(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre. Die eigene Wohnung soll ein Bereich sein, in den sich der Mensch zurückziehen und in dem er grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, wer Zutritt erhält und was innerhalb dieses Bereichs geschieht. Der Schutz richtet sich deshalb insbesondere gegen staatliches Eindringen, Durchsuchen und heimliches Überwachen.
Der verfassungsrechtliche Begriff der Wohnung ist weiter als der alltägliche Sprachgebrauch. Geschützt sind nicht nur die dauerhaft bewohnte Mietwohnung oder das eigene Haus. Auch einzelne Zimmer, Hotelzimmer sowie grundsätzlich nicht allgemein zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume können unter Art. 13 GG fallen. Wie intensiv der Schutz ist, hängt allerdings stark von der Funktion der betreffenden Räume ab.
Besonders strenge Anforderungen gelten für Wohnungsdurchsuchungen. Art. 13 Abs. 2 GG sieht grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung vor. „Gefahr im Verzug“ ist eine eng auszulegende Ausnahme. Eine ohne richterliche Anordnung bereits abgeschlossene Durchsuchung wird entgegen einer verbreiteten Vorstellung nicht nachträglich durch einen Richter „legalisiert“. Von diesem Fall zu unterscheiden sind andere Maßnahmen, bei denen das Grundgesetz ausdrücklich eine unverzügliche nachträgliche richterliche Entscheidung verlangt.
Unverletzlichkeit der Wohnung – Fragen und Antworten zu Art. 13 GG
Wortlaut des Art. 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Grundlagen des Art. 13 GG
Was schützt Art. 13 GG?
Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre gegen staatliches Eindringen und Ausforschen.

Geschützt ist insbesondere die Möglichkeit, einen räumlichen Bereich grundsätzlich von staatlicher Wahrnehmung freizuhalten.
Art. 13 GG kann beispielsweise betroffen sein durch:
- Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Berechtigten,
- Wohnungsdurchsuchungen,
- heimliche akustische Überwachung,
- Überwachung mit Kameras oder anderen technischen Mitteln und
- bestimmte behördliche Kontrollen in Betriebs- und Geschäftsräumen.
Warum wird die Wohnung besonders geschützt?
Die Wohnung ist ein elementarer räumlicher Rückzugsbereich persönlicher Lebensgestaltung.
Das Bundesverfassungsgericht hebt seit langem hervor, dass der Einzelne in seinen Wohnräumen grundsätzlich das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden.
Die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung erklärt auch, warum das Grundgesetz für bestimmte Eingriffe selbst Verfahrensgarantien festlegt, insbesondere den Richtervorbehalt für Durchsuchungen.
Schützt Art. 13 GG das Eigentum an der Wohnung?
Nicht in erster Linie. Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre und nicht das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude.
Eigentum wird insbesondere durch Art. 14 GG geschützt.
Deshalb kann sich beispielsweise ein Mieter hinsichtlich seiner Wohnung auf Art. 13 GG berufen, obwohl ihm das Gebäude nicht gehört.
Ist Art. 13 GG ein Menschenrecht?
Ja. Art. 13 GG ist ein Jedermann-Grundrecht.
Der Schutz hängt nicht von der deutschen Staatsangehörigkeit ab.
Wer ist bei einer Mietwohnung geschützt?
Grundsätzlich derjenige, dem die räumliche Privatsphäre tatsächlich zugeordnet ist.
Bei einer vermieteten Wohnung ist dies insbesondere der Mieter und nicht allein aufgrund seines Eigentums der Vermieter.
Entscheidend ist das eigene Nutzungs- und Herrschaftsrecht über den geschützten Raum.
Was ist eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG?
Was zählt verfassungsrechtlich als Wohnung?
Der verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff ist weiter als der alltägliche Begriff.
Zum Schutzbereich können insbesondere gehören:
- Wohnungen,
- Wohnhäuser,
- einzelne private Zimmer,
- Schlafräume,
- Hotelzimmer,
- Wohnwagen und Wohnmobile, soweit sie tatsächlich als räumlicher Rückzugsbereich dienen,
- Nebenräume mit entsprechendem räumlichen Bezug und
- grundsätzlich auch Betriebs- und Geschäftsräume.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Raums, sondern insbesondere seine räumliche Abgeschlossenheit und seine Funktion.
Muss man dauerhaft in einem Raum wohnen?
Nein. Eine dauerhafte Nutzung als Lebensmittelpunkt ist keine zwingende Voraussetzung des Art. 13 GG.
Auch ein nur vorübergehend genutzter Raum kann einen geschützten Rückzugsbereich darstellen.
Ist ein Hotelzimmer eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG?
Ja. Auch ein Hotelzimmer kann während seiner Nutzung als privater Rückzugsbereich durch Art. 13 GG geschützt sein.
Eine lange Aufenthaltsdauer ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Auch eine vorübergehende Unterkunft kann dem Einzelnen gerade dazu dienen, sich vor der Öffentlichkeit zurückzuziehen.
