Freizügigkeit (Art. 11 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Die Freizügigkeit aus Art. 11 GG schützt das Recht, innerhalb Deutschlands frei Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Deutsche dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, in welchem Bundesland, welcher Stadt oder Gemeinde sie leben möchten. Der Staat darf ihnen einen Zuzug oder dauerhaften Aufenthalt nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 GG erschweren oder verbieten.

Der Schutz reicht weiter als die bloße Möglichkeit eines Umzugs. Wer sich rechtmäßig an einem Ort niedergelassen hat, ist grundsätzlich auch davor geschützt, gezielt von dort verdrängt zu werden. Nicht jede staatliche Regelung, die einen bestimmten Ort weniger attraktiv macht, greift jedoch bereits in die Freizügigkeit ein. Allgemeine Bau-, Nutzungs- oder Abgabenregelungen sind deshalb von gezielten Aufenthalts- oder Wohnsitzbeschränkungen zu unterscheiden.

Art. 11 GG ist ein sogenanntes Deutschengrundrecht. Ausländer können sich nicht unmittelbar darauf berufen. Ihre Aufenthaltsfreiheit kann jedoch insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG sowie – bei Unionsbürgern – durch das Recht der Europäischen Union geschützt sein. Auch die Ausreise aus Deutschland gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu Art. 11 GG, sondern wird grundsätzlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt.

Inhalt

Freizügigkeit – Fragen und Antworten zu Art. 11 GG

Wortlaut des Art. 11 GG

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Grundlagen der Freizügigkeit

Was bedeutet Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 GG?

Freizügigkeit bedeutet das Recht, innerhalb des Bundesgebiets grundsätzlich frei Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

Deutschlandkarte als Symbol für die Freizügigkeit aus Art. 11 GG
Deutsche dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, wo sie innerhalb Deutschlands wohnen und sich aufhalten möchten.

Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter insbesondere das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt:

  • innerhalb Deutschlands umzuziehen,
  • an einem Ort Wohnsitz zu nehmen,
  • sich dort aufzuhalten und
  • zu diesem Zweck nach Deutschland einzureisen.

Die Freizügigkeit gilt zwischen den Bundesländern ebenso wie zwischen Gemeinden und grundsätzlich auch innerhalb einer Gemeinde.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthalt und Wohnsitz?

Ein Wohnsitz ist grundsätzlich auf eine gewisse Dauer angelegt, während ein Aufenthalt auch vorübergehender Natur sein kann.

Art. 11 GG schützt nicht nur den endgültigen Umzug in eine andere Stadt. Auch die Wahl eines Aufenthaltsortes kann vom Grundrecht erfasst sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass das Grundrecht nicht nur den Zuzug schützt. Wer einen Ort gewählt hat, muss dort grundsätzlich auch verbleiben dürfen. Andernfalls könnte der Staat das Zuzugsrecht dadurch entwerten, dass er die betreffende Person unmittelbar anschließend wieder vertreibt.

BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 u.a.

Schützt Art. 11 GG auch das Recht, an einem Ort zu bleiben?

Ja. Die Freizügigkeit wäre weitgehend wertlos, wenn der Staat zwar den Zuzug zulassen müsste, eine Person anschließend aber unmittelbar wieder zum Wegzug zwingen könnte.

Art. 11 Abs. 1 GG schützt daher grundsätzlich:

  • das Aufsuchen eines Ortes,
  • die Begründung eines Aufenthalts,
  • die Begründung eines Wohnsitzes und
  • das Verbleiben an diesem Ort.

Wer kann sich auf Art. 11 GG berufen?

Gilt Art. 11 GG für alle Menschen in Deutschland?

Nein. Art. 11 GG ist seinem Wortlaut nach ein sogenanntes Deutschengrundrecht.

Unmittelbar auf Art. 11 GG können sich Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG berufen.

Ausländische Staatsangehörige sind deshalb aber nicht schutzlos.

Welche Rechte haben Ausländer bei der Wahl ihres Wohn- und Aufenthaltsorts?

Ausländer können sich grundsätzlich auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Beschränkung des Art. 11 GG auf Deutsche nicht verhindert, die Aufenthaltsfreiheit ausländischer Personen über Art. 2 Abs. 1 GG zu schützen.

Dieser Schutz ist allerdings schwächer als der besondere Schutz des Art. 11 GG, weil für Art. 2 Abs. 1 GG nicht die abschließend aufgezählten besonderen Schranken des Art. 11 Abs. 2 GG gelten.

BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20

Gilt Art. 11 GG unmittelbar für EU-Bürger?

Art. 11 GG bleibt seinem Wortlaut nach ein Deutschengrundrecht. EU-Bürger besitzen jedoch weitreichende eigene Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte aus dem Recht der Europäischen Union.

Die unionsrechtliche Personenfreizügigkeit darf deshalb nicht einfach mit Art. 11 GG gleichgesetzt werden.

Besonders wichtig ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit von Unionsbürgern

Was gilt für ausländische Ehepartner deutscher Staatsangehöriger?

Ein ausländischer Ehepartner wird nicht allein durch die Ehe selbst zum unmittelbaren Grundrechtsträger des Art. 11 GG.

Die frühere Annahme, Art. 6 GG erstrecke Art. 11 GG unmittelbar auf den ausländischen Ehegatten, wäre zu weitgehend.

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat jedoch, den besonderen Schutz von Ehe und Familie bei Aufenthalts- und Einreiseentscheidungen angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2026 nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass Art. 6 Abs. 1 GG ausländischen Familienangehörigen nicht automatisch ein eigenes Recht auf Einreise oder Aufenthalt vermittelt, ihre familiären Bindungen aber bei staatlichen Entscheidungen erhebliches Gewicht besitzen.

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2026 – 2 BvR 319/26 u.a.

Können sich juristische Personen auf Art. 11 GG berufen?

Ob und in welchem Umfang Art. 11 GG auf juristische Personen anwendbar ist, richtet sich nach Art. 19 Abs. 3 GG und der jeweiligen geschützten Tätigkeit.

Die klassische Freizügigkeit ist stark auf die persönliche Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz eines Menschen zugeschnitten. Unternehmen besitzen keinen Wohnsitz und keine persönliche Lebensgestaltung in diesem Sinne.

Ihre Entscheidung über Niederlassungen, Betriebsstätten oder wirtschaftliche Tätigkeit wird vor allem durch andere Grundrechte geschützt, insbesondere durch die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und gegebenenfalls durch Art. 14 GG.

Eine pauschale Gleichstellung juristischer Personen mit natürlichen Personen bei Art. 11 GG ist deshalb nicht sachgerecht.

Was schützt Art. 11 GG genau?

Schützt Art. 11 GG nur einen dauerhaften Wohnsitz?

Nein. Art. 11 GG schützt neben der Wohnsitznahme grundsätzlich auch die Wahl des Aufenthaltsortes.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 bestätigt.

Die Freizügigkeit ist daher weiter als ein bloßes „Umzugsgrundrecht“.

Darf der Staat einer bestimmten Person verbieten, in einer Stadt zu wohnen?

Ein gezieltes staatliches Verbot, an einem grundsätzlich zugänglichen Ort Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen, greift grundsätzlich in Art. 11 Abs. 1 GG ein.

Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und einer der besonderen Gründe des Art. 11 Abs. 2 GG vorliegt.

Hat man aufgrund von Art. 11 GG Anspruch darauf, überall wohnen zu können?

Nein. Art. 11 GG verschafft keinen Anspruch darauf, dass jeder Ort tatsächlich und rechtlich zum Wohnen zur Verfügung steht.

Der Staat darf beispielsweise durch:

  • Bauleitplanung,
  • Naturschutz,
  • Gefahrenabwehr,
  • gewerbliche Nutzungsvorgaben oder
  • andere allgemeine Regeln der Bodennutzung

festlegen, dass bestimmte Flächen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.

Solche allgemeinen Regelungen berühren den Schutzbereich des Art. 11 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann grundsätzlich nicht, wenn sie nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen beschränken.

Schützt Art. 11 GG vor einer staatlich erzwungenen Umsiedlung?

Grundsätzlich ja, wenn eine bestimmte Person oder Personengruppe gezielt gezwungen wird, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu verlassen.

Davon zu unterscheiden sind allgemeine raumplanerische Maßnahmen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied beispielsweise im Zusammenhang mit dem Braunkohlentagebau Garzweiler, dass Art. 11 GG keinen Anspruch darauf vermittelt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt an einem bestimmten Ort für immer erhalten bleiben.

BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 u.a.

Freizügigkeit und Beruf

Schützt Art. 11 GG das Recht, seinen Beruf an jedem Ort auszuüben?

Die berufliche Tätigkeit als solche wird in erster Linie durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.

Art. 11 GG schützt dagegen die Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes.

