Leben und Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 06.09.2021)

Das Recht auf Leben ist wohl eines der zentralsten Grundrechte. Nur, wer am Leben ist, kann die anderen Grundrechte genießen. Trotzdem ist der Lebensschutz im Grundgesetz bei Weitem nicht so stark ausgeprägt wie man meinen möchte. Das Recht, zu leben, gilt nicht absolut, vielmehr kann der Staat einen Bürger durchaus unter bestimmten Voraussetzungen töten.

Als körperliche Unversehrtheit bezeichnet den gesundheitlichen Schutz des Einzelnen, soweit es nur um (nicht tödliche) Verletzungen geht.

Die Frage, ob der Staat in Leben und Gesundheit seiner Bürger eingreifen darf, ist dabei nicht nur eine juristische oder politische, sondern oftmals auch eine moralische und ethische. Darf der Staat seinen Bürgern schaden, um bestimmte Ziele zu erreichen?

Diese Frage stellt sich in vielerlei Zusammenhängen – finaler Rettungsschuss, Sterbehilfe, Abtreibung, Todesstrafe, Abschuss entführter Passagierflugzeuge. In diesen Varianten hat die Frage verfassungsrechtlich verschiedene Antworten erfahren.

Allgemeines

Wo steht das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Grundgesetz?

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 nennt neben dem Recht auf Leben auch die körperliche Unversehrtheit:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Das Recht auf Leben und Unversehrtheit umfasst in erster Linie die körperliche Gesundheit.
Das Recht auf Leben und Unversehrtheit umfasst in erster Linie die körperliche Gesundheit.
Darunter versteht man sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit sowie die Freiheit von Schmerz. Damit ist vor allem Folter verboten, aber eine staatliche Anordnung, bestimmte körperliche Eingriffe über sich ergehen zu lassen.

Was gehört zur körperlichen Unversehrtheit?

Körperliche Unversehrtheit meint die menschliche Gesundheit sowohl im biologisch-physiologischen als auch im geistig-psychischen Sinne.

Nicht darunter fallen jedoch ganz unwesentliche Beeinträchtigungen.

Darf in das Recht auf Gesundheit und Leben eingegriffen werden?

Grundsätzlich ja, zumal es einen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gibt. Allerdings haben Gesundheit und Leben einen besonderen Menschenwürdegehalt, sodass bei Eingriffen die Rechtfertigung besonders ausgeprägt sein muss.

Wo steht das Recht auf Leben im Grundgesetz?

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 nennt das Leben neben der körperlichen Unversehrtheit:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Das Recht auf Leben wurde als Reaktion auf den Holocaust ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen, auch wenn sich ein solches Recht eigentlich von selbst versteht.

Verbietet Artikel 2 Absatz 2 GG die Todesstrafe?

Im Endeffekt wohl nicht.

Satz 1 der Vorschrift sagt:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Satz 2 beschäftigt sich mit einem anderen Grundrecht, der Freiheit der Person. Satz 3 regelt eine Eingriffsbefugnis:

In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Mit „diese Rechte“ sind offensichtlich die Rechte aus den beiden vorhergehenden Sätzen gemeint. Somit darf auch in das Recht auf Leben eingegriffen werden, beispielsweise durch Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe.

Nun gibt es aber noch Art. 19 Abs. 2 GG, der folgenden Wortlaut hat:

In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Das Grundgesetz untersagt die Todesstrafe seit 1949.
Das Grundgesetz untersagt die Todesstrafe seit 1949.
Es darf also nicht so weit in ein Grundrecht eingegriffen werden, dass von seinem Wesen nichts mehr übrig ist. Das wäre hier der Fall, denn mit der Wegnahme des Lebens wäre dieses logischerweise überhaupt nicht mehr vorhanden.

Aber gerade deswegen, weil es eben „ein bisschen Leben“ nicht gibt, setzt sich Art. 19 Abs. 2 hier nicht durch. Wenn Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einen Eingriff in das Leben ausdrücklich vorsieht, dann kann dieser nur einen allumfassenden Eingriff darstellen. Somit handelt es sich hier um eine Ausnahme (oder ein Spezialgesetz) zum Wesensgehalt-Grundsatz.

