(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)
Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt davor, dass für einen konkreten Rechtsstreit nachträglich ein bestimmtes Gericht oder ein bestimmter Richter ausgewählt wird. Wer einen Fall entscheidet, muss grundsätzlich bereits im Voraus anhand allgemeiner und abstrakter Regeln bestimmbar sein. Dadurch soll verhindert werden, dass staatliche Stellen Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens nehmen, indem sie gezielt einen bestimmten Richter mit der Sache befassen.
Der Schutz reicht weiter als die bloße Frage, welches Amtsgericht, Landgericht oder Verwaltungsgericht zuständig ist. Auch der zuständige Spruchkörper – etwa eine Kammer oder ein Senat – und grundsätzlich die konkret mitwirkenden Richter müssen nach vorher festgelegten Regeln bestimmt werden. Von großer Bedeutung sind deshalb die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt außerdem vor der Mitwirkung eines Richters, der die erforderliche Neutralität vermissen lässt. In unionsrechtlichen Verfahren kann sogar der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter sein. Verletzt ein letztinstanzliches deutsches Gericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in offensichtlich unhaltbarer Weise, kann deshalb zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.
Gesetzlicher Richter – Fragen und Antworten zu Art. 101 Abs. 1 GG
Wortlaut des Art. 101 GG
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Grundlagen des Rechts auf den gesetzlichen Richter
Was bedeutet das Recht auf den gesetzlichen Richter?
Jeder Verfahrensbeteiligte hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Rechtsstreit von dem Gericht und den Richtern entschieden wird, die nach vorher festgelegten gesetzlichen und gerichtsinternen Regeln dafür zuständig sind.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll insbesondere verhindern, dass ein Gericht oder ein einzelner Richter gerade deshalb ausgewählt wird, weil von ihm eine bestimmte Entscheidung erwartet wird.
Der Anspruch erfasst deshalb mehrere Ebenen:
- die zuständige Gerichtsbarkeit,
- das örtlich und sachlich zuständige Gericht,
- den zuständigen Spruchkörper innerhalb des Gerichts,
- die konkret zur Entscheidung berufenen Richter und
- unter bestimmten Voraussetzungen auch den Gerichtshof der Europäischen Union.
Ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein Grundrecht?
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht.
Es steht nicht im eigentlichen Grundrechtsabschnitt der Art. 1 bis 19 GG. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann seine Verletzung jedoch ebenso wie die Verletzung eines Grundrechts mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Warum ist es so wichtig, dass der Richter vorher feststeht?
Die vorherige abstrakte Bestimmung des Richters schützt die Unabhängigkeit und Neutralität der Rechtsprechung.
Wäre es möglich, nach Entstehung eines Rechtsstreits frei zu entscheiden, welcher Richter einen bestimmten Fall erhält, könnten Gerichtsleitungen, Behörden oder andere staatliche Stellen gezielt Einfluss auf die Besetzung nehmen.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindert daher insbesondere eine sachfremde oder ergebnisorientierte Richterauswahl.
Muss der Name des Richters schon feststehen, bevor die Klage erhoben wird?
Nicht zwingend der konkrete Name, wohl aber müssen die Regeln so bestimmt sein, dass sich der zuständige Richter anhand objektiver Kriterien feststellen lässt.
Eine Geschäftsverteilung kann beispielsweise anknüpfen an:
- das Rechtsgebiet,
- bestimmte Anfangsbuchstaben,
- Aktenzeichen,
- Eingangsreihenfolgen oder
- vorher festgelegte turnusmäßige Verteilungen.
Entscheidend ist, dass nach Eingang des konkreten Falls grundsätzlich kein Raum für eine gezielte Auswahl des gewünschten Richters verbleibt.
Welches Gericht ist der gesetzliche Richter?
Schützt Art. 101 GG nur vor dem falschen einzelnen Richter?
Nein. Der Begriff des gesetzlichen Richters umfasst die gesamte gesetzliche Zuständigkeitsordnung.
Geschützt ist deshalb zunächst das Recht darauf, dass überhaupt das gesetzlich zuständige Gericht entscheidet.
Beispielsweise kann es einen Unterschied machen, ob für eine Streitigkeit:
- die Zivilgerichte,
- die Verwaltungsgerichte,
- die Sozialgerichte,
- die Finanzgerichte oder
- die Arbeitsgerichte
zuständig sind.
