Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Art. 9 GG schützt das Recht, sich gemeinsam mit anderen dauerhaft zu organisieren. Eine freiheitliche Gesellschaft besteht nicht nur aus einzelnen Bürgern und staatlichen Institutionen, sondern auch aus Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Unternehmen und zahlreichen anderen Zusammenschlüssen. Diese gesellschaftliche Selbstorganisation soll grundsätzlich unabhängig vom Staat möglich sein.

Art. 9 GG enthält zwei voneinander zu unterscheidende Grundrechtsgarantien. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Vereinigungsfreiheit. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet mit der Koalitionsfreiheit einen besonderen Schutz für Vereinigungen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gestalten wollen – insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Zur Koalitionsfreiheit gehören auch die Tarifautonomie und grundsätzlich Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks.

Die Vereinigungsfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Art. 9 Abs. 2 GG erlaubt Verbote von Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Vereinsverbot ist jedoch einer der schwersten denkbaren Eingriffe in Art. 9 Abs. 1 GG. Die Verbotsgründe müssen deshalb eng ausgelegt und die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden.

Inhalt

Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit – Fragen und Antworten zu Art. 9 GG

Wortlaut des Art. 9 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Grundlagen der Vereinigungsfreiheit

Was schützt Art. 9 GG?

Art. 9 GG schützt die freiwillige gesellschaftliche Selbstorganisation mehrerer Menschen.

Zu unterscheiden sind:

  • die allgemeine Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und
  • die besondere Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Art. 9 Abs. 2 GG enthält besondere verfassungsrechtliche Grenzen für Vereinigungen.

Warum ist die Vereinigungsfreiheit wichtig?

Menschen sollen ihre Interessen nicht nur einzeln, sondern auch gemeinschaftlich verfolgen können.

Vereinigungen ermöglichen beispielsweise:

  • gemeinsame politische oder gesellschaftliche Interessenvertretung,
  • Sport und Freizeitgestaltung,
  • wirtschaftliche Zusammenarbeit,
  • kulturelle Tätigkeit,
  • soziales und wohltätiges Engagement sowie
  • kollektive Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen.

Damit schützt Art. 9 GG einen wichtigen gesellschaftlichen Raum zwischen dem einzelnen Menschen und dem Staat.

Was ist eine Vereinigung?

Was ist eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG?

Eine Vereinigung ist grundsätzlich ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck mit einer gewissen Dauer und organisatorischen Struktur.

Auch Sportvereine fallen grundsätzlich unter die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG.
Auch klassische Sportvereine werden von der Vereinigungsfreiheit geschützt.

Typische Merkmale sind:

  • mehrere Mitglieder,
  • freiwilliger Zusammenschluss,
  • gemeinsamer Zweck,
  • gewisse organisatorische Verfestigung und
  • eine auf eine gewisse Dauer angelegte Zusammenarbeit.

Eine besondere zivilrechtliche Rechtsform ist nicht erforderlich.

Muss eine Vereinigung ein eingetragener Verein sein?

Nein. Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht auf den eingetragenen Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beschränkt.

Geschützt sein können insbesondere:

  • eingetragene Vereine,
  • nicht eingetragene Vereine,
  • Verbände,
  • Bürgerinitiativen mit hinreichender organisatorischer Struktur,
  • Personengesellschaften und
  • Kapitalgesellschaften.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Struktur des Zusammenschlusses.

Entspricht der verfassungsrechtliche Vereinigungsbegriff dem Vereinsgesetz?

Nicht vollständig, die Begriffe sind aber eng miteinander verwandt.

§ 2 Abs. 1 VereinsG definiert einen Verein als eine Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen:

  • für längere Zeit,
  • zu einem gemeinsamen Zweck,
  • freiwillig und
  • unter einer organisierten Willensbildung

zusammengeschlossen hat.

Der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 9 GG ist jedoch eigenständig auszulegen.

§ 2 VereinsG – Begriff des Vereins

Wie viele Personen braucht eine Vereinigung?

Ein Zusammenschluss setzt grundsätzlich mehrere Personen voraus.

Eine echte Ein-Personen-Struktur ist deshalb keine Vereinigung im eigentlichen Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Ein-Personen-Gesellschaft überhaupt keinen Grundrechtsschutz besitzt. Sie kann sich gegebenenfalls auf andere Grundrechte berufen.

Ist eine GmbH oder Aktiengesellschaft eine Vereinigung?

Grundsätzlich können auch Wirtschaftsunternehmen in gesellschaftsrechtlicher Organisationsform vom Schutz der Vereinigungsfreiheit erfasst sein.

Auch wirtschaftlich tätige Gesellschaften können vom Schutz der Vereinigungsfreiheit erfasst sein.
Art. 9 GG ist nicht auf ideelle Vereine beschränkt. Auch wirtschaftliche Vereinigungen können geschützt sein.

Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht nur Freizeit- oder Idealvereine.

Auch wirtschaftliche Zwecke können grundsätzlich zulässige Vereinigungszwecke sein.

Ist eine bloße Gruppe von Freunden schon eine Vereinigung?

Nicht unbedingt.

Eine lose Gruppe ohne organisatorische Struktur und ohne auf gewisse Dauer angelegte gemeinsame Willensbildung fällt regelmäßig nicht unter Art. 9 Abs. 1 GG.

