(Letzte Aktualisierung: 16.07.2022)
Die Erwähnung der Menschenwürde ist eine der bekanntesten Passagen des Grundgesetzes. Sie steht zudem, ganz bewusst gewählt, nach den einleitenden Sätzen ganz am Anfang im ersten Artikel des Grundgesetzes.
Das Bekenntnis zum Schutz des Würde des Menschen ist nicht nur ein Grundrecht, sondern darüber hinaus ein Programmsatz und grundlegendes Motto der gesamten Verfassungsordnung der Bundesrepublik. Die Betonung dieses Gedankens soll eine fundamentale Abkehr vom Nationalsozialismus demonstrieren.
Demgegenüber steht allerdings die Verfassungswirklichkeit: Die Menschenwürde spielt eine sehr geringe Rolle im Vergleich zu den anderen Grundrechten. Der Schutzgehalt der Menschenwürde ist schwer greifbar und wird fast immer von anderen Grundrechten verdrängt.
Die Menschenwürde
Wo steht die Menschenwürde im Grundgesetz?
Art. 1 Abs. 1 GG sagt:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Menschenwürde hat damit eine besondere Position im Grundgesetz, nicht nur, weil sie am Anfang der Verfassung steht, sondern auch, weil in sie nicht eingegriffen werden darf.
Ist die Menschenwürde ein Grundrecht?
Ob es sich bei der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) um ein Grundrecht handelt, ist umstritten.
Teilweise wird darin auch ein besonderer Verfassungsgrundsatz gesehen, aus dem die Grundrechte erst entwickelt werden. Hierfür spricht der Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG, der nur von den nach der Menschenwürde folgenden Grundrechten spricht. Andererseits gehört auch Art. 1 zum ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der mit „Die Grundrechte“ überschrieben ist.
Im Endeffekt ist dies lediglich ein dogmatischer Streit um die Einteilung der Grundechte, der für die Praxis keine Bedeutung besitzt.
Bindet die Menschenwürde die Staatsorgane als unmittelbar geltendes Recht?
Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG, der nur von einer Bindung der nach der Menschenwürde folgenden Grundrechten spricht, legt eigentlich nahe, dass diese Bindung nicht für die Menschenwürde selbst gilt.
Andererseits muss dies aber für den besonderen Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde dann erst recht gelten. Daher ist auch Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG so auszulegen, dass die Bindung der staatlichen Gewalt an die Menschenwürde jedenfalls einen Teil der umfassenderen Verpflichtung, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, darstellt.
Alle Grundrechte gelten also als direktes Recht, die Menschenwürde muss darüberhinaus durch den Staat aktiv geachtet und geschützt werden.
Was ist Menschenwürde?
Menschenwürde ist in erster Linie kein juristischer, sondern ein philosophischer Begriff. Er ist zugleich umfassend und unscharf. Die „Mitgifttheorie“ sieht darin den Eigenwert und die Eigenheit der menschlichen Natur. Die „Leistungstheorie“ geht dagegen von der menschlichen Leistung der Identitätsbildung und Individualität aus.
Ist Menschenwürde subjektiv?
In gewisser Weise schon. Die Menschenwürde ist auch von der Sicht des Betroffenen abhängig.
Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde eines Bürgers, „wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird“. Der Staat darf den Menschen daher auch nicht in eine bestimmte Rolle „hineinpressen“, mit der er sich nicht identifizieren kann. Diese Feststellungen stammen aus der sog. ersten Transsexuellen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 16/72), die nähere Bedeutung ist dann vom Einzelfall abhängig.
Anerkannt ist aber auch, dass das bloße „Gefühl“, unwürdig behandelt zu werden, nicht ausreichend ist, um eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen.
Wann liegt ein Eingriff in die Menschenwürde vor?
Da jeder Eingriff in die Menschenwürde zugleich einen Verstoß gegen sie darstellt, die Menschenwürde also einen umfassenden Abwehranspruch garantiert, wird ein Eingriff im Gegenzug sehr selten angenommen.
Eingriffe werden in der Regel nach der Objektformel sowie nach der Lehre vom Wert- und Achtungsanspruch angenommen.
Was besagt die Objektformel?
Menschenunwürdig wird jemand nach der Objektformelbehandelt, wenn er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.
Der Mensch wird seiner Subjektqualität beraubt. Statt als selbständig und selbstbestimmt handelnder Mensch zu agieren, wird er zu einem bloßen Mitteln des staatlichen Handelns gemacht. Der Staat verfügt also über den Bürger, ohne ihm die Möglichkeit der Selbstentfaltung zu geben.
Was besagt die Lehre vom Wert- und Achtungsanspruch?
