Zwangsarbeitsverbot (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG)

(Letzte Aktualisierung: 18.09.2022)

Die Verpflichtung von Bürgern zu Arbeit für den Staat hat lange Tradition. Der mittelalterliche Personenverbandsstaat kannte Leibeigenschaft und Lehensdienste. Später wurden Bürger in sich modernisierenden Staaten zu Arbeitsdiensten herangezogen, um Infrastruktur wie Straßen und Kanäle zu bauen. Die Nationalsozialisten richteten Arbeits- und Konzentrationslagern ein, bei denen neben Profiten für den Staat und die Kriegswirtschaft ganz bewusst auch die Tötung der Insassen durch schlechte Bedingungen und Misshandlungen angestrebt wurde („Vernichtung durch Arbeit“).

Aus diesen Erfahrungen heraus hat das Grundgesetz in Art. 12 Abs. 2 ein Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit geregelt. Dabei handelt es sich aber nicht nur um einen Sonderfall der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1, sondern um ein ganz eigenes Grundrecht, das die Selbstbestimmung der Bürger über berufliche Fragen hinaus schützt.

Zugleich findet das Grundrecht aber auch gewisse Grenzen in der Gesellschaftskonzeption des Grundgesetzes. Selbstverständlich arbeitet jeder Bürger in gewissem Rahmen auch für den Staat, schon allein weil ihm bestimmte Pflichten auferlegt werden und mit jeder freiwilligen beruflichen Tätigkeit auch Steuerzahlungen verbunden sind.

Grundrecht

Wo steht das Zwangsarbeitsverbot im Grundgesetz?

Art. 12 Abs. 2 und 3 sind hier zusammen zu verstehen:

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Staat darf die Bürger nur unter engen Voraussetzungen zur Arbeit verpflichten.
Der Staat darf die Bürger nur unter engen Voraussetzungen zur Arbeit verpflichten.
Arbeitszwang und Zwangsarbeit werden dabei von der Rechtsprechung sehr eng interpretiert. Zudem sind allgemein übliche Pflichtdienste („Hand- und Spanndienste“, Feuerwehrpflicht u.ä.) grundsätzlich zulässig. Arbeitspflicht in Justizvollzugsanstalten wird durch Abs. 3 ausdrücklich erlaubt. Die Wehrpflicht wird zudem durch Art. 12a GG ermöglicht; hiervon macht der Gesetzgeber aber derzeit keinen Gebrauch.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitszwang und Zwangsarbeit?

Beim Arbeitszwang wird der Bürger durch den Staat zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet.

Zwangsarbeit ist dagegen die Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft so einzusetzen, wie der Staat dies anordnet.

Was ist eine allgemeine Dienstleistungspflicht?

Arbeitszwang ist ausnahmsweise „im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht“ zulässig. Die Tatbestandsmerkmale werden folgendermaßen definiert:

  • Herkömmlich ist eine Pflicht dann, wenn sie bereits besteht und üblich ist. Dieses Merkmal lässt also nur schon existierende Pflichten zu, verbietet aber die Einführung neuer Dienstpflichten.
  • Allgemein gleich ist diese Arbeitspflicht, wenn sie alle Bürger ohne willkürliche Unterscheidung trifft. Eine Differenzierung nach dem Alter oder nach dem Geschlecht ist damit in der Regel nicht zulässig.

Beispiele dafür sind eine Feuerwehrdienstpflicht sowie die sogenannten „Hand- und Spanndienste“, die manche Gemeinden bis heute kennen. Dabei werden zu bestimmten Tagen von allen Bürgern die gemeindlichen Straßen oder andere Infrastrukturen ausgebessert oder gewartet.

Wie muss eine solche Dienstleistungspflicht geregelt werden?

An sich werden derartige „herkömmliche“ Pflichten meist nur regional oder gar in bestimmten Gemeinden bestehen. Insoweit könnte also eine gewohnheitsrechtliche oder durch kommunale Satzung festgelegte Pflicht ausreichen.

Demgegenüber wird aber angenommen, dass eine gesetzliche Grundlage bestehen muss. Das Landesrecht muss also zumindest grob festlegen, dass die Gemeinden solche Dienste verlangen können. Außerdem müssen hier wenigstens allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen und Ausnahmen für bestimmte Fälle geregelt werden, um eine übermäßige Belastung zu vermeiden.

