Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG)

(Letzte Aktualisierung: 14.08.2022)

Das Eigentum ist ein Fundament unseres Wirtschaftslebens. Ohne Eigentum wäre es nicht möglich, Unternehmen zu betreiben, miteinander zu handeln oder Verträge abzuschließen. Auch der Alltag wäre kaum denkbar, wenn man nicht zwischen eigenen und fremden Dingen unterscheiden könnte. Daher findet das Eigentums auch seinen verfassungsrechtlichen Schutz in Art. 14 GG.

Ein Wesen des Eigentums ist, dass ich das, was mir heute gehört, auch morgen noch nutzen kann. Das Eigentum vermittelt daher Sicherheit und Planbarkeit. Dazu gehört, dass man über sein Eigentum im Wesentlichen beliebig verfügen kann – man kann es behalten, man kann es verkaufen, man kann es verbrauchen und man kann es vernichten.

Ein weiterer Aspekt dieser Verfügungsmöglichkeit ist die Entscheidung darüber, wer nach dem eigenen Tod dieses Eigentum bekommen soll. Daher schützt Artikel 14 des Grundgesetzes nicht nur das Eigentum, sondern auch das Erbrecht.

Eigentum

Wo steht das Eigentumsrecht im Grundgesetz?

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 sagt:

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

Das Eigentumsgrundrecht besitzt eine ganz zentrale Bedeutung. Nur das Privateigentum sichert die Unabhängigkeit des Bürgers gegenüber dem Staat.
Das Eigentumsgrundrecht besitzt eine ganz zentrale Bedeutung. Nur das Privateigentum sichert die Unabhängigkeit des Bürgers gegenüber dem Staat.
Eigentum bedeutet die Position des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers, also eines umfassenden Abwehrrechts gegen fremde Eingriffe. Das Erbrecht ist insoweit nur eine Art nachgelagertes Eigentum.

Das Eigentum umfasst das Recht, sowohl zu Lebzeiten als auch für die Zeit nach dem Tod über sein Hab und Gut zu bestimmen. Das Eigentumsrecht unterliegt aber zahlreichen Einschränkungen durch die einfachen Gesetze.

Was ist die doppelte Funktion des Eigentumsgrundrechts?

Dem Eigentumsrecht im Grundgesetz kommen zwei Bedeutungen zu:

  • Zum einen muss das Eigentum als Rechtsinstitut erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf das Eigentum also nicht durch etwas anderes ersetzen.
  • Zum anderen ist das konkrete Eigentum, das eine bestimmte Person hat, vor dem Zugriff des Staates geschützt. Der Staat darf Eigentum eines Bürgers also nicht einfach einziehen.

Was ist das Eigentums als Rechtsinstitut?

Zum Eigentum als zivilrechtlichem Prinzip gehören in erster Linie folgende Aspekte:

  • Privatnützigkeit: Das Eigentum soll hauptsächlich dem Eigentümer selbst nützen.
  • Verfügungsbefugnis: Der Eigentümer entscheidet grundsätzlich selbst darüber, was er mit seinem Eigentum macht und wen er daran teilhaben lässt.
  • Abwehrrecht: Der Eigentümer darf sich gegen dritte Personen, die sein Eigentum stören, zur Wehr setzen.

Selbstverständlich sind diese Rechte nicht schrankenlos, es gibt zahlreiche Eingriffe in diese Rechte. Gründe hierfür sind häufig sozialer Natur, aber auch Tier- und Umweltschutz sowie die Wahrung des Rechtsfriedens spielen eine bedeutende Rolle.

Warum wird das Eigentumsrecht als normgeprägtes Grundrecht bezeichnet?

Die meisten Grundrechte knüpfen an außer-rechtliche Sachverhalte an, bspw. Religion, Presse oder Beruf. Das Eigentum dagegen ist von vornherein ein juristischer Begriff.

Darum prägen die rechtlichen Normen (z.B. die Rechtsvorschriften des BGB) automatisch das Verständnis dafür, was überhaupt Eigentum ist und welche Rechte mit dem Eigentum einhergehen. Der Staat hat also insoweit schon eine gewisse Regelungskompetenz für den Umfang des Eigentumsgrundrechts.

Allerdings darf die Regelung nicht so weit gehen, dass vom allgemein bekannten, naturrechtlich bestehenden Begriff des Eigentums nichts mehr übrig bleibt.

Gibt es einen Unterschied zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen?

Das ist umstritten.

Wer zwischen diesen Bestimmungen einen Unterschied annimmt, geht davon aus, dass der Staat zunächst festlegt, was Eigentum überhaupt ist (Inhalt), und anschließend Grenzen für die Betätigung des Eigentums zieht (Schranken).