Die Lehre vom Wert- und Achtungsanspruch sieht eine Beeinträchtigung der Menschenwürde dann als gegeben an, wenn der Mensch durch staatliches Handeln entwertet und verachtet wird.
Eine Handlung muss zeigen, dass sie den Betroffenen in seinem Wert als Person (den die Menschenwürde gerade verkörpert) verachtet und ihm seinem sozialen Wert als Mensch abspricht.
Eine Verachtung liegt zumindest vor, wenn eine Person gleichsam aus der Gruppe der Menschen ausgenommen wird, wenn seine körperliche oder seelische Integrität extrem verletzt wird oder der Staat seine soziale und rechtsstaatliche Verantwortung massiv vernachlässigt.
Wie kann ein Eingriff in die Menschenwürde gerechtfertigt werden?
Überhaupt nicht.
Jeder Eingriff in die Menschenwürde ist gleichzeitig eine Verletzung der Menschenwürde. Kein anderes Verfassungsgut und kein legitimer Zweck kann dem Eingriff seine Rechtswidrigkeit nehmen.
Kann in die Menschenwürde eingegriffen werden, um die Menschenwürde einer anderen Person zu schützen?
Dies ist umstritten.
Aus dem Grundsatz, dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht gerechtfertigt werden kann, wird man aber auch folgern müssen, dass dies nicht einmal dann zulässig ist, wenn die Rechtfertigung gerade durch die Menschenwürde (einer anderen Person) selbst geschieht.
Insoweit überwiegt das Verbot an den Staat, jemanden unwürdig zu behandeln, gegenüber der Verpflichtung, die Würde lediglich zu schützen.
Soweit ersichtlich gab es aber noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, in der tatsächlich die Menschenwürde zweier Personen abzuwägen gewesen wäre. Alle Fälle, in denen dies im Raum stand, wurden schließlich in anderer Weise gelöst.
Was bedeutet die Qualifizierung der Menschenwürde als „unantastbar“?
Dadurch soll gerade dieser absolute Schutz vor Eingriffen durch den Staat ausgedrückt werden. Die Menschenwürde darf in keiner Weise angetastet werden. Dies unterscheidet sie eben von anderen Grundrechten, die geschützt, aber nicht unantastbar sind.
Kann ich eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung meiner Menschenwürde erheben?
Natürlich, aber die Chancen sind sehr gering.
Die Menschenwürde ist schwer zu definieren. Ihr Schutzbereich wird im Allgemeinen relativ eng gesehen, nur massive Verstöße gegen Grundbestandteile des Menschseins werden von der Rechtsprechung anerkannt. Daher sollte man sich in jedem Falle auch auf eines der „normalen“ Grundrechte stützen.
Wann ist die Menschenwürde verletzt?
Eine Verletzung der Menschenwürde ist gegeben, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird.
Ergeben sich aus der Menschenwürde auch Schutzpflichten?
Ja, der Staat muss nach herrschender Meinung auch die Würde des einzelnen schützen. Hierzu gehören auch Eingriffe Dritter, die das Gesetz zulässt, aber die Menschenwürde anderer verletzen.
Kann der Einzelne auch auf seine Menschenwürde verzichten?
Dies ist umstritten und wird bspw. im Fall des sog. „Zwergenweitwurfs“ noch immer unterschiedlich gesehen.
Muss der Bürger auch vor sich selbst geschützt werden?
Dies ist noch weitgehend umstritten, aber wohl nicht.
Die Menschenwürde beinhaltet auch den Aspekt der Selbstbestimmung und des Auslebens der eigenen Persönlichkeit. Ein Schutz vor sich selbst wäre damit wohl nicht vereinbar.
Kann auch mit der Menschenwürde argumentiert werden, um sittlich anstößige Verhaltensweise zu verbieten?
Auch dies ist höchst umstritten und stark einzelfallabhängig.
Grundsätzlich wird von Behörden aber oft versucht, neuartige Phänomene (z.B. Schockwerbung, neue Bestattungsformen, Spiele wie Paintball oder Lasertag) mit Hinweis auf die Menschenwürde zu untersagen.
Mehr Informationen:
- Urteile zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden – Menschenwürde (Art. 1 GG) - Experteninformationen zu diesem Grundrecht finden Sie unter:
Ihr Anwalt für eine Verfassungsbeschwerde – Menschenwürde (Art. 1 GG) - anwalt.de: Das Bundesverfassungsgericht zur Menschenwürde
- anwalt.de: Die Menschenwürde in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1)
- anwalt.de: Die Menschenwürde in der Verfassungsbeschwerde (Teil 2)