Beide Grundrechte können gleichzeitig betroffen sein. Wer beispielsweise nur dann in einer bestimmten Stadt wohnen darf, wenn er dort einen bestimmten Beruf ausübt, kann sowohl in seiner Freizügigkeit als auch in seiner Berufsfreiheit betroffen sein.

Die beiden Schutzbereiche sollten deshalb nicht miteinander vermischt werden.

Kann eine berufliche Regelung mittelbar den Wohnort beeinflussen?

Ja. Nicht jede mittelbare Auswirkung auf den Wohnort ist jedoch bereits ein Eingriff in Art. 11 GG.

Viele berufliche Entscheidungen führen tatsächlich dazu, dass ein Umzug sinnvoll oder notwendig wird. Das allein macht eine Berufsregelung noch nicht zu einer Freizügigkeitsbeschränkung.

Entscheidend ist insbesondere, ob die staatliche Regelung gezielt oder in vergleichbarer Wirkung auf die Wahl von Aufenthalt oder Wohnsitz einwirkt.

Weitere Informationen finden Sie unter Berufsfreiheit – Art. 12 Abs. 1 GG.

Freizügigkeit und Freiheit der Person

Was ist der Unterschied zwischen Art. 11 GG und der Freiheit der Person?

Art. 11 GG schützt die Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt dagegen vor körperlichem Festhalten und Einsperren.

Wer verhaftet wird, ist in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit betroffen.

Wer dagegen verpflichtet wird, seinen Wohnsitz nur in einer bestimmten Stadt oder Region zu nehmen, kann in seiner Freizügigkeit betroffen sein, ohne körperlich festgehalten zu werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Freiheit der Person – Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Mittelbare Beeinträchtigungen der Freizügigkeit

Muss der Staat einen Umzug ausdrücklich verbieten, damit Art. 11 GG betroffen ist?

Nein. Auch mittelbare oder faktische Maßnahmen können in die Freizügigkeit eingreifen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt dafür allerdings, dass die staatliche Maßnahme in Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Verbot der Wohn- oder Aufenthaltsnahme vergleichbar ist.

Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil eines Umzugs stellt deshalb bereits einen Eingriff dar.

Ist eine Zweitwohnungsteuer ein Eingriff in Art. 11 GG?

Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil sie eine zweite Wohnung verteuert.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer jedenfalls dann keinen Eingriff in Art. 11 GG darstellt, wenn sie keine dem Verbot der Aufenthalts- oder Wohnsitznahme vergleichbare Wirkung entfaltet.

Art. 11 GG garantiert nicht, dass die Entscheidung für einen bestimmten Wohnort ohne finanzielle oder sonstige rechtliche Folgen bleibt.

BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 – 1 BvR 529/09

Können Sozialleistungen vom Wohnort abhängig gemacht werden?

Unter besonderen Voraussetzungen ja.

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2004 über eine Regelung, nach der Spätaussiedler bei einer Wohnsitznahme außerhalb des ihnen zugewiesenen Ortes grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten.

Das Gericht sah darin zwar eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit, hielt sie im konkreten historischen Zusammenhang aber aufgrund des Art. 11 Abs. 2 GG für gerechtfertigt.

BVerfG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 BvR 1266/00

Einreise und Ausreise

Schützt Art. 11 GG die Einreise von Deutschen nach Deutschland?

Ja, wenn die Einreise dazu dient, in Deutschland Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht zählt die Einreise eines Deutschen in das Bundesgebiet zum Zweck der Wohnsitznahme zum Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG.

Daneben schützt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG Deutsche vor einer Auslieferung an das Ausland.

Schützt Art. 11 GG auch die Ausreise aus Deutschland?

Nein. Die Ausreisefreiheit fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter Art. 11 GG.

Reise ins Ausland als Beispiel für die Ausreisefreiheit
Die Ausreise aus Deutschland wird nicht durch Art. 11 GG, sondern grundsätzlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied dies bereits im sogenannten Elfes-Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56.

Die Ausreise wird stattdessen grundsätzlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56

Darf der Staat einem Deutschen die Ausreise verbieten?

Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann die Ausreisefreiheit beschränkt werden.

Weil die Ausreise nicht unter Art. 11 GG fällt, gelten hierfür nicht die besonderen und abschließenden Schranken des Art. 11 Abs. 2 GG.

Maßnahmen wie die Versagung oder Entziehung eines Reisepasses müssen sich jedoch insbesondere an Art. 2 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Ist Auswanderung grundrechtlich geschützt?

