Auslieferungsverbot (Art. 16 Abs. 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Das Auslieferungsrecht verbindet Verfassungsrecht, Strafrecht, europäische Zusammenarbeit und Menschenrechtsschutz. Besonders häufig stellen sich Fragen zum Europäischen Haftbefehl, zur Auslieferung deutscher Staatsangehöriger, zu Haftbedingungen im ersuchenden Staat und zu Fällen, in denen eine Auslieferung trotz eines ausländischen Haftbefehls unzulässig sein kann. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen verständlichen Überblick über die wichtigsten praktischen Probleme des Art. 16 Abs. 2 GG.

Inhalt

Auslieferungsverbot – Fragen und Antworten zu Art. 16 Abs. 2 GG

Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 GG

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Grundlagen des Auslieferungsverbots

Wo steht das Auslieferungsverbot im Grundgesetz?

Das Auslieferungsverbot steht in Art. 16 Abs. 2 GG. Satz 1 enthält den Grundsatz:

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

Symbolbild zum Schutz deutscher Staatsangehöriger vor Auslieferung an das Ausland
Art. 16 Abs. 2 GG schützt Deutsche grundsätzlich davor, einer fremden Strafgewalt übergeben zu werden.

Seit einer Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2000 gilt dieses Verbot allerdings nicht mehr ausnahmslos. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt dem Gesetzgeber, Auslieferungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an internationale Gerichtshöfe zu ermöglichen, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Warum gibt es überhaupt ein Grundrecht gegen Auslieferung?

Das Grundrecht schützt die besondere Verbindung eines deutschen Staatsangehörigen zur deutschen Rechtsordnung. Wer Deutscher ist, soll grundsätzlich darauf vertrauen können, nicht gegen seinen Willen einer fremden Strafgewalt überantwortet zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht betont zugleich, dass Art. 16 Abs. 2 GG nicht dazu dient, Deutsche einer berechtigten Strafverfolgung zu entziehen. Das Grundrecht schützt vielmehr insbesondere davor, dass Deutschland Strafansprüche fremder Staaten vollstrecken hilft, die mit den grundlegenden Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar sind. Zugleich berücksichtigt es die erheblichen Belastungen, die mit einem Strafverfahren im Ausland verbunden sein können.

Grundlegend hierzu ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04.

Darf Deutschland einen deutschen Staatsangehörigen an einen anderen Staat ausliefern?

Grundsätzlich nein. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt Deutsche davor, zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer ausländischen Hoheitsgewalt übergeben zu werden. Eine wichtige Ausnahme erlaubt das Grundgesetz jedoch für Auslieferungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an internationale Gerichtshöfe. Auch dort ist eine Auslieferung nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze zulässig.

An Staaten außerhalb der Europäischen Union – beispielsweise die USA, die Schweiz, Kanada oder das Vereinigte Königreich – dürfen deutsche Staatsangehörige aufgrund von Art. 16 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht ausgeliefert werden. Für ausländische Staatsangehörige gilt dieses spezielle Grundrecht dagegen nicht; ihre Auslieferung unterliegt jedoch anderen verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und menschenrechtlichen Grenzen.

Wer ist durch Art. 16 Abs. 2 GG geschützt?

Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt Deutsche. Maßgeblich ist grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Schutz entfällt auch dann nicht ohne Weiteres, wenn jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Ein deutsch-französischer oder deutsch-amerikanischer Doppelstaater ist also nicht allein wegen seiner zweiten Staatsangehörigkeit vom Schutz des Art. 16 Abs. 2 GG ausgeschlossen.

Schützt Art. 16 Abs. 2 GG auch Ausländer?

Nein. Ausländische Staatsangehörige können sich nicht auf das spezielle Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG berufen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Ausländer ohne weitere Prüfung ausgeliefert werden dürfen. Ihre Auslieferung muss insbesondere den Vorgaben des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), des Unionsrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen. Außerdem können andere Grundrechte einer Auslieferung entgegenstehen.

Was bedeutet „Auslieferung“?

Wann liegt eine Auslieferung vor?

Bei einer Auslieferung wird eine Person aufgrund eines staatlichen oder unionsrechtlichen Ersuchens einer anderen Hoheitsgewalt insbesondere zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung übergeben.