Sieht man dagegen beides als einheitliche Beschränkung des Eigentums an, so geht man davon aus, dass das Eigentum aus sich selbst heraus als absolutes Recht besteht, das dann aber durch die Rechtsordnung begrenzt wird.

Die Frage ist also, ob es ein naturrechtliches Eigentum gibt oder das Eigentum erst durch den Staat und die Rechtsordnung geschaffen wurde.

Die ganz herrschende Meinung, die sich auch auf die historische Entwicklung des Eigentums stützen kann, entscheidet sich für erstere Ansicht. Demnach bestand und besteht also ein naturrechtliches Eigentum, das vom Staat nicht erst gewährt werden muss, sondern das der Staat vielmehr durch seine Gesetze beschränkt.

Wer kann sich auf das Eigentumsgrundrecht berufen?

Neben natürlichen Personen können sich darauf auch inländische juristische Personen berufen. Denn das Eigentum ist nichts, was ausschließlich Menschen zugute kommt. Gerade für Unternehmen ist das Eigentum besonders wichtig, da ansonsten ihre wirtschaftliche Tätigkeit kaum möglich wäre.

Keine Grundrechtsträger sind hier aber Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten. Diese sind zwar auch Wirtschaftsteilnehmer und können natürlich zivilrechtlich Eigentümer sein. Als Teile des Staates sind sie aber dennoch nicht grundrechtsberechtigt.

Was ist Eigentum im grundrechtlichen Sinne?

Im Zivilrecht gibt es Eigentum nur an Sachen, also an körperlichen Gegenständen.

Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist demgegenüber viel weiter. Unter den Schutz des Eigentumsgrundrechts fallen alle von der Rechtsordnung anerkannten Rechtspositionen, die der Vermögenssphäre einer bestimmten Person zugeordnet sind. Das ist dann der Fall, wenn sie der Berechtigte eigenverantwortlich zu seinem eigenen Vorteil nutzen darf.

Damit schützt Art. 14 Abs. 1 GG unter anderem auch

  • dingliche Rechte (z.B. Hypotheken, Wegerechte)
  • Forderungen und Ansprüche
  • Mitgliedschaftsrechte
  • Besitz
  • Nutzungsrechte (z.B. als Mieter)
  • „geistiges Eigentum“ (Urheber- und Lizenzrechte)
  • Warenzeichen, Patent- und Markenrechte
  • Anteilseigentum, Gesamthandeigentum
  • das Recht an einem ausgeübten Gewerbebetrieb

Nicht direkt geschützt ist dagegen der Beruf als solcher, da dieser keine schon erworbene Rechtsposition darstellt, sondern vielmehr erst dem Erwerb (im Sinne des Geldverdienens) dient. Dementsprechend sind auch Gewinnchancen oder Erwartungen hinsichtlich künftiger Ansprüche oder Werte nicht geschützt.

Soll Art. 15 ein Grundrecht darstellen?

Art. 15 Satz 1 GG regelt, dass

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden

können. Damit stellt sich dieser Artikel nicht als ein Grundrecht dar, sondern als sein Gegenteil: Eine verfassungsintern geregelte Eingriffsbefugnis. Unter den genannten Voraussetzungen ist eine Enteignung möglich.

Welche Eingriffe in das Eigentumsrecht gibt es?

Man unterscheidet folgende Arten von Eigentumseingriffen:

  • Die Enteignung, durch die konkrete Eigentumspositionen dem Eigentümer entzogen werden.
  • Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die die Eigentümerbefugnisse und Eigentumsnutzungsmöglichkeiten definieren.
  • Enteignende Eingriffe, die unbeabsichtigte rechtmäßige Nebenfolgen eines rechtmäßigen staatlichen Handelns sind.
  • Enteignungsgleiche Eingriffe, die unbeabsichtigte rechtswidrige Nebenfolgen eines staatlichen Handelns sind.

Enteignung ist ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht, den das Grundgesetz nicht kategorisch ausschließt. Allerdings ist die Enteignung an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Enteignung ist ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht, den das Grundgesetz nicht kategorisch ausschließt. Allerdings ist die Enteignung an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Ob ein Eingriff nun enteignend oder enteignungsgleich ist, bemisst sich danach, ob der Staat versucht hat, die Nebenfolgen zu vermeiden. Im Gegensatz zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen treffen diese Eingriffe aber nur ganz bestimmte Eigentümer, nicht die Allgemeinheit.

Die Differenzierung spielt vor allem eine Rolle bei Fragen der Rechtfertigung eines Eingriffs und ggf. der Entschädigung.

Was bedeutet es, dass Eigentum verpflichtet?

Der kürzeste Satz des Grundgesetzes ist Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG:

Eigentum verpflichtet.