Ja, die Entscheidung, Deutschland zu verlassen, ist grundsätzlich grundrechtlich geschützt – allerdings nicht durch Art. 11 GG.

Der Schutz folgt insbesondere aus der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Die ältere Diskussion darüber, ob Auswanderung vielleicht doch Bestandteil von Art. 11 GG sein könnte, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen geklärt.

Beschränkungen nach Art. 11 Abs. 2 GG

Wann darf die Freizügigkeit eingeschränkt werden?

Art. 11 Abs. 2 GG nennt die zulässigen Gründe abschließend.

Eine Beschränkung ist nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zulässig:

  • wenn eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden,
  • zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes,
  • zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung,
  • zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
  • bei Naturkatastrophen,
  • bei besonders schweren Unglücksfällen,
  • zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder
  • um strafbaren Handlungen vorzubeugen.

Andere Gemeinwohlgründe können nicht einfach ergänzend erfunden werden.

Warum sind die Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 11 GG besonders eng?

Weil Art. 11 Abs. 2 GG keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthält, sondern konkrete Ausnahmefälle aufzählt.

Der Gesetzgeber kann die Freizügigkeit daher nicht allein mit irgendeinem vernünftigen öffentlichen Interesse beschränken.

Eine Regelung muss einem der ausdrücklich genannten Zwecke zugeordnet werden können und außerdem verhältnismäßig sein.

Darf eine Behörde unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 GG zurückgreifen?

Nein. Art. 11 Abs. 2 GG ist selbst keine unmittelbare Eingriffsermächtigung für Polizei oder andere Behörden.

Die Einschränkung muss „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ erfolgen.

Es muss also zunächst eine gesetzliche Grundlage geben, die festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde die Freizügigkeit einschränken darf.

Reicht einer der Gründe des Art. 11 Abs. 2 GG automatisch aus?

Nein. Auch dann muss die konkrete Einschränkung erforderlich und verhältnismäßig sein.

Dass beispielsweise eine Seuchengefahr besteht, erlaubt nicht automatisch jede denkbare Aufenthaltsbeschränkung.

Die Maßnahme muss zur Gefahrenbekämpfung geeignet sein, darf nicht weiter reichen als notwendig und muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Gefahr stehen.

Seuchengefahr und Freizügigkeit

Darf die Freizügigkeit zur Bekämpfung einer Seuche eingeschränkt werden?

Ja. Art. 11 Abs. 2 GG nennt die Bekämpfung von Seuchengefahr ausdrücklich als möglichen Einschränkungsgrund.

Entsprechende Maßnahmen benötigen jedoch eine gesetzliche Grundlage und müssen verhältnismäßig sein.

Nicht jede infektionsschutzrechtliche Maßnahme betrifft Art. 11 GG. Entscheidend ist insbesondere, ob tatsächlich die Wahl oder Beibehaltung von Aufenthalt oder Wohnsitz beschränkt wird.

Ist jede Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung ein Eingriff in Art. 11 GG?

Nein. Je nach Ausgestaltung können andere Grundrechte näher liegen.

Eine kurzfristige Beschränkung alltäglicher Bewegungen ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie ein Verbot, an einem bestimmten Ort Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen.

Betroffen sein können beispielsweise die allgemeine Handlungsfreiheit oder – bei besonders intensiven tatsächlichen Festhaltungen – die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Vorbeugung strafbarer Handlungen

Darf die Freizügigkeit eingeschränkt werden, um Straftaten zu verhindern?

Ja. Art. 11 Abs. 2 GG nennt die Vorbeugung strafbarer Handlungen ausdrücklich.

Das erlaubt dem Gesetzgeber jedoch keine beliebige Beschränkung von Personen, die lediglich allgemein als problematisch angesehen werden.

Die konkrete Maßnahme benötigt eine gesetzliche Grundlage und muss insbesondere tatsächlich der Vorbeugung strafbarer Handlungen dienen sowie verhältnismäßig sein.

Können Aufenthalts- oder Wohnsitzauflagen darunter fallen?

Ja, je nach Ausgestaltung können Aufenthalts- oder Wohnsitzbeschränkungen Art. 11 GG berühren.

Entscheidend ist, ob eine Person daran gehindert wird, an einem grundsätzlich zugänglichen Ort Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen beziehungsweise dort zu bleiben.

