(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen der fundamentalsten Grundsätze des Strafrechts: Niemand darf wegen eines Verhaltens bestraft werden, das nicht bereits zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich mit Strafe bedroht war. Der Bürger muss grundsätzlich vorher erkennen können, welches Verhalten strafbar ist und welche strafrechtlichen Folgen drohen.
Aus dem Satz „Keine Strafe ohne Gesetz“ folgen mehrere eigenständige Garantien. Strafbarkeit darf nicht rückwirkend geschaffen werden. Strafgesetze müssen hinreichend bestimmt sein. Gerichte dürfen Straftatbestände nicht zulasten des Angeklagten über ihre gesetzliche Grenze hinaus analog anwenden. Außerdem muss grundsätzlich der Gesetzgeber selbst festlegen, welches Verhalten strafbar sein soll.
Art. 103 Abs. 2 GG schützt damit nicht nur das Vertrauen des Einzelnen. Die Vorschrift sichert zugleich die Gewaltenteilung: Ob ein Verhalten strafwürdig ist, entscheidet der demokratisch legitimierte Gesetzgeber und nicht nachträglich ein Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese strengen Anforderungen zuletzt 2025 und 2026 erneut hervorgehoben.
Keine Strafe ohne Gesetz – Fragen und Antworten zu Art. 103 Abs. 2 GG
Wortlaut des Art. 103 Abs. 2 GG
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Grundlagen des Gesetzlichkeitsprinzips
Was bedeutet „Keine Strafe ohne Gesetz“?
Niemand darf bestraft werden, wenn das betreffende Verhalten nicht bereits vor der Tat gesetzlich als strafbar bestimmt war.

Der Grundsatz wird traditionell mit den lateinischen Formeln nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege bezeichnet:
- kein Verbrechen ohne Gesetz und
- keine Strafe ohne Gesetz.
Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass Bürger erst nachträglich erfahren, dass ein bestimmtes Verhalten strafbar sein soll.
Ist Art. 103 Abs. 2 GG ein Grundrecht?
Art. 103 Abs. 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht.
Die Vorschrift steht zwar nicht im eigentlichen Grundrechtsabschnitt der Art. 1 bis 19 GG. Ihre Verletzung kann aber ebenso wie eine Grundrechtsverletzung mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
Welche Funktionen hat Art. 103 Abs. 2 GG?
Art. 103 Abs. 2 GG schützt sowohl die Freiheit des Einzelnen als auch die demokratische Zuständigkeitsordnung.
Die Vorschrift hat insbesondere zwei Funktionen:
- Freiheitsschutz: Der Einzelne soll vorhersehen können, welches Verhalten strafbar ist, und sein Verhalten danach ausrichten können.
- Gewaltenteilung: Der Gesetzgeber muss selbst entscheiden, welches Verhalten strafwürdig ist. Gerichte und Verwaltung dürfen keine neuen Straftatbestände schaffen.
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Entscheidung darüber, in welchen Bereichen der Staat gerade das besonders scharfe Mittel des Strafrechts einsetzt, eine grundlegende Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers ist.
Welche vier Grundsätze folgen aus Art. 103 Abs. 2 GG?
Üblicherweise werden vier Teilgarantien unterschieden.
- lex scripta: Strafbarkeit benötigt eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
- lex certa: Das Strafgesetz muss hinreichend bestimmt sein.
- lex stricta: Eine strafbegründende oder strafverschärfende Analogie zulasten des Betroffenen ist verboten.
- lex praevia: Strafbarkeit darf nicht rückwirkend geschaffen oder verschärft werden.
Diese vier Grundgedanken bilden den Kern des strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips.
Bestimmtheitsgebot – lex certa
Wie genau muss ein Strafgesetz formuliert sein?
Ein Straftatbestand muss so bestimmt sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafbarkeit für den Normadressaten grundsätzlich vorhersehbar sind.
Das bedeutet nicht, dass jeder Bürger jede juristische Einzelheit ohne Auslegung verstehen können muss. Strafgesetze müssen aber so formuliert sein, dass anhand ihres Wortlauts und der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann, welches Verhalten strafbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt im materiellen Strafrecht besonders strenge Bestimmtheit, weil Strafe zu den intensivsten Formen staatlicher Machtausübung gehört.
Muss ein Straftatbestand jeden einzelnen denkbaren Fall ausdrücklich aufzählen?
Nein. Der Gesetzgeber darf abstrakte und auslegungsbedürftige Begriffe verwenden.
Eine Rechtsordnung könnte kaum funktionieren, wenn jedes Strafgesetz sämtliche denkbaren Lebenssachverhalte kasuistisch aufzählen müsste.
