Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)

(Letzte Aktualisierung: 24.09.2026)

Art. 20 Abs. 4 GG enthält eine außergewöhnliche verfassungsrechtliche Regelung: Wenn jemand versucht, die grundlegende demokratische und rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand – allerdings nur, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Widerstandsrecht ist deshalb kein allgemeines Recht, sich über Gesetze hinwegzusetzen, mit politischen Entscheidungen unzufrieden zu sein oder gegen vermeintlich verfassungswidrige Maßnahmen mit Gewalt vorzugehen. Es ist ein äußerstes Notrecht für eine Situation, in der die verfassungsmäßige Ordnung als solche beseitigt werden soll und die normalen rechtsstaatlichen Schutzmechanismen nicht mehr wirksam funktionieren.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Art. 20 Abs. 4 GG ausdrücklich als grundrechtsgleiches Recht und als subsidiäres Ausnahmerecht. Gerade die Voraussetzung „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ setzt die Schwelle extrem hoch: Solange Gerichte, Wahlen, Parlamente, Polizei und andere verfassungsmäßige Institutionen noch wirksamen Schutz ermöglichen, besteht grundsätzlich kein Raum für Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG.

Inhalt

Widerstandsrecht – Fragen und Antworten zu Art. 20 Abs. 4 GG

Wortlaut des Art. 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Grundlagen des Widerstandsrechts

Was ist das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG?

Art. 20 Abs. 4 GG erlaubt Deutschen als äußerstes Mittel Widerstand gegen den Versuch, die grundlegende Verfassungsordnung zu beseitigen.

Erforderlich sind insbesondere:

  • ein Angriff auf die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG geschützte Ordnung,
  • ein auf deren Beseitigung gerichtetes Unternehmen und
  • das Fehlen jeder anderen wirksamen Abhilfemöglichkeit.

Erst wenn diese Voraussetzungen zusammentreffen, kann Art. 20 Abs. 4 GG überhaupt eingreifen.

Ist Art. 20 Abs. 4 GG ein Grundrecht?

Art. 20 Abs. 4 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht.

Art. 20 Abs. 4 GG gewährleistet ein grundrechtsgleiches Widerstandsrecht zum Schutz der Verfassungsordnung.
Art. 20 Abs. 4 GG ist ausdrücklich als subjektives Recht des einzelnen Deutschen ausgestaltet.

Die frühere Einordnung, wonach zweifelhaft sei, ob Art. 20 Abs. 4 GG überhaupt ein Grundrecht darstelle, ist deshalb zu korrigieren.

Das Grundgesetz selbst nennt Art. 20 Abs. 4 GG ausdrücklich bei den Rechten, deren Verletzung mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. § 90 Abs. 1 BVerfGG übernimmt diese Einordnung.

§ 90 BVerfGG – Verfassungsbeschwerde

Warum steht das Widerstandsrecht nicht im Grundrechtsabschnitt?

Weil es systematisch unmittelbar die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG geregelte Staatsordnung schützt.

Dass Art. 20 Abs. 4 GG nicht zwischen Art. 1 und Art. 19 GG steht, nimmt ihm seinen subjektiven Charakter nicht.

Bereits bei seiner Einführung 1968 wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass seine Stellung in Art. 20 GG dem Charakter als individuelles Recht nicht entgegensteht.

Was bedeutet „diese Ordnung“?

Welche Ordnung schützt Art. 20 Abs. 4 GG?

Geschützt ist die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG beschriebene grundlegende Verfassungsordnung.

Dazu gehören insbesondere:

  • Demokratie,
  • Volkssouveränität,
  • Bundesstaatlichkeit,
  • Sozialstaatlichkeit,
  • Rechtsstaatlichkeit,
  • Gewaltenteilung sowie
  • Bindung der Staatsgewalt an Verfassung, Gesetz und Recht.

Nicht jede einzelne Verfassungsnorm gehört deshalb automatisch zum unmittelbaren Schutzgegenstand des Widerstandsrechts.

