Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 27.08.2021)

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung war einst extrem wichtig, weil es einen Ausweg aus der gesetzlich vorgesehenen Wehrpflicht für junge Männer ermöglichte. Seit die Wehrpflicht formell ausgesetzt und faktisch abgeschafft wurde, hat es aber kaum noch eine Bedeutung.

Grundrecht

Wo steht das Recht auf Wehrdienstverweigerung im Grundgesetz?

Niemand darf gegen seinen Willen zum Wehrdienst gezwungen werden.
Niemand darf gegen seinen Willen zum Wehrdienst gezwungen werden.
Das Recht, den Kriegsdienst zu verweigern, wird im Zusammenhang mit der Freiheit des Gewissens geregelt.

Art. 4 Abs. 3 GG sagt:

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Dieses Bundesgesetz ist das Zivildienstgesetz, früher Ersatzdienstgesetz. Da es nach dem Ende der Wehrpflicht auch keinen Ersatzdienst mehr gibt, hat das Gesetz kaum noch praktische Bedeutung.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist ebenso relativ wirkungslos, da es keinen Pflichtwehrdienst mehr gibt, dem man entgehen muss.

Früher hatte dieses Grundrecht jedoch eine enorme Bedeutung, gerade auch in gesellschaftlicher und politischer Hinsicht. Zeitweise war die Prüfung der Gewissensgründe mit einem tiefgehenden Verfahren verbunden, bei der innere Einstellungen glaubhaft dargelegt werden mussten.

Können auch Berufssoldaten den Kriegsdienst verweigern?

Auch Berufssoldaten können bei einer grundlegenden Änderung ihrer inneren Einstellungen der Kriegsdienst verweigern.
Auch Berufssoldaten können bei einer grundlegenden Änderung ihrer inneren Einstellungen der Kriegsdienst verweigern.
Ja, es gibt hier keine Beschränkung auf Wehrdienstpflichtige, auch wenn das Grundrecht vor allem für diese gedacht war.

Darum können auch Berufssoldaten Gewissensgründe geltend machen, die gegen ihren weiteren Militärdienst sprechen. Allerdings werden sie dafür in aller Regel darlegen müssen, wie sich ihre Einstellungen insoweit geändert haben.

Derartige Verweigerungen kommen in der Praxis kaum vor. Jedenfalls sind aus den letzten Jahren nur sehr wenige Gerichtsentscheidungen zu Art. 4 Abs. 3 GG zu verzeichnen.

Lässt sich die Kriegsdienstverweigerung auch auf andere Pflichten übertragen?

Nein, es handelt sich um eine ganz spezielle Regelung für den Kriegsdienst, die nicht verallgemeinert oder analog angewandt werden kann.

Wer sich darauf berufen will, dass einem gesetzliche Pflichten völlig zuwider sind, muss sich auf die Gewissensfreiheit berufen. Diese eröffnet aber in den meistens Fällen kein Verweigerungsrecht.

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