Typische Fälle sind:

  • Ein anderer Staat möchte eine Person wegen einer dort verfolgten Straftat vor Gericht stellen.
  • Eine bereits im Ausland verhängte Freiheitsstrafe soll vollstreckt werden.
  • Innerhalb der Europäischen Union wird aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Übergabe einer gesuchten Person verlangt.

Eine bloße Ladung vor ein ausländisches Zivilgericht oder die Aufforderung, im Ausland als Zeuge auszusagen, ist dagegen nicht bereits eine Auslieferung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GG.

Was ist der Unterschied zwischen Auslieferung und Abschiebung?

Auslieferung und Abschiebung verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Bei einer Auslieferung wird eine Person gezielt einer anderen Hoheitsgewalt übergeben, damit sie dort insbesondere strafrechtlich verfolgt wird oder eine Strafe verbüßt.

Eine Abschiebung ist dagegen eine ausländerrechtliche Maßnahme. Mit ihr wird die bestehende Pflicht eines Ausländers zur Ausreise zwangsweise durchgesetzt.

Für deutsche Staatsangehörige stellt sich die klassische Abschiebung aus Deutschland ohnehin nicht in gleicher Weise, weil sie das Recht haben, sich in Deutschland aufzuhalten.

Ist die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls eine Auslieferung?

Ja. Auch die Übergabe eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls greift in das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG ein.

Dass innerhalb der Europäischen Union häufig von „Übergabe“ gesprochen wird, ändert an der grundrechtlichen Bedeutung nichts. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ermöglicht solche Auslieferungen lediglich unter besonderen Voraussetzungen.

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

Darf ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat ausgeliefert werden?

Ja, aber nur unter gesetzlichen Voraussetzungen. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt dem Gesetzgeber ausdrücklich, Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ermöglichen.

Die wichtigste einfachgesetzliche Regelung ist § 80 IRG.

Bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung muss unter anderem berücksichtigt werden, welchen Bezug die vorgeworfene Tat zum ersuchenden Staat und welchen Bezug sie zu Deutschland hat. Außerdem muss bei einer späteren Verurteilung grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, dass der deutsche Staatsangehörige auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurücküberstellt wird.

Darf ein Deutscher zur Strafvollstreckung an einen EU-Staat ausgeliefert werden?

Nur mit seiner Zustimmung. Nach § 80 Abs. 3 IRG ist die Auslieferung eines Deutschen an einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe nur zulässig, wenn der Betroffene nach entsprechender Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt.

Bei der Auslieferung zur Strafverfolgung ist eine solche Zustimmung dagegen nicht generell erforderlich. Hier gelten insbesondere die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 IRG.

Muss die Straftat im ersuchenden EU-Staat begangen worden sein?

Nicht zwingend, aber der Tatort und der Bezug der Tat zu den beteiligten Staaten sind für die Auslieferung eines Deutschen besonders wichtig.

Einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat nimmt § 80 IRG insbesondere an, wenn die Tat vollständig oder in wesentlichen Teilen dort begangen wurde oder wesentliche Auswirkungen dort eingetreten sind.

Hat die Tat dagegen einen erheblichen Bezug zu Deutschland, wiegt das Vertrauen eines deutschen Staatsangehörigen darauf, innerhalb der eigenen Rechtsordnung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, besonders schwer.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Schutz unter anderem in seiner Entscheidung vom 9. November 2016 – 2 BvR 545/16 – hervorgehoben.

Kann Deutschland einen Deutschen an die USA ausliefern?

Nein, grundsätzlich nicht. Die Vereinigten Staaten sind kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein internationaler Gerichtshof im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

Auch ein zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag kann das grundgesetzliche Auslieferungsverbot nicht außer Kraft setzen.

Darf Deutschland einen Deutschen an die Schweiz ausliefern?

Grundsätzlich nein. Auch die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eröffnet für sie keine Ausnahme vom grundsätzlichen Auslieferungsverbot für Deutsche.

Dass die Schweiz über ein rechtsstaatliches Justizsystem verfügt, ändert daran nichts. Der Wortlaut des Grundgesetzes beschränkt die gesetzlich zulässigen Ausnahmen auf EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe.

Darf ein Deutscher an das Vereinigte Königreich ausgeliefert werden?