Ist „diese Ordnung“ dasselbe wie die freiheitliche demokratische Grundordnung?

Die Begriffe überschneiden sich erheblich, sollten aber nicht unbesehen gleichgesetzt werden.

Art. 20 Abs. 4 GG verweist ausdrücklich auf „diese Ordnung“, also auf die in den vorhergehenden Absätzen des Art. 20 GG angelegte Verfassungsordnung.

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird auch in anderen verfassungsrechtlichen Zusammenhängen verwendet und dort teilweise eigenständig konkretisiert.

Löst jede Verfassungsverletzung das Widerstandsrecht aus?

Nein. Ein verfassungswidriges Gesetz, eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung oder sogar eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung genügt für sich genommen nicht.

Art. 20 Abs. 4 GG verlangt einen Angriff auf die grundlegende Verfassungsordnung als solche.

Gegen gewöhnliche Verfassungs- oder Rechtsverstöße stehen insbesondere zur Verfügung:

  • Widerspruch und andere Rechtsbehelfe,
  • Klagen vor den Fachgerichten,
  • einstweiliger Rechtsschutz,
  • Verfassungsbeschwerden,
  • politische Kontrolle und
  • demokratische Wahlen.

Darf man wegen eines vermeintlich verfassungswidrigen Gesetzes Widerstand leisten?

Grundsätzlich nein.

Solange Gerichte und andere rechtsstaatliche Verfahren funktionieren, ist gerade „andere Abhilfe“ möglich.

Die eigene Überzeugung, ein Gesetz sei verfassungswidrig, verleiht deshalb kein Recht, staatliche Entscheidungen mit Gewalt zu bekämpfen.

Seit wann gibt es Art. 20 Abs. 4 GG?

Stand das Widerstandsrecht schon 1949 im Grundgesetz?

Nein. Art. 20 Abs. 4 GG wurde erst 1968 eingefügt.

Das ursprüngliche Grundgesetz von 1949 enthielt kein ausdrücklich normiertes allgemeines Widerstandsrecht.

Warum wurde das Widerstandsrecht 1968 eingeführt?

Die Einführung stand im Zusammenhang mit der sogenannten Notstandsverfassung.

1968 erhielt der Staat zusätzliche verfassungsrechtliche Handlungsmöglichkeiten für außergewöhnliche Krisen- und Notstandslagen.

Als Gegengewicht sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Bürger einer tatsächlichen Beseitigung der Verfassungsordnung nicht rechtlos gegenüberstehen.

Art. 20 Abs. 4 GG trat am 23. Juni 1968 in Kraft.

War der Grund für das fehlende Widerstandsrecht von 1949 bis 1968 die alliierte Besatzung?

So pauschal lässt sich das nicht sagen.

Bei den Beratungen des Parlamentarischen Rates bestanden vielmehr erhebliche Vorbehalte dagegen, ein allgemeines Widerstandsrecht ausdrücklich in das Grundgesetz aufzunehmen. Befürchtet wurde insbesondere, eine solche Regelung könne missverstanden und als Rechtfertigung für eigenmächtige Gewalt oder Selbstjustiz verwendet werden.

Die spätere Aufnahme 1968 beruhte vor allem auf den besonderen Diskussionen um die Notstandsgesetzgebung.

Ist Art. 20 Abs. 4 GG jemals angewandt worden?

Gab es in der Bundesrepublik bereits einen Widerstandsfall?

Bislang nicht.

In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik ist keine Situation eingetreten, in der Art. 20 Abs. 4 GG als tatsächliches Widerstandsrecht zur Wiederherstellung der Verfassungsordnung praktisch aktiviert werden musste.

Der Deutsche Bundestag beschreibt die Vorschrift deshalb zutreffend als Regelung für den Ausnahme- und Notfall.

Hat sich das Bundesverfassungsgericht trotzdem mit Art. 20 Abs. 4 GG befasst?