Für Deutsche müsste sich eine solche Einschränkung grundsätzlich einem der Gründe des Art. 11 Abs. 2 GG zuordnen lassen.

Fehlende Lebensgrundlage und soziale Lasten

Kann die Freizügigkeit wegen fehlenden Einkommens beschränkt werden?

Art. 11 Abs. 2 GG enthält hierfür einen besonderen, eng auszulegenden Tatbestand.

Danach kann eine Einschränkung möglich sein, wenn:

  • eine ausreichende Lebensgrundlage fehlt und
  • der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden.

Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.

Allein Armut oder der Bezug staatlicher Sozialleistungen berechtigt den Staat deshalb nicht allgemein dazu, Deutschen bestimmte Wohnorte zu verbieten.

Warum gibt es diese Regelung überhaupt?

Die Vorschrift besitzt einen stark historischen Hintergrund.

Bei Entstehung des Grundgesetzes spielten die großen Bevölkerungsverschiebungen der Nachkriegszeit, Vertreibung, Flüchtlingsbewegungen und erhebliche Belastungen einzelner Gemeinden eine wichtige Rolle.

Heute besitzt diese Einschränkungsmöglichkeit wesentlich geringere praktische Bedeutung.

Historische Bedeutung der Freizügigkeit

Welche historische Bedeutung hatte Art. 11 GG während der deutschen Teilung?

Die Freizügigkeit hatte während der deutschen Teilung eine besondere gesamtdeutsche Bedeutung.

Die Bundesrepublik ging verfassungsrechtlich lange von einer fortbestehenden gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit aus. Menschen aus der DDR wurden deshalb grundsätzlich als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes behandelt.

Wer aus der DDR in die Bundesrepublik gelangte, konnte sich deshalb grundsätzlich auf die grundrechtliche Stellung eines Deutschen berufen.

Schützte Art. 11 GG unmittelbar die Flucht aus der DDR?

Nicht unmittelbar gegenüber der DDR.

Die Grundrechte des Grundgesetzes banden die staatlichen Organe der Bundesrepublik, nicht die Behörden der DDR.

Art. 11 GG konnte daher die DDR nicht rechtlich dazu verpflichten, Menschen ausreisen zu lassen.

Von Bedeutung war die Vorschrift vielmehr für die Rechtsstellung von Deutschen gegenüber den Behörden der Bundesrepublik und für ihre Möglichkeit, dort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

Freizügigkeit und Ausländerrecht

Kann einem Ausländer vorgeschrieben werden, wo er in Deutschland wohnen muss?

Unter gesetzlichen Voraussetzungen ja.

Weil ausländische Staatsangehörige nicht unmittelbar durch Art. 11 GG geschützt werden, gelten für sie nicht die besonderen Schranken des Art. 11 Abs. 2 GG.

Wohnsitz- und Aufenthaltsbeschränkungen müssen aber insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegebenenfalls mit Unionsrecht, Art. 6 GG oder anderen Grundrechten vereinbar sein.

Was ist die Residenzpflicht?

Als Residenzpflicht werden aufenthaltsrechtliche Beschränkungen bezeichnet, nach denen sich bestimmte Ausländer oder Asylsuchende nur in einem räumlich bestimmten Bereich aufhalten dürfen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufenthalts- und Asylrecht.

Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist zu beachten, dass Art. 11 GG selbst nur Deutschen zusteht.

Kann die Ausweisung eines Ausländers grundrechtlich überprüft werden?

Ja. Eine Ausweisung greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein.

Bei familiären Bindungen können zusätzlich Art. 6 GG und weitere verfassungsrechtliche Gewährleistungen erhebliches Gewicht besitzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise 2024 erneut betont, dass Gerichte in Ausweisungssachen sämtliche für die Verhältnismäßigkeitsprüfung wesentlichen Umstände ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigen müssen.

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2024 – 2 BvR 29/24

Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Freizügigkeit

Kann Art. 11 GG mit einer Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden?

Ja. Art. 11 GG ist ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht.

Eine Verletzung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn einem Deutschen durch staatliche Maßnahmen ohne ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage untersagt wird, an einem bestimmten Ort Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen oder dort zu bleiben.

Die Verfassungsbeschwerde ersetzt allerdings nicht den normalen Rechtsweg. Bestehende fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten müssen grundsätzlich zunächst ausgeschöpft werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Freizügigkeit.

Ist jede nachteilige Folge eines Umzugs eine Grundrechtsverletzung?