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union greift die Ausnahme für EU-Mitgliedstaaten nicht mehr. Für deutsche Staatsangehörige gilt deshalb grundsätzlich das Auslieferungsverbot aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.

Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten dagegen die einschlägigen gesetzlichen und völkerrechtlichen Auslieferungsregelungen.

Darf ein Deutscher an den Internationalen Strafgerichtshof ausgeliefert werden?

Ja, das Grundgesetz ermöglicht Auslieferungen an internationale Gerichtshöfe. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nennt diese ausdrücklich als Ausnahme vom grundsätzlichen Auslieferungsverbot.

Auch hierfür ist jedoch eine gesetzliche Grundlage erforderlich und es müssen rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sein.

Der Europäische Haftbefehl

Was ist ein Europäischer Haftbefehl?

Der Europäische Haftbefehl ist ein Instrument der strafrechtlichen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union. Mit ihm kann eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat verlangen.

Er beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union.

Ein Europäischer Haftbefehl führt jedoch nicht dazu, dass eine Person ohne weitere Prüfung automatisch ausgeliefert wird. Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Grundrechte müssen beachtet werden.

Warum dürfen Deutsche aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert werden?

Weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich eine gesetzliche Ausnahme für EU-Mitgliedstaaten zulässt.

Hintergrund ist die enge justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten gehen grundsätzlich davon aus, dass andere Mitgliedstaaten rechtsstaatliche Mindeststandards und die Grundrechte einhalten.

Dieses gegenseitige Vertrauen ist allerdings nicht grenzenlos. Bestehen im konkreten Fall ernsthafte Anhaltspunkte für eine Verletzung fundamentaler Rechte, müssen deutsche Gerichte diese prüfen.

Hat das Bundesverfassungsgericht den Europäischen Haftbefehl schon einmal gestoppt?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das erste deutsche Europäische-Haftbefehl-Gesetz im Jahr 2005 für nichtig.

Im Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 – beanstandete das Gericht, dass der Gesetzgeber den grundrechtlich geschützten Interessen deutscher Staatsangehöriger nicht ausreichend Rechnung getragen hatte.

Das Gericht stellte insbesondere klar, dass die Einschränkung des Auslieferungsschutzes verhältnismäßig ausgestaltet werden muss und das Vertrauen des Betroffenen in die eigene Rechtsordnung besonders zu berücksichtigen ist, wenn die vorgeworfene Tat einen erheblichen Bezug zu Deutschland aufweist.

Die Entscheidung ist im Original beim Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 18.07.2005, 2 BvR 2236/04 abrufbar.

Wann darf trotz grundsätzlich zulässiger Auslieferung nicht ausgeliefert werden?

Reicht es für eine Auslieferung aus, dass der ersuchende Staat EU-Mitglied ist?

Nein. Auch innerhalb der Europäischen Union müssen die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt und die Grundrechte gewahrt sein.

Grundsätzlich besteht zwischen den Mitgliedstaaten zwar ein hohes Maß gegenseitigen Vertrauens. Dieses Vertrauen darf jedoch nicht dazu führen, konkrete Hinweise auf drohende schwerwiegende Grundrechtsverletzungen zu ignorieren.

Was gilt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen?

Eine Auslieferung darf nicht dazu führen, dass der Betroffene einer realen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen im ersuchenden Staat gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßen könnten, müssen die zuständigen Gerichte die tatsächlichen Bedingungen näher aufklären.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Anforderungen insbesondere in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 – zur Auslieferung nach Rumänien konkretisiert.

Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 u.a.

Darf Deutschland jemanden ausliefern, dem die Todesstrafe droht?

Eine Auslieferung darf nicht dazu führen, dass die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird. § 8 IRG bestimmt deshalb für Auslieferungen an Staaten, in denen die betreffende Tat mit der Todesstrafe bedroht ist, dass eine Auslieferung nur zulässig ist, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird.

Die Regelung findet sich in § 8 IRG.

Kann eine bloße Zusicherung des anderen Staates ausreichen?

Das hängt von der konkreten Gefahr und der Verlässlichkeit der Zusicherung ab. Deutsche Behörden und Gerichte dürfen sich nicht in jedem Fall blind auf allgemeine Erklärungen verlassen.