Deshalb sind auch:
- unbestimmte Rechtsbegriffe,
- wertausfüllungsbedürftige Begriffe und
- in begrenztem Umfang sogar Generalklauseln
nicht von vornherein verfassungswidrig.
Es muss allerdings möglich sein, durch die üblichen Auslegungsmethoden und gegebenenfalls durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Strafnorm zu gewinnen.
Muss ein juristischer Laie den Straftatbestand vollständig verstehen?
Nein. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt keine Gesetzessprache, die jede denkbare juristische Zweifelsfrage bereits für jeden Laien abschließend beantwortet.
Entscheidend ist, dass der Normadressat grundsätzlich erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber unter Strafe stellen will.
Bei besonders komplexen Tätigkeitsbereichen kann außerdem berücksichtigt werden, dass sich die Norm an fachkundige Personen richtet und erforderlichenfalls fachlicher Rat eingeholt werden kann.
Gelten bei hohen Strafdrohungen strengere Anforderungen?
Grundsätzlich ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit umso genauer festlegen, je schwerer die angedrohte Strafe wiegt.
Auch die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsbereichs und der Kreis der Normadressaten können für den erforderlichen Grad der Bestimmtheit eine Rolle spielen.
Darf ein Strafgesetz Randunschärfen enthalten?
Ja. Ein gewisses Maß an Randunschärfe lässt sich bei abstrakt formulierten Gesetzen nicht vollständig vermeiden.
Art. 103 Abs. 2 GG verlangt keine mathematische Eindeutigkeit.
Unzulässig wird die Norm insbesondere dann, wenn auch mit den anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr zuverlässig bestimmt werden kann, welches Verhalten der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2026 zum Bestimmtheitsgebot?
Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 – 2 BvR 1096/22 u.a. – bestätigte das Bundesverfassungsgericht erneut seine strengen Maßstäbe für die Bestimmtheit von Strafgesetzen.
Das Verfahren betraf § 184l StGB und damit strafrechtliche Verbote im Zusammenhang mit körperlichen Nachbildungen eines Kindes beziehungsweise von Körperteilen eines Kindes.
Das Gericht hielt die Vorschrift am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG für hinreichend bestimmt.
Dabei stellte es erneut klar:
- Strafbarkeitsvoraussetzungen müssen grundsätzlich anhand des Gesetzes vorhersehbar sein.
- Auslegungsbedürftige Begriffe sind nicht generell verboten.
- Die erforderliche Bestimmtheit hängt vom jeweiligen Straftatbestand ab.
- Je schwerer die Strafdrohung, desto höhere Anforderungen können an die Präzision gestellt werden.
BVerfG, Beschluss vom 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22 u.a.
Analogieverbot – lex stricta
Was bedeutet das strafrechtliche Analogieverbot?
Ein Gericht darf einen Straftatbestand nicht zulasten des Angeklagten auf einen Fall erstrecken, den das Gesetz nicht mehr erfasst.
Eine Bestrafung darf deshalb nicht mit dem Argument begründet werden:
Dieser Fall steht zwar eigentlich nicht im Gesetz, ist aber einem geregelten Fall sehr ähnlich und genauso strafwürdig.
Wenn der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke gelassen hat, muss grundsätzlich der Gesetzgeber entscheiden, ob er diese Lücke für die Zukunft schließen will.
Ist jede weite Auslegung eines Strafgesetzes verboten?
Nein. Strafgerichte dürfen und müssen Strafgesetze auslegen.
Sie dürfen dabei insbesondere:
- den Wortlaut,
- den Zusammenhang der Vorschrift,
- ihre Entstehungsgeschichte und
- ihren Sinn und Zweck
berücksichtigen.
Die verfassungsrechtliche Grenze liegt dort, wo die richterliche Auslegung strafbegründend über den gesetzlich noch möglichen Inhalt der Norm hinausgeht.
Ist nur eine „Analogie“ im juristisch-technischen Sinne verboten?
Nein. Das Verbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist weiter.
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter der verbotenen Analogie jede strafbegründende oder strafverschärfende Rechtsanwendung, die den gesetzlichen Straftatbestand über seinen zulässigen Inhalt hinaus ausdehnt.
Ein Gericht kann das Analogieverbot deshalb nicht dadurch umgehen, dass es seine Entscheidung lediglich als „weite Auslegung“ bezeichnet.
Was ist das Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen?
Einzelne Voraussetzungen eines Straftatbestands dürfen nicht so weit ausgelegt werden, dass sie ihre eigenständige begrenzende Funktion verlieren.
Besteht ein Straftatbestand beispielsweise aus mehreren Voraussetzungen, muss grundsätzlich jede davon tatsächlich erfüllt sein.