Weit bedeutender als im Zusammenhang mit der Todesstrafe ist diese Frage aber beim sogenannten „finalen Rettungsschuss“, bei dem der Staat ebenfalls absichtlich einen Menschen tötet.

Die Todesstrafe ist aber durch Art. 102 GG ausdrücklich verboten. Eine Wiedereinführung würde wahrscheinlich auch gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen.

Wann beginnt das menschliche Leben?

Das verfassungsrechtlich geschützte Leben beginnt bereits mit der Befruchtung.
Das verfassungsrechtlich geschützte Leben beginnt bereits mit der Befruchtung.
Der Beginn des Lebens wird straf- und zivilrechtlich anders eingeordnet als verfassungsrechtlich. Im Verfassungsrecht ist menschliches Leben bereits ab der Zeugung, also der Verschmelzung von Samen- und Eizelle zu bejahen.

Darum stellt es einen Eingriff in das Recht auf Leben dar, wenn der Staat Abtreibungen erlaubt. In diesem Bereich muss also eine Abwägung stattfinden.

Steht die Menschenwürde über dem Recht auf Leben?

Im Endeffekt wohl schon. Dies verwundert zwar, aber nach der Konzeption des Grundgesetzes ist ein Eingriff in die Menschenwürde niemals zu rechtfertigen, ein Eingriff in das Recht auf Leben dagegen schon. So gesehen kann also ein gewisses Stufenverhältnis angenommen werden.

Ist ein finaler Rettungsschuss verfassungskonform?

Nach herrschender Meinung ja.

Den sogenannten „finalen Rettungsschuss“ kennen viele, wenn nicht sogar alle Polizeigesetze. Dabei handelt es sich um einen Schuss aus einer Schusswaffe, der mit größter Wahrscheinlichkeit tödlich wirkt. Zulässig ist diese Tötung nach dem jeweiligen Gesetz des betreffenden Bundeslandes in aller Regel nur, wenn er notwendig ist, um eine andere Person aus Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung zu retten.

Typische Einsatzsituation ist eine Geiselnahme, bei der es keine andere Möglichkeit gibt, die Geisel zu retten, als den Geiselnehmer durch einen gezielten Kopfschuss zu töten, ohne die Geisel in (zusätzliche) Gefahr zu bringen.

Dabei stellt sich das Problem, dass eine solche gesetzliche Regelung zwar einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Leben darstellen dürfte, aber eine Verletzung der Menschenwürde des Geiselnehmers möglich erscheint. Denn wenn der Staat einen Bürger absichtlich und gezielt tötet, macht er ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und verletzt somit seine Würde.

Diese Betrachtung wird beim finalen Rettungsschuss aber abgelehnt. Der Geiselnehmer sei demnach kein bloßes Objekt staatlichen Handelns, sondern vielmehr handle er selbst als Subjekt, indem er sein Opfer bedroht und damit des Geschehen in der Hand halte. Der Rettungsschuss ist daher nur die Reaktion des Staates, keine gezielte Entwürdigung einer Person.

Umfasst das Recht auf Leben auch ein Recht auf Sterben?

Nach herrschender Meinung nicht.

Jeder hat zwar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht darauf, nicht durch den Staat getötet zu werden. Daraus ergibt sich aber nicht spiegelbildlich ein Recht darauf, seinem Leben ohne staatliche Einmischung ein Ende zu setzen. Eine derartige Umkehrung von Grundrechten ist jedenfalls nicht automatisch anerkannt.

Ein Recht aus selbstbestimmtes Sterben kann sich allerdings aus anderen Grundrechten, insbesondere aus der Handlungsfreiheit oder spezifischer aus dem allgemeinen Persönlichkeitrecht ergeben. Dies ist allerdings noch nicht vollständig geklärt.

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