Gehört auch die örtliche Zuständigkeit dazu?
Ja. Auch Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit können der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen.
Wird beispielsweise ein Verfahren von einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht entschieden, kann deshalb grundsätzlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen sein.
Allerdings führt nicht jeder einfache Zuständigkeitsfehler automatisch zu einer Grundrechtsverletzung.
Ist auch die zuständige Kammer oder der zuständige Senat gesetzlicher Richter?
Ja. Der gesetzliche Richter ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit.
Auch der konkrete Spruchkörper – beispielsweise die Zivilkammer eines Landgerichts, der Strafsenat eines Oberlandesgerichts oder der Senat eines Bundesgerichts – muss nach allgemeinen Regeln bestimmt werden.
Gehören auch die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers zum gesetzlichen Richter?
Ja. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst grundsätzlich auch die konkret zur Mitwirkung berufenen Richter.
Bei einem mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper muss deshalb auch innerhalb der Kammer oder des Senats nach vorher festgelegten Regeln bestimmt werden, welche Richter an einem bestimmten Verfahren mitwirken.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz auch in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt.
Geschäftsverteilungsplan
Was ist ein Geschäftsverteilungsplan?
Der Geschäftsverteilungsplan legt fest, welcher Spruchkörper eines Gerichts für welche Verfahren zuständig ist.
Nach § 21e GVG bestimmt das Präsidium des Gerichts insbesondere:
- die Besetzung der Spruchkörper,
- die Vertretung der Richter und
- die Verteilung der gerichtlichen Geschäfte.
Die Regelungen werden grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer getroffen.
§ 21e GVG – Geschäftsverteilung des Gerichts
Warum ist der Geschäftsverteilungsplan verfassungsrechtlich wichtig?
Er konkretisiert das Recht auf den gesetzlichen Richter innerhalb eines Gerichts.
Dass beispielsweise das Landgericht München I sachlich und örtlich zuständig ist, beantwortet noch nicht die Frage, welche Kammer den Fall erhält.
Diese weitere Zuordnung erfolgt grundsätzlich durch den Geschäftsverteilungsplan.
Das Bundesverfassungsgericht selbst bezeichnet die Geschäftsverteilung ausdrücklich als Instrument zur Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Muss der Geschäftsverteilungsplan objektive Kriterien enthalten?
Ja. Die Zuständigkeitsregeln müssen so gestaltet sein, dass eine gezielte Auswahl des Richters für einen konkreten Fall ausgeschlossen wird.
Eine Regelung wie „Der Präsident weist besonders wichtige Verfahren einer geeigneten Kammer zu“ wäre deshalb verfassungsrechtlich hochproblematisch, weil sie einen erheblichen persönlichen Auswahlspielraum eröffnen würde.
Zulässig sind dagegen abstrakte Kriterien, die ohne Rücksicht auf das gewünschte Prozessergebnis angewandt werden können.
Kann man den Geschäftsverteilungsplan einsehen?
Ja. Nach § 21e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan in der dafür bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen.
Eine Veröffentlichung im Internet ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Viele Gerichte veröffentlichen ihre Geschäftsverteilung inzwischen dennoch online.
Wie wird innerhalb einer Kammer oder eines Senats festgelegt, welcher Richter mitwirkt?
Auch dafür müssen grundsätzlich vorab bestimmte Regeln bestehen.
§ 21g GVG sieht vor, dass die Berufsrichter eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres festlegen, nach welchen Grundsätzen seine Mitglieder an den einzelnen Verfahren mitwirken.
§ 21g GVG – Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers
Änderung der Geschäftsverteilung
Darf ein Geschäftsverteilungsplan während des Jahres geändert werden?
Ja, aber nicht beliebig.
§ 21e Abs. 3 GVG erlaubt Änderungen während des Geschäftsjahres insbesondere, wenn dies wegen:
- Überlastung,
- ungenügender Auslastung,
- Richterwechsel oder
- dauernder Verhinderung eines Richters
erforderlich wird.
Auch eine unterjährige Änderung muss durch sachliche Gründe getragen und nach abstrakten Regeln vorgenommen werden.
Dürfen bereits laufende Verfahren auf andere Kammern übertragen werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt nicht, dass ein einmal zuständiger Spruchkörper unter allen Umständen für die gesamte Dauer des Verfahrens unverändert zuständig bleiben muss.