Ein Gericht darf nicht ein Tatbestandsmerkmal so definieren, dass es automatisch bereits dann erfüllt ist, wenn ein anderes Merkmal vorliegt.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet dies als Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zum Analogieverbot?
Mit Beschluss vom 9. April 2025 – 2 BvR 1974/22 – stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG durch eine strafgerichtliche Verurteilung fest.
Das Verfahren betraf eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und insbesondere die Annahme eines Vermögensnachteils.
Das Bundesverfassungsgericht hob nochmals hervor, dass Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur rückwirkende oder gewohnheitsrechtliche Strafbarkeit verbietet. Die Vorschrift enthält zugleich ein striktes Bestimmtheitsgebot und ein an die Rechtsprechung gerichtetes Analogieverbot.
Auch ein besonders strafwürdig erscheinendes Verhalten darf nicht bestraft werden, wenn es außerhalb des vom Gesetz festgelegten Straftatbestands liegt.
BVerfG, Beschluss vom 09.04.2025 – 2 BvR 1974/22
Rückwirkungsverbot – lex praevia
Darf ein Verhalten nachträglich unter Strafe gestellt werden?
Nein. War ein Verhalten zum Zeitpunkt seiner Begehung nicht strafbar, darf ein später geschaffenes Strafgesetz nicht rückwirkend auf diese bereits abgeschlossene Tat angewandt werden.
Der Gesetzgeber könnte also beispielsweise nicht im Jahr 2026 ein Verhalten neu unter Strafe stellen und bestimmen, dass auch entsprechende Handlungen aus dem Jahr 2025 bestraft werden.
Art. 103 Abs. 2 GG enthält insoweit ein absolutes strafrechtliches Rückwirkungsverbot zulasten des Betroffenen.
Darf eine bestehende Strafe nach der Tat rückwirkend erhöht werden?
Nein. Nicht nur die Strafbarkeit selbst, sondern auch die nachteilige Verschärfung der strafrechtlichen Rechtsfolgen wird vom Gesetzlichkeitsprinzip erfasst.
Der Staat darf deshalb nicht nachträglich entscheiden, dass eine bereits begangene Tat härter bestraft wird, als es zum Tatzeitpunkt gesetzlich vorgesehen war.
Was passiert, wenn das Strafrecht nach der Tat milder wird?
Das deutsche Strafrecht enthält für spätere mildere Gesetze eine besondere Regelung.
§ 2 Abs. 3 StGB bestimmt:
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Dies wird als Meistbegünstigungsprinzip oder lex mitior bezeichnet.
Was gilt, wenn eine Tat über längere Zeit andauert?
Bei einer über einen längeren Zeitraum fortdauernden Tat ist zwischen bereits abgeschlossenem Verhalten und dem nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes fortgesetzten Verhalten zu unterscheiden.
§ 2 Abs. 2 StGB bestimmt für den Fall, dass die Strafdrohung während der Begehung einer Tat geändert wird, grundsätzlich die Anwendung des bei Beendigung der Tat geltenden Gesetzes.
Wird beispielsweise der fortdauernde Besitz eines bestimmten Gegenstands ab einem bestimmten Zeitpunkt strafbar, kann der nach Inkrafttreten des Gesetzes fortgesetzte Besitz grundsätzlich erfasst werden.
Damit wird nicht rückwirkend der frühere straflose Besitz bestraft, sondern das Verhalten nach Inkrafttreten der Verbotsnorm.
Darf ein Zeitgesetz nach seinem Außerkrafttreten noch angewandt werden?
Ja, wenn die Tat während seiner Geltungszeit begangen wurde.
§ 2 Abs. 4 StGB bestimmt grundsätzlich, dass ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten sollte, auch nach seinem Außerkrafttreten noch auf während seiner Geltungszeit begangene Taten angewandt wird.
Anderenfalls könnten zeitlich befristete Verbote regelmäßig dadurch leer laufen, dass ein Strafverfahren erst nach Ende der Geltungszeit abgeschlossen wird.
Verjährung
Ist die nachträgliche Verlängerung einer laufenden Strafverfolgungsverjährung verboten?
Art. 103 Abs. 2 GG behandelt Vorschriften über die Strafverfolgungsverjährung grundsätzlich anders als die Strafbarkeit selbst.
Die Verjährung entscheidet grundsätzlich nicht darüber, ob ein Verhalten strafbar war, sondern darüber, wie lange die bereits bestehende Strafbarkeit noch verfolgt werden kann.
Deshalb folgt aus Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass eine bei Tatbegehung vorgesehene und noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist unverändert bleibt.