Sind Wehrpflicht und Zivildienst zulässig?

Ja, denn diese Pflichten finden sich unmittelbar in Art. 12a GG, also in einer konkurrierenden Verfassungsbestimmung:

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.

Die Wehrpflicht ist eine staatliche Verpflichtung zur Arbeit, die jedoch vom Grundgesetz vorgesehen ist.
Die Wehrpflicht ist eine staatliche Verpflichtung zur Arbeit, die jedoch vom Grundgesetz vorgesehen ist.
Daher ist klar, dass diese Dienstpflichten Ausnahmen zu Art. 12 Abs. 2 und 3 GG darstellen sollen und den Schutz vor Arbeitszwang insoweit von Verfassungs wegen begrenzen.

Die Wehrpflicht könnte somit jederzeit durch einfaches Gesetz wieder eingeführt werden.

Schützt das Verbot des Arbeitszwangs auch Ausländer?

Ja, denn der Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit gilt für alle Menschen. Insoweit unterscheidet er sich von der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf die sich nur Deutsche berufen können. Gegen beruflichen Zwang kann sich damit jeder wehren, freie Berufswahl steht aber nur deutschen Staatsbürgern zu.

Stellt die Schulpflicht einen Fall von Arbeitszwang dar?

Nein, Bildung wird klassischerweise nicht als Arbeit angesehen. Es ist auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 2 GG nicht anzunehmen, dass diese Vorschrift die Schulpflicht im Auge hatte.

Dürfen Untersuchungsgefangene zur Arbeit verpflichtet werden?

Theoretisch ja, dies wird aber nicht getan.

Auch Untersuchungshaft ist eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 3 GG. Somit wäre es denkbar, auch Untersuchungshäftlinge zur Arbeit heranzuziehen.

Allerdings ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Dies entstammt dem Prinzip, dass man bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung).

Dürfen Sozialleistungsempfänger dazu verpflichtet werden, eine Arbeit anzunehmen?

Ja.

Dass Sozialleistungen nur dann gewährt werden, wenn der Bürger sich nicht durch eigene Einnahmen versorgen kann, ist ein Grundmerkmal des Sozialstaates. Der Lebensunterhalt soll in persönlichen Krisensituationen gesichert sein, ein bewusst gewähltes Leben auf Kosten des Staates soll es aber nicht geben.

Werden einem Arbeitslosen daher Arbeitsstellen mitgeteilt und wird er bei Weigerung der Arbeitsaufnahme nicht mehr vom Staat unterhalten, so handelt es sich um einen systemimmanenten Mechanismus des Sozialstaates. Der Bürger wird aber nicht dazu gezwungen, eine bestimmte Arbeit zu tätigen.

Dürfen Bürger zum Straßenreinigungsdienst verpflichtet werden?

Ja.

Grundsätzlich ist die Sauberhaltung der Straße und des Gehwegs (einschließlich Schneeräumen) Sache der Gemeinde. Allerdings kann die Gemeinde diese Aufgaben auch an die Anwohner der Straße oder an die Eigentümer des Grundstücks weitergeben. Dies wird auch weit überwiegend so gehandhabt.

Eine derartige Straßenreinigungspflicht ist nach ganz herrschender Meinung kein Arbeitszwang, da schon keine persönliche Dienstleistung verlangt wird. Die Aufgabe kann unproblematisch bspw. auf Familienmitglieder oder professionelle Unternehmen übertragen werden.

Zudem dürfte es sich um herkömmliche Dienstpflicht handeln, die zumindest für die gewählte Gruppe (Grundstückseigentümer) allgemein gleich ist.

Ist eine Verpflichtung zu ehrenamtlicher Tätigkeit zulässig?

Ja.

Die meisten ehrenamtlichen Tätigkeiten sind freiwillig. In ganz seltenen Fällen kann ein (auch freiwillig übernommenes) Amt aber nicht mehr beliebig und jederzeit niedergelegt werden. So heißt es bspw. in Art. 19 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung:

Die Gemeindebürger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen.

Da es sich bei dieser Tätigkeit aber nicht um eine Arbeit im klassischen Sinne handelt, soll die Heranziehung dazu zulässig sein.

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