Aufgrund seiner Allgemeinheit und Kürze lassen sich daraus praktisch keine konkreten Regelungen ableiten. Auch ergänzt durch den zweiten Satz, der die Gemeinwohlbindung des Eigentums unterstreicht, ergibt sich kaum eine verständlichere Auslegung.

Allgemein wird dieser gesamte Absatz als Konkretisierung des Sozialstaatsgebots gesehen. Dem Staat wird also das Recht eingeräumt, aus sozialen Gründen in die Alleinentscheidungsbefugnis des Eigentümers einzugreifen und für eine soziale Wirkung des Eigentums zu sorgen.

Ist jede Steuer ein Eigentumseingriff?

Das ist dogmatisch umstritten, im Endeffekt aber meist unerheblich.

  • Es gibt hierzu zwei leitende Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
    Der Erste Senat hat im Jahr 1997 unter Zusammenfassung der vorherigen Rechtsprechung entschieden (1 BvR 48/94), dass sich eine Steuerpflicht nur auf das Gesamtvermögen auswirkt, aber nicht auf einzelne Vermögenswerte, und daher kein Eingriff in Art. 14 GG vorliegen kann. Allerdings handelt es sich um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der dann aber wiederum doch Art. 14 GG verletzt, wenn die Steuer „erdrosselnde Wirkung“ hat, also sehr hoch ist.
  • Der Zweite Senat hat demgegenüber 2006 entschieden (2 BvR 2194/99), dass jedenfalls Steuern auf Einkünfte (Einkommen- und Gewerbesteuer) einen Eigentumseingriff bedeuten, weil sie gerade daran anknüpfen, dass man neues Eigentum hinzuverdient. Daneben hat der Senat erkennen lassen, dass er wohl eher dazu neigt, auch andere Steuern als Eigentumseingriff zu sehen. Im Endeffekt kam es auf die Frage aber nicht an.

Steuern sind also jedenfalls ein Grundrechtseingriff, wobei es sich bspw. im Rahmen einer steuerrechtlichen Verfassungsbeschwerde anbieten wird, Argumente für einen Eigentumseingriff zu finden, da hier das Schutzniveau höher ist als beim bloßen Eingriff in die Handlungsfreiheit.

Was ist ein Grundrechtseingriff durch Konkurrenz?

Wird der Staat wirtschaftlich tätig, stellt dies eine Konkurrenz zu privaten Unternehmen dar. Allein diese Konkurrenzsituation ist bereits als Eingriff in die Berufsfreiheit des privaten Unternehmens zu werten.

Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs ist grundsätzlich möglich. Die Berufsfreiheit setzt staatlicher Wirtschaftstätigkeit aber grundsätzlich Grenzen.

Was ist eine Erdrosselungsabgabe?

Als Erdrosselungsabgabe, Erdrosselungssteuer oder auch erdrosselnde Abgabe bezeichnet man eine so hohe Steuerlast, dass diese Verbotscharakter besitzt. Die erdrosselnde Wirkung besteht also darin, dass die Ergreifung des Berufs aufgrund der finanziellen Rahmenbedingungen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Der Beruf wird zwar nicht offiziell verboten, aber faktisch unmöglich gemacht.

Daher sind erdrosselnde Abgaben in der Regel unzulässig.

Enteignung

Was ist eine Legalenteignung? Was ist eine Administrativenteignung?

Eine Legalenteignung geschieht direkt durch ein Gesetz. Bei der Administrativenteignung erlaubt ein Gesetz die Enteignung, die Einzelfallentscheidung trifft dann aber eine Behörde.

Wann ist eine Enteignung möglich?

Die Enteignung ist gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG „nur zum Wohle der Allgemeinheit“ zulässig. Dies bedeutet, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand zur Erfüllung staatlicher Aufgaben des Gemeinwohls notwendig sein muss.

In der Praxis geht es dabei vor allem um Grundstücke, die für bestimmte Bauprojekte gebraucht werden. Die Notwendigkeit der Enteignung ergibt sich dann daraus, dass für eine bestimmte Streckenführung ein bestimmtes Grundstück unerlässlich ist.

Welche Abwägung muss bei der Enteignung stattfinden?

Die Interessen des Staates und des Eigentümers müssen abgewogen werden. Dazu gehören z.B. folgende Gesichtspunkte:

  • Bedeutung des Vorhabens
  • Bedeutung des Eigentums
  • Herkunft des Eigentums (schutzwürdiger, wenn selbst erarbeitet)
  • Vertrauensschutz auf Seiten des Bürgers
  • Möglichkeit von Alternativen

Wie wird die Entschädigung festgelegt?

Die Entschädigung muss in dem Gesetz, das die Enteignung anordnet oder ermöglicht, direkt geregelt werden. Ein Enteignungsgesetz ohne Entschädigungsregelung wäre verfassungswidrig, beides muss unmittelbar verbunden sein (sog. Junktimklausel).