Eine bloße Fußballmannschaft, Reisegruppe oder spontane Initiative kann deshalb je nach Organisation noch unterhalb der Schwelle einer Vereinigung liegen.

Vereinigung und Versammlung

Was ist der Unterschied zwischen einer Vereinigung und einer Versammlung?

Eine Vereinigung ist grundsätzlich auf gewisse Dauer angelegt; eine Versammlung ist typischerweise ein vorübergehendes Zusammenkommen.

Beispiele:

  • Eine Demonstration für ein bestimmtes politisches Anliegen wird grundsätzlich durch Art. 8 GG geschützt.
  • Ein dauerhaft organisierter Verein, der dieses Anliegen verfolgt, kann durch Art. 9 GG geschützt sein.

Beide Grundrechte können sich in tatsächlichen Lebenssituationen ergänzen.

Welche Zwecke darf eine Vereinigung verfolgen?

Muss eine Vereinigung einen gemeinnützigen Zweck haben?

Nein. Der Schutz von Art. 9 Abs. 1 GG hängt nicht von steuerrechtlicher Gemeinnützigkeit ab.

Vereinigungen dürfen grundsätzlich sehr unterschiedliche Zwecke verfolgen, beispielsweise:

  • sportliche,
  • kulturelle,
  • wirtschaftliche,
  • wissenschaftliche,
  • politische,
  • gesellschaftliche oder
  • soziale

Zwecke.

Darf der Staat eine Vereinigung verbieten, weil ihm ihre Meinung nicht gefällt?

Nein. Politisch, weltanschaulich oder gesellschaftlich unerwünschte Positionen reichen für ein Vereinsverbot nicht aus.

Ein Verbot ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG beziehungsweise anderer einschlägiger Verfassungsregelungen möglich.

Wer kann sich auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen?

Ist Art. 9 Abs. 1 GG ein Deutschen-Grundrecht?

Ja. Art. 9 Abs. 1 GG beginnt ausdrücklich mit:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist grundsätzlich, wer die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG erfüllt.

Sind Ausländer deshalb ohne verfassungsrechtlichen Schutz?

Nein. Ausländische Staatsangehörige können sich zwar nicht unmittelbar auf das Deutschen-Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG berufen, sind aber insbesondere über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

Hinzu kommen:

  • Art. 11 EMRK,
  • einfachgesetzliche Vereinigungsrechte und
  • bei Unionsbürgern unionsrechtliche Gleichbehandlungsrechte.

Was gilt für Unionsbürger?

Unionsbürger dürfen im Anwendungsbereich des Unionsrechts grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit schlechter behandelt werden.

Wie dieser unionsrechtlich gebotene Schutz dogmatisch in das System der Deutschen-Grundrechte eingeordnet wird, wird unterschiedlich begründet.

Praktisch entscheidend ist, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht als Rechtfertigung für unionsrechtswidrige Diskriminierungen dienen kann.

Gilt Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls nur für Deutsche?

Nein. Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG ist ausdrücklich „für jedermann“ gewährleistet.

Sie schützt deshalb beispielsweise auch ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Positive Vereinigungsfreiheit

Was gehört zur positiven Vereinigungsfreiheit?

Art. 9 Abs. 1 GG schützt mehr als nur den förmlichen Gründungsakt.

Geschützt sind grundsätzlich:

  • eine Vereinigung zu gründen,
  • einer Vereinigung beizutreten,
  • Mitglied zu bleiben,
  • sich innerhalb der Vereinigung zu betätigen,
  • die Vereinigung organisatorisch zu gestalten und
  • die Vereinigung aufrechtzuerhalten.

Schützt Art. 9 GG auch den Bestand einer Vereinigung?

Ja. Die Vereinigungsfreiheit wäre weitgehend wertlos, wenn der Staat zwar die Gründung zulassen, die Vereinigung danach aber beliebig auflösen könnte.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 ausdrücklich hervorgehoben, dass Art. 9 Abs. 1 GG sowohl die Gründung als auch den Bestand von Vereinigungen schützt.

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12 u.a.

Schützt Art. 9 GG die innere Organisation eines Vereins?

Grundsätzlich ja.

Eine Vereinigung darf grundsätzlich selbst entscheiden:

  • wie sie organisiert ist,
  • welche Organe sie besitzt,
  • wie interne Entscheidungen getroffen werden,
  • wer aufgenommen wird und
  • welche vereinigungsbezogenen Aktivitäten verfolgt werden.

Diese Organisationsfreiheit besteht jedoch innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung.

Schützt Art. 9 GG jede Tätigkeit eines Vereins?

Nein. Die Vereinigungsfreiheit ist keine allgemeine Handlungsfreiheit für Vereine.

Art. 9 Abs. 1 GG schützt insbesondere vereinigungsspezifische Tätigkeiten und die organisatorische Selbstbestimmung.

Wenn ein Verein beispielsweise:

  • eine Demonstration veranstaltet,
  • eine Zeitung herausgibt,
  • ein Grundstück besitzt oder
  • ein Unternehmen betreibt,

können daneben insbesondere Art. 8, Art. 5, Art. 14 oder Art. 12 GG einschlägig sein.

Negative Vereinigungsfreiheit

Darf man gezwungen werden, einem privaten Verein beizutreten?

Grundsätzlich schützt Art. 9 Abs. 1 GG auch die Freiheit, einer privaten Vereinigung nicht beizutreten.

