Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG)

(Letzte Aktualisierung: 16.07.2022)

Grundrecht

Welche Rechte hat man bei einer Verhaftung?

Die verfassungsrechtlichen Garantien bei einer Freiheitsentziehung umschreibt Art. 104 GG:

Eine verhaftete Person hat bestimmte Rechte, die sie vor der Willkür des Staates schützen.
Eine verhaftete Person hat bestimmte Rechte, die sie vor der Willkür des Staates schützen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Es geht also in erster Linie darum, dass die Polizei Menschen nicht dauerhaft einsperren kann, sondern eine Kontrolle durch den Richter stattfindet.

Die genaue Ausformung dieses Grundrechts geschieht in erster Linie durch die Strafprozessordnung (StPO), aber auch durch die Polizeigesetze.

Kann man auch darauf verzichten, dass ein Angehöriger über die Verhaftung informiert wird?

Bei einer Verhaftung müssen Angehörige benachrichtigt werden.
Bei einer Verhaftung müssen Angehörige benachrichtigt werden.
Nein, wohl nicht. Es handelt sich dabei nicht nur um ein Grundrecht, sondern auch um einen Rechtsgrundsatz. Niemand, der verhaftet wird, soll einfach ohne Nachricht an die Außenwelt „verschwinden“. Das gilt auch dann, wenn es dem Betroffenen vielleicht gar nicht recht ist, dass seine Familie davon erfährt.

Ist Art. 104 GG ein eigenes Grundrecht?

Das ist Ansichtssache.

Grundsätzlich kann man sagen, dass Art. 104 lediglich die verfahrensmäßige Absicherung einer Beschränkung der persönlichen Freiheit enthält. Die Vorschrift ergänzt also nach dieser Ansicht lediglich Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Daher wird die Freiheit der Person häufig auch als „Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG“ hergeleitet.

Andererseits enthält Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG aber auch ein spezielles Misshandlungsverbot, das über die persönliche Freiheit hinausgeht und die körperliche Unversehrtheit noch einmal speziell schützt. Dies erklärt sich damit, dass eine verhaftete Person der Staatsgewalt ganz besonders ausgeliefert ist. Daher gibt es auch eine „Tradition“ der Misshandlung von Gefangenen, insbesondere in Diktaturen, der das Grundgesetz eine ausdrückliche Absage erteilen wollte.

Zudem geht es bei Art. 104 GG in aller Regel um die individuelle Festnahme oder anderweitige Festsetzung zum Zwecke einer Verhaftung. Demgegenüber behandelt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in viel allgemeinerer Form jegliche räumliche Freiheitsbeschränkung.

Aus diesen Gründen erscheint es durchaus angemessen, Art. 104 als eigenes Grundrecht zu behandeln und nicht nur als „Anhängsel“ zu Art. 2 zu sehen.

Warum kann eine Freiheitsbeschränkung nur „auf Grund eines förmlichen Gesetzes“ erfolgen?

Diese Formulierung kommt einem bekannt vor, wenn man den Grundrechtsteil des Grundgesetzes gelesen hat. Viele Grundrechte können auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, in der Regel aber zugleich auch „durch ein Gesetz“.

Bei der persönlichen Freiheit ist dies anders. Es muss zunächst ein Gesetz geben, das bestimmte allgemeine Voraussetzungen festschreibt, unter denen jemand verhaftet und festgehalten werden darf. Anschließend muss „unter Beachtung der darin [also in diesem Gesetz] vorgeschriebenen Formen“ entschieden werden, ob die gesetzliche Grundlage für diese konkrete Verhaftung ausreicht.

Die Entscheidung im Einzelfall muss also immer eine Person treffen, die Verhaftung darf nicht schon durch das Gesetz angeordnet werden.

Was besagt Art. 104 Abs. 2 GG?

Art. 104 Abs. 2 GG konstatiert zunächst in Satz 1 den Grundsatz, dass Freiheitsentziehungen prinzipiell nur durch den Richter zu erfolgen haben:

Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.