Ja, allerdings vor allem bei offensichtlich nicht erfüllten Voraussetzungen.

Besonders deutlich formulierte das Bundesverfassungsgericht 2014:

Das Widerstandsrecht sei ein subsidiäres Ausnahmerecht.

Wer gerade erfolgreich gerichtliche Hilfe gegen eine angebliche Beseitigung der Verfassungsordnung in Anspruch nehmen kann, kann sich nicht gleichzeitig darauf berufen, andere Abhilfe sei nicht möglich.

BVerfG, Urteil vom 18.03.2014 – 2 BvR 1390/12 u.a.

Gegen wen richtet sich das Widerstandsrecht?

Was bedeutet „gegen jeden“?

Entscheidend ist grundsätzlich nicht die formale Stellung des Angreifers, sondern ob er die geschützte Verfassungsordnung zu beseitigen unternimmt.

In Betracht kommen deshalb insbesondere:

  • staatliche Amtsträger,
  • Regierungsmitglieder,
  • Militärs,
  • private Organisationen,
  • bewaffnete Gruppen oder
  • Einzelpersonen mit entsprechender tatsächlicher Macht.

Kann sich das Widerstandsrecht auch gegen die Regierung richten?

Ja, wenn staatliche Machthaber selbst tatsächlich die grundlegende Verfassungsordnung beseitigen wollen und andere wirksame Abhilfe nicht mehr möglich ist.

Gerade die Möglichkeit eines verfassungswidrigen Staatsstreichs „von oben“ gehört zu den klassischen denkbaren Anwendungsfällen.

Politische Ablehnung einer Regierung, selbst besonders fundamentale Ablehnung ihrer Politik, reicht selbstverständlich nicht aus.

Kann sich Art. 20 Abs. 4 GG gegen einen privaten Putschversuch richten?

Grundsätzlich ja.

Auch eine private Gruppe kann versuchen, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.

Solange Polizei, Bundeswehr, Gerichte und sonstige staatliche Stellen den Angriff wirksam abwehren können, fehlt allerdings regelmäßig die weitere Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gilt Art. 20 Abs. 4 GG bei einem militärischen Angriff eines fremden Staates?

Art. 20 Abs. 4 GG ist nicht als allgemeines individuelles Verteidigungsrecht gegen jeden äußeren militärischen Angriff konzipiert.

Für äußere Angriffe enthält das Grundgesetz insbesondere die verfassungsrechtlichen Regelungen über Verteidigung und Verteidigungsfall.

Art. 20 Abs. 4 GG kann allenfalls dann zusätzlich Bedeutung gewinnen, wenn ein Angriff gerade auf die Beseitigung der geschützten Verfassungsordnung gerichtet ist und die normalen staatlichen Schutzmechanismen versagen.

Wie weit muss der Angriff fortgeschritten sein?

Was bedeutet „es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen“?

Bloße politische Wünsche oder theoretische Überlegungen zur Abschaffung der bestehenden Ordnung genügen nicht.

Erforderlich ist vielmehr ein ernsthaftes, nach außen tretendes Vorgehen zur Beseitigung der geschützten Verfassungsordnung.

Es muss also eine reale Gefahr für deren Bestand bestehen.

Reicht die Vorbereitung eines Staatsstreichs?

Nicht jede vorbereitende Handlung löst bereits das Widerstandsrecht aus.

Die Formulierung „es unternimmt“ verlangt mehr als eine bloß abstrakte Absicht oder entfernte Vorbereitung.

Die frühere Gleichsetzung mit dem strafrechtlichen Unternehmensbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB sollte allerdings nicht schematisch vorgenommen werden. Art. 20 Abs. 4 GG ist eigenständig verfassungsrechtlich auszulegen.

Muss der Staatsstreich bereits erfolgreich sein?

Nein. Das Widerstandsrecht soll gerade die Beseitigung der Verfassungsordnung verhindern.

