Ehe und Familie (Art. 6 GG)

(Letzte Aktualisierung: 21.09.2024)

Ehe und Familie sind Fundamente der Gesellschaft, sie werden auch als „Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft“ bezeichnet. In vielerlei Hinsicht spielen familiäre Bindungen auch auf gesetzlicher Basis eine Rolle.

Die Familie ist der Ort, an dem Kinder aufwachsen und erzogen werden. Darüber hinaus finden innerhalb der Familie besondere Formen der Solidarität und gegenseitigen Unterstützung statt, die den Staat und die Gesellschaft entlasten.

Die Ehe und die Familie sind daher vom Staat zu schützen. Dazu gehören unter anderem finanzielle Vorteile, aber auch ein Recht auf Nichteinmischung von Behörden in familiäre Belange.

Konflikte zwischen Staat und Eltern gibt es vor allem dann, wenn Eltern ihren Erziehungsaufgaben nicht nachkommen und der Staat glaubt, eingreifen zu müssen. Bei einem Einschreiten von Jugendamt und Familiengericht spielt das Familiengrundrecht eine ganz besondere Rolle.

Inhalt

Ehe

Wo steht der Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz?

Art. 6 Abs. 1 GG führt aus:

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Art. 6 GG schützt die Familie als soziales Konstrukt.
Art. 6 GG schützt die Familie als soziales Konstrukt.
Geschützt wird die Ehe als soziales und rechtliches Gebilde. Erfasst hiervon ist grundsätzlich nur die Ehe zwischen Mann und Frau. Familie ist das Beziehungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, unabhängig davon, ob eine Ehe besteht.

Schützt Art. 6 Abs. 1 GG auch die gleichgeschlechtliche Ehe?

Dies ist noch umstritten.

Zu der Zeit, als das Grundgesetz entstanden ist, war die Ehe sicher nur auf Mann und Frau beschränkt. Im Jahr 1949 wäre niemand darauf gekommen, dass eine „Homo-Ehe“ überhaupt denkbar ist. Und durch die Grundrechte geschützt sollte diese erst recht nicht werden.

Andererseits ist die Frage, was eine Ehe überhaupt ist, durch die Gesetze zu beantworten. Das BGB legt fest, wie eine Ehe geschlossen wird, welche Folgen sie hat, und wie sie beendet werden kann. Man wird also davon ausgehen können, dass das Grundgesetz die zivilrechtliche Ehe schützen wollte. Deren Ausgestaltung obliegt dann aber dem Gesetzgeber, der freilich nicht ganz frei in seiner Entscheidung ist.

Nachdem das BGB nun die gleichgeschlechtliche Ehe anerkennt, dürfte diese auch über Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sein.

Könnte die gleichgeschlechtliche Ehe wieder abgeschafft werden?

Dies ist umstritten und dürfte auch vorerst nicht geklärt werden, da eine Abschaffung politisch nicht zu erwarten ist.

Solange die gleichgeschlechtliche Ehe besteht, dürfte sie – siehe oben – auch grundrechtlich geschützt sein. Allerdings dürfte aus den historischen Erwägungen heraus kein Bestandsschutz für die gleichgeschlechtliche Ehe bestehen. So, wie der Gesetzgeber diese Form der Ehe einführen konnte, dürfte er sie auch wieder abschaffen dürfen.

Könnte die Ehe ganz abgeschafft werden?

Nein, sicherlich nicht.

Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt auch Bestandsschutz der Ehe, wie sie vom Verfassungsgeber damals verstanden wurde. Der Gesetzgeber kann also die Ehe als Konzept nicht ganz abschaffen. Dies gilt aber, siehe oben, nur für die traditionelle Ehe zwischen Mann und Frau.

Was war das Leitbild der Hausfrauenehe?

Darunter verstand man die Vorstellung, dass in der Ehe ein Partner, in der Regel der Mann, das Geld verdient und der andere den Haushalt versorgt. Dies stellte das gesetzliche Leitbild dar, war also auch rechtlich vorgesehen.

Welches Leitbild gilt heute für die Ehe?

Die moderne Ehe kennt kein gesetzliches Leitbild mehr, vielmehr müssen sich die Ehepartner auf eine Form der Aufgabenverteilung einigen. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB besagt:

Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Verfassungsrechtlich ergibt sich daraus ein Recht auf autonome Ordnung der ehelichen und familiären Beziehungen.

Familie

Allgemein

Wo steht das Erziehungsrecht der Eltern im Grundgesetz?

Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gilt:

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Damit sind Eltern sowohl berechtigt als auch verpflichtet, sich um ihre Kinder zu kümern. Der Staat wird nicht als Akteur der Kindererziehung begriffen, sondern lediglich als kontrollierende Instanz.

Wo steht im Grundgesetz, dass uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt sind?

Art. 6 Abs. 5 schreibt vor:

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Diese Vorschrift mutet etwas seltsam an, weil sie unterstellt, uneheliche Kinder liefen Gefahr, Entwicklungsdefizite zu erleiden. Tatsächlich ist dieser Absatz (zumindest heutzutage) einfach so zu verstehen, dass nichteheliche Kinder einfach nicht diskriminiert werden dürfen. Er ist damit im Zusammenhang mit Art. 3 GG zu sehen.

Geht das Elternrecht des Grundgesetzes genausoweit wie das Elternrecht im Familienrecht?

Ja, das Elternrecht ist umfassend.

Das Elternrecht im Familienrecht weist viele verschiedene Facetten in verschiedenen Situationen auf, z.B.:

  • elterliche Sorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Umgangsrecht
  • Gesundheitsfürsorge
  • Urlaubsplanung
  • Bestimmung über Schulangelegenheiten

Das Elternrecht des Grundgesetzes schützt all diese Bereich in gleichem Maße. Die Aufteilung im BGB ist dafür unerheblich.

Begriff der Eltern

Wer sind die Eltern in Art. 6 GG?

Art. 6 GG schützt die Eltern im verfassungsrechtlichen Sinne.

Dieser Begriff ist nach herrschender Meinung zweigeteilt:

  • Zum einen sind die natürlichen Eltern gemeint, also leibliche Mutter und leiblicher Vater.
  • Zum anderen auch die Personen Eltern im Sinne des Grundgesetzes, denen durch das Gesetz Elternrechte eingeräumt werden.

Wer gehört außer den leiblichen Eltern dazu?

Eltern durch gesetzliche Anordnung sind insbesondere:

  • Adoptiveltern
  • Großeltern, soweit die Vormund des Kindes sind

Wer gehört nicht dazu?

Die folgenden Personen üben zwar elternähnliche Funktionen aus, gelten aber nicht als Eltern im Verfassungsrecht:

  • Pflegeeltern
  • Vormund
  • Verfahrenbeistand
  • Jugendamt
  • Stiefeltern
  • Samenspender
  • Eizellenspenderin

Wie werden Konflikte zwischen rechtlichem und leiblichem Vater gelöst?

Grundsätzlich ist der leibliche Vater auch Elternteil im Sinne des Grundgesetzes. Da der leibliche Vater aber nicht automatisch durch Vaterschaftstest festgestellt wird, muss es rechtliche Regeln geben, die eine vermutete Vaterschaft festlegen. Dies gilt insbesondere für den Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB).

Wenn diese gesetzliche Vermutung und die tatsächliche leibliche Vaterschaft kollidieren oder die Vaterschaft zumindest bezweifelt wird, muss der Staat eine Lösung dafür bereitstellen. Die ist grundsätzlich die Anordnung eines Vaterschaftstest, um die wahre Vaterschaft festzustellen.

Dabei kann sich sowohl der rechtliche Vater auf sein Elternrecht berufen als auch der vermeintliche Vater auf das Recht, die Anerkennung seiner Rolle als Vater zu ermöglichen. Für beide gilt Art. 6 GG.

Allerdings gebührt der wahren Vaterschaft nicht automatisch und immer der Vorrang. Der Gesetzgeber kann, ohne dass dies Art. 6 GG verstößt, die „soziale“ Vaterschaft schützen und eine Anfechtung ausschließen, wenn dies die Familie zerstören würde.

Begriff der Familie

Was ist eine Familie im Sinne des Grundgesetzes?

Familie ist in erster Linie die Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern. Dies entspricht also der „Kleinfamilie“.

Dabei ist es unerheblich, ob es ein oder zwei Elternteile gibt. Ebenso sind Adoptiv-, Stief- und Pflege- und schließlich auch volljährige Kinder vom Schutz der Familie umfasst.

Muss der Staat die Familien finanziell fördern?

Ja, das Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG verlangt nach herrschender Meinung einen „Familienlastenausgleich“, also ein finanzielles Entgegenkommen gegenüber Familien.

Dessen genauer Umfang ergibt sich aber nicht aus dem Grundgesetz, hier hat der Staat grundsätzlich einen Ermessensspielraum und kann auch haushaltspolitische Gesichtspunkte berücksichtigen. Auch wird nicht jede Familie, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, staatliche Förderungen beanspruchen können.