Bestehen konkrete Hinweise auf drohende fundamentale Menschenrechtsverletzungen, kann eine genauere Prüfung erforderlich sein. Entscheidend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend sichergestellt ist, dass die zugesagten Schutzbedingungen tatsächlich eingehalten werden.

Was gilt bei einem unfairen Strafverfahren im Ausland?

Auch schwerwiegende Mängel eines ausländischen Strafverfahrens können einer Auslieferung entgegenstehen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied beispielsweise am 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 –, dass die deutsche Staatsgewalt nicht an einer Auslieferung mitwirken darf, wenn dadurch elementare Grundsätze der Menschenwürde verletzt würden.

Der Fall betraf die Auslieferung nach Italien zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe. Das Bundesverfassungsgericht hob die Auslieferungsentscheidung auf, weil nicht hinreichend geklärt worden war, ob dem Betroffenen eine effektive neue Prüfung des Tatvorwurfs offenstand.

Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 15.12.2015, 2 BvR 2735/14

Auslieferung von Ausländern

Dürfen Ausländer an andere Staaten ausgeliefert werden?

Symbolbild für die Auslieferung einer Person an einen anderen Staat
Ausländer sind nicht durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt. Eine Auslieferung ist dennoch nur unter gesetzlichen und menschenrechtlichen Voraussetzungen zulässig.

Grundsätzlich ja. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt speziell Deutsche. Ein ausländischer Staatsangehöriger kann daher grundsätzlich an seinen Heimatstaat oder an einen anderen Staat ausgeliefert werden.

Eine Auslieferung ist aber keineswegs automatisch zulässig. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält zahlreiche Voraussetzungen und Auslieferungshindernisse.

Welche Rechte schützen Ausländer vor einer unzulässigen Auslieferung?

Auch Ausländer sind durch die allgemeinen Grundrechte und Menschenrechte geschützt. Besonders wichtig können sein:

  • die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG,
  • das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG,
  • Art. 3 EMRK als Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung,
  • Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bei Auslieferungen innerhalb der Europäischen Union,
  • rechtsstaatliche Mindestanforderungen an Strafverfahren und Strafvollstreckung.

Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass die deutsche Staatsgewalt nicht an einer Behandlung mitwirken darf, die mit den grundlegenden verfassungsrechtlichen Mindeststandards unvereinbar ist.

Gilt der Grundrechtsschutz auch dann, wenn dem Betroffenen eine schwere Straftat vorgeworfen wird?

Ja. Die Schwere des Tatvorwurfs beseitigt den grund- und menschenrechtlichen Schutz nicht.

Auch eine Person, der Mord, Terrorismus oder eine andere schwere Straftat vorgeworfen wird, darf beispielsweise nicht einer konkret drohenden Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden.

Ob die Strafverfolgung berechtigt ist und ob eine Auslieferung zulässig ist, sind unterschiedliche Fragen.

Praktische Fragen zum Auslieferungsverfahren

Kann man in Deutschland wegen eines ausländischen Haftbefehls festgenommen werden?

Ja. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann eine gesuchte Person in Deutschland festgenommen und in Auslieferungshaft genommen werden.

Innerhalb der Europäischen Union kann insbesondere ein Europäischer Haftbefehl Grundlage des Verfahrens sein.

Die Festnahme bedeutet jedoch noch nicht, dass die Auslieferung endgültig zulässig ist. Diese Frage wird in einem eigenen Auslieferungsverfahren geprüft.

Wer entscheidet über die Zulässigkeit einer Auslieferung?

Über die gerichtliche Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet in Deutschland grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht. Daneben ist die Bewilligungsentscheidung der zuständigen Justizbehörde zu unterscheiden.

Das Verfahren richtet sich insbesondere nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Prüft das deutsche Gericht, ob der Beschuldigte wirklich schuldig ist?

Grundsätzlich findet im Auslieferungsverfahren keine vollständige deutsche Hauptverhandlung über den ausländischen Tatvorwurf statt.

Das Auslieferungsgericht entscheidet also normalerweise nicht wie ein Strafgericht darüber, ob der Betroffene die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat.

Allerdings können besondere Umstände weitergehende Prüfungen erforderlich machen. Außerdem müssen die gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen und mögliche Grund- oder Menschenrechtsverletzungen geprüft werden.

Kann man sich gegen eine Auslieferung wehren?