Die frühere Aussage, erst ein Aufenthalt „von gewisser Dauerhaftigkeit“ mache ein Hotelzimmer zur Wohnung, ist deshalb zu eng.
Ist ein Wohnmobil eine Wohnung?
Das kann der Fall sein.
Ein Fahrzeug, das tatsächlich als Wohn- und Rückzugsraum genutzt wird, kann von Art. 13 GG geschützt sein.
Ein gewöhnlicher Pkw wird dagegen nicht allein dadurch zur Wohnung, dass sich darin persönliche Gegenstände befinden oder jemand zeitweise darin sitzt.
Gehört ein Garten zur Wohnung?
Nicht jeder Garten fällt automatisch unter den Wohnungsbegriff des Art. 13 GG.
Art. 13 GG schützt in erster Linie räumlich abgegrenzte Bereiche.
Bei unmittelbar zur Wohnung gehörenden, eingefriedeten und der privaten Lebensgestaltung dienenden Grundstücksbereichen kann die verfassungsrechtliche Einordnung von den konkreten Umständen abhängen.
Eine pauschale Gleichsetzung jedes Hausgartens mit einer Wohnung wäre ebenso unzutreffend wie die Aussage, Außenbereiche seien grundsätzlich niemals geschützt.
Gehören Keller und Garage zur Wohnung?
Das kann der Fall sein.
Insbesondere private Nebenräume können in den Schutzbereich einbezogen sein, wenn sie räumlich und funktional der geschützten Privatsphäre zugeordnet sind.
Das gilt beispielsweise häufig für:
- private Kellerräume,
- Dachbodenräume,
- Garagen und
- sonstige abgeschlossene Nebenräume.
Ist ein gemeinschaftliches Treppenhaus eine Wohnung?
Nicht ohne Weiteres.
Gemeinschaftlich genutzte und einem größeren Personenkreis zugängliche Bereiche weisen regelmäßig eine geringere oder keine vergleichbare räumliche Privatheit auf.
Entscheidend sind Zugangsmöglichkeiten und tatsächliche Nutzung.
Geschäfts- und Betriebsräume
Sind Geschäftsräume durch Art. 13 GG geschützt?
Ja. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst Art. 13 GG grundsätzlich auch Betriebs- und Geschäftsräume.

Der Schutz ist dort allerdings regelmäßig weniger intensiv als in einer privaten Wohnung.
Ein Geschäft, das während seiner Öffnungszeiten bewusst für Kunden geöffnet ist, besitzt beispielsweise eine geringere räumliche Privatheit als das Schlafzimmer eines Menschen.
Sind nur Räume des Unternehmers geschützt?
Nein. Entscheidend ist, wem hinsichtlich des konkreten Raums eine eigene geschützte räumliche Position zukommt.
Bei Unternehmen können sich auch juristische Personen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG auf Art. 13 GG berufen.
Auch Beschäftigte können im Einzelfall eigene grundrechtlich geschützte Positionen besitzen. Die pauschale Aussage, Arbeitnehmer seien in Geschäftsräumen niemals durch Art. 13 GG geschützt, wäre deshalb zu weitgehend.
Darf eine Behörde Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten?
Gesetzlich geregelte Betretungs- und Kontrollrechte können unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sein, wenn die Räume ihrer Zweckbestimmung nach für einen bestimmten Personenkreis geöffnet sind.
Typische Beispiele sind behördliche Kontrollen:
- von Gaststätten,
- von Gewerbebetrieben,
- im Lebensmittelrecht oder
- im Arbeitsschutzrecht.
Solche Kontrollen sind jedoch nicht schon deshalb verfassungsrechtlich bedeutungslos, weil sie während der Geschäftszeiten stattfinden.
Sie benötigen eine hinreichende gesetzliche Grundlage und müssen hinsichtlich Zweck, Gegenstand und Umfang verhältnismäßig begrenzt sein.
Wann wird eine Kontrolle zur Durchsuchung?
Eine Durchsuchung ist durch ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen nach Personen, Sachen oder Umständen gekennzeichnet, die der Betroffene nicht freiwillig offenlegen will.
Das bloße Betreten und Besichtigen eines Betriebs ist deshalb von einer gezielten Suche nach versteckten Beweismitteln zu unterscheiden.
Wird beispielsweise ein Büro systematisch nach Unterlagen, Datenträgern oder anderen Beweismitteln durchsucht, liegt regelmäßig eine Durchsuchung vor, für die Art. 13 Abs. 2 GG gilt.
Was ist eine Wohnungsdurchsuchung?
Wann liegt eine Durchsuchung vor?
Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen, Sachen oder Umständen innerhalb eines geschützten Raums.
Typische Beispiele sind die Suche nach:
- einem Beschuldigten,
- Waffen,
- Drogen,
- gestohlenen Gegenständen,
- Geschäftsunterlagen,
- Computern oder
- sonstigen Beweismitteln.