Diese wird als negative Vereinigungsfreiheit bezeichnet.

Zur Vereinigungsfreiheit gehört deshalb grundsätzlich auch:

  • einer Vereinigung fernzubleiben und
  • eine bestehende Mitgliedschaft zu beenden.

Verbietet Art. 9 Abs. 1 GG jede Pflichtmitgliedschaft?

Nein. Insbesondere gesetzliche Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden nicht unmittelbar an Art. 9 Abs. 1 GG gemessen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2017 im Zusammenhang mit der Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ausdrücklich klargestellt.

Der Grund liegt darin, dass Art. 9 Abs. 1 GG freiwillige private Zusammenschlüsse schützt. Eine durch Gesetz geschaffene öffentlich-rechtliche Körperschaft ist dagegen keine freiwillige Vereinigung im Sinne dieses Grundrechts.

Welches Grundrecht schützt gegen Pflichtmitgliedschaften in Kammern?

Insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Gesetzliche Pflichtmitgliedschaften beispielsweise in einer Industrie- und Handelskammer greifen in Art. 2 Abs. 1 GG ein und benötigen deshalb eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

Die alte Aussage, Kammerpflichtmitgliedschaften seien Eingriffe in Art. 9 Abs. 1 GG, entspricht nicht der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Vereinigung als Grundrechtsträger

Besitzt nur das einzelne Mitglied Vereinigungsfreiheit?

Nein. Art. 9 GG schützt sowohl Mitglieder als auch die Vereinigung selbst.

Der einzelne Mensch besitzt insbesondere das Recht:

  • eine Vereinigung zu gründen,
  • ihr beizutreten,
  • sich darin zu betätigen und
  • aus ihr auszutreten.

Die Vereinigung selbst wird insbesondere geschützt in ihrem:

  • Bestand,
  • organisatorischen Aufbau,
  • vereinigungsspezifischen Wirken und
  • Selbstbestimmungsrecht.

Muss die Vereinigung eine juristische Person sein?

Nein. Auch organisatorisch hinreichend verfestigte Zusammenschlüsse ohne eigene zivilrechtliche Rechtspersönlichkeit können grundrechtlich geschützt sein.

Entscheidend ist nicht allein die Eintragung in ein Register.

Besondere Vereinigungen

Gilt Art. 9 Abs. 1 GG auch für politische Parteien?

Politische Parteien werden vorrangig durch Art. 21 GG geschützt.

Sie sind zwar ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild nach Vereinigungen, besitzen aber wegen ihrer besonderen Bedeutung für die politische Willensbildung einen eigenen verfassungsrechtlichen Status.

Insbesondere dürfen Parteien nicht im gewöhnlichen Vereinsverbotsverfahren verboten werden.

Wer darf eine politische Partei verbieten?

Über ein Parteiverbot entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Dies unterscheidet Parteien grundlegend von sonstigen Vereinigungen, die durch eine zuständige Verbotsbehörde nach dem Vereinsgesetz verboten werden können.

Was gilt für Religionsgemeinschaften?

Religiöse Vereinigungen können zusätzlich durch die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG und die religionsverfassungsrechtlichen Garantien geschützt sein.

Welche Grundrechte im konkreten Fall maßgeblich sind, hängt von Zweck und Tätigkeit der jeweiligen Gemeinschaft ab.

Was gilt für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände?

Für sie ist Art. 9 Abs. 3 GG die speziellere Grundrechtsgarantie.

Die Koalitionsfreiheit schützt diese Vereinigungen besonders umfassend bei der Wahrnehmung arbeits- und wirtschaftsbezogener Interessen.

Vereinigungsverbote nach Art. 9 Abs. 2 GG

Welche Vereinigungen können verboten werden?

Art. 9 Abs. 2 GG nennt drei Verbotsgründe.

Verboten werden können Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit:

  • den Strafgesetzen zuwiderlaufen,
  • sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder
  • sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Ist eine Vereinigung automatisch verboten, sobald Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt ist?

Nein. Praktisch darf eine Vereinigung erst aufgrund einer förmlichen Verbotsverfügung als verboten behandelt werden.

§ 3 Abs. 1 VereinsG bestimmt:

Ein Verein darf erst dann als verboten […] behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Die Formulierung des Art. 9 Abs. 2 GG, die betreffenden Vereinigungen „sind verboten“, ist deshalb nicht dahin zu verstehen, dass eine Organisation ohne staatliche Verbotsentscheidung plötzlich rechtlich als aufgelöst behandelt werden könnte.

§ 3 VereinsG – Vereinsverbot

Ist Art. 9 Abs. 2 GG deshalb nur eine gewöhnliche Ermächtigungsnorm?

Nein. Art. 9 Abs. 2 GG enthält selbst die verfassungsrechtlichen Verbotsgründe und damit eine besondere verfassungsunmittelbare Schranke der Vereinigungsfreiheit.

Das Vereinsgesetz regelt insbesondere:

  • Verfahren,
  • Zuständigkeit,
  • Rechtsfolgen und
  • Vollzug

eines solchen Verbots.

Wer verbietet einen Verein?

Das hängt insbesondere vom räumlichen Tätigkeitsbereich der Vereinigung ab.

