Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.10.2021)

Das Grundgesetz kennt relativ viele Grundrechte, die ganz spezifische Aspekte der menschlichen Existenz und des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat abdecken. Außerdem gibt es das ganz umfassende Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, das jedes beliebige Tun und Unterlassen abdeckt. „Dazwischen“ gibt es aber grundsätzlich nichts: Es gibt kein Grundrecht, das die menschliche Persönlichkeit konkret schützt.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht reagiert, indem es ein allgemeines Persönlichkeitsrecht angenommen, sozusagen „erfunden“ hat. Dieses wird zwar formalistisch auf ein Zusammenwirken von Menschenwürde und allgemeiner Handlungsfreiheit zurückgeführt, tatsächlich handelt es sich aber erkennbar um eine richterliche Rechtsfortbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat das Grundgesetz also um ein Grundrecht ergänzt, das in diesem eigentlich nicht vorgesehen ist.

Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht hat verschiedene spezifischere Ausprägungen erfahren, sodass es uns richtiger erscheint, heute von verfassungsmäßig garantierten „Persönlichkeitsrechten“ zu sprechen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Was schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Privatsphäre des Menschen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Privatsphäre des Menschen.
Unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt der engere persönliche Lebensbereich des Menschen. Hierzu gehören:

  • die Privat- und Intimsphäre
  • das Recht am eigenen Bild
  • der Schutz der persönlichen Ehre
  • das Recht am eigenen Wort
  • die familiäre und persönliche Entwicklung
  • das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Was besagt die Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein schwer greifbares, relativ umfassendes Grundrecht konzipiert. Um eine abgestufte Grundrechtslehre und Eingriffsmöglichkeiten festlegen zu können, wurde dieses Persönlichkeitsrecht dann in verschiedene Sphären aufgeteilt.

Welche Sphären des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden unterschieden?

Man teilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemeinhin in folgende Bereiche auf:

  • Intimsphäre
  • Privatsphäre
  • Sozialsphäre

Je tiefer der Eingriff geht, desto schwerer ist er zu rechtfertigen. Dies ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und staatlichen Entscheidungen immer abzuwägen. Ein Eingriff in die Sozialsphäre ist praktisch immer zulässig, ein Eingriff in die Intimsphäre dagegen nie.

Was ist die Intimsphäre?

Die Intimsphäre wird als letzter unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung oder auch als Wesensgehalt und Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beschrieben.

Dazu gehören z.B.:

  • innere Gedankenwelt, persönliches Gefühlsleben
  • persönliche Vorlieben, Neigungen und Zukunftspläne
  • Tagebuchaufzeichnungen, Selbstgespräche
  • Sexualleben
  • Gesundheitszustand und Erkrankungen

Es handelt dabei um die innerste Lebensgestaltung des Menschen, die jedem staatlichen Eingriff entzogen sein soll.

Was ist die Privatsphäre?

Die Privatsphäre ist der Bereich des menschlichen Lebens, der nicht mit jedermann geteilt wird, sondern in aller Regel geheim oder jedenfalls verschlossen gehalten wird.

In der Regel gehören zur Privatsphäre:

  • familiäre Beziehungen
  • Schulden, Einkommen und Vermögen, allgemeine finanzielle Situation
  • Wohnort und Lebensverhältnisse

Eingriffe sind grundsätzlich möglich, wenn dies aus schwer wiegenden Gründen notwendig ist.

Was ist die Sozialsphäre?

Die Sozialsphäre ist der Bereich des Lebens, der sich gerade auf andere Personen bzw. auf die Gesellschaft bezieht, sodass hier ein deutlich geringerer Grad an Geheimhaltung besteht bzw. man gerade so handelt, dass andere Personen hiervon erfahren.

Zur Sozialsphäre rechnet man bspw.:

  • Agieren in der Öffentlichkeit
  • berufliches, politisches, ehrenamtliches Engagement

Eingriffe in die Sozialsphäre sind auch schon aus weniger schwer wiegenden, aber zumindest noch vernünftigen Gründen möglich.

Ist die Einordnung in die Sphären immer eindeutig?

Gegen einen Prominenten wird wegen einer Straftat ermittelt. Der Inhalt des Verfahrens gehört überwiegend zur Privatsphäre des Beschuldigten. Es können sich dabei aber auch Informationen ergeben, die zu seiner Intimsphäre gehören. Für den Rechtsanwalt dagegen ist seine Tätigkeit als Verteidiger der Sozialsphäre zuzuordnen.