Ist jedes Betreten einer Wohnung eine Durchsuchung?
Nein.
Eine Polizeibeamtin, die eine Wohnung zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr betritt, durchsucht sie nicht zwangsläufig.
Eine Durchsuchung setzt gerade ein zielgerichtetes Suchen voraus.
Andere Formen des Eindringens in eine Wohnung können aber ebenfalls Art. 13 Abs. 1 GG berühren und müssen dann nach anderen Schranken des Art. 13 GG gerechtfertigt werden.
Richtervorbehalt bei Durchsuchungen
Wer darf eine Wohnungsdurchsuchung anordnen?
Grundsätzlich ein Richter.
Art. 13 Abs. 2 GG bestimmt:
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Im Strafverfahren wird die gesetzliche Grundlage insbesondere durch §§ 102 bis 105 StPO ausgestaltet.
Warum muss grundsätzlich ein Richter entscheiden?
Der Richtervorbehalt soll eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz sicherstellen.
Gerade weil Ermittlungsbehörden ein eigenes Interesse an der Aufklärung einer Straftat besitzen, soll grundsätzlich ein Richter prüfen, ob die Voraussetzungen für den schwerwiegenden Eingriff tatsächlich vorliegen.
Der Richtervorbehalt ist deshalb keine bloße Formalität.
Was muss ein Durchsuchungsbeschluss enthalten?
Der Durchsuchungsbeschluss muss die Maßnahme so begrenzen, dass ihr Zweck und ihr Umfang nachvollziehbar und kontrollierbar sind.
Insbesondere muss grundsätzlich hinreichend erkennbar sein:
- welcher Tatvorwurf untersucht wird,
- gegen wen sich der Verdacht richtet,
- welche Räume durchsucht werden dürfen und
- wonach gesucht werden soll.
Der Beschluss darf den Ermittlungsbehörden keinen praktisch unbegrenzten Durchsuchungsauftrag erteilen.
Warum muss der Tatvorwurf im Beschluss beschrieben werden?
Damit die Durchsuchung begrenzt und sowohl für die Ermittlungsbeamten als auch für den Betroffenen kontrollierbar bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet dies als Begrenzungs- und Kontrollfunktion des Durchsuchungsbeschlusses.
BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 – 2 BvR 299/06
Anfangsverdacht
Wie stark muss der Verdacht für eine Wohnungsdurchsuchung sein?
Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen.
Eine Durchsuchung darf nicht auf:
- bloße Vermutungen,
- reine Spekulationen oder
- völlig vage Anhaltspunkte
gestützt werden.
Andererseits ist noch kein hinreichender Tatverdacht erforderlich, wie er etwa für eine Anklage vorausgesetzt wird.
Darf die Polizei eine Wohnung durchsuchen, um erst herauszufinden, ob möglicherweise eine Straftat begangen wurde?
Nein. Eine Durchsuchung darf grundsätzlich nicht erst dazu dienen, Tatsachen zu finden, aus denen überhaupt ein Anfangsverdacht konstruiert werden soll.
Der für die Maßnahme notwendige Verdacht muss bereits vor ihrer Anordnung auf konkreten Tatsachen beruhen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz 2023 erneut hervorgehoben.
BVerfG, Beschluss vom 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung
Reicht ein Anfangsverdacht automatisch für eine Durchsuchung?
Nein. Zusätzlich muss die Durchsuchung verhältnismäßig sein.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Stärke des Tatverdachts,
- Schwere der vorgeworfenen Straftat,
- Bedeutung der gesuchten Beweismittel,
- Wahrscheinlichkeit, dass diese tatsächlich gefunden werden,
- Zeitablauf seit der Tat und
- mögliche mildere Ermittlungsmaßnahmen.
Kann eine Durchsuchung bei einer geringfügigen Straftat unverhältnismäßig sein?
Ja. Gerade wegen der hohen Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung muss die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs stehen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte beispielsweise 2023 Durchsuchungen im Zusammenhang mit einer sogenannten Adbusting-Aktion für unverhältnismäßig. Ausschlaggebend waren insbesondere:
- die geringe Schwere der in Betracht kommenden Straftaten,
- teilweise nur schwacher Tatverdacht,
- geringe Auffindewahrscheinlichkeit und
- untergeordnete Bedeutung der erwarteten Beweismittel.
BVerfG, Beschluss vom 05.12.2023 – 2 BvR 1749/20
Müssen zunächst mildere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden?
Eine Durchsuchung kann unverhältnismäßig sein, wenn naheliegende, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen werden.
Die Ermittlungsbehörden besitzen zwar grundsätzlich Spielraum hinsichtlich ihrer Ermittlungstaktik.
Dieser Spielraum rechtfertigt aber keine unverhältnismäßige Durchsuchung.
Spielt es eine Rolle, wie lange die mutmaßliche Tat zurückliegt?