Nach § 3 Abs. 2 VereinsG ist grundsätzlich zuständig:

  • die zuständige Landesbehörde, wenn Organisation und Tätigkeit auf ein Bundesland beschränkt sind,
  • das Bundesministerium des Innern bei länderübergreifenden Vereinigungen.

Verstoß gegen Strafgesetze

Reicht es für ein Vereinsverbot aus, dass einzelne Mitglieder Straftaten begehen?

Nein. Einzelne Straftaten von Mitgliedern werden nicht automatisch der gesamten Vereinigung zugerechnet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das strafbare Handeln die Vereinigung als solche prägen.

Ein Verbot kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn Zweck oder Tätigkeit wesentlich darauf gerichtet sind:

  • Straftaten hervorzurufen,
  • Straftaten zu fördern,
  • strafbares Handeln zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
  • sich mit entsprechendem strafbarem Handeln erkennbar zu identifizieren.

Vereinzeltes Fehlverhalten einzelner Mitglieder genügt dagegen grundsätzlich nicht.

Verfassungsmäßige Ordnung

Kann jeder verfassungswidrige Standpunkt ein Vereinsverbot begründen?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht legt den Verbotsgrund eng aus.

Eine Vereinigung darf nicht allein deshalb verboten werden, weil ihre Mitglieder:

  • radikale politische Forderungen vertreten,
  • Verfassungsänderungen verlangen,
  • staatliche Institutionen fundamental kritisieren oder
  • politisch extreme Auffassungen vertreten.

Die freiheitliche Demokratie muss auch erhebliche Kritik aushalten.

Was bedeutet „gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“?

Erforderlich ist mehr als eine bloße Ablehnung einzelner Verfassungsnormen.

Nach der Rechtsprechung muss die Vereinigung eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Grundprinzipien der Verfassungsordnung einnehmen.

Die Anforderungen sind wegen der Schwere eines Vereinsverbots besonders hoch.

Gedanke der Völkerverständigung

Wann richtet sich eine Vereinigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung?

Dieser Verbotsgrund betrifft insbesondere Vereinigungen, deren Tätigkeit auf Gewalt in internationalen Beziehungen oder vergleichbare schwerwiegende völkerrechtswidrige Bestrebungen gerichtet ist.

Auch dieser Verbotsgrund darf nicht beliebig weit ausgelegt werden.

Bloße Kritik an:

  • einem anderen Staat,
  • dessen Regierung oder
  • internationalen Organisationen

reicht dafür nicht aus.

Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots

Ist ein Vereinsverbot automatisch zulässig, wenn ein Verbotsgrund festgestellt wird?

Nein. Auch bei Art. 9 Abs. 2 GG muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 ausdrücklich klargestellt, dass ein Vereinsverbot als besonders schwerer Eingriff nur eingesetzt werden darf, wenn kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung steht.

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12 u.a.

Welche milderen Mittel können in Betracht kommen?

Das hängt vom konkreten Verbotsgrund und der Tätigkeit der Vereinigung ab.

In Betracht kommen beispielsweise:

  • strafrechtliche Verfolgung einzelner Mitglieder,
  • Verbot bestimmter Handlungen,
  • ordnungsrechtliche Maßnahmen oder
  • andere gezielte Maßnahmen gegen konkrete Rechtsverletzungen.

Ein vollständiges Vereinsverbot darf nicht bloß aus Zweckmäßigkeitsgründen gewählt werden.

Kann ein verbotener Verein sich noch auf Art. 9 GG berufen?

Im Verfahren über die Rechtmäßigkeit seines Verbots kann sich die Vereinigung selbstverständlich auf die Vereinigungsfreiheit berufen.

Gerade daran wird geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG tatsächlich vorliegen und die Verbotsentscheidung verhältnismäßig ist.

Die alte Vorstellung, es sei ungeklärt, ob eine unter Art. 9 Abs. 2 GG fallende Vereinigung überhaupt noch den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG genießt, ist durch die neuere Rechtsprechung überholt.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 zu Vereinsverboten?

Die Entscheidung vom 13. Juli 2018 gehört zu den wichtigsten neueren Entscheidungen über Art. 9 Abs. 1 und 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere klar:

  • Art. 9 Abs. 1 GG schützt Gründung und Bestand einer Vereinigung.
  • Art. 9 Abs. 2 GG ist eine besondere Schranke dieses Grundrechts.
  • Die Verbotsgründe müssen eng ausgelegt werden.
  • Das Verhalten einzelner Mitglieder genügt nicht ohne Weiteres für ein Verbot der gesamten Vereinigung.
  • Auch beim Vereinsverbot gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Ausländervereine

Gelten für Ausländervereine besondere Regeln?

Ja. Das Vereinsgesetz enthält für bestimmte Ausländervereine zusätzliche Verbotsmöglichkeiten.

§ 14 VereinsG betrifft Vereinigungen, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind.

Unionsbürger werden hierbei ausdrücklich besonders behandelt: Vereinigungen, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sind, gelten nach § 14 VereinsG nicht als Ausländervereine.

§ 14 VereinsG – Ausländervereine

Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG

Was ist Koalitionsfreiheit?

Koalitionsfreiheit ist das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.

Typische Koalitionen sind:

  • Gewerkschaften und
  • Arbeitgeberverbände.

Art. 9 Abs. 3 GG schützt sowohl den einzelnen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitgeber als auch die Koalitionen selbst.

