104 GG
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 zur Fixierung?
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 24. Juli 2018 klar, dass eine länger dauernde Fixierung eine eigenständige Freiheitsentziehung darstellt.
Eine Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer wird nicht bereits durch die richterliche Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung abgedeckt.
Sie unterliegt grundsätzlich einem eigenen Richtervorbehalt.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht im April 2025 zu Art. 104 Abs. 4 GG?
Das Bundesverfassungsgericht stärkte das Recht des Inhaftierten auf Benachrichtigung einer Vertrauensperson erheblich.
Eine Haftrichterin hatte dem Betroffenen lediglich die Möglichkeit einer Benachrichtigung eröffnet. Tatsächlich wurde niemand verständigt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Art. 104 Abs. 4 GG nicht bloß eine Möglichkeit vorsieht. Das Gericht selbst muss die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson sicherstellen.
BVerfG, Beschluss vom 16.04.2025 – 2 BvR 846/22
Was entschied das Bundesverfassungsgericht im August 2025 zum Richtervorbehalt?
Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte in mehreren Entscheidungen die Pflicht, vor einer planbaren Freiheitsentziehung grundsätzlich zunächst einen Richter einzuschalten.
Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der legitime Zweck der Freiheitsentziehung andernfalls nicht erreicht werden könnte.
Außerdem darf die fehlende Erreichbarkeit eines Richters wegen gewöhnlicher Gerichtszeiten nicht ohne Weiteres als Rechtfertigung für eine Verzögerung dienen.
BVerfG, Beschluss vom 04.08.2025 – 2 BvR 329/22
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur persönlichen richterlichen Prüfung?
Der Haftrichter muss selbst die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung tragen.
Er darf nicht lediglich prüfen, ob die Begründung der Behörde irgendwie plausibel erscheint.
Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist dabei ein wichtiges Instrument eigenverantwortlicher richterlicher Kontrolle.
Das Bundesverfassungsgericht betonte zudem, dass ein Verstoß gegen eine notwendige Anhörung nicht nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit geheilt werden kann.
BVerfG, Beschluss vom 01.08.2025 – 2 BvR 288/22
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Art. 104 GG
Kann eine Verletzung der Garantien bei Freiheitsentzug mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden?
Ja. Verstöße gegen Art. 104 GG können grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Bei Verstößen gegen Abs. 1 und 2 wird häufig eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG geltend gemacht.
Art. 104 Abs. 4 GG vermittelt darüber hinaus ein eigenständig durchsetzbares subjektives Recht.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Garantien bei Freiheitsentzug.
Muss man gegen eine rechtswidrige Freiheitsentziehung zunächst die Fachgerichte anrufen?
Grundsätzlich ja. Die Verfassungsbeschwerde setzt regelmäßig voraus, dass bestehende und zumutbare fachgerichtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden.
Das gilt auch dann, wenn die Freiheitsentziehung inzwischen beendet ist.
Gerade wegen der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts können die Fachgerichte verpflichtet sein, die Rechtmäßigkeit einer erledigten Freiheitsentziehung nachträglich zu überprüfen.
Was muss in einer Verfassungsbeschwerde zu Art. 104 GG dargelegt werden?
Die Verfassungsbeschwerde muss den Ablauf der Freiheitsentziehung und den behaupteten Verfassungsverstoß konkret darstellen.
Je nach Fall können insbesondere relevant sein:
- Zeitpunkt und Umstände der Festnahme,
- gesetzliche Grundlage der Maßnahme,
- Zeitpunkt der Beantragung einer richterlichen Entscheidung,
- Zeitpunkt der Vorführung und Anhörung,
- Inhalt der richterlichen Entscheidung,
- Gründe für Verzögerungen,
- Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen und
- bereits eingelegte fachgerichtliche Rechtsbehelfe.
Was sollte man zu Art. 104 GG vor allem wissen?
Art. 104 GG soll sicherstellen, dass der Staat einem Menschen seine körperliche Freiheit nur aufgrund klarer gesetzlicher Regeln und unter besonders strenger richterlicher Kontrolle entziehen kann.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Art. 104 GG ergänzt die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
- Jede Freiheitsbeschränkung benötigt eine Grundlage in einem förmlichen Gesetz.
- Die gesetzlichen Formvorschriften erhalten durch Art. 104 Abs. 1 GG Verfassungsrang.
- Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt werden.
- Für Freiheitsentziehungen gilt grundsätzlich ein vorheriger Richtervorbehalt.
- Eine zunächst allein durch die Exekutive vorgenommene Freiheitsentziehung ist nur ausnahmsweise zulässig.
- Die richterliche Entscheidung muss dann unverzüglich nachgeholt werden.
- Die Grenze bis zum Ende des folgenden Tages ist nur eine äußerste Höchstgrenze und keine reguläre polizeiliche Haftdauer.
- Auch eine nur wenige Stunden dauernde Freiheitsentziehung kann eine unverzügliche richterliche Entscheidung verlangen.
- Gerichte müssen die Erreichbarkeit eines Richters organisatorisch sicherstellen.
- Gewöhnliche Büro- oder Geschäftszeiten reichen als Rechtfertigung für eine verzögerte richterliche Kontrolle nicht aus.
- Vorläufig festgenommene Tatverdächtige müssen spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden.
- Der Richter muss die Haftvoraussetzungen eigenständig prüfen und darf sich nicht auf die Angaben der Behörde verlassen.
- Die persönliche Anhörung besitzt bei Freiheitsentziehungen besonderes Gewicht.
- Nach einer richterlichen Haftentscheidung muss grundsätzlich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt werden.
- Die Benachrichtigung nach Art. 104 Abs. 4 GG ist keine bloße Option.
- Ob vollständig auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann, ist nicht abschließend geklärt; jedenfalls gelten dafür strenge Anforderungen.
- Auch nach der Freilassung kann die Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung gerichtlich festgestellt werden.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zu den Garantien bei Freiheitsentzug finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Art. 104 GG finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 104 GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 104 GG