Ja. Mit zunehmendem Zeitablauf kann insbesondere die Wahrscheinlichkeit sinken, die gesuchten Beweismittel noch in der Wohnung zu finden.
Deshalb muss bei länger zurückliegenden Ereignissen besonders sorgfältig geprüft werden, ob weiterhin eine ausreichende Auffindewahrscheinlichkeit besteht.
Gefahr im Verzug
Darf eine Wohnung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden?
Nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug und aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung.
Die richterliche Anordnung ist der verfassungsrechtliche Regelfall.
„Gefahr im Verzug“ darf nicht zur praktischen Ersatzregel für einen Durchsuchungsbeschluss werden.
Was bedeutet Gefahr im Verzug?
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Entscheidung den Erfolg der Durchsuchung konkret gefährden würde.
Beispielsweise kann die konkrete Gefahr bestehen, dass:
- Beweismittel vernichtet,
- Gegenstände entfernt oder
- eine gesuchte Person flüchtet,
bevor eine richterliche Entscheidung eingeholt werden kann.
Die Gefahr muss anhand konkreter Tatsachen des Einzelfalls begründet werden.
Reicht es aus, dass die Durchsuchung nachts stattfinden soll?
Nein. Nachtzeit bedeutet nicht automatisch Gefahr im Verzug.
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssen organisatorische Vorkehrungen treffen, damit der Richtervorbehalt auch außerhalb gewöhnlicher Bürozeiten praktisch wirksam bleibt.
Die frühere Vorstellung, eine nächtliche Ermittlungsmaßnahme könne schon wegen erschwerter richterlicher Erreichbarkeit regelmäßig ohne Richter durchgeführt werden, entspricht nicht den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Darf die Polizei Gefahr im Verzug selbst schaffen?
Nein. Die Ermittlungsbehörden dürfen den Richtervorbehalt nicht dadurch umgehen, dass sie eine vorhersehbare Durchsuchung so lange hinauszögern, bis für eine richterliche Entscheidung angeblich keine Zeit mehr bleibt.
Besteht frühzeitig Anlass für eine Durchsuchung, muss grundsätzlich rechtzeitig versucht werden, eine richterliche Entscheidung einzuholen.
Muss eine Durchsuchung nachträglich vom Richter genehmigt werden?
Muss eine bei Gefahr im Verzug angeordnete strafprozessuale Durchsuchung nachträglich richterlich bestätigt werden?
Art. 13 Abs. 2 GG verlangt für eine bereits abgeschlossene Durchsuchung keine nachträgliche richterliche „Genehmigung“, die den ursprünglichen Eingriff rückwirkend legalisiert.
Die alte Aussage, der Richter müsse eine nichtrichterlich angeordnete Durchsuchung anschließend „bestätigen und somit legalisieren“, ist daher unzutreffend.
Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der nichtrichterlichen Anordnung tatsächlich Gefahr im Verzug bestand.
Kann die Rechtmäßigkeit trotzdem nachträglich gerichtlich überprüft werden?
Ja. Wegen des besonders schwerwiegenden und typischerweise schnell erledigten Grundrechtseingriffs muss grundsätzlich eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle möglich sein.
Der Betroffene kann deshalb auch nach Abschluss einer Durchsuchung ein berechtigtes Interesse daran besitzen, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Maßnahme rechtmäßig war.
Warum spricht Art. 13 GG an anderer Stelle ausdrücklich von nachträglicher richterlicher Entscheidung?
Weil die verschiedenen Absätze unterschiedliche Eingriffsformen regeln.
So bestimmt Art. 13 Abs. 4 GG bei technischer Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr ausdrücklich, dass bei Gefahr im Verzug eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen ist.
Eine solche ausdrückliche Regelung enthält Art. 13 Abs. 2 GG für die gewöhnliche Durchsuchung gerade nicht.
Durchsuchung bei anderen Personen
Darf die Wohnung eines Unverdächtigen durchsucht werden?
Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ja.
Im Strafverfahren erlaubt § 103 StPO beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsuchung von Räumen anderer Personen zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Auffindung bestimmter Beweismittel.
Da ein Unverdächtiger selbst nicht Beschuldigter ist, sind die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen besonders sorgfältig zu beachten.
Reicht es aus, dass sich ein Beweismittel möglicherweise irgendwo bei einem Dritten befinden könnte?
Nein. Eine Durchsuchung bei einem unverdächtigen Dritten benötigt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die gesetzlichen Voraussetzungen.
Bloße allgemeine Möglichkeiten genügen nicht.
Einwilligung in eine Durchsuchung
Braucht die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss, wenn der Wohnungsinhaber freiwillig zustimmt?
Grundsätzlich nicht. Eine freiwillige und wirksame Einwilligung kann den grundrechtlichen Eingriff entfallen lassen.
Dafür muss die Zustimmung tatsächlich freiwillig sein.