Nein. Art. 11 GG garantiert grundsätzlich nicht, dass eine Wohnortentscheidung völlig folgenlos bleiben muss.

Eine Zweitwohnungsteuer, unterschiedliche kommunale Angebote, Fahrtkosten oder andere tatsächliche und rechtliche Folgen eines Wohnorts berühren die Freizügigkeit nicht automatisch.

Von einem Grundrechtseingriff ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Maßnahme gezielt oder in vergleichbarer Wirkung darauf gerichtet ist, die Wahl eines Aufenthalts- oder Wohnorts zu verhindern oder erheblich zu erschweren.

Wichtige Entscheidungen zur Freizügigkeit

Was entschied das Bundesverfassungsgericht im Elfes-Urteil von 1957?

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Art. 11 GG nicht die Ausreise aus Deutschland schützt.

Die Ausreisefreiheit ist stattdessen Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Das Elfes-Urteil wurde dadurch zugleich zu einer der grundlegenden Entscheidungen zur weiten Auslegung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2004 zur Wohnsitznahme von Spätaussiedlern?

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass auch mittelbare wirtschaftliche Nachteile die Freizügigkeit beeinträchtigen können.

Eine Regelung knüpfte den Bezug bestimmter Sozialleistungen an die Wohnsitznahme an einem zugewiesenen Ort.

Das Gericht sah darin eine Beeinträchtigung des Art. 11 Abs. 1 GG, hielt sie im damaligen Kontext aber aufgrund des besonderen Schrankentatbestands der fehlenden Lebensgrundlage und erheblicher Belastungen der Allgemeinheit für gerechtfertigt.

BVerfG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 BvR 1266/00

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2013 zum Recht, an einem Ort zu bleiben?

Das Bundesverfassungsgericht stellte ausdrücklich klar, dass Art. 11 GG nicht nur den Zuzug, sondern auch das Verbleiben am gewählten Aufenthalts- oder Wohnort schützt.

Gleichzeitig entschied es, dass allgemeine Regeln über die Bodennutzung und raumbedeutsame Planungen nicht automatisch in Art. 11 GG eingreifen.

Das Grundrecht vermittelt keinen Anspruch darauf, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt an jedem beliebigen Ort dauerhaft unverändert erhalten bleiben.

BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 u.a.

Was sollte man zur Freizügigkeit vor allem wissen?

Art. 11 GG schützt Deutsche bei der Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb Deutschlands und setzt staatlichen Wohn- und Aufenthaltsbeschränkungen besonders enge Grenzen.

Besonders wichtig sind folgende Punkte:

  • Freizügigkeit bedeutet das Recht, innerhalb Deutschlands Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
  • Geschützt ist grundsätzlich auch das Verbleiben am frei gewählten Ort.
  • Art. 11 GG ist ein Deutschengrundrecht.
  • Ausländer können ihre Aufenthaltsfreiheit insbesondere auf Art. 2 Abs. 1 GG stützen.
  • EU-Bürger besitzen zusätzlich weitreichende Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte aus dem Unionsrecht.
  • Ausländische Ehepartner deutscher Staatsangehöriger werden nicht allein aufgrund der Ehe selbst Grundrechtsträger des Art. 11 GG.
  • Art. 6 GG kann bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen über Familienangehörige aber erhebliches Gewicht besitzen.
  • Art. 11 GG schützt nicht vor körperlichem Festhalten; dafür ist insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einschlägig.
  • Allgemeine Bau- und Bodennutzungsregeln sind nicht automatisch Eingriffe in die Freizügigkeit.
  • Auch mittelbare Maßnahmen können Art. 11 GG beeinträchtigen, wenn sie einem direkten Aufenthalts- oder Wohnsitzverbot in Zielsetzung und Wirkung vergleichbar sind.
  • Eine gewöhnliche Zweitwohnungsteuer greift grundsätzlich nicht schon deshalb in Art. 11 GG ein, weil sie einen zweiten Wohnsitz verteuert.
  • Die Einreise eines Deutschen zum Zweck der Wohnsitznahme wird von Art. 11 GG erfasst.
  • Die Ausreise aus Deutschland fällt dagegen nicht unter Art. 11 GG, sondern grundsätzlich unter Art. 2 Abs. 1 GG.
  • Die Einschränkungsgründe des Art. 11 Abs. 2 GG sind abschließend.
  • Auch wenn einer dieser Gründe vorliegt, muss jede Freizügigkeitsbeschränkung verhältnismäßig sein.

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