Wann verletzt die staatliche Überwachung oder Datenerhebung das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Die Frage, ob ein Eingriff in das APR verhältnismäßig und damit gerechtfertigt ist, muss anhand aller Umstände beantwortet werden. Hierzu gehören die Persönlichkeitsrelevanz der Daten, der dafür bestehende Anlass, die Verknüpfung der Daten, die heimliche oder offene Erhebung, der Rechtsschutz und die Dauer der Aufbewahrung. Auch die Frage, ob nur spezifische, möglicherweise verdächtige Personen oder viele Bürger überwacht werden, ist hier relevant.

Gibt es auch ein Recht auf Strafverfolgung des Täters, wenn man Opfer eines Verbrechens ist?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch einen Anspruch auf Strafverfolgung.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch einen Anspruch auf Strafverfolgung.
Ja, ein solcher Anspruch kann bestehen, allerdings nur unter hohen Voraussetzungen. Näheres dazu finden Sie im Artikel „Das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf Strafverfolgung“ auf anwalt.de.

Neben dem prinzipiellen Bestehen des Anspruchs darauf muss aber auch noch beachtet werden, dass zudem belegt werden muss, dass die Staatsanwaltschaft diesen Anspruch verletzt hat, indem sie trotz eindeutiger Ermittlungsergebnisse keine Anklage erhoben hat. Dies verlangt exakter Darlegungen.

Schützt die persönliche Ehre gegen Beleidigungen?

Grundsätzlich schon.

Bei kritischen oder gar beleidigenden Meinungsäußerungen ist grundsätzlich zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Hiervon geht auch Art. 5 Abs. 2 GG aus, das festlegt, dass die Meinungsfreiheit ihre Schranke im „Recht der persönlichen Ehre“ findet.

Das bedeutet aber nicht, dass jede ehrverletzende Äußerung grundsätzlich zu unterbleiben hätte und der Staat durch Gesetze und Rechtsprechung hiergegen einschreiten müsste. Vielmehr muss eben eine Abwägung getroffen werden, die einerseits nicht jede kritische Äußerung verbietet, andererseits aber auch die persönliche Ehre nicht beliebigen Angriffen aussetzt.

Welche Rolle spielt das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Strafrecht?

Das APR, vor allem in seiner ergänzenden Funktion zur Menschenwürde, schützt den Beschuldigten davor, ganz zum Objekt des Staates und seiner Ermittlungsbehörden zu werden.

Dies äußert sich vor allem darin, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen unzulässig sind. Ein immer wieder vorkommendes Beispiel hierfür ist die sog. Totalbeobachtung in der Psychiatrie zur Erstellung eines Gutachtens.

Mehr dazu:

Muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Zivilrecht beachtet werden?

Ja, auch das Zivilrecht kennt ein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht identisch mit dem des Verfassungsrechts ist, ist umstritten. Jedenfalls laufen beide Arten des Persönlichkeitsrechts weitgehend parallel, sind sich also äußerst ähnlich. Außerdem haben beide Rechtsinstitute gemeinsam, dass sie nirgend niedergeschrieben sind, sondern reines Richterrecht darstellen.

Im Zivilrecht wird häufig ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht angenommen. § 1004 BGB regelt eigentlich nur einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Störungen des Eigentums. Aber die Vorschrift wird darüber hinaus aus entsprechend („analog“) bei anderen Rechtsverletzungen angewandt, insbesondere auch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Ein solches Urteil kann später auch im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen das Zivilurteil überprüft werden. Dabei kontrolliert das Bundesverfassungsgericht aber nur, ob das (verfassungsrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht vom Zivilgericht beachtet und zumindest grundsätzlich richtig ausgelegt wurde.

Gehört das Recht am eigenen Bild zum verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht?

Grundsätzlich schon, allerdings ist das Schutzniveau hier wohl im Ergebnis geringer als im Zivilrecht. Im Zivilrecht ist dieses Recht im Kunsturhebergesetz niedergelegt und, zusammen mit der weiteren Rechtsprechung, relativ weit ausgebaut. Dagegen wird man verfassungsrechtlich nicht ganz so leicht dazu kommen, einen Grundrechtsverstoß durch bloße Abbildung einer Person anzunehmen.

Gehört der Name zum Persönlichkeitsrecht?

Ja, und zwar sowohl hinsichtlich des Rechts auf Namenswahl als auch hinsichtlich des Schutzes des Namens.

Mehr dazu: Das BVerfG zum Namensrecht – urteilsbesprechungen.de

Mehr Informationen:

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