Auch Änderungen des Verjährungsrechts müssen allerdings die übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz beachten.
Ist eine bereits verjährte Tat dasselbe wie eine erlaubte Tat?
Nein. Die Verjährung beseitigt nicht rückwirkend die ursprüngliche Strafbarkeit des Verhaltens.
Sie begründet vielmehr ein Verfolgungshindernis.
Die Tat wird durch den Eintritt der Verjährung deshalb nicht nachträglich rechtmäßig.
Änderungen der Rechtsprechung
Dürfen Strafgerichte ihre Rechtsprechung später ändern?
Grundsätzlich ja. Art. 103 Abs. 2 GG garantiert nicht, dass eine einmal entwickelte gerichtliche Auslegung eines Strafgesetzes für alle Zukunft unverändert bleiben muss.
Das Strafrecht entwickelt sich auch durch gerichtliche Auslegung weiter.
Die Gerichte bleiben jedoch an die gesetzlichen Grenzen des Straftatbestands gebunden.
Darf eine neue Rechtsprechung rückwirkend einen bislang straflosen Fall erfassen?
Eine Rechtsprechungsänderung darf nicht dazu benutzt werden, Strafbarkeit jenseits der gesetzlichen Grenzen neu zu schaffen.
Entscheidend bleibt Art. 103 Abs. 2 GG: Das Ergebnis der Auslegung muss sich noch auf die gesetzliche Strafnorm zurückführen lassen.
Eine nachträgliche Ausdehnung über die gesetzlich zulässige Auslegungsgrenze hinaus ist unzulässig, auch wenn ein Gericht den neu erfassten Fall für strafwürdig hält.
Gibt es Vertrauensschutz in eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung?
Ein uneingeschränkter Anspruch auf unveränderte Rechtsprechung besteht nicht.
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung können jedoch Vorhersehbarkeit, gefestigte Rechtsprechung und das berechtigte Vertrauen des Betroffenen Bedeutung besitzen.
Besonders entscheidend bleibt im Strafrecht, ob die neue Auslegung noch innerhalb der durch Art. 103 Abs. 2 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen liegt.
Blankettstrafgesetze
Was ist ein Blankettstrafgesetz?
Bei einem Blankettstrafgesetz beschreibt die Strafnorm nicht sämtliche Einzelheiten des verbotenen Verhaltens selbst, sondern verweist ergänzend auf andere Vorschriften.
Solche Verweisungen kommen insbesondere im:
- Wirtschaftsstrafrecht,
- Umweltstrafrecht,
- Lebensmittelrecht,
- Arzneimittelrecht und
- sonstigen strafrechtlichen Nebenrecht
vor.
Sind Blankettstrafgesetze verboten?
Nein. Die alte pauschale Aussage, Blankettstraftatbestände seien generell mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar, ist falsch.
Das Bundesverfassungsgericht erkennt diese Gesetzgebungstechnik ausdrücklich an.
Voraussetzung ist allerdings, dass ausreichend klar bestimmt wird:
- auf welche ergänzenden Vorschriften Bezug genommen wird,
- welcher Regelungsgegenstand erfasst wird,
- welche Verhaltenspflichten strafbewehrt werden können und
- welche Art von Strafe droht.
Der Gesetzgeber darf seine Verantwortung für die Entscheidung über die Strafbarkeit nicht praktisch vollständig auf die Verwaltung übertragen.
Darf eine Rechtsverordnung einen Blankettstraftatbestand ausfüllen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Art. 103 Abs. 2 GG verlangt nicht, dass jede technische Einzelheit des strafbaren Verhaltens unmittelbar im Strafgesetzbuch oder einem anderen Parlamentsgesetz stehen muss.
Eine gesetzliche Strafnorm kann auf eine Rechtsverordnung Bezug nehmen, sofern der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit hinreichend selbst festgelegt und die Verweisung ausreichend bestimmt ausgestaltet hat.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zur Rindfleischetikettierung?
2016 erklärte das Bundesverfassungsgericht eine Strafvorschrift des damaligen Rindfleischetikettierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG für nichtig.
Das Problem bestand nicht darin, dass überhaupt mit einer Blankettstrafnorm gearbeitet wurde.
Die gesetzliche Verweisung war vielmehr so weit ausgestaltet, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche konkreten Verstöße strafbar sein sollten, nicht in der verfassungsrechtlich erforderlichen Weise selbst getroffen hatte.
BVerfG, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 BvL 1/15: Rindfleischetikettierung
Gewohnheitsrecht
Kann eine Straftat allein durch Gewohnheitsrecht entstehen?
Nein. Strafbarkeit darf nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine bestimmte Rechtsauffassung seit langer Zeit üblich ist.