Ja. Gegen eine beabsichtigte Auslieferung bestehen gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Welche Einwände zu prüfen sind, hängt stark vom konkreten Fall ab.

Von Bedeutung können beispielsweise sein:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit,
  • ein erheblicher Inlandsbezug der vorgeworfenen Tat,
  • fehlende Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls,
  • drohende menschenrechtswidrige Haftbedingungen,
  • ein möglicherweise menschenrechtswidriges Strafverfahren,
  • eine drohende Todesstrafe,
  • andere gesetzliche Auslieferungshindernisse.

Kann gegen eine Auslieferungsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich ja. Eine Auslieferungsentscheidung kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn der Betroffene geltend machen kann, durch deutsche öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt zu sein.

Bei deutschen Staatsangehörigen kann insbesondere Art. 16 Abs. 2 GG betroffen sein. Bei Deutschen und Ausländern kommen daneben weitere Grundrechte, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, in Betracht.

Die Einzelheiten der Verfassungsbeschwerde – etwa Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Fristen und Begründungsanforderungen – finden Sie auf der Spezialseite zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Auslieferung.

Wichtige Entscheidungen zum Auslieferungsverbot

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2005 zum Europäischen Haftbefehl?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das damalige deutsche Europäische-Haftbefehl-Gesetz für nichtig. Der Gesetzgeber hatte den grundrechtlichen Auslieferungsschutz deutscher Staatsangehöriger nicht ausreichend berücksichtigt.

Besonders wichtig war dem Gericht der Schutz des Vertrauens eines Deutschen in die eigene Rechtsordnung, wenn die vorgeworfene Tat einen wesentlichen Bezug zu Deutschland besitzt.

BVerfG, Urteil vom 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2015 zu einem Abwesenheitsurteil?

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass auch bei einem Europäischen Haftbefehl fundamentale rechtsstaatliche Mindestgarantien gewahrt bleiben müssen.

Die deutsche Staatsgewalt darf insbesondere nicht an einer Auslieferung mitwirken, durch die der Betroffene einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung ausgesetzt würde.

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2016 zum Inlandsbezug einer Tat?

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete eine Auslieferungsentscheidung, bei der die grundrechtlich erforderliche Bewertung des Bezugs der Tat zu Deutschland nicht ausreichend vorgenommen worden war.

Der Fall zeigt, dass die Voraussetzungen des § 80 IRG bei deutschen Staatsangehörigen nicht nur formal geprüft werden dürfen.

BVerfG, Beschluss vom 09.11.2016 – 2 BvR 545/16

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2020 zu Haftbedingungen?

Bei konkreten Anhaltspunkten für menschenrechtswidrige Haftbedingungen im ersuchenden EU-Mitgliedstaat müssen deutsche Gerichte die tatsächliche Gefahr sorgfältig prüfen.

Die bloße Annahme, ein anderer EU-Mitgliedstaat werde die Grundrechte schon einhalten, reicht bei konkreten gegenteiligen Anhaltspunkten nicht aus.

BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18 u.a.

Was sollte man zum Auslieferungsverbot vor allem wissen?

Art. 16 Abs. 2 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich davor, einer fremden Strafgewalt übergeben zu werden. Seit dem Jahr 2000 lässt das Grundgesetz jedoch eng begrenzte Ausnahmen für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe zu.

Für die Praxis sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Deutsche dürfen an Staaten außerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nicht ausgeliefert werden.
  • An EU-Mitgliedstaaten kann eine Auslieferung unter den Voraussetzungen des IRG zulässig sein.
  • Bei Deutschen sind der Auslands- und Inlandsbezug der vorgeworfenen Tat besonders wichtig.
  • Für eine Auslieferung eines Deutschen zur Strafvollstreckung an einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich seine Zustimmung erforderlich.
  • Auch Ausländer dürfen nicht ausgeliefert werden, wenn dadurch fundamentale Grund- oder Menschenrechte verletzt würden.
  • Drohende Folter, menschenrechtswidrige Haftbedingungen oder eine nicht ausreichend ausgeschlossene Todesstrafe können einer Auslieferung entgegenstehen.
  • Ein Europäischer Haftbefehl bedeutet nicht, dass eine Auslieferung ungeprüft erfolgen darf.

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