Es wäre sinnwidrig, Widerstand erst dann zuzulassen, wenn die verfassungsmäßige Ordnung bereits vollständig beseitigt und der Angriff abgeschlossen wäre.

Erforderlich ist aber eine hinreichend konkrete und ernsthafte Beseitigungsunternehmung.

„Wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“

Was ist die wichtigste Einschränkung des Widerstandsrechts?

Widerstand ist nur das allerletzte Mittel.

Art. 20 Abs. 4 GG sagt ausdrücklich:

… wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Diese Voraussetzung wird als Subsidiarität des Widerstandsrechts bezeichnet.

Welche anderen Abhilfemöglichkeiten gehen vor?

Grundsätzlich alle tatsächlich verfügbaren und erfolgversprechenden verfassungsmäßigen Mittel.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Gerichte,
  • Bundesverfassungsgericht,
  • Polizei,
  • Staatsanwaltschaften,
  • Bundeswehr im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben,
  • Parlamente,
  • Verfassungsorgane von Bund und Ländern,
  • Wahlen sowie
  • sonstige rechtsstaatliche Verfahren.

Reicht es, dass ein Gerichtsverfahren lange dauern könnte?

Nein, jedenfalls nicht ohne Weiteres.

Andere Abhilfe muss allerdings tatsächlich geeignet sein, die drohende Beseitigung der Verfassungsordnung noch wirksam zu verhindern.

Eine rein theoretische Möglichkeit, die offensichtlich zu spät käme oder faktisch nicht mehr funktioniert, kann nicht zwangsläufig als ausreichende Abhilfe gelten.

Kann man sich auf Art. 20 Abs. 4 GG berufen, solange das Bundesverfassungsgericht erreichbar ist?

In aller Regel nicht, wenn gerichtlicher Rechtsschutz tatsächlich noch wirksam möglich ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade diesen Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben: Wer gerichtliche Abhilfe sucht und erhalten kann, kann grundsätzlich nicht gleichzeitig behaupten, andere Abhilfe sei unmöglich.

Kann Widerstand erlaubt sein, obwohl einzelne staatliche Institutionen noch existieren?

Theoretisch ja, wenn sie tatsächlich keine wirksame Abhilfe mehr leisten können.

Allein das formale Fortbestehen eines Gerichts oder Parlaments wäre nicht entscheidend, wenn diese Institution vollständig ausgeschaltet, gleichgeschaltet oder funktionsunfähig geworden wäre.

Maßgeblich ist die tatsächliche Möglichkeit wirksamer verfassungsmäßiger Abhilfe.

Widerstandsrecht und ziviler Ungehorsam

Ist ziviler Ungehorsam durch Art. 20 Abs. 4 GG geschützt?

Grundsätzlich nein.

Ziviler Ungehorsam bezeichnet typischerweise die bewusste Verletzung von Rechtsnormen aus politischen, ethischen oder moralischen Gründen, um auf eine bestimmte staatliche Entscheidung einzuwirken.

Das ist etwas anderes als der Widerstandsfall des Art. 20 Abs. 4 GG.

Kann man Art. 20 Abs. 4 GG für Klimaproteste oder andere politische Proteste heranziehen?

Nur wenn die außerordentlich hohen Voraussetzungen des Widerstandsrechts tatsächlich erfüllt wären.

Politische Meinungsverschiedenheiten – selbst über existenzielle gesellschaftliche Fragen – genügen hierfür nicht.

Solange:

  • Wahlen stattfinden,
  • Gerichte funktionieren,
  • Demonstrationen möglich sind,
  • politische Parteien tätig sein können und
  • staatliche Entscheidungen gerichtlich angegriffen werden können,

steht grundsätzlich nicht Art. 20 Abs. 4 GG, sondern das normale demokratische und rechtsstaatliche Instrumentarium zur Verfügung.

Ist Art. 20 Abs. 4 GG ein allgemeines Recht auf Revolution?

Nein.

Das Widerstandsrecht schützt gerade die bestehende verfassungsmäßige Ordnung.