Die strafbegründende Wirkung von Gewohnheitsrecht würde gerade der Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG widersprechen, wonach der Gesetzgeber die Strafbarkeit vorher bestimmen muss.
Darf Gewohnheitsrecht zugunsten des Angeklagten wirken?
Das Verbot des Art. 103 Abs. 2 GG richtet sich in erster Linie gegen strafbegründende und strafverschärfende Rechtsbildung zulasten des Betroffenen.
Rechtssätze, die eine Strafbarkeit einschränken oder ausschließen, werden deshalb anders beurteilt.
Das Strafrecht kennt beispielsweise traditionell auch richterrechtlich entwickelte Grundsätze bei Rechtfertigung und Entschuldigung.
Eine solche Rechtsentwicklung darf allerdings nicht auf einem Umweg die Strafbarkeit eines anderen Menschen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage begründen.
Ordnungswidrigkeiten
Gilt „Keine Strafe ohne Gesetz“ auch bei Bußgeldern?
Ja. Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt grundsätzlich auch für Ordnungswidrigkeiten.

§ 3 OWiG formuliert ausdrücklich:
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
§ 3 OWiG – Keine Ahndung ohne Gesetz
Gelten bei Ordnungswidrigkeiten dieselben Bestimmtheitsanforderungen wie bei Straftaten?
Auch bußgeldbewehrte Vorschriften müssen erhöhten Bestimmtheitsanforderungen genügen, das erforderliche Niveau kann aber geringer sein als im eigentlichen Strafrecht.
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt bei der Bestimmtheit insbesondere Gewicht und Art der drohenden Sanktion.
Weil eine Geldbuße regelmäßig weniger schwer wiegt als eine strafrechtliche Verurteilung mit Freiheits- oder Geldstrafe, können die Anforderungen im Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechend abgestuft sein.
Unbestimmte oder beliebig auslegbare Bußgeldtatbestände sind trotzdem nicht zulässig.
Gilt auch im Bußgeldrecht das Rückwirkungsverbot?
Ja. Eine Ordnungswidrigkeit kann nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung bereits vor Begehung der Handlung gesetzlich bestimmt war.
§ 4 OWiG enthält ergänzende Regeln zur zeitlichen Geltung des Bußgeldrechts und sieht ebenfalls grundsätzlich die Anwendung des mildesten Gesetzes bei einer Änderung vor der Entscheidung vor.
Disziplinarrecht
Gilt Art. 103 Abs. 2 GG auch für Disziplinarmaßnahmen?
Das Bundesverfassungsgericht wendet die aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Garantien grundsätzlich auch auf Disziplinarstrafen an.
Disziplinarrecht ist zwar nicht mit dem allgemeinen Strafrecht identisch. Auch hier reagiert der Staat aber mit Sanktionen auf vorwerfbare Pflichtverletzungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb insbesondere das strafrechtliche Analogieverbot grundsätzlich auch auf Disziplinarstrafen erstreckt.
Muss das Disziplinarrecht jede Pflichtverletzung genauso genau beschreiben wie das Strafgesetzbuch?
Nicht zwingend. Die Besonderheiten dienstlicher Pflichten können dazu führen, dass Disziplinartatbestände abstrakter formuliert werden dürfen.
Eine vollständige Aufzählung sämtlicher denkbarer Dienstpflichtverletzungen wäre häufig kaum möglich.
Dennoch müssen die maßgeblichen Pflichten und Sanktionen auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zum Jugendstrafvollzug?
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2006 ausdrücklich klar, dass das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich auch für Disziplinarstrafen gilt.
Deshalb durften gesetzliche Disziplinarbefugnisse des allgemeinen Strafvollzugs nicht ohne Weiteres analog als Rechtsgrundlage für Disziplinarmaßnahmen im Jugendstrafvollzug herangezogen werden.
BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Gilt Art. 103 Abs. 2 GG auch für Maßregeln der Besserung und Sicherung?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie für Strafen.
Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen nach ihrer gesetzlichen Konzeption nicht dem Schuldausgleich für begangenes Unrecht, sondern der Abwehr zukünftiger Gefahren und der Prävention.
Dazu gehören beispielsweise:
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und
- die Sicherungsverwahrung.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht unmittelbar auf die Sicherungsverwahrung angewandt.
Kann Sicherungsverwahrung deshalb beliebig rückwirkend verschärft werden?
Nein. Dass Art. 103 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar gilt, bedeutet keinen rechtsfreien Raum.
Bei rückwirkenden Verschärfungen der Sicherungsverwahrung sind insbesondere:
- Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
- Art. 20 Abs. 3 GG,
- der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz und
- die Europäische Menschenrechtskonvention
zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung insbesondere nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erheblich weiterentwickelt.