Bei einer echten Überlastung oder bei personellen Veränderungen können auch bereits anhängige Verfahren neu verteilt werden.
Die Änderung darf jedoch nicht gezielt dazu benutzt werden, einen bestimmten Fall einem gewünschten Richter zu entziehen oder zuzuteilen.
Darf wegen Überlastung umverteilt werden?
Ja. Eine tatsächliche Überlastung eines Richters oder Spruchkörpers ist ausdrücklich als Grund für eine Änderung der Geschäftsverteilung anerkannt.
Die Neuverteilung muss aber nachvollziehbar und nach allgemeinen Kriterien erfolgen.
Problematisch wäre beispielsweise eine Regelung, die nur ein bestimmtes politisch oder wirtschaftlich bedeutsames Verfahren aus einer überlasteten Kammer herausnimmt, während alle anderen Verfahren dort verbleiben.
Muss die Überlastung wirklich bestehen?
Ja. Eine bloß vorgeschobene Überlastung darf nicht dazu dienen, die Zuständigkeit in einem bestimmten Fall zu verändern.
Die Gründe für eine unterjährige Änderung müssen objektiv nachvollziehbar sein.
Je stärker eine Änderung bereits anhängige Verfahren betrifft, desto wichtiger ist eine klare und sachliche Begründung der Neuverteilung.
Besetzung eines Gerichts
Was bedeutet die richtige Besetzung eines Gerichts?
Auch die gesetzlich vorgeschriebene Zahl und Art der mitwirkenden Richter gehört grundsätzlich zur Garantie des gesetzlichen Richters.
Wenn ein Verfahren beispielsweise nach dem Gesetz von drei Berufsrichtern entschieden werden muss, darf es nicht ohne gesetzliche Grundlage lediglich von zwei Richtern entschieden werden.
Umgekehrt können die Prozessordnungen ausdrücklich vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Einzelrichter entscheidet.
Darf eine Kammer einen Rechtsstreit auf einen Einzelrichter übertragen?
Ja, wenn die jeweilige Prozessordnung dies vorsieht und ihre gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Dass ein Verfahren statt von einer Kammer von einem Einzelrichter entschieden wird, verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG daher nicht allein deshalb, weil dadurch weniger Richter mitwirken.
Entscheidend ist, ob gerade diese Besetzungsform gesetzlich vorgesehen und nach den dafür festgelegten Regeln zustande gekommen ist.
Ist jede fehlerhafte Einzelrichterübertragung automatisch eine Grundrechtsverletzung?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert nicht jeden einfachen Fehler bei der Anwendung des Prozessrechts.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist insbesondere verletzt, wenn die Zuständigkeits- oder Besetzungsregeln in objektiv willkürlicher oder offensichtlich unhaltbarer Weise angewandt werden oder die Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt wird.
Wann verletzt ein Zuständigkeitsfehler Art. 101 GG?
Ist jede falsche Zuständigkeitsentscheidung zugleich verfassungswidrig?
Nein. Nicht jeder sogenannte error in procedendo, also nicht jeder einfache Verfahrensfehler, verletzt bereits Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz zur allgemeinen Kontrolle sämtlicher Zuständigkeitsentscheidungen.
Ein Verfassungsverstoß kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- eine Zuständigkeitsregel willkürlich angewandt wird,
- die Auslegung offensichtlich unhaltbar ist oder
- Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt werden.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zu einer fehlerhaften Zuständigkeitsentscheidung?
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 BvR 1552/24 – stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter fest.
Das Landgericht hatte seine Zuständigkeit für eine Beschwerde angenommen, obwohl dies auf einer objektiv willkürlichen Anwendung der maßgeblichen Verfahrensnormen beruhte.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass nicht jeder Zuständigkeitsirrtum genügt. Erforderlich ist grundsätzlich ein qualifizierter Verstoß.
BVerfG, Beschluss vom 21.10.2025 – 2 BvR 1552/24
Unabhängigkeit, Neutralität und Befangenheit
Gehört die Unparteilichkeit zum Recht auf den gesetzlichen Richter?
Ja. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt auch davor, dass ein Richter mitwirkt, der die notwendige Neutralität vermissen lässt.