Gehört auch der soziale Vater zur Familie?

Als „sozialen Vater“ bezeichnet man im Gegensatz zum leiblichen Vater den Partner der Mutter, der aber nicht selbst der Erzeuger des Kindes ist.

Auch dieser soziale Vater ist in seinem Verhältnis zu den Kindern grundsätzlich vom Grundgesetz geschützt. Allerdings können sich hier gewisse Unterschiede in den Rechten des sozialen Vaters ergeben. Wenn das Gesetz dem sozialen Vater also nicht alle Elternrechte zugesteht, kann dies aber aus anderen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein.

Selbstverständlich gibt es auch „soziale Mütter“, für die das gleiche gilt. Dies kommt allerdings sehr viel seltener vor.

Können sich auch juristische Personen auf das Familiengrundrecht berufen?

Nein, Art. 6 GG regelt ausschließlich „Menschengrundrechte“, die nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen anwendbar sind. Auch Elterninitiativen, Kindergärten oder ähnliche Organisationen können sich darauf nicht berufen.

Sind auch die Großeltern vom Familiengrundrecht geschützt?

Ja, grundsätzlich schon.

Die Familie erstreckt sich über die oben geschilderte Kleinfamilie hinaus auch auf andere nahe Verwandte wie Großeltern. Auch dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Großeltern so weitgehende Rechte haben müssen wie Eltern.

Ein Urteil dazu:

Sorgerechtsentzug durch Jugendamt

Darf der Staat „schlechten“ Eltern das Sorgerecht nehmen?

Grundsätzlich ist dies möglich. Art. 6 Abs. 3 GG sagt:

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Aus dem starken Wort „verwahrlosen“ sieht man aber, dass dies nur eine Ausnahme sein darf. In heutiger Sprache ist eine Kindeswohlgefährdung notwendig, die das Familiengericht unter Berücksichtigung aller Rahmenumstände feststellen muss.

Wichtig ist, dass sich verfassungsrechtlich kein Anspruch des Kindes auf die „perfekten“ Eltern ergibt. Dass Eltern ihre Rolle nicht immer ideal ausüben, ist allein kein Grund für familiengerichtliche Maßnahmen.

Welche Rolle spielt die Verhältnismäßigkeit?

Bei familiengerichtlichen Maßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit besonders genau zu beachten. Das Familiengericht muss stets das mildeste Mittel heranziehen, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen.

Dies bedeutet einerseits, dass im Zweifel geringstmögliche Eingriffe (z.B. eine soziale Begleitung der Familie) vorzunehmen sind. Ein Sorgerechtsentzug kommt nur in Frage, wenn gerade eine Sorgerechtsausübung das Kind gefährden würde.

Umgekehrt verlangen einschneidende Maßnahmen nach einer besonders guten und sorgfältigen Begründung.

Sorgerecht nach Trennung/Scheidung

Wann ist bei getrennten Kindeseltern ein gemeinsames Sorgerecht möglich?

Für ein gemeinsames Sorgerecht ist nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Mindestmaß an Übereinstimmung zu alltäglichen Sachfragen notwendig. Es muss den Eltern also trotz persönlicher Konflikte möglich sein, vernünftig über Belange des Kindes zu diskutieren und zu einer Entscheidung zu kommen.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn es regelmäßig zu Streitigkeiten allein „um des Streites willen“ kommt.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, durch Blockade von Entscheidungen das alleinige Sorgerecht erzwingen kann.

Welchem Elternteil wird bei einer Trennung das Sorgerecht zugesprochen?

Dies muss das Familiengericht nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des Kindeswohls festlegen. Hierfür werden vor allem folgende Kriterien herangezogen:

  • Förderprinzip – welches Elternteil ist geeignet, das Kind in seiner Persönlichkeitbildung zu fördern?
  • Bindung des Kindes – mit welchem Elternteil ist das Kind stärker verbunden?
  • Kontinuitätsprinzip – bei wem hat das Kind bisher gelebt?
  • Kindeswille – wo will das Kind weiter leben?

Aus den letzten beiden Kriterien ergibt sich, dass das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht vollständig zu trennen sind.

Gilt Art. 6 Abs. 3 GG auch zwischen den Elternteilen?

Nein, der Schutz des Art. 6 Abs. 3 GG gilt nur im Außenverhältnis, also bei Sorgerechtsentzug durch das Jugendamt bzw. der Bestätigung durch das Familiengericht.

