Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 18.09.2021)

Eine freie Presse ist für eine freie Gesellschaft und eine funktionierende Demokratie unerlässlich. Es muss Medien geben, die vom Staat unabhängig sind und staatliche und politische Vorgänge kritisieren können. Die Presse ist für die Meinungsbildung der Bürger daher auch von ganz besonderer Bedeutung.

Während Presse früher klassische Zeitungen und Zeitschriften meinte, sind Medien heute deutlich vielfältiger und umfassen längst nicht mehr nur diese klassischen Medien, sondern auch Homepages, Videos, Blogs, Soziale Medien und andere Plattformen. Hier stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit sich auch diese auf die Pressefreiheit berufen können.

Pressefreiheit

Wo steht die Pressefreiheit im Grundgesetz?

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG führt dazu aus:

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Unter die Pressefreiheit werden in erster Linie klassische Presseerzeugnisse wie Zeitungen gefasst.
Unter die Pressefreiheit werden in erster Linie klassische Presseerzeugnisse wie Zeitungen gefasst.
Beim Zensurverbot handelt es sich um eine sogenannte „Schranken-Schranke“. Zwar sind Eingriffe in die Pressefreiheit zulässig, aber nicht solche im Sinne einer Zensur, also einer vorherigen Kontrolle durch den Staat, die darüber entscheidet, welche Inhalte veröffentlicht werden dürfen und welche nicht.

Was ist Presse?

Unter Presse fasst man alle zur Verbreitung bestimmten Druckerzeugnisse, also das klassische Drucken von Wörtern und Bildern auf Papier. Das gewählte Druckverfahren und der Inhalt sind dabei unwesentlich. Die Presse umfasst sowohl die Berichterstattung als auch die Verbreitung von Meinungen.

Welche Tätigkeit der Presse ist geschützt?

Die Pressefreiheit soll umfassend geschützt werden. Daher wird nicht nur der unmittelbare Vertrieb der Erzeugnisse von diesem Grundrecht erfasst, sondern der gesamte Prozess der Vor- und Nachbereitung der Pressetätigkeit.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Betrieb der Redaktion und des Verlags
  • das Sammeln von Informationen und sonstige Recherche
  • die Herstellung des Presseprodukts
  • die Verbreitung
  • die Zahlungsabwicklung

Welche Eingriffe in die Pressefreiheit gibt es?

Eingriffe in die Pressefreiheit sind sämtliche Störungen und Behinderungen der Tätigkeit der Presse.

Darf der Staat die Presse finanzieren?

Das kommt darauf an.

Zunächst einmal sind Subventionen für die Privatwirtschaft nichts Ungewöhnliches und auch nicht per se illegal. Wichtiger als verfassungsrechtliche Bedenken ist hier die Vereinbarkeit mit Europarecht, insbesondere mit dem Beihilferecht der Europäischen Union.

Im Bereich der Presse sprechen zwei maßgebliche Argumente gegen eine staatliche Finanzierung:
Eine Zahlung an das eine Presseorgan ist ein Nachteil für ein anderes Presseorgan.
Durch Geldleistungen können sich die herrschenden Parteien das Wohlwollen der Presse erkaufen.

Der erste Gesichtspunkt ist bei allen Subventionen, egal in welchem Wirtschaftsbereich, grundsätzlich ähnlich. Man muss aber im Pressebereich beachten, dass dieser so vielgestaltig ist, dass eine gleichmäßige Subventionierung aller Medien kaum möglich ist. Der Staat würde mit Beihilfen also immer bestimmte Presseorgane mehr unterstützen als andere. Das führt also zu einer zwangsläufigen Marktverzerrung.

Noch problematischer ist das zweite Argument. Während es bei „normalen“ Unternehmen kaum eine Rolle spielt, ob diese der Regierung und den sie stützenden Parteien nun gewogen sind oder nicht, ist dies bei der Presse anders. Wer seine Meinung verbreitet, wird in dieser Tätigkeit möglicherweise davon beeinflusst, welche politische Richtung ihn unterstützt. Unter Umständen werden Zeitungen vielleicht sogar davon abhängig, dass eine bestimmte Regierung im Amt bleibt und die Finanzierung weiter sicherstellt.

Daher sind Subventionen durch den Staat für Presseorgane grundsätzlich ein Eingriff in die Pressefreiheit. Allenfalls ganz geringe Zahlungen könnten begrifflich herausfallen.

Ob diese Subventionen zu rechtfertigen sind, ist umstritten, da es bisher sehr wenige Fälle solcher Zahlungen gab. Zulässig dürften diese jedenfalls nur sein, wenn sie gerade die Sicherstellung der Meinungsvielfalt bezwecken und neutral sind, also niemanden übermäßig bevorzugen.

Fällt das Internet unter die Pressefreiheit?

Dies ist noch immer umstritten.

Die Pressefreiheit wird klassischerweise im engsten Wortsinne interpretiert. Presse ist alles, was mit der Druckerpresse produziert wird, also Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Hierunter fällt das Internet nicht, ebensowenig ePaper-Ausgaben. Ob dies heute noch zu halten ist, ist angesichts der erheblichen Veränderung der Medienlandschaft fraglich.

Wenn man das Internet aus dem Begriff der Presse ausschließt, dürfte es sich aber jedenfalls um Rundfunk handeln, sodass der Grundrechtsschutz zumindest ähnlich ist.

Ist die Meinungsfreiheit von Journalisten besonders geschützt?

Das kommt darauf an.

Während die Pressefreiheit die pressemäßige Verbreitung von Zeitungen u.ä. schützt, schützt die Meinungsfreiheit die Meinungsäußerungen an sich. So gesehen können sich Journalisten hinsichtlich der Inhalte ihrer Artikel grundsätzlich nur auf die Meinungsfreiheit berufen, sind also nicht stärker geschützt als Normalbürger auch.

Andererseits müssen bei Beschränkungen der Meinungsfreiheit stets die Interessen der Beteiligten berücksichtigen. Insoweit kann auch die Aufgabe der Presse, Missstände aufzudecken und deutlich zu benennen, in die Abwägung einzubeziehen sein. Insofern kann ein Journalist durchaus zu schärferen oder polemischeren Aussagen berechtigt sein. Dies ist aber hochgradig einzelfallabhängig.

Gehört der Anzeigenteil zur Pressefreiheit?

Ja.

Pressefreiheit bedeutet die Freiheit zur Verbreitung von Nachrichten. Auch die Anzeigen in einer Zeitung sind Nachrichten, wenngleich Nachrichten von zahlenden Kunden und nicht von der Redaktion. Diese Anzeigen sind also auch geschützt.

Zudem haben Anzeigen eine besondere Bedeutung für die Finanzierung der Presse, eine Beschneidung dieser Möglichkeit bedeutet also auch eine Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit auch des Betriebs des Presseunternehmens.

Wie können Eingriffe in die Pressefreiheit gerechtfertigt werden?

Auch die Pressefreiheit unterliegt der Einschränkungen des Art. 5 Abs. 2 GG:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Relevant ist dabei insbesondere der Schutz der persönlichen Ehre. Aufgrund der großen Bedeutung der Presse muss hier allerdings eine besonders genaue Abwägung stattfinden.

Schützt die Pressefreiheit auch die „Boulevard“-Presse?

Ja, allerdings können sich hier Änderungen bei der Abwägung ergeben.

Grundsätzlich ist die Pressefreiheit neutral gegenüber den Inhalten des jeweiligen Presseerzeugnisses. Es geht nicht darum, ob eine Zeitung als „seriös“ oder „boulevardesk“ zu bewerten ist. In beiden Fällen handelt es sich um Presse.

Allerdings unterliegt die Pressefreiheit, wie dargestellt, auch Einschränkungen insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der „Opfer“ der Berichterstattung. Bei dieser Abwägung muss dann schon beachtet werden, welchen Zielen die Presseartikel dienen. Dabei genießt eine informierende Berichterstattung einen deutlich höheren Schutz als reine Boulevard-Stories.

Mehr dazu:

Mehr Informationen:

Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 17 Wertung: 5]