Die richterliche Tätigkeit setzt voraus, dass ein nicht beteiligter und neutraler Dritter entscheidet.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 nochmals hervorgehoben, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den nach Zuständigkeits- und Geschäftsverteilungsregeln bestimmten Richter garantiert, sondern auch einen Richter, der gegenüber Beteiligten und Streitgegenstand die erforderliche Neutralität besitzt.
BVerfG, Beschluss vom 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23
Wann ist ein Richter befangen?
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Richter tatsächlich innerlich voreingenommen ist.
Maßgeblich ist vielmehr, ob objektive Umstände vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.
Eine bloß ungünstige Rechtsauffassung, kritische Frage oder vorherige Entscheidung zulasten einer Partei genügt dafür regelmäßig nicht.
Ist ein befangener Richter automatisch nicht mehr gesetzlicher Richter?
Wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund oder ein begründeter Befangenheitsgrund vorliegt, darf der Richter grundsätzlich nicht an der Entscheidung mitwirken.
Die Prozessordnungen enthalten hierfür besondere Ausschluss- und Ablehnungsregeln.
Wird ein Richter zu Unrecht trotz eines tatsächlich durchgreifenden Befangenheitsgrundes im Verfahren gehalten, kann dies Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.
Ist jede fehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags eine Grundrechtsverletzung?
Nein. Auch hier genügt nicht jede möglicherweise falsche einfachrechtliche Entscheidung.
Verfassungsrechtlich relevant wird die Ablehnung insbesondere, wenn die gesetzlichen Befangenheitsregeln willkürlich beziehungsweise offensichtlich unhaltbar angewandt oder die Neutralitätsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Befangenheit?
Mit Beschluss vom 3. März 2025 – 1 BvR 750/23 – stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fest, weil ein Oberlandesgericht einen Befangenheitsgrund verfassungsrechtlich unzureichend beurteilt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete dabei insbesondere die Bewertung einer dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin.
Die Entscheidung zeigt, dass die Neutralität des entscheidenden Richters selbst Bestandteil der Garantie des gesetzlichen Richters ist.
BVerfG, Beschluss vom 03.03.2025 – 1 BvR 750/23
Wann muss ein möglicher Verstoß gerügt werden?
Muss man die falsche Besetzung schon im Ausgangsverfahren beanstanden?
Grundsätzlich müssen vorhandene und zumutbare Möglichkeiten genutzt werden, einen behaupteten Verstoß bereits vor den Fachgerichten zu verhindern oder korrigieren zu lassen.
Für eine spätere Verfassungsbeschwerde ist insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.
Je nach Prozessordnung kann deshalb beispielsweise erforderlich sein:
- die Unzuständigkeit zu rügen,
- eine Besetzungsrüge zu erheben,
- einen Befangenheitsantrag zu stellen oder
- einen vorgesehenen Rechtsbehelf zu nutzen.
Wird ein eigentlich unzuständiges Gericht automatisch zuständig, wenn niemand widerspricht?
Das lässt sich nicht allgemein sagen.
Einige Zuständigkeitsvorschriften sind zwingend und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten. Andere Zuständigkeiten können durch rügelose Einlassung oder andere prozessuale Vorgänge beeinflusst werden.
Die pauschale Aussage, durch bloße Hinnahme werde ein zunächst unzuständiges Gericht immer zum gesetzlichen Richter, wäre deshalb falsch.
Ausnahmegerichte
Was ist ein Ausnahmegericht?
Ein Ausnahmegericht ist ein Gericht, das außerhalb der allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung gerade zur Entscheidung bestimmter einzelner Fälle oder Personengruppen geschaffen wird.
Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet solche Gerichte ausdrücklich:
Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Der Staat darf also nicht nachträglich ein Sondergericht einrichten, weil er einen bestimmten Fall nicht von den normalerweise zuständigen Gerichten entscheiden lassen möchte.
Sind besondere Fachgerichte verboten?
Nein. Ein Gericht für ein besonderes Sachgebiet ist nicht automatisch ein unzulässiges Ausnahmegericht.
Art. 101 Abs. 2 GG erlaubt ausdrücklich:
Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Es ist daher beispielsweise zulässig, besondere Gerichtsbarkeiten oder spezialisierte Spruchkörper für bestimmte Rechtsgebiete einzurichten, wenn dies abstrakt-generell durch Gesetz geschieht.
Was ist der Unterschied zwischen einem Ausnahmegericht und einem Spezialgericht?