Gegen die Festlegung der Entschädigung kann geklagt werden (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG).

Muss die Entschädigung dem Wert des enteigneten Eigentums entsprechen?

Nicht unbedingt.

Gegen eine dem Marktwert entsprechende Entschädigung bestehen aber jedenfalls keine Einwände.

Aber auch eine geringere Entschädigung ist grundsätzlich zulässig. Die Entschädigung muss dann aber unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen und der Verwertungsmöglichkeiten des betroffenen Eigentümers festgelegt werden, wobei es aber keine ganz allgemeinen Bewertungsmaßstäbe gibt.

Genaueres dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Hamburger Deichordnungsgesetz ausgeführt.

Was sind die ordentlichen Gerichte?

Die in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG angesprochenen ordentlichen Gerichte sind ein Gegenstück zu den Verwaltungsgerichten. Zuständig ist also in der Regel das Landgericht.

Diese Zuweisung an die ordentlichen Gerichte gründet sich auf dem historischen Misstrauen gegenüber den Verwaltungsgerichten, die man als zu „staatsnah“ empfunden hat, um solche Fragen im Sinne der Bürger zu klären.

Erbrecht

Warum wird das Erbrecht im Grundgesetz zusammen mit dem Eigentum geregelt?

Das Erbrecht stellt im Grund nur eine zeitliche „Verlängerung“ des Eigentumsrechts dar. Sein Vermögen zu vererben ist eine Verfügung über das Eigentum – nur eben nach dem Tod. Insofern sind beide Grundrechte zusammen zu verstehen.

Inwieweit wird das Erbrecht grundrechtlich geschützt?

Durch die Aufnahme des Erbrechts in Art. 14 GG findet ebenfalls ein Schutz des Rechtsinstituts (dass also der Eigentümer entscheidet, was nach seinem Tod mit seinem Eigentum geschieht) und des Individualrechts (dass ein konkreter Eigentümer sich seine Erben selbst aussuchen darf) statt.

Grundrechtsträger sind sowohl der Erblasser (also die Person, die vererbt) als auch der Erbe (also der Begünstigte).

Wie weit kann der Gesetzgeber das Erbrecht regeln?

Das letzte Hemd hat bekanntlich keine Taschen. Darum darf jeder selbst darüber entscheiden, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll.
Das letzte Hemd hat bekanntlich keine Taschen. Darum darf jeder selbst darüber entscheiden, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll.
Grundsätzlich kann das Gesetz festlegen, wer gesetzlicher Erbe ist, sofern der Eigentümer das Recht hat, hiervon abzuweichen. Dabei können für die Abweichungsbefugnis gewisse Grenzen festgelegt werden wie dies bspw. beim Pflichtteilsrecht der Fall ist.

Dass das Gesetz gewisse Rechtsinstitute (z.B. Vermächtnis, Auflage) vorgibt, dient der Systematisierung des Erbrechts und schränkt den Erblasser nicht über Gebühr ein.

Besondere Formvorschriften für das Testament (eigenhändig oder durch einen Notar) sind zulässig und dienen ggf. sogar dem Schutz des Erbrechts, da sie Fälschungen erschweren und vor Übereilung oder Täuschung schützen können.

Welche Bedeutung hat das Erbschafts-Grundrecht für die Auslegung eines Testaments?

Da es (innerhalb der genannten Grenzen) allein die Entscheidung des Erblassers ist, was er mit seinem Vermögen macht, muss das Testament auch nur nach dessen Willen ausgelegt werden. Ein dafür zuständiges Gericht darf nicht nach eigenen Gerechtigkeits- oder Praktikabilitätsvorstellungen entscheiden, wer Erbe werden soll.

Sofern das Gericht diesen Grundansatz nicht zeigt oder stattdessen eigene Erwägungen erkennbar an erste Stelle setzt, kann eine Verfassungsbeschwerde gegen ein erbrechtliches Urteil erfolgversprechend sein.

Ist eine Erbschaftsteuer zulässig?

Ja, grundsätzlich schon.

Zwar handelt es sich um einen Eingriff in das Vererbungsrecht, da der Erblasser quasi gezwungen wird, einen Teil seines Vermögens dem Staat zu überlassen. Allerdings ist Steuerschuldner ausschließlich der Erbe, der Erblasser wird also nicht unmittelbar, sondern allenfalls ideell belastet. Insoweit hat der Staat auch allgemein das Recht, Eigentumserwerb der Besteuerung zu unterwerfen.

Seine Grenze findet dies allerdings dann, wenn die Erbschaftsteuer zu einer übermäßigen Belastung des Erben führt und zu befürchten ist, dass er insbesondere Gegenstände aus dem Erbe verkaufen muss, um die Steuer bezahlen zu können. Auch familiäre Beziehungen müssen berücksichtigt werden.

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