Was sind Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen?

Der Begriff wird weit verstanden.

Erfasst sind insbesondere Fragen wie:

  • Arbeitsentgelt,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaub,
  • Zuschläge,
  • Kündigungsbedingungen,
  • Arbeitsorganisation und
  • sonstige wesentliche Bedingungen des Arbeitslebens.

Ist Art. 9 Abs. 3 GG nur ein Recht auf Gründung einer Gewerkschaft?

Nein. Die Koalitionsfreiheit schützt sämtliche koalitionsspezifischen Verhaltensweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören dazu insbesondere:

  • Gründung und Bestand der Koalition,
  • Mitgliederwerbung,
  • Organisation,
  • Tarifverhandlungen,
  • Abschluss und Anwendung von Tarifverträgen und
  • Arbeitskampfmaßnahmen.

Positive und negative Koalitionsfreiheit

Darf ein Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beitreten?

Ja. Art. 9 Abs. 3 GG schützt ausdrücklich das Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen und sich gewerkschaftlich zu betätigen.

Darf der Arbeitgeber einen Gewerkschaftsbeitritt verbieten?

Nein. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG erklärt Abreden, welche die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern sollen, ausdrücklich für nichtig und entsprechende Maßnahmen für rechtswidrig.

Art. 9 Abs. 3 GG besitzt deshalb eine besonders ausgeprägte Wirkung auch in privaten Arbeitsverhältnissen.

Darf ein Arbeitnehmer zum Eintritt in eine Gewerkschaft gezwungen werden?

Grundsätzlich nein. Die Koalitionsfreiheit umfasst auch eine negative Koalitionsfreiheit.

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft werden oder bleiben.

Darf eine Gewerkschaft Vorteile nur für ihre Mitglieder vereinbaren?

Das kann grundsätzlich zulässig sein.

Die negative Koalitionsfreiheit bedeutet nicht, dass Nichtmitglieder in jeder Hinsicht genauso behandelt werden müssen wie Mitglieder einer Gewerkschaft.

Ob tarifvertragliche Differenzierungen zulässig sind, hängt von der konkreten Regelung und deren Auswirkungen ab.

Tarifautonomie

Was ist Tarifautonomie?

Tarifautonomie ist das Recht der Koalitionen, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen grundsätzlich eigenverantwortlich durch Tarifverträge zu regeln.

Sie ist ein zentraler Bestandteil der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Der Staat überlässt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite damit einen erheblichen Bereich der Gestaltung des Arbeitslebens.

Ist Tarifautonomie ausdrücklich im Grundgesetz genannt?

Der Begriff „Tarifautonomie“ steht nicht ausdrücklich im Wortlaut des Art. 9 GG, wird aber seit langem aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet.

Was schützt die Tarifautonomie?

Geschützt werden insbesondere Aushandlung, Abschluss, Bestand und Anwendung von Tarifverträgen.

Die Tarifvertragsparteien besitzen dabei erhebliche Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume.

Darf der Staat Tarifverträge kontrollieren?

Tarifautonomie ist nicht schrankenlos.

Tarifnormen können insbesondere mit:

  • Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
  • Gleichheitsrechten oder
  • sonstigem zwingendem Recht

kollidieren.

Bei gerichtlicher Kontrolle muss allerdings der besondere grundrechtliche Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien beachtet werden.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024/2025 zu tariflichen Nachtzuschlägen?

Das Bundesverfassungsgericht stärkte erneut die Tarifautonomie.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 –, veröffentlicht am 19. Februar 2025, beanstandete es Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nacht- und Nachtschichtarbeit.

Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere klar:

  • Tarifvertragsparteien besitzen einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
  • Bei Regelungen im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist die gerichtliche Kontrolldichte begrenzt.
  • Gerichte dürfen ihre eigene Vorstellung einer angemessenen Regelung nicht ohne Weiteres an die Stelle tariflicher Gestaltung setzen.
  • Auch bei der Beseitigung einer möglicherweise gleichheitswidrigen Tarifregelung muss die grundrechtlich geschützte Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden.

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23

Tarifeinheit

Was bedeutet Tarifeinheit?

Tarifeinheit betrifft die Frage, welcher Tarifvertrag gilt, wenn in einem Betrieb Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften miteinander kollidieren.

Das Tarifeinheitsgesetz sieht hierfür besondere gesetzliche Regeln vor.

Verstößt das Tarifeinheitsgesetz gegen Art. 9 Abs. 3 GG?

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Regelungen 2017 im Grundsatz für verfassungsgemäß, verlangte aber besonderen Schutz der Interessen von Minderheitsgewerkschaften.

Der Gesetzgeber darf das Verhältnis konkurrierender Koalitionen regeln, muss jedoch gewährleisten, dass deren Koalitionsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

BVerfG, Urteil vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 u.a.

Streikrecht

Wo steht das Streikrecht im Grundgesetz?

Das Streikrecht wird als Bestandteil der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt.

Die frühere Aussage, Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG enthalte das Streikrecht lediglich „implizit“, greift zu kurz.

Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG bestätigt zwar ausdrücklich den besonderen Schutz von Arbeitskämpfen gegenüber bestimmten Notstandsmaßnahmen. Die eigentliche grundrechtliche Gewährleistung von Arbeitskampfmaßnahmen wird jedoch aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitet.