Ein zulässiges Spezialgericht wird allgemein und im Voraus für eine bestimmte Sachmaterie eingerichtet. Ein Ausnahmegericht wird dagegen gerade für bestimmte konkrete Fälle oder Personen geschaffen.
Entscheidend ist damit vor allem, ob die Zuständigkeit unabhängig von einem bereits entstandenen konkreten Rechtsstreit abstrakt festgelegt wurde.
Rechtsmittelgerichte
Gibt Art. 101 GG ein Recht auf Berufung oder Revision?
Nein. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert für sich genommen keinen mehrstufigen Instanzenzug.
Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber grundsätzlich nicht dazu, gegen jede gerichtliche Entscheidung Berufung, Beschwerde oder Revision zuzulassen.
Besteht ein Rechtsmittel jedoch nach dem Gesetz, muss auch über dieses Rechtsmittel grundsätzlich das dafür gesetzlich zuständige Gericht entscheiden.

Ist eine falsche Nichtzulassung eines Rechtsmittels automatisch ein Verstoß gegen Art. 101 GG?
Nein. Die bloß fehlerhafte Nichtzulassung einer Berufung oder Revision ist nicht automatisch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
Für den Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen weiteren Instanz können insbesondere der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz beziehungsweise der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch einschlägig sein.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem dann betroffen, wenn durch eine willkürliche Handhabung von Zuständigkeits- oder Vorlagevorschriften der gesetzlich vorgesehene Richter tatsächlich ausgeschaltet wird.
Was gilt bei einer Nichtzulassungsbeschwerde?
Besteht eine gesetzliche Nichtzulassungsbeschwerde, muss das dafür zuständige Rechtsmittelgericht ordnungsgemäß über sie entscheiden.
Dass dieses Gericht die Voraussetzungen für eine weitere Revision anders beurteilt als der Beschwerdeführer, begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Auch hier greift die Verfassung grundsätzlich erst bei einem qualifizierten Verstoß ein.
Der Europäische Gerichtshof als gesetzlicher Richter
Kann auch der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 GG sein?
Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das ist vor allem bei Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV relevant.
Wenn ein deutsches letztinstanzliches Gericht unionsrechtlich verpflichtet ist, eine entscheidungserhebliche Frage dem EuGH vorzulegen, kann eine verfassungswidrige Nichtvorlage dem Beteiligten seinen gesetzlichen Richter entziehen.
Muss jedes deutsche Gericht bei Zweifeln am EU-Recht sofort den EuGH anrufen?
Nein. Nicht jede unionsrechtliche Frage führt automatisch zu einer Vorlagepflicht.
Art. 267 AEUV unterscheidet insbesondere zwischen Gerichten, deren Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden können, und letztinstanzlichen Gerichten.
Für letztinstanzliche Gerichte besteht grundsätzlich eine Vorlagepflicht bei entscheidungserheblichen ungeklärten unionsrechtlichen Fragen, sofern keine anerkannte Ausnahme vorliegt.
Wann verletzt eine unterlassene EuGH-Vorlage Art. 101 GG?
Nicht jede fehlerhafte Beurteilung der Vorlagepflicht ist zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Das Bundesverfassungsgericht greift insbesondere ein, wenn die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt wird.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein letztinstanzliches Gericht:
- eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage überhaupt nicht als mögliche Vorlagefrage erkennt,
- bewusst von einschlägiger EuGH-Rechtsprechung abweicht, ohne vorzulegen, oder
- bei unvollständiger EuGH-Rechtsprechung seinen Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreitet.
Was bedeuten „acte clair“ und „acte éclairé“?
Ein letztinstanzliches Gericht muss eine unionsrechtliche Frage insbesondere dann nicht vorlegen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts hinreichend eindeutig ist oder die Frage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt wurde.
Die Begriffe werden häufig als:
- acte clair – die richtige Anwendung des Unionsrechts ist hinreichend eindeutig,
- acte éclairé – die maßgebliche Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt
bezeichnet.
Ein deutsches Gericht darf diese Ausnahmen allerdings nicht lediglich behaupten. Seine Behandlung der Vorlagefrage muss nachvollziehbar und vertretbar sein.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur EuGH-Vorlagepflicht?
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung zum EuGH als gesetzlichem Richter 2025 mehrfach fortgeführt.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2025 – 2 BvR 85/24 – bekräftigte es, dass eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere in Betracht kommt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine entscheidungserhebliche Vorlagepflicht grundsätzlich verkennt, bewusst von der EuGH-Rechtsprechung abweicht oder einen bestehenden Beurteilungsspielraum unvertretbar überschreitet.
