Auslieferungsverbot (Art. 16 Abs. 2 GG)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Grundrecht

Wo steht das Auslieferungsverbot im Grundgesetz?

Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt vor:

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

Das Auslieferungsverbot soll deutschen Bürgern vor allem garantieren, dass sie nicht von ausländischen Gerichten rechtsstaatswidrig verurteilt werden.
Das Auslieferungsverbot soll deutschen Bürgern vor allem garantieren, dass sie nicht von ausländischen Gerichten rechtsstaatswidrig verurteilt werden.
Dieses Verbot schützt, wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt, nur Deutsche.

Auch hier gilt es mittlerweile nicht mehr uneingeschränkt, da Auslieferungen an EU-Mitgliedsstaaten und an internationale Gerichte zulässig sind, sofern im dortigen Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze beachtet werden.

Warum ist eine Auslieferung an bestimmte Staaten erlaubt?

Bei EU-Mitgliedsstaaten wird davon ausgegangen, dass diese über eine unabhängige Justiz verfügen, die faire Verfahren und einen Schutz der Rechte des Angeklagten garantieren. Darum erscheint es hier (ausnahmsweise) vertretbar, deutsche Bürger einer fremden Strafgerichtsbarkeit auszuliefern.

Unter diesem Gesichtspunkt wäre sicherlich auch eine Auslieferung bspw. an die Schweiz oder an Kanada gerechtfertigt. Der ausdrückliche Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG steht dem aber entgegen. Eine solche Auslieferung wäre somit verfassungswidrig.

Wann liegt eine Auslieferung vor?

Als Auslieferung bezeichnet man eine gezielte Überstellung an eine ausländische Justiz. Insoweit unterscheidet sich die Auslieferung von der Abschiebung, bei der es lediglich darum geht, jemanden außer Landes zu schaffen.

Die Auslieferung geschieht meist zur Strafverfolgung, aber auch die Überstellung für einen Zivilprozess oder zur Ableistung verwaltungsrechtlicher Pflichten (insb. Militärdienst oder auch eine Zeugenaussage) stellt eine Auslieferung dar.

Wann kommt eine Auslieferung in Betracht?

Soweit eine Auslieferung überhaupt möglich ist (siehe oben), setzt diese voraus, dass das betreffende EU-Mitgliedsland bzw. das internationale Gericht sachnäher ist als die deutsche Gerichtsbarkeit. Dies wird regelmäßig nur der Fall sein, wenn sich die Tat im Ausland abgespielt hat und die Auswirkungen der Tat den deutschen Staat nicht unmittelbar betreffen.

Dürfen Ausländer an andere Staaten ausgeliefert werden?

Eine Auslieferung von Ausländern an das Ausland ist nicht grundsätzlich verboten. Allerdings muss die dortige Behandlung der Betroffenen überprüft werden.
Eine Auslieferung von Ausländern an das Ausland ist nicht grundsätzlich verboten. Allerdings muss die dortige Behandlung der Betroffenen überprüft werden.
Grundsätzlich ja. Art. 16 Abs. 2 GG schützt nur deutsche Staatsbürger.

Damit ist eine Auslieferung von Ausländern an ihr Heimatland, aber auch an andere Staaten jedenfalls nicht von vornherein verboten.

Es können aber auch andere Grundrechte eine solche Auslieferung verbieten. Darum müssen rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten werden und es darf keine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen.

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