Ist jeder Streik grundrechtlich geschützt?

Nein. Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitskampfmaßnahmen, die koalitionsspezifisch der Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen.

Ob eine konkrete Arbeitsniederlegung vom Grundrecht geschützt und arbeitsrechtlich zulässig ist, hängt insbesondere von:

  • Ziel des Arbeitskampfs,
  • Trägerschaft durch eine Koalition,
  • tariflicher Regelbarkeit des Ziels und
  • Verhältnismäßigkeit der Kampfmaßnahme

ab.

Gibt es ein Grundrecht auf politischen Generalstreik?

Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitskämpfe zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.

Eine Arbeitsniederlegung, die ausschließlich allgemeine politische Ziele verfolgt und keinen Bezug zur tariflichen Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besitzt, fällt deshalb nicht ohne Weiteres unter den klassischen Schutz des Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Darf ein Streik wirtschaftlichen Druck erzeugen?

Ja. Arbeitskampf wäre weitgehend wirkungslos, wenn er keinen wirtschaftlichen Druck entfalten dürfte.

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet aber kein Recht auf unbegrenzte Nutzung jeder wirtschaftlichen Machtposition.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 ausdrücklich festgestellt, dass die Koalitionsfreiheit kein Recht auf unbegrenzte tarifpolitische Verwertung von Schlüsselpositionen und Blockademacht gewährt.

Aussperrung und Arbeitgeberseite

Schützt Art. 9 Abs. 3 GG auch Arbeitgeber?

Ja. Die Koalitionsfreiheit schützt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Arbeitgeber dürfen:

  • Arbeitgeberverbände bilden,
  • Tarifverträge aushandeln und
  • grundsätzlich auch koalitionsspezifische Arbeitskampfmittel einsetzen.

Ist die Aussperrung grundrechtlich geschützt?

Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeberseite können grundsätzlich von Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sein.

Ob eine konkrete Aussperrung arbeitsrechtlich zulässig ist, hängt insbesondere von den Grundsätzen des Arbeitskampfrechts und der Verhältnismäßigkeit ab.

Beamte und Streikrecht

Gilt Art. 9 Abs. 3 GG auch für Beamte?

Ja. Auch Beamte fallen grundsätzlich in den persönlichen Schutzbereich der Koalitionsfreiheit.

Sie dürfen insbesondere:

  • Gewerkschaften beitreten,
  • sich gewerkschaftlich organisieren und
  • ihre beruflichen Interessen kollektiv vertreten.

Dürfen Beamte streiken?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 bestätigt, dass das Streikverbot für Beamte ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ist.

Das Streikverbot gilt statusbezogen für Beamte.

Es hängt deshalb nicht davon ab, ob der einzelne Beamte konkret hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a.

Warum dürfen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes streiken, Beamte aber nicht?

Weil Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis verfassungsrechtlich unterschiedlich ausgestaltet sind.

Das Berufsbeamtentum beruht insbesondere auf:

  • Treuepflicht,
  • Alimentationsprinzip,
  • Lebenszeitprinzip und
  • gesetzlicher Regelung der wesentlichen Beschäftigungsbedingungen.

Die Besoldung von Beamten wird nicht durch Tarifvertrag ausgehandelt, sondern gesetzlich geregelt.

Wirkung der Koalitionsfreiheit zwischen Privaten

Wirkt Art. 9 Abs. 3 GG auch gegenüber privaten Arbeitgebern?

Ja, in besonders deutlicher Weise.

Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt ausdrücklich:

Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Ein Arbeitgeber kann deshalb beispielsweise nicht wirksam vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer:

  • keiner Gewerkschaft beitreten darf oder
  • wegen zulässiger gewerkschaftlicher Betätigung benachteiligt wird.

Darf eine Gewerkschaft im Betrieb Mitglieder werben?

Grundsätzlich gehört auch Mitgliederwerbung zur geschützten koalitionsspezifischen Betätigung.

Sie muss allerdings mit:

  • Eigentumsrechten des Arbeitgebers,
  • betrieblicher Funktionsfähigkeit und
  • anderen entgegenstehenden Rechtspositionen

in Einklang gebracht werden.

Schranken der Koalitionsfreiheit

Enthält Art. 9 Abs. 3 GG einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt?

Nein. Die Koalitionsfreiheit wird grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sie keinerlei Grenzen besitzt.

Beschränkungen können sich insbesondere aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben.

Darf der Gesetzgeber das Tarif- und Arbeitskampfrecht ausgestalten?

Ja. Art. 9 Abs. 3 GG benötigt in vielen Bereichen gesetzliche Rahmenbedingungen.

Der Gesetzgeber darf beispielsweise:

  • Tarifvertragsrecht ausgestalten,
  • das Verhältnis konkurrierender Koalitionen regeln und
  • Rahmenbedingungen schaffen, die funktionsfähige Tarifautonomie gewährleisten.

Er darf die Koalitionsfreiheit dabei jedoch nicht unverhältnismäßig beschränken oder bestimmte Koalitionen ohne hinreichenden Grund aus dem Tarifgeschehen verdrängen.

Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG und Notstand

Was bedeutet Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG?

Die Vorschrift schützt Arbeitskämpfe zusätzlich gegenüber bestimmten Maßnahmen des staatlichen Notstandsrechts.

Bestimmte Maßnahmen nach:

  • Art. 12a GG,
  • Art. 35 Abs. 2 und 3 GG,
  • Art. 87a Abs. 4 GG und
  • Art. 91 GG

dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die von Koalitionen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden.

Der Satz begründet jedoch nicht erst das Streikrecht. Dieses folgt bereits aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.

Verhältnis zu anderen Grundrechten

Was ist der Unterschied zwischen Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit?

Art. 9 GG schützt den Zusammenschluss als solchen, Art. 5 GG dagegen insbesondere die Äußerung und Verbreitung von Meinungen.

Ein politischer Verein kann sich deshalb beispielsweise gleichzeitig auf:

  • Art. 9 GG wegen seines Bestands und seiner Organisation und
  • Art. 5 GG wegen seiner öffentlichen Äußerungen

berufen.

Was ist der Unterschied zur Versammlungsfreiheit?

Art. 8 GG schützt grundsätzlich das gemeinsame Zusammenkommen, Art. 9 GG den organisatorisch verfestigten Zusammenschluss.

Ein Verein kann deshalb bei einer von ihm veranstalteten Demonstration sowohl vereinigungs- als auch versammlungsrechtliche Positionen besitzen.

Was ist der Unterschied zur Berufsfreiheit?

Bei wirtschaftlichen Vereinigungen können Art. 9 und Art. 12 GG nebeneinander Bedeutung besitzen.

Art. 9 GG schützt insbesondere Organisation und Bestand der Vereinigung.

Art. 12 GG schützt dagegen berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen und unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischer Personen.

Vereinsverbot und Verfassungsbeschwerde

Kann gegen ein Vereinsverbot Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich ja, nach Ausschöpfung des vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtswegs.

Die betroffene Vereinigung kann insbesondere geltend machen, dass:

  • sie keine Vereinigung im verbotsrechtlichen Sinne ist,
  • kein Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG vorliegt,
  • das Verhalten einzelner Mitglieder unzulässig der gesamten Organisation zugerechnet wurde,
  • die tatsächlichen Feststellungen das Verbot nicht tragen oder
  • das vollständige Verbot unverhältnismäßig ist.

Kann auch ein Vereinsmitglied Verfassungsbeschwerde erheben?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Ein Vereinsverbot kann nicht nur die Vereinigung selbst, sondern auch Grundrechte ihrer Mitglieder beeinträchtigen.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hängt allerdings davon ab, ob das Mitglied durch die konkrete Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einer verfassungsrechtlich geschützten Position betroffen ist.

Prüft das Bundesverfassungsgericht selbst vollständig, ob der Verein verboten werden muss?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz.

Es kontrolliert insbesondere, ob Verbotsbehörde und Fachgerichte:

  • die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zutreffend angewandt,
  • den hohen Rang der Vereinigungsfreiheit berücksichtigt und
  • die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG eng genug ausgelegt

haben.

Verfassungsbeschwerde wegen der Koalitionsfreiheit

Kann eine Gewerkschaft Verfassungsbeschwerde erheben?

Ja. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können sich grundsätzlich selbst auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen.

Verfassungsrechtlich relevante Eingriffe können beispielsweise betreffen:

  • Tarifautonomie,
  • Mitgliederwerbung,
  • Bestand der Koalition,
  • Tarifpluralität,
  • Arbeitskampfmaßnahmen oder
  • staatliche Regelungen, welche die Betätigung einer bestimmten Koalition wesentlich beeinträchtigen.

Kann auch ein einzelner Arbeitnehmer Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen?

Ja. Art. 9 Abs. 3 GG besitzt sowohl eine individuelle als auch eine kollektive Dimension.

Der einzelne Arbeitnehmer wird insbesondere geschützt in seinem Recht:

  • einer Gewerkschaft beizutreten,
  • Mitglied zu bleiben,
  • sich gewerkschaftlich zu betätigen und
  • unter den rechtlichen Voraussetzungen an geschützten Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit.

Wichtige Entscheidungen zu Art. 9 GG

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2017 zur Tarifeinheit?

Das Bundesverfassungsgericht hielt das Tarifeinheitsgesetz im Grundsatz für verfassungsgemäß, verlangte jedoch besondere Sicherungen für Minderheitsgewerkschaften.

Die Entscheidung stellte zugleich klar, dass Art. 9 Abs. 3 GG sämtliche koalitionsspezifischen Verhaltensweisen schützt, insbesondere:

  • Tarifverträge,
  • deren Anwendung und Bestand sowie
  • Arbeitskampfmaßnahmen.

BVerfG, Urteil vom 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15 u.a.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2017 zur IHK-Pflichtmitgliedschaft?

Der Schutz gegen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Kammer folgt nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG, sondern insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Art. 9 Abs. 1 GG betrifft freiwillige Vereinigungen. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der bestimmte Personen kraft Gesetzes angehören, ist keine solche freiwillige Vereinigung.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 zu Vereinsverboten?

Die Vereinigungsfreiheit schützt Gründung und Bestand einer Vereinigung; die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind eng auszulegen.

Besonders wichtig sind folgende Aussagen:

  • Ein Vereinsverbot ist ein besonders schwerer Grundrechtseingriff.
  • Einzelne Straftaten von Mitgliedern reichen grundsätzlich nicht.
  • Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss die Vereinigung selbst prägen.
  • Auch das Vereinsverbot unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
  • Gleich wirksame mildere Mittel haben grundsätzlich Vorrang.

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12 u.a.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 zum Beamtenstreik?

Beamte fallen zwar grundsätzlich unter die Koalitionsfreiheit, besitzen aber kein Streikrecht.

Das Streikverbot ist nach der Entscheidung ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG.

BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2023 zu „linksunten.indymedia“?

Das Verfahren verdeutlicht, dass auch organisatorisch nicht klassisch auftretende Zusammenschlüsse vereinsrechtlich eingeordnet werden können.

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem vereinsrechtlichen Verbot von „linksunten.indymedia“.

Entscheidend für ein Vereinsverbot ist nicht die äußere Bezeichnung, sondern ob tatsächlich eine Vereinigung im rechtlichen Sinne vorliegt und die gesetzlichen beziehungsweise verfassungsrechtlichen Verbotsvoraussetzungen erfüllt sind.

BVerfG, Beschluss vom 01.02.2023 – 1 BvR 1336/20 u.a.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2024 zur Tarifautonomie?

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 stärkte das Bundesverfassungsgericht erneut den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien.

Gerichte müssen bei der Kontrolle tarifvertraglicher Regelungen die besondere Bedeutung der Tarifautonomie beachten und dürfen den tariflichen Gestaltungsspielraum nicht durch eine zu intensive eigene Sachprüfung ersetzen.

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23

Was sollte man zur Vereinigungsfreiheit vor allem wissen?

Art. 9 GG schützt die gesellschaftliche Selbstorganisation und mit Art. 9 Abs. 3 GG insbesondere die eigenständige kollektive Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.

  • Art. 9 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Vereinigungsfreiheit.
  • Art. 9 Abs. 3 GG schützt die besondere Koalitionsfreiheit.
  • Eine Vereinigung ist grundsätzlich ein freiwilliger, organisatorisch verfestigter und auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
  • Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht erforderlich.
  • Auch Gesellschaften und wirtschaftliche Vereinigungen können unter Art. 9 Abs. 1 GG fallen.
  • Eine lose Gruppe ohne hinreichende organisatorische Struktur ist dagegen nicht automatisch eine Vereinigung.
  • Art. 9 Abs. 1 GG schützt Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft, organisatorische Selbstbestimmung und Bestand einer Vereinigung.
  • Die Vereinigungsfreiheit ist keine allgemeine Handlungsfreiheit für sämtliche Tätigkeiten eines Vereins.
  • Art. 9 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich auch davor, zum Beitritt zu einer privaten Vereinigung gezwungen zu werden.
  • Gesetzliche Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Kammern werden dagegen grundsätzlich an Art. 2 Abs. 1 GG und nicht an Art. 9 Abs. 1 GG gemessen.
  • Art. 9 Abs. 1 GG ist ein Deutschen-Grundrecht.
  • Ausländer sind insbesondere über Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 EMRK und gegebenenfalls Unionsrecht geschützt.
  • Art. 9 Abs. 3 GG gilt ausdrücklich für jedermann.
  • Politische Parteien unterliegen vorrangig dem besonderen Schutz des Art. 21 GG.
  • Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände werden speziell durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.
  • Art. 9 Abs. 2 GG enthält drei besondere Verbotsgründe: Verstoß gegen Strafgesetze, Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
  • Eine Vereinigung darf praktisch erst nach einer Verbotsverfügung der zuständigen Behörde als verboten behandelt werden.
  • Die Formulierung „sind verboten“ in Art. 9 Abs. 2 GG bedeutet deshalb nicht, dass eine Vereinigung ohne Verbotsverfahren automatisch aufgelöst wäre.
  • Einzelne Straftaten von Mitgliedern rechtfertigen grundsätzlich noch kein Verbot der gesamten Vereinigung.
  • Radikale oder verfassungsfeindlich erscheinende Meinungen reichen für sich allein ebenfalls nicht aus.
  • Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind eng auszulegen.
  • Ein Vereinsverbot muss verhältnismäßig sein.
  • Gleich wirksame mildere Maßnahmen können einem vollständigen Verbot vorgehen.
  • Die Koalitionsfreiheit schützt Gründung und Bestand von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie ihre koalitionsspezifische Tätigkeit.
  • Die Tarifautonomie gehört zum Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG.
  • Tarifvertragsparteien besitzen erhebliche Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume.
  • Auch Tarifverträge unterliegen rechtlichen Grenzen, dürfen durch Gerichte aber nicht ohne Rücksicht auf die Tarifautonomie korrigiert werden.
  • Das Streikrecht folgt grundsätzlich aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.
  • Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG schützt Arbeitskämpfe zusätzlich gegenüber bestimmten staatlichen Notstandsmaßnahmen.
  • Nicht jede Arbeitsniederlegung fällt automatisch unter den verfassungsrechtlichen Streikschutz.
  • Auch Arbeitgeber können sich auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen.
  • Beamte besitzen Koalitionsfreiheit, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht streiken.
  • Art. 9 Abs. 3 GG wirkt in besonderer Weise auch im Verhältnis zwischen Privaten.
  • Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern sollen, sind nach dem Grundgesetz ausdrücklich nichtig.
  • Vereine, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und deren Mitglieder können Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 9 GG grundsätzlich mit Verfassungsbeschwerde geltend machen.

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