Behandelt der EGMR Sicherungsverwahrung genauso wie das Bundesverfassungsgericht?
Nicht vollständig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwendet für Art. 7 EMRK einen eigenständigen Begriff der „Strafe“.
Er hat bestimmte Formen der Sicherungsverwahrung deshalb anders eingeordnet als das Bundesverfassungsgericht bei Art. 103 Abs. 2 GG.
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung in Deutschland ist die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen einer konventionsfreundlichen Auslegung zu berücksichtigen.
Prozessrecht
Gilt Art. 103 Abs. 2 GG auch für das Strafprozessrecht?
Grundsätzlich betrifft Art. 103 Abs. 2 GG das materielle Strafrecht und nicht sämtliche Regeln des Strafverfahrens.
Die Vorschrift beantwortet vor allem:
- welches Verhalten strafbar ist und
- welche strafrechtlichen Sanktionen daran geknüpft werden dürfen.
Wie ein Strafverfahren durchgeführt wird, richtet sich dagegen grundsätzlich nach dem Strafprozessrecht und den hierfür einschlägigen Verfahrensgrundrechten.
Dürfen strafprozessuale Regeln rückwirkend geändert werden?
Für Änderungen des Prozessrechts gilt nicht ohne Weiteres das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.
Auch strafprozessuale Änderungen müssen allerdings die rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere:
- Vertrauensschutz,
- Rechtssicherheit,
- faires Verfahren und
- gegebenenfalls spezielle Verfahrensgrundrechte
beachten.
Zivilrecht und andere Sanktionen
Gilt Art. 103 Abs. 2 GG für normalen Schadenersatz?
Nein. Gewöhnlicher zivilrechtlicher Schadenersatz dient grundsätzlich dem Ausgleich eines entstandenen Schadens und ist keine Kriminalstrafe.
Art. 103 Abs. 2 GG findet darauf deshalb grundsätzlich keine Anwendung.
Gilt Art. 103 Abs. 2 GG für Schmerzensgeld?
Grundsätzlich ebenfalls nicht.
Auch wenn Schmerzensgeld neben der Ausgleichsfunktion eine Genugtuungsfunktion besitzen kann, handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
Kann Art. 103 Abs. 2 GG auch außerhalb des klassischen Strafgesetzbuchs gelten?
Ja. Entscheidend ist nicht, in welchem Gesetzbuch eine Sanktion steht.
Auch Strafvorschriften des sogenannten Nebenstrafrechts unterliegen Art. 103 Abs. 2 GG.
Der Gesetzgeber könnte die verfassungsrechtlichen Anforderungen daher nicht dadurch umgehen, dass er eine echte Strafvorschrift außerhalb des Strafgesetzbuchs unterbringt.
Rechtfertigungsgründe
Müssen auch Rechtfertigungsgründe vollständig im Gesetz stehen?
Art. 103 Abs. 2 GG richtet sich in erster Linie gegen die Begründung und Erweiterung von Strafbarkeit zulasten des Betroffenen.
Rechtfertigungsgründe führen dagegen grundsätzlich dazu, dass eine ansonsten strafbare Handlung nicht rechtswidrig ist.
Das Strafrecht kennt sowohl gesetzlich geregelte Rechtfertigungsgründe – etwa Notwehr und rechtfertigenden Notstand – als auch Rechtsfiguren, die maßgeblich durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelt wurden.
Ist die Einwilligung in eine Körperverletzung gesetzlich geregelt?
Die Einwilligung ist im Strafrecht teilweise gesetzlich vorausgesetzt und in ihrer dogmatischen Ausgestaltung wesentlich durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelt worden.
Eine wirksame Einwilligung kann beispielsweise bei einem ärztlichen Eingriff dazu führen, dass die tatbestandliche Körperverletzung gerechtfertigt ist.
Art. 103 Abs. 2 GG steht einer strafbarkeitsbegrenzenden Rechtsentwicklung grundsätzlich weniger streng gegenüber als einer Rechtsfortbildung, durch die Strafbarkeit erstmals begründet oder verschärft wird.
Strafrecht und Gesetzgeber
Darf die Regierung selbst neue Straftaten schaffen?
Die grundlegende Entscheidung über Strafbarkeit muss der parlamentarische Gesetzgeber treffen.
Der Gesetzgeber darf für technische Einzelheiten unter bestimmten Voraussetzungen auf Rechtsverordnungen oder andere Regelungen verweisen.
Er darf aber nicht lediglich festlegen:
Wer gegen irgendeine künftig von der Regierung bestimmte Vorschrift verstößt, wird bestraft.
Eine derart offene Übertragung der Entscheidung über strafbares Verhalten wäre mit Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht vereinbar.
Warum muss gerade der Gesetzgeber über Strafbarkeit entscheiden?
Weil Strafrecht besonders tief in Freiheit, Vermögen, gesellschaftliche Stellung und persönliche Ehre des Einzelnen eingreifen kann.
Ob der Staat ein Verhalten lediglich missbilligt, verwaltungsrechtlich regelt, mit einem Bußgeld belegt oder zum Straftatbestand erklärt, ist eine wesentliche politische Entscheidung.
Diese Entscheidung muss deshalb grundsätzlich im demokratisch legitimierten Gesetzgebungsverfahren getroffen werden.
Art. 7 EMRK
Gibt es auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Verbot rückwirkender Bestrafung?
Ja. Art. 7 EMRK enthält ebenfalls den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“.
Danach darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.
Auch eine schwerere Strafe als diejenige, die zur Tatzeit angedroht war, darf grundsätzlich nicht verhängt werden.
Ist Art. 7 EMRK völlig identisch mit Art. 103 Abs. 2 GG?
Nein. Beide Garantien sind eng verwandt, ihre Auslegung ist aber nicht in jedem Punkt identisch.
Insbesondere verwendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen eigenständigen Begriff der Strafe.
Dies ist beispielsweise für die rechtliche Einordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung.
Kann Art. 103 Abs. 2 GG eingeschränkt werden?
Kann eine verbotene Analogie wegen besonders schwerer Straftaten gerechtfertigt werden?
Nein. Ist die gesetzliche Grenze überschritten, kann die Bestrafung nicht durch eine Abwägung mit besonders gewichtigen Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt werden.
Das Gesetzlichkeitsprinzip wäre wertlos, wenn ein Gericht in besonders schwer erscheinenden Fällen trotzdem einen gesetzlich nicht erfassten Sachverhalt bestrafen dürfte.
Auch bei besonders verwerflichem Verhalten gilt daher:
Eine Strafbarkeitslücke muss gegebenenfalls der Gesetzgeber für die Zukunft schließen.
Kann das Rückwirkungsverbot bei besonders gefährlichen Straftaten durchbrochen werden?
Eine nachträgliche Begründung oder Verschärfung einer Kriminalstrafe zulasten des Täters ist nach Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Schwere des vorgeworfenen Verhaltens erlaubt es dem Gesetzgeber nicht, eine zur Tatzeit fehlende Strafbarkeit nachträglich zu schaffen.
Verfassungsbeschwerde wegen Art. 103 Abs. 2 GG
Kann eine Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?
Ja. Art. 103 Abs. 2 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares grundrechtsgleiches Recht.
Eine Verfassungsbeschwerde kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
- ein Strafgesetz nicht hinreichend bestimmt ist,
- ein Gericht einen Straftatbestand unzulässig erweitert,
- eine strafbegründende Analogie vorgenommen wird,
- ein Tatbestandsmerkmal praktisch bedeutungslos gemacht wird,
- ein Strafgesetz rückwirkend angewandt wird oder
- eine gesetzlich nicht gedeckte Strafbarkeit durch untergesetzliche Regelungen geschaffen wird.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG.
Prüft das Bundesverfassungsgericht jede Auslegung eines Strafgesetzes vollständig neu?
Nein. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Strafrechts ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft jedoch insbesondere, ob die durch Art. 103 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen eingehalten wurden.
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist bei diesem Grundrecht besonders bedeutsam, weil das Analogieverbot unmittelbar die Grenzen richterlicher Auslegung festlegt.
Reicht es aus, dass man die Auslegung des Strafgerichts für falsch hält?
Nein. Eine Verfassungsbeschwerde muss herausarbeiten, weshalb nicht lediglich einfaches Strafrecht falsch angewandt wurde, sondern gerade die verfassungsrechtliche Grenze des Art. 103 Abs. 2 GG überschritten wurde.
Dafür kann insbesondere darzulegen sein:
- welchen möglichen Bedeutungsgehalt die Strafnorm besitzt,
- wie die Fachgerichte den Tatbestand ausgelegt haben,
- warum diese Auslegung die gesetzliche Grenze überschreitet und
- inwiefern dadurch Strafbarkeit begründet oder erweitert wurde.
Wichtige Entscheidungen zu Art. 103 Abs. 2 GG
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zur Rindfleischetikettierung?
Mit Beschluss vom 3. November 2016 – 2 BvL 1/15 – erklärte das Bundesverfassungsgericht eine Blankettstrafnorm des Rindfleischetikettierungsrechts für verfassungswidrig.