Problematisch können insbesondere Situationen sein, in denen der Betroffene aufgrund staatlichen Drucks davon ausgeht, ohnehin keine Wahl zu haben.
Darf ein Mitbewohner der Durchsuchung der gesamten Wohnung zustimmen?
Nicht ohne Weiteres.
Ein Mitbewohner kann grundsätzlich nur innerhalb seines eigenen Nutzungs- und Verfügungsbereichs wirksam einwilligen.
Die Privatsphäre eines anderen Wohnungsinhabers kann nicht beliebig durch die Zustimmung eines Dritten aufgehoben werden.
Beschlagnahme und Sicherstellung
Ist eine Durchsuchung dasselbe wie eine Beschlagnahme?
Nein. Beide Maßnahmen müssen rechtlich unterschieden werden.
Die Durchsuchung betrifft das staatliche Suchen innerhalb geschützter Räume.
Die Beschlagnahme betrifft dagegen die staatliche Sicherstellung eines konkreten Gegenstands oder Datenträgers.
Eine Maßnahme kann deshalb gleichzeitig verschiedene Grundrechte betreffen.
Welche Grundrechte können bei der Beschlagnahme eines Computers betroffen sein?
Neben Art. 13 GG können insbesondere Eigentumsrechte und Persönlichkeitsrechte betroffen sein.
Beim Zugriff auf umfangreiche digitale Datenbestände kann insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erhebliche Bedeutung besitzen.
Beweisverwertungsverbote
Dürfen rechtswidrig gefundene Beweismittel im Strafprozess verwendet werden?
Nicht jeder Verstoß bei der Beweiserhebung führt automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Das deutsche Strafprozessrecht kennt grundsätzlich keine einfache Regel:
Rechtswidrig erhoben = unverwertbar.
Vielmehr hängt die Verwertbarkeit von Art und Gewicht des Rechtsverstoßes, dem Schutzzweck der verletzten Vorschrift und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.
Führt eine verfassungswidrige Wohnungsdurchsuchung automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot?
Nein. Auch eine Verletzung von Art. 13 GG führt nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche gefundenen Beweismittel unverwertbar sind.
Bei besonders schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen kann ein Beweisverwertungsverbot allerdings näherliegen.
Die konkrete Entscheidung treffen grundsätzlich die zuständigen Strafgerichte unter Beachtung der Verfassung.
Akustische Wohnraumüberwachung
Darf der Staat Gespräche in einer Wohnung heimlich abhören?
Nur unter besonders strengen Voraussetzungen.
Art. 13 Abs. 3 GG erlaubt eine akustische Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung nur, wenn:
- bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren, gesetzlich bestimmten Straftat begründen,
- sich der Beschuldigte vermutlich in der Wohnung aufhält,
- andere Ermittlungsmaßnahmen unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wären,
- die Maßnahme befristet wird und
- grundsätzlich ein besonderer richterlicher Spruchkörper entscheidet.
Wer entscheidet über eine akustische Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung?
Grundsätzlich ein mit drei Richtern besetzter Spruchkörper.
Im Strafverfahren konkretisiert § 100e Abs. 2 StPO dieses Verfahren.
Zuständig ist grundsätzlich die hierfür gesetzlich bestimmte Kammer des Landgerichts.
Bei Gefahr im Verzug kann zunächst der Vorsitzende entscheiden. Diese Anordnung tritt jedoch außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von der Strafkammer bestätigt wird.
§ 100e StPO – Verfahren bei besonders eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen
Warum gelten für den „Großen Lauschangriff“ besonders strenge Anforderungen?
Weil eine heimliche Überwachung innerhalb der Wohnung besonders tief in die private Lebensgestaltung eindringt.
Der Betroffene weiß nicht, dass er überwacht wird, und verhält sich deshalb so, wie er sich gerade in seinem geschützten Rückzugsraum normalerweise verhält.
Dadurch können höchstpersönliche Lebensvorgänge erfasst werden.
Kernbereich privater Lebensgestaltung
Darf der Staat auch intimste Gespräche in einer Wohnung überwachen?
Nein. Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung darf nicht zum Gegenstand staatlicher Überwachung gemacht werden.
Das folgt insbesondere aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG.
Zum Kernbereich können beispielsweise gehören:
- höchstpersönliche Gespräche mit engsten Vertrauenspersonen,
- Ausdruck innerster Gefühle,
- Sexualität und
- andere ausschließlich private Vorgänge ohne relevanten Bezug zu Straftaten.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2004 zum „Großen Lauschangriff“?
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsänderung zur akustischen Wohnraumüberwachung grundsätzlich für zulässig, zog ihrer Anwendung aber wegen Menschenwürde und Kernbereichsschutz besonders enge Grenzen.
Der Staat darf den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht relativieren und nicht gegen Strafverfolgungsinteressen abwägen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Überwachungsmaßnahme ausschließlich kernbereichsrelevante Kommunikation erfassen würde, darf die Überwachung nicht durchgeführt beziehungsweise muss sie beendet werden.