Weil aber nicht in jeder Situation sofort ein Richter zur Stelle ist, setzt das Grundgesetz quasi voraus, dass es auch nichtrichterliche Freiheitsentziehungen gibt. Satz 2 sagt:

Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Dies betrifft also Fälle, in denen eine andere Behörde, sehr oft die Polizei, eine Verhaftung für geboten hält. Diese hat dann „unverzüglich“ die Sache dem eigentlich zuständigen Richter vorzulegen und dessen Entscheidung abzuwarten. Wie lange das dann maximal dauern darf, verrät der dritte Satz:

Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.

Höchstgrenze ist also der Ablauf des folgenden Tages, somit 24:00 Uhr. Die maximale polizeiliche Haftdauer beträgt also knapp 48 Stunden – wird jemand bspw. am Dienstag um 0:05 Uhr festgenommen, muss bis Mittwoch um 24:00 Uhr eine Entscheidung des Haftrichters vorliegen, ansonsten ist er zu entlassen.

Weil diese Vorschriften sehr rudimentär sind, sagt der letzte Satz schließlich:

Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

Dies ist bspw. in der StPO geschehen, dort regelt § 127 Abs. 2 die vorläufige Festnahme und § 128 die Vorführung vor den Richter.

Was besagt Art. 104 Abs. 3 GG?

Art. 104 Abs. 3 GG gilt als Spezialregelung für Untersuchungshaft. Während Abs. 2 auch für andere Freiheitsentziehungen (z.B. zur Gefahrenabwehr oder bei geistiger Umnachtung) gilt, geht es hier ausschließlich um den kriminalistischen Bereich.

Insoweit wird zur Klarstellung noch einmal die Regelung wiederholt, dass die Vorführung vor den Richter spätestens am nächsten Tag erfolgen muss. Außerdem werden noch spezielle Regelungen getroffen, die im Strafverfahren relevant sind: Die Gründe der Verhaftung müssen mitgeteilt werden, der Verhaftete muss sich zur Sache äußern können und er muss auch die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Verhaftung vorzubringen.

Gilt die maximale polizeiliche Haftdauer auch am Wochenende?

Ja, das Grundgesetz unterscheidet hier nicht.

Auch die allgemeinen Vorschriften, wonach sich z.B. zivilrechtliche, behördliche und gerichtliche Fristen verlängern, wenn sie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden, sind hier nicht anwendbar. Der Verhaftete ist am Wochenende nicht weniger schutzwürdig als an anderen Tagen.

Die Gerichte sind daher verpflichtet, einen Notfalldienst einzurichten, um sicherzustellen, dass eine Entscheidung innerhalb der Frist erfolgen kann.

Muss die richterliche Entscheidung auch bis zum Ablauf des Folgetages geschehen?

Nein, hierfür gibt es kein ausdrückliches zeitliches Limit. Die nicht-richterlichen Behörden müssen lediglich innerhalb dieser Frist die Sache an den Richter abgegeben haben.

Art. 104 Abs. 3 Satz 2 GG sagt aber, dass der Richter „unverzüglich“ entscheiden muss. Dies gilt dem Sinn und Zweck des Art. 104 GG nach auch für eine Freiheitsentziehung in nicht-strafrechtlichen Fällen, also nach Art. 104 Abs. 2 GG.

Wann ist die Entscheidung des Richters unverzüglich?

Unverzüglich bedeutet in diesem Fall, dass eine Entscheidung so schnell wie möglich zu erfolgen hat. Verzögerungen dürfen nur auf zwingende Gründe zurückzuführen sein, bspw. auf die Transportdauer, die Sachverhaltsermittlung oder die bürokratische Abwicklung der Angelegenheit.

Nicht mehr unverzüglich ist die Entscheidung daher, wenn

  • der Richter die Erledigung anderer Fälle (in denen es nicht um eine Freiheitsentziehungen geht) vorzieht,
  • der Richter krank oder im Urlaub ist, ohne dass für Ersatz gesorgt wurde,
  • das Gericht allgemein überlastet ist oder
  • am Wochenende kein Richter erreichbar ist.

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