Die gesetzliche Vorschrift überließ die Bestimmung des tatsächlich strafbaren Verhaltens in zu weitgehendem Umfang untergesetzlichen Regelungen.
Die Entscheidung gehört zu den wichtigsten Fällen zum Gesetzes- und Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
BVerfG, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 BvL 1/15
Was entschied das Bundesverfassungsgericht zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2022 die hohen Anforderungen an Bestimmtheit und richterliche Auslegung von Straftatbeständen.
Die Entscheidung zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verdeutlicht, dass auslegungsbedürftige Strafnormen nicht automatisch verfassungswidrig sind.
Entscheidend ist, ob sich der strafbare Bereich anhand von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie gefestigter Auslegung ausreichend bestimmen lässt.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zum Analogieverbot?
Im Beschluss vom 9. April 2025 beanstandete das Bundesverfassungsgericht eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG.
Es bekräftigte, dass Strafgerichte den vom Gesetzgeber geschaffenen Straftatbestand nicht allein wegen einer vergleichbaren Strafwürdigkeit erweitern dürfen.
Besteht eine gesetzliche Strafbarkeitslücke, ist es Sache des Gesetzgebers, sie gegebenenfalls für zukünftige Fälle zu schließen.
BVerfG, Beschluss vom 09.04.2025 – 2 BvR 1974/22
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2026 zum Bestimmtheitsgebot?
Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 bestätigte das Bundesverfassungsgericht erneut die Grundsätze der Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Verbote.
Auslegungsbedürftige Begriffe sind auch im Strafrecht zulässig, solange die Grenzen der Strafbarkeit anhand der gesetzlichen Regelung und der anerkannten Auslegungsmethoden zuverlässig ermittelt werden können.
Das Gericht hielt die dort geprüfte Vorschrift des § 184l StGB am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG für hinreichend bestimmt.
BVerfG, Beschluss vom 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22 u.a.
Was sollte man zu „Keine Strafe ohne Gesetz“ vor allem wissen?
Art. 103 Abs. 2 GG garantiert, dass nur ein bereits vor der Tat hinreichend gesetzlich bestimmtes Verhalten bestraft werden darf.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Art. 103 Abs. 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht.
- Strafbarkeit muss bereits vor der Tat gesetzlich bestimmt sein.
- Das Gesetzlichkeitsprinzip wird häufig mit nullum crimen, nulla poena sine lege beschrieben.
- Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgen insbesondere lex scripta, lex certa, lex stricta und lex praevia.
- Der parlamentarische Gesetzgeber muss die grundlegende Entscheidung darüber treffen, welches Verhalten strafbar sein soll.
- Strafgesetze müssen hinreichend bestimmt und ihre Grenzen grundsätzlich vorhersehbar sein.
- Auslegungsbedürftige Begriffe und sogar Generalklauseln sind nicht automatisch unzulässig.
- Auch Blankettstrafnormen sind grundsätzlich möglich.
- Bei Blankettstrafnormen muss aber hinreichend bestimmt sein, welche ergänzenden Vorschriften die Strafbarkeit ausfüllen.
- Gerichte dürfen Strafgesetze auslegen.
- Sie dürfen Strafbarkeit aber nicht zulasten des Betroffenen über die gesetzliche Grenze hinaus erweitern.
- Eine strafbegründende oder strafverschärfende Analogie ist verboten.
- Auch die Verschleifung eigenständiger Tatbestandsmerkmale kann Art. 103 Abs. 2 GG verletzen.
- Ein nach der Tat geschaffenes Strafgesetz darf nicht rückwirkend zulasten des Betroffenen angewandt werden.
- Wird das Strafgesetz vor der Entscheidung milder, sieht § 2 Abs. 3 StGB grundsätzlich die Anwendung des mildesten Gesetzes vor.
- Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht generell ausgeschlossen, muss aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben.
- Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.
- Auch auf Disziplinarstrafen erstreckt das Bundesverfassungsgericht wesentliche Garantien des Art. 103 Abs. 2 GG.
- Maßregeln der Besserung und Sicherung behandelt das Bundesverfassungsgericht dagegen grundsätzlich nicht als Strafen im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
- Für Sicherungsverwahrung und andere Maßregeln bestehen dennoch erhebliche Anforderungen aus anderen Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip und der EMRK.
- Art. 103 Abs. 2 GG gilt grundsätzlich für materielles Strafrecht und nicht allgemein für sämtliche strafprozessualen Vorschriften.
- Eine gesetzlich nicht erfasste Tat darf auch dann nicht bestraft werden, wenn sie einem geregelten Fall ähnlich und besonders strafwürdig erscheint.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zum Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 103 GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 103 GG