Dürfen zufällig aufgenommene kernbereichsrelevante Gespräche verwertet werden?
Nein. Erkenntnisse aus dem absolut geschützten Kernbereich dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden und müssen nach den gesetzlichen Vorgaben gelöscht werden.
Es genügt nicht, Menschenwürdeschutz lediglich im Rahmen einer späteren allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr
Darf eine Wohnung auch zur Abwehr einer Gefahr technisch überwacht werden?
Ja, unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 GG.
Erforderlich ist eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere:
- eine gemeine Gefahr oder
- eine Lebensgefahr.
Grundsätzlich ist auch hier eine richterliche Anordnung erforderlich.
Was gilt bei Gefahr im Verzug?
Dann kann die Maßnahme nach Art. 13 Abs. 4 GG durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.
Anders als bei der bereits vollzogenen gewöhnlichen Durchsuchung schreibt das Grundgesetz hier ausdrücklich vor:
eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Technische Mittel zum Schutz eingesetzter Personen
Was regelt Art. 13 Abs. 5 GG?
Art. 13 Abs. 5 GG betrifft technische Überwachungsmittel, die ausschließlich dem Schutz von Personen dienen, die in einer Wohnung eingesetzt werden.
Das kann beispielsweise Polizeibeamte oder verdeckt eingesetzte Personen betreffen.
Weil die Maßnahme zunächst lediglich ihrem unmittelbaren Schutz dient, gelten andere Anordnungsvoraussetzungen als bei einer Überwachung zur eigentlichen Strafverfolgung.
Dürfen solche Aufnahmen später einfach als Beweismittel verwendet werden?
Nein. Art. 13 Abs. 5 GG setzt einer anderweitigen Verwertung besondere Grenzen.
Eine Verwendung zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr setzt grundsätzlich voraus, dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zuvor richterlich festgestellt wurde.
Parlamentarische Kontrolle
Warum enthält Art. 13 GG eine besondere parlamentarische Kontrolle?
Weil technische Wohnraumüberwachung regelmäßig heimlich stattfindet und besonders tief in die Privatsphäre eingreift.
Art. 13 Abs. 6 GG verpflichtet deshalb die Bundesregierung, den Bundestag jährlich über bestimmte Einsätze technischer Mittel zu unterrichten.
Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf dieser Grundlage parlamentarische Kontrolle aus.
Auch die Länder müssen eine gleichwertige Kontrolle gewährleisten.
Art. 13 Abs. 7 GG
Wozu dient Art. 13 Abs. 7 GG?
Art. 13 Abs. 7 GG enthält eine Auffangregelung für sonstige Eingriffe und Beschränkungen der räumlichen Privatsphäre, die nicht bereits unter die speziellen Regelungen der vorhergehenden Absätze fallen.
Die Vorschrift ist jedoch keine allgemeine Blankovollmacht zum Betreten von Wohnungen.
Sie lässt sonstige Eingriffe nur unter besonderen Voraussetzungen zu.
Welche Gefahren nennt Art. 13 Abs. 7 GG?
Die Vorschrift erlaubt sonstige Eingriffe insbesondere:
- zur Abwehr einer gemeinen Gefahr,
- zur Abwehr einer Lebensgefahr für einzelne Personen und
- auf gesetzlicher Grundlage zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Das Grundgesetz nennt als Beispiele:
- Behebung der Raumnot,
- Bekämpfung von Seuchengefahr und
- Schutz gefährdeter Jugendlicher.
Ist die Aufzählung in Art. 13 Abs. 7 GG abschließend?
Nein. Das Wort „insbesondere“ macht deutlich, dass auch andere dringende Gefahren erfasst sein können.
Sie müssen jedoch ein entsprechendes verfassungsrechtliches Gewicht besitzen.
Darf die Polizei bei einem Brand ohne richterlichen Beschluss eine Wohnung betreten?
Ja. Bei konkreter Lebens- oder erheblicher Brandgefahr muss selbstverständlich nicht zunächst ein gewöhnlicher strafprozessualer Durchsuchungsbeschluss eingeholt werden.
Dabei geht es nicht um die Suche nach Beweismitteln, sondern um Gefahrenabwehr beziehungsweise Rettung.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 13 GG.
Kann eine akustische Wohnraumüberwachung einfach auf Art. 13 Abs. 7 GG gestützt werden?
Nein. Für technische Wohnraumüberwachung enthalten Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG besondere Regelungen.
Diese hohen Anforderungen dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass die Maßnahme stattdessen auf die allgemeinere Vorschrift des Art. 13 Abs. 7 GG gestützt wird.
Durchsuchung und digitale Geräte
Darf die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung automatisch alle Computer und Smartphones vollständig auswerten?
Nein. Die Durchsuchungsanordnung und die gesetzlichen Befugnisse setzen auch dem Zugriff auf digitale Geräte Grenzen.