BVerfG, Beschluss vom 31.07.2025 – 2 BvR 85/24
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des gesetzlichen Richters
Kann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?
Ja. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist ausdrücklich mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbar.
Eine Verfassungsbeschwerde kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:
- ein offensichtlich unzuständiges Gericht entscheidet,
- ein Verfahren willkürlich einem anderen Spruchkörper zugeteilt wird,
- der Geschäftsverteilungsplan verfassungsrechtlich unzureichend ist,
- ein tatsächlich befangener Richter trotz durchgreifender Ablehnungsgründe mitwirkt,
- ein Gericht in verfassungswidriger Besetzung entscheidet oder
- ein letztinstanzliches Gericht eine zwingende EuGH-Vorlage in offensichtlich unhaltbarer Weise unterlässt.
Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
Reicht es in einer Verfassungsbeschwerde aus, die Zuständigkeitsentscheidung für falsch zu halten?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht verlangt grundsätzlich einen qualifizierten Verfassungsverstoß.
Die Beschwerde muss darlegen, weshalb die Entscheidung nicht lediglich einfachrechtlich fehlerhaft, sondern insbesondere:
- objektiv willkürlich,
- offensichtlich unhaltbar oder
- von einer grundlegenden Verkennung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geprägt
sein soll.
Muss der mögliche Verstoß bereits vor den Fachgerichten gerügt werden?
Grundsätzlich müssen zumutbare Möglichkeiten ausgeschöpft werden, einen Verstoß bereits im Ausgangsverfahren zu verhindern.
Je nach Fall kann deshalb beispielsweise eine Besetzungsrüge, Zuständigkeitsrüge, Befangenheitsablehnung oder ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf erforderlich sein.
Welche konkrete Rüge erhoben werden muss, richtet sich nach der jeweiligen Prozessordnung und dem behaupteten Fehler.
Wer kann sich auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen?
Gilt das Recht auf den gesetzlichen Richter für Kläger und Beklagte?
Ja. Grundsätzlich können sich die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen.
Das gilt beispielsweise für:
- Kläger,
- Beklagte,
- Angeklagte,
- Beschuldigte,
- Antragsteller,
- Antragsgegner und
- sonstige unmittelbar am gerichtlichen Verfahren Beteiligte.
Können sich Unternehmen auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen?
Ja. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar.
Unternehmen, Vereine und andere grundrechtsfähige juristische Personen können deshalb grundsätzlich rügen, dass ein Rechtsstreit nicht von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wurde.
Können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Art. 101 GG geltend machen?
Bei Verfahrensgrundrechten gelten Besonderheiten gegenüber den klassischen materiellen Grundrechten.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können je nach ihrer prozessualen Stellung von Verfahrensgarantien erfasst sein.
Die pauschale Aussage, alle staatlichen Stellen seien ohne Weiteres Grundrechtsträger des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wäre jedoch zu weitgehend. Die Grundrechtsberechtigung muss anhand der jeweiligen Institution und Verfahrensstellung beurteilt werden.
Hat die Staatsanwaltschaft ein Grundrecht aus Art. 101 GG?
Die Staatsanwaltschaft ist als Teil der staatlichen Strafrechtspflege grundsätzlich nicht in derselben Weise grundrechtsberechtigt wie ein privater Verfahrensbeteiligter.
Davon zu unterscheiden ist die objektive Verpflichtung der Gerichte, die gesetzlichen Zuständigkeits- und Besetzungsregeln in jedem Verfahren einzuhalten.
Zeugen und Sachverständige
Kann sich ein Zeuge auf den gesetzlichen Richter berufen?
Das Recht auf den gesetzlichen Richter schützt in erster Linie diejenigen, über deren Rechte und Pflichten im gerichtlichen Verfahren entschieden wird.
Bei Zeugen und Sachverständigen hängt die Reichweite ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahrensposition von der konkreten Maßnahme ab.
Die pauschale Aussage, Zeugen und Sachverständige könnten sich niemals auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, wäre deshalb zu weitgehend. Werden sie selbst Adressaten einer belastenden gerichtlichen Entscheidung, kann eine eigene verfassungsrechtlich geschützte Position in Betracht kommen.