Im Falle einer Scheidung ist es die Regel, dass das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Elternteil übertragen wird. Wenn die Einigkeit für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht reicht, dann muss das Gericht den Vater oder (meist) die Mutter auswählen, die alleinige Sorge zu übernehmen und sich alleinerziehend um das Kind zu kümmern.

Die Entscheidung, die das Gericht hier treffen muss, ist nur, welcher Elternteil der „bessere“ ist. Das ist eine weit weniger tief gehende Entscheidung als die völlig Herausnahme des Kinds aus seiner Familie und die Fremdunterbringung durch das Jugendamt. Daher sind die Hürden hier deutlich geringer und die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

Umgangsrecht

Ist das Umgangsrecht auch ein eigenes Recht der Eltern?

Ja.

Manche Oberlandesgerichte haben neuerdings entschieden, das Umgangsrecht existiere nur im Interesse der Kinder, nicht aber der Eltern. Daher sei im Rahmen der Abwägung das Umgangsrecht auch nicht

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.12.2012, 1 BvR 1766/12) sagt dagegen:

Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen

Der Umgang dient demnach Eltern und Kindern und stellt für beide ein Grundrecht dar.

Schützt Art. 6 Abs. 2 GG auch das Umgangsrecht geschiedener Elternteile?

Gerade im Falle einer Scheidung oder dauerhaften Trennung spielen die Grundrechte eine besonders wichtige Rolle.
Gerade im Falle einer Scheidung oder dauerhaften Trennung spielen die Grundrechte eine besonders wichtige Rolle.
Ja, auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, kann sich auf das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Hieraus ergibt sich ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind.

Dieses steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht schadet. In diesem Fall ist eine zeitweise Beschränkung auf einen Minimalkontakt zulässig.

Wann ist ein Umgangsausschluss zulässig?

Das Umgangsrecht soll ein Ausgleich dafür sein, dass ein Elternteil sich ohne Sorgerecht nicht so sehr um sein Kind kümmern kann. Dafür erhält er das Recht, zu bestimmten Zeiten mit dem Kind Kontakt haben zu dürfen. Nimmt man ihm dieses Recht, sind die familiären Bande praktisch völlig abgebrochen, es droht eine Entfremdung zwischen Elternteil und Kind.

Daher ist ein Umgangsausschluss nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Kind unter dem Kontakt leiden würde oder vom Elternteil eine erhebliche Gefahr für das Kind ausgehen würde.

Mehr dazu: Verfassungsbeschwerde gegen einen Umgangsausschluss – anwalt.de

Namensrecht

Ist das Recht der Namenswahl geschützt?

Ja.

Zum Elternrecht gehört auch das Recht, den Namen der Kinder zu wählen. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass dieses Elternrecht in besonderem Maße dem Kind dient und deswegen das Kindeswohl noch stärker zu beachten ist.

Mehr dazu: Das BVerfG zum Namensrecht – urteilsbesprechungen.de

HKÜ-Verfahren

Worum geht es im HKÜ-Verfahren?

HKÜ-Verfahren drehen sich um die Rückführung von Kindern, die ein Elternteil gegen den Willen des anderen in ein anderes Land verbracht („entführt“) hat. Rechtsgrundlage ist das Haager Kindesentführungs-Übereinkommen, kurz HKÜ.

Die Entscheidung im HKÜ-Verfahren dient nicht der Regelung des Sorgerechts, sondern der Zusammenführung des Kindes mit dem anderen Elternteil. Anschließend muss im Heimatland das Sorgerecht geklärt werden.

Mehr dazu: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-verfassungsbeschwerde-im-hkue-verfahren-225629.html

Was prüft das Bundesverfassungsgericht bei HKÜ-Beschlüssen?

Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass auch im HKÜ-Verfahren das Kindeswohl die Richtschnur der Entscheidung ist. Allerdings wird vermutet, dass die Rückführung in das Heimatland dem Kindeswohl am meisten dient.

Eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Kindeswohl gerade durch die Rückführung gefährdet wäre. Das BVerfG wird einen HKÜ-Beschluss der Familiengerichte also nur aufheben, wenn
die Rückführung angeordnet wurde, obwohl erhebliche Kindeswohlgefährdungen zu befürchten sind, oder
die Rückführung abgelehnt wurde, ohne dass erhebliche Kindeswohlgefährdungen zu befürchten sind.

Video

Mehr Informationen:

Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 10 Wertung: 5]