Bei modernen Datenträgern ist besonders zu beachten, dass Smartphones und Computer enorme Mengen höchstpersönlicher Informationen enthalten können.
Deshalb müssen insbesondere:
- Zweck der Durchsuchung,
- gesuchte Beweismittel,
- Umfang der Datenauswertung und
- Verhältnismäßigkeit
beachtet werden.
Welche weiteren Grundrechte können bei der Auswertung eines Smartphones betroffen sein?
Neben Art. 13 GG können insbesondere Persönlichkeits- und Datenschutzgrundrechte betroffen sein.
Von Bedeutung können sein:
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und
- bei Telekommunikationsvorgängen Art. 10 GG.
Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern
Gelten bei Rechtsanwälten, Ärzten oder Journalisten besondere Anforderungen?
Ja. Eine Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern kann neben Art. 13 GG weitere besonders geschützte Vertrauensbeziehungen berühren.
Bei Rechtsanwälten können beispielsweise betroffen sein:
- Mandatsgeheimnis,
- Rechte der Mandanten,
- Berufsfreiheit und
- Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
Bei Journalisten können insbesondere Pressefreiheit und Quellenschutz betroffen sein.
Diese zusätzlichen Grundrechtspositionen sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Was darf bei einer Durchsuchung nicht passieren?
Darf ein Durchsuchungsbeschluss praktisch grenzenlos formuliert sein?
Nein. Der Richter muss die Maßnahme eigenverantwortlich begrenzen.
Ein Beschluss darf den Ermittlungsbehörden nicht überlassen, erst selbst zu bestimmen, welche Straftat eigentlich aufgeklärt und wonach ohne nähere Begrenzung gesucht werden soll.
Darf ein Beschwerdegericht jeden mangelhaften Durchsuchungsbeschluss nachträglich reparieren?
Nein. Wesentliche Aufgaben des vorherigen Richtervorbehalts können nicht beliebig nachträglich durch ein Beschwerdegericht ersetzt werden.
Der Richtervorbehalt soll gerade vor dem Eingriff eine unabhängige Kontrolle gewährleisten.
Mängel, die diesen präventiven Zweck betreffen, können daher nicht ohne Weiteres nachträglich geheilt werden.
Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung
Kann gegen einen Durchsuchungsbeschluss Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich ja. Art. 13 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht.
Typische verfassungsrechtliche Probleme sind:
- fehlender hinreichender Anfangsverdacht,
- bloße Vermutungen anstelle konkreter Verdachtsgründe,
- unverhältnismäßige Durchsuchungen,
- unzureichend begrenzte Durchsuchungsbeschlüsse,
- fehlerhafte Annahme von Gefahr im Verzug,
- Missachtung des Richtervorbehalts und
- unzureichende Berücksichtigung besonders geschützter Berufs- oder Vertrauensverhältnisse.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Ist eine Verfassungsbeschwerde nach Abschluss der Durchsuchung automatisch erledigt?
Nein. Wohnungsdurchsuchungen gehören zu den schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, die typischerweise abgeschlossen sind, bevor vollständiger gerichtlicher Rechtsschutz erreicht werden kann.
Deshalb kann grundsätzlich auch nach Vollzug der Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an ihrer gerichtlichen Überprüfung fortbestehen.
Muss vor der Verfassungsbeschwerde Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt werden?
Grundsätzlich müssen zunächst die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Im Strafverfahren kommt insbesondere die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung in Betracht.
Auch nach Vollzug der Durchsuchung kann eine gerichtliche Kontrolle grundsätzlich weiterhin möglich sein.
Prüft das Bundesverfassungsgericht den gesamten Tatverdacht selbst neu?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche strafrechtliche Ermittlungs- oder Beschwerdeinstanz.
Es kontrolliert insbesondere, ob die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 13 GG gewahrt haben.
Ein Einschreiten kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- der angenommene Tatverdacht auf bloßer Spekulation beruht,
- die Maßnahme offensichtlich unverhältnismäßig ist oder
- die Bedeutung des Richtervorbehalts grundlegend verkannt wurde.
Wichtige Entscheidungen zu Art. 13 GG
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2001 zu „Gefahr im Verzug“?
Das Bundesverfassungsgericht stellte besonders hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Richtervorbehalt.
Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist die Regel. Gefahr im Verzug ist eng auszulegen.
Ermittlungsbehörden dürfen die richterliche Kontrolle nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder organisatorischer Bequemlichkeit umgehen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2004 zum Großen Lauschangriff?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die grundsätzliche Zulässigkeit der Verfassungsregelung über akustische Wohnraumüberwachung, verlangte aber einen absoluten Schutz des menschenwürderelevanten Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Dieser Kernbereich darf auch zur Verfolgung schwerster Straftaten nicht relativiert werden.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2023 zur Adbusting-Durchsuchung?
Eine Wohnungsdurchsuchung kann trotz bestehenden Anfangsverdachts unverhältnismäßig sein.
