(Letzte Aktualisierung: 06.09.2021)
Der Schutz der Wohnung
Wo steht die Unverletzlichkeit der Wohnung im Grundgesetz?
Art. 13 Abs. 1 GG sagt sehr klar und nüchtern:
Die Wohnung ist unverletzlich.
Die Absätze 2 bis 7 lassen dann zahlreiche Eingriffe in diese Unverletzlichkeit zu, die allerdings stets an gewisse Voraussetzungen und meist auch an bestimmte Formalien (z.B. Richtervorbehalt bei Hausdurchsuchungen) gebunden sind.
Warum wird die Wohnung besonders geschützt?
Die Wohnung stellt den Kernbereich der privaten Lebensführung dar. In ihr kann sich der Mensch entfalten und insbesondere andere „draußen“ halten. Es handelt sich um einen elementaren Lebensraum, in dem sich Bedürfnis verwirklicht, schlicht in Ruhe gelassen zu werden.
Daher wird die Wohnung nicht nur durch das Eigentumgrundrecht im Allgemeinen, sondern eben auch noch gesondert durch Art. 13 GG geschützt.
Was zählt alles als Wohnung?
Der Begriff der Wohnung erfasst im allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich nur die Räume, in denen man tatsächlich wohnt, also seinen privaten Lebensmittelpunkt hat. Da dieser Schutz unzureichend wäre, umfasst der verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff viel mehr Räumlichkeiten.
Gehört auch der Garten zur Wohnung?
Grundsätzlich ist der Garten schon begrifflich nicht Teil der Wohnung, da er keinen umgrenzten Raum darstellt.
Allerdings kann der Garten für das Wohnen des Bürgers eine besondere Bedeutung haben, wenn er unmittelbar an die Wohnung angrenzt und in gewisser Weise einen Rückzugs- oder Schutzraum darstellt. Das gleiche gilt für Nebenräume wie Flure, Treppenhäuser und Garagen.
Ist ein Wohnmobil eine Wohnung?
Ja, auch Fahrzeuge, die explizit zum Wohnen bestimmt sind, stellen eine Wohnung dar. Bei sonstigen Autos dürfte das aber in aller Regel nicht der Fall sein.
Ist ein Hotelzimmer eine Wohnung?
Ja, aber wohl nur, wenn der Aufenthalt darin von gewisser Dauerhaftigkeit ist. Eine einzelne Übernachtung reicht eher nicht aus, das längere Unterkommen in einer Pension o.ä. dagegen schon.
Der Schutz wirkt dann aber nur zugunsten der Person, die das Zimmer bewohnt, nicht aber zugunsten bspw. des Hoteliers.
Sind Geschäftsräume eine Wohnung?
Geschäfts-, Betriebs- und Arbeitsräume sind an sich keine Wohnung, sie werden aber auch unter den verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff gefasst.
Dies gilt aber nur für den Unternehmer, nicht für den Arbeitnehmer, da dieser Privatsphäre nicht am Arbeitsplatz auslebt. Anders ist es natürlich bei einer Betriebswohnung, die für den Mieter eine „echte“ Wohnung ist.
Eingriffe
Wann dürfen Geschäftsräume betreten werden?
Prinzipiell ist auch für geschäftlich genutzte Räume ein Durchsuchungsbeschluss notwendig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese planmäßig nach Beweisen durchsucht werden sollen.
Bei einer bloßen Betretung der Räume für eine oberflächliche Überprüfung während der allgemeinen Öffnungszeiten („Nachschau“) nimmt man aber meist keinen Eingriff an. Hier kann aber ggf. ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sein.
Dürfen Durchsuchungen auch ohne richterlichen Beschluss stattfinden?
Nur in dringenden Fällen, bei sog. „Gefahr im Verzug“, wenn also die Einholung eines Beschlusses durch das Gericht den Ermittlungserfolg beeinträchtigen würde. Dies wird häufig nachts angenommen, wenn jemand von der Polizei aufgegriffen und einer Straftat verdächtigt wird, zu der sich Beweismittel in der Wohnung finden lassen könnten, bspw. Waffen, Drogen oder die Beute aus einem Diebstahl.
Auch dann muss jedoch der Richter die Durchsuchung zumindest im Nachhinein bestätigen und somit legalisieren.
Dürfen unrechtmäßig aus einer Wohnung beschaffte Beweise vor Gericht verwendet werden?
Das kommt auf die genauen Umstände an. Grundsätzlich obliegt diese Entscheidung mehr den Straf- als den Verfassungsgerichten.
Die Strafgerichte sind hierzulande allgemein sehr zurückhaltend, was die Annahme von Beweisverwertungsverboten betrifft. Auch wenn die Beschaffung eines Beweises unrechtmäßig war, kann dieser in der Regel verwendet werden und es kann auch eine Verurteilung maßgeblich auf diesen Beweis gestützt werden.
Ausnahmen gibt es aber bei bewussten und schwerwiegenden Verstößen gegen Grundrechte.
Stellt eine Überwachung der Wohnung auch einen Eingriff dar?
Ja.
Wird eine Wohnung „verwanzt“ oder auf andere Weise ausgespäht oder überwacht, so verliert sie ihre Funktion als privater Rückzugsort genauso wie bei einer klassischen Durchsuchung oder bei ähnlichen Maßnahmen.
Darum regelt Art. 13 Abs. 3 GG auch, unter welchen Voraussetzungen eine solche Überwachung zulässig ist:
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Diese Vorschrift wäre sinnlos, wenn nicht vorausgesetzt würde, dass diese akustische Wohnraumüberwachung einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG darstellt.
Wer entscheidet über die Zulässigkeit einer Überwachung?
Auch die beantwortet Art. 13 Abs. 3 GG. Die letzten beiden Sätze der Vorschrift lauten:
Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
Der erwähnte Spruchkörper ist eine spezielle Kammer des Landgerichts am Sitz eines Oberlandesgerichts (§ 100e Abs. 2 Satz 1 StPO, § 74a Abs.4 GVG).
Warum ordnet das Grundgesetz an, dass hier drei Richter entscheiden müssen
Normalerweise entscheidet der Ermittlungsrichter über solche Maßnahmen in Strafverfahren. Dabei handelt es sich um einen einzelnen Richter beim Amtsgericht. Bei einer Wohnungsdurchsuchung reicht dessen Entscheidung auch aus.
Die akustische Wohnraumüberwachung stellt aber eine sehr tief greifende Grundrechtseinschränkung und ein erhebliches Eindringen in die Privatsphäre dar. Diese wird zudem vom Betroffenen nicht bemerkt, er lebt also „normal weiter“, ohne damit zu rechnen, dass er belauscht wird. Eine so schwer wiegende Maßnahme soll nicht von einem Richter alleine, sondern von mehreren nach einer (idealerweise kontroversen und alle Argumente umfassenden) Beratung getroffen werden.
Wozu dient Art. 13 Abs. 7 GG?
Diese Vorschrift sieht einen allgemeinen Eingriffstatbestand vor. Sofern keine der speziellen Eingriffsnormen (Art. 13 Abs. 2 bis 6) einschlägig ist, kann eine Maßnahme auf diese Möglichkeit gestützt werden.
Die Voraussetzungen sind hier relativ weit (allgemeine Gefahr, Lebensgefahr, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Raumnot, Seuchen, Jugendschutz), sodass ein Eingriff nach dieser Norm leichter zu rechtfertigen ist. Umgekehrt muss hier aber eine besondere Abwägung erfolgen, um den Schutz der Privatsphäre nicht leerlaufen zu lassen.
Kann akustische Wohnraumüberwachung auf Art. 13 Abs. 7 GG gestützt werden?
Nein, insoweit gelten die vorherigen Absätze als Spezialnormen. Deren Bedeutung und ihre bewusst hohen Voraussetzungen würden ausgehebelt, wenn die Behörden stattdessen einfach auf Abs. 7 zurückgreifen könnten.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
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