Es erlaubt deshalb nicht, diese Ordnung durch eine andere politische Ordnung zu ersetzen, weil man diese persönlich für besser hält.

Sein Zweck ist die Verteidigung beziehungsweise Wiederherstellung der Verfassungsordnung des Grundgesetzes.

Wer darf Widerstand leisten?

Wer ist Träger des Widerstandsrechts?

Art. 20 Abs. 4 GG gewährt das Recht ausdrücklich „allen Deutschen“.

Es handelt sich damit um ein Deutschenrecht.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Begriff des Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.

Können Ausländer sich unmittelbar auf Art. 20 Abs. 4 GG berufen?

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht.

Ob konkrete Handlungen eines Ausländers in einer extremen Umsturzlage aus anderen rechtlichen Gründen gerechtfertigt sein könnten, ist davon zu unterscheiden.

Art. 20 Abs. 4 GG selbst weist das Widerstandsrecht jedoch ausdrücklich Deutschen zu.

Gilt das Widerstandsrecht auch für EU-Bürger?

Art. 20 Abs. 4 GG ist seinem Wortlaut und seiner besonderen staatsbürgerlichen Funktion nach ein Recht der Deutschen.

Die bei wirtschaftlichen Freiheitsrechten teilweise bedeutsame unionsrechtliche Gleichstellung lässt sich nicht ohne Weiteres auf dieses besondere staatsbürgerliche Notrecht übertragen.

Dürfen auch Beamte Widerstand leisten?

Ja. Auch Beamte sind Träger des Art. 20 Abs. 4 GG, wenn sie Deutsche sind.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede politische Meinungsverschiedenheit mit Dienstvorgesetzten oder jede für verfassungswidrig gehaltene Weisung einen Widerstandsfall begründet.

Beamte sind bereits nach dem normalen Beamtenrecht an Recht und Verfassung gebunden und besitzen besondere Möglichkeiten und Pflichten im Umgang mit rechtswidrigen Weisungen.

Gilt Art. 20 Abs. 4 GG auch für Soldaten?

Ja, deutsche Soldaten können grundsätzlich Träger des Widerstandsrechts sein.

Auch hier gilt jedoch die extrem hohe Eingriffsschwelle.

Normale Konflikte über militärische Befehle werden durch das Soldatenrecht und sonstige rechtsstaatliche Vorschriften gelöst und nicht durch Art. 20 Abs. 4 GG.

Welche Formen des Widerstands sind zulässig?

Was bedeutet „Widerstand“?

Art. 20 Abs. 4 GG legt die zulässigen Widerstandsformen nicht abschließend fest.

Der Begriff ist bewusst offen und kann je nach Art des Angriffs unterschiedliche Maßnahmen erfassen.

Denkbar sind grundsätzlich:

  • politische Verweigerung,
  • Arbeitsniederlegung,
  • Generalstreik,
  • Blockaden,
  • Schutz verfassungsmäßiger Institutionen oder
  • in äußersten Situationen auch körperliche Gegenwehr.

Ob eine konkrete Handlung gerechtfertigt ist, hängt von der jeweiligen Ausnahmesituation ab.

Darf Widerstand gewaltsam sein?

Art. 20 Abs. 4 GG schließt körperliche Gewalt nicht von vornherein aus.

Art. 20 Abs. 4 GG kann im äußersten Verfassungsnotstand auch intensive Widerstandshandlungen erfassen.
Das Widerstandsrecht ist ein äußerstes Notrecht. Welche Mittel gerechtfertigt sein können, hängt von Art und Intensität des Angriffs ab.

Ein Widerstandsrecht, das gegen einen tatsächlichen gewaltsamen Staatsstreich nur vollkommen wirkungslose Maßnahmen erlauben würde, könnte seinen Zweck nicht erfüllen.

Das bedeutet jedoch gerade nicht, dass Art. 20 Abs. 4 GG uneingeschränkte Gewalt erlaubt.