Wichtige Entscheidungen zum gesetzlichen Richter
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zur Neutralität des Richters?
Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Neutralität des entscheidenden Richters schützt.
Gesetzlicher Richter ist demnach nicht nur derjenige, der nach Geschäftsverteilungs- und Prozessrecht zuständig ist. Er muss auch die für richterliche Tätigkeit notwendige Unvoreingenommenheit gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem Streitgegenstand besitzen.
BVerfG, Beschluss vom 15.01.2024 – 1 BvR 1615/23
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Befangenheit?
Im Beschluss vom 3. März 2025 stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer verfassungsrechtlich unzureichenden Behandlung eines Befangenheitsgesuchs fest.
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Neutralität des Richters keine bloße Frage einfachen Prozessrechts ist, sondern durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtsgleich geschützt wird.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur Zuständigkeitsordnung?
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2025 erneut, dass Beteiligte verlangen können, dass die gesetzliche und verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung eingehalten wird.
Mit Beschluss vom 29. April 2025 – 2 BvR 1440/23 – stellte es zugleich klar, dass nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung genügt. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle setzt grundsätzlich einen qualifizierten Verstoß voraus.
BVerfG, Beschluss vom 29.04.2025 – 2 BvR 1440/23
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2025 zur EuGH-Vorlage?
Das Bundesverfassungsgericht hielt auch 2025 daran fest, dass der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist.
Ein letztinstanzliches Gericht verletzt das Grundrecht allerdings nicht schon bei jeder fehlerhaften Beurteilung seiner Vorlagepflicht. Die Nichtvorlage muss die unionsrechtlichen Vorgaben in offensichtlich unhaltbarer Weise verkennen.
BVerfG, Beschluss vom 31.07.2025 – 2 BvR 85/24
Was sollte man zum gesetzlichen Richter vor allem wissen?
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt davor, dass der zuständige Richter erst nach Entstehung eines konkreten Rechtsstreits nach Belieben ausgesucht oder ausgewechselt wird.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht.
- Der zuständige Richter muss grundsätzlich im Voraus anhand allgemeiner Regeln bestimmbar sein.
- Geschützt sind das zuständige Gericht, der zuständige Spruchkörper und grundsätzlich auch die konkret mitwirkenden Richter.
- Innerhalb eines Gerichts wird die Zuständigkeit insbesondere durch den Geschäftsverteilungsplan konkretisiert.
- Auch die Mitwirkung der einzelnen Richter innerhalb eines Spruchkörpers muss nach vorher festgelegten Regeln bestimmt werden.
- Eine Geschäftsverteilung darf während des Jahres bei sachlichen Gründen wie Überlastung oder Richterwechsel geändert werden.
- Eine Neuverteilung darf nicht dazu benutzt werden, gezielt einen bestimmten Richter für einen bestimmten Fall auszuwählen.
- Auch die notwendige Neutralität des Richters gehört zur Garantie des gesetzlichen Richters.
- Nicht jede fehlerhafte Zuständigkeits- oder Besetzungsentscheidung verletzt automatisch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
- Erforderlich ist grundsätzlich ein qualifizierter Verstoß, etwa eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Anwendung der Zuständigkeitsregeln.
- Art. 101 GG garantiert keinen allgemeinen Anspruch auf Berufung oder Revision.
- Besteht eine weitere Instanz, muss jedoch grundsätzlich das hierfür gesetzlich zuständige Gericht entscheiden.
- Auch der Gerichtshof der Europäischen Union kann gesetzlicher Richter sein.
- Eine offensichtlich unhaltbare Missachtung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.
- Ausnahmegerichte sind unzulässig; allgemein und im Voraus gesetzlich eingerichtete Gerichte für besondere Sachgebiete sind dagegen möglich.
- Mögliche Zuständigkeits-, Besetzungs- oder Befangenheitsfehler müssen grundsätzlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit den verfügbaren Mitteln geltend gemacht werden.
Mehr Informationen:
- Urteilsbesprechungen zum gesetzlichen Richter finden Sie unter:
Urteilsbesprechungen – Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) - Experteninformationen zur Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter finden Sie unter:
Anwalt für Verfassungsbeschwerde – Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) - Ausführliche dogmatische Erläuterungen zu Art. 101 GG finden Sie unter:
Das Grundgesetz – Kommentar zu Art. 101 GG