Im konkreten Fall standen insbesondere:
- geringes Gewicht der möglichen Straftaten,
- schwacher Tatverdacht,
- geringe Auffindewahrscheinlichkeit und
- geringe Bedeutung der gesuchten Beweismittel
außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs.
BVerfG, Beschluss vom 05.12.2023 – 2 BvR 1749/20
Was zeigen neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit?
Auch in jüngeren Verfahren betont das Bundesverfassungsgericht, dass ein Anfangsverdacht allein die Durchsuchung einer Wohnung nicht rechtfertigt.
Besonders sorgfältig zu prüfen sind insbesondere:
- die Stärke des Verdachts,
- das Gewicht der Straftat,
- die Auffindewahrscheinlichkeit und
- das Verhältnis zwischen Erkenntnisgewinn und Eingriffsschwere.
Gerade bei schwachem Tatverdacht und geringfügigen Vorwürfen können erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an einer Durchsuchung bestehen.
Was sollte man zur Unverletzlichkeit der Wohnung vor allem wissen?
Art. 13 GG schützt den räumlichen Rückzugsbereich des Menschen und unterwirft insbesondere Wohnungsdurchsuchungen und heimliche Wohnraumüberwachung strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
- Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre und nicht in erster Linie das Eigentum an Räumen.
- Auch Mieter und andere Nutzungsberechtigte können sich auf Art. 13 GG berufen.
- Der verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff ist weiter als der alltägliche Sprachgebrauch.
- Auch ein nur vorübergehend genutztes Hotelzimmer kann geschützt sein.
- Wohnmobile können je nach tatsächlicher Nutzung als Wohnung geschützt sein.
- Gärten und gemeinschaftliche Außenbereiche sind nicht automatisch Wohnungen im Sinne des Art. 13 GG.
- Auch Betriebs- und Geschäftsräume fallen grundsätzlich in den Schutzbereich.
- Der Schutz von Geschäftsräumen kann jedoch geringer sein als derjenige privater Wohnräume.
- Gesetzlich geregelte behördliche Betretungs- und Kontrollrechte können unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sein.
- Eine Durchsuchung ist ein zielgerichtetes Suchen nach Personen, Sachen oder Umständen.
- Wohnungsdurchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung.
- Der Richtervorbehalt dient einer vorbeugenden Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz.
- Ein Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf, Zweck und Umfang der Maßnahme hinreichend begrenzen.
- Eine strafprozessuale Durchsuchung setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat voraus.
- Sie darf nicht erst dazu dienen, Tatsachen zu finden, aus denen anschließend ein Anfangsverdacht konstruiert wird.
- Auch bei bestehendem Anfangsverdacht muss die Durchsuchung verhältnismäßig sein.
- Von Bedeutung sind insbesondere Tatschwere, Verdachtsstärke, Auffindewahrscheinlichkeit und mögliche mildere Maßnahmen.
- Gefahr im Verzug ist eine eng auszulegende Ausnahme vom Richtervorbehalt.
- Die Nachtzeit begründet nicht automatisch Gefahr im Verzug.
- Ermittlungsbehörden dürfen Gefahr im Verzug nicht durch vermeidbare Verzögerungen selbst herbeiführen.
- Eine ohne Richter wegen Gefahr im Verzug bereits vollzogene Durchsuchung wird nicht rückwirkend durch einen Richter „legalisiert“.
- Ihre Rechtmäßigkeit kann aber grundsätzlich nachträglich gerichtlich kontrolliert werden.
- Nicht jeder Fehler bei einer Durchsuchung führt automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
- Akustische Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung unterliegt den besonders strengen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GG.
- Der menschenwürderelevante Kernbereich privater Lebensgestaltung darf nicht überwacht oder verwertet werden.
- Art. 13 Abs. 4 GG regelt technische Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr.
- Art. 13 Abs. 5 GG betrifft technische Mittel zum Schutz von Personen, die in Wohnungen eingesetzt werden.
- Art. 13 Abs. 6 GG gewährleistet eine besondere parlamentarische Kontrolle technischer Wohnraumüberwachung.
- Art. 13 Abs. 7 GG ist lediglich eine Auffangregelung für sonstige Eingriffe und keine allgemeine Ermächtigung zum Betreten von Wohnungen.
- Die besonderen Voraussetzungen für technische Wohnraumüberwachung dürfen nicht über Art. 13 Abs. 7 GG umgangen werden.
- Eine Verletzung des Art. 13 GG kann grundsätzlich mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
- Auch eine bereits abgeschlossene Durchsuchung kann wegen ihrer besonderen Eingriffsintensität grundsätzlich noch gerichtlich überprüft werden.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zur Unverletzlichkeit der Wohnung finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Art. 13 GG finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 13 GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 13 GG - Weitere Informationen zum Schutz persönlicher Daten und informationstechnischer Systeme finden Sie unter:
Grundrechte-FAQ – Computergrundrecht