Erlaubt Art. 20 Abs. 4 GG jedes Mittel, wenn die Voraussetzungen vorliegen?

Nein. Auch im Widerstandsfall besteht keine schrankenlose Lizenz zur Gewalt.

Eine Widerstandshandlung muss insbesondere:

  • dem Schutz oder der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung dienen,
  • gegen die Beseitigungsunternehmung gerichtet sein und
  • in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Intensität der Gefahr stehen.

Die alte Aussage, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gebot milderer Mittel spielten im Widerstandsfall „wohl keine Rolle“, ist deshalb zu weitgehend.

Darf man Menschen töten, wenn man sich auf Art. 20 Abs. 4 GG beruft?

Aus Art. 20 Abs. 4 GG folgt keine pauschale Befugnis zur Tötung.

Ob in einer extremen Widerstandslage überhaupt tödliche Gewalt gerechtfertigt sein könnte, wäre nur anhand einer tatsächlich existenziellen Lage und unter strengsten Anforderungen zu beurteilen.

Art. 20 Abs. 4 GG darf keinesfalls als allgemeine Rechtfertigung für politische Gewalt verstanden werden.

Darf sich Widerstand gegen Unbeteiligte richten?

Grundsätzlich muss sich Widerstand gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung und deren Träger richten.

Unbeteiligte Personen sind nicht allein deshalb zulässiges Ziel von Widerstandshandlungen, weil sie sich zufällig in der Nähe des Geschehens befinden oder nicht aktiv gegen den Umsturz auftreten.

Eingriffe in Rechte Unbeteiligter wären besonders rechtfertigungsbedürftig.

Darf Eigentum Unbeteiligter für Widerstand benutzt werden?

Auch das lässt sich nicht pauschal bejahen.

Die frühere Annahme, Waffen oder andere Gegenstände Unbeteiligter dürften ohne Weiteres zur Durchführung des Widerstands weggenommen werden, geht zu weit.

Ob in einer echten existenziellen Notlage Eingriffe in fremde Rechtspositionen gerechtfertigt sein können, hängt von den konkreten Umständen und den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grenzen ab.

Generalstreik

Kann ein Generalstreik Widerstand im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG sein?

Ja, jedenfalls kommt ein politischer Generalstreik gegen einen tatsächlichen Staatsstreich als mögliche Widerstandsform in Betracht.

Bereits bei den parlamentarischen Beratungen über die Einführung des Art. 20 Abs. 4 GG wurde ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder politische Generalstreik automatisch durch Art. 20 Abs. 4 GG geschützt wäre.

Erforderlich bleiben sämtliche Voraussetzungen des Widerstandsrechts.

Wann endet das Widerstandsrecht?

Endet Art. 20 Abs. 4 GG, sobald die Putschisten die Verfassung formell außer Kraft setzen?

Nein. Eine verfassungswidrige Beseitigung des Grundgesetzes kann dem gegen eben diese Beseitigung gerichteten Widerstandsrecht nicht ohne Weiteres seine Grundlage nehmen.

Andernfalls könnte ein erfolgreicher Putsch das Widerstandsrecht gerade dadurch ausschalten, dass die verfassungswidrigen Machthaber die Verfassung für aufgehoben erklären.

Das würde Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 4 GG widersprechen.

Wann endet ein einmal entstandenes Widerstandsrecht?

Insbesondere dann, wenn die Gefahr für die Verfassungsordnung beseitigt ist oder wieder andere wirksame Abhilfe zur Verfügung steht.

Art. 20 Abs. 4 GG rechtfertigt Widerstand nicht länger, als dies zum Schutz beziehungsweise zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung erforderlich ist.

Stellen die regulären Verfassungsorgane ihre Funktionsfähigkeit wieder her und können sie den Angriff wirksam bewältigen, entfällt grundsätzlich die Subsidiaritätsvoraussetzung.

Strafrechtliche Folgen

Sind Handlungen nach Art. 20 Abs. 4 GG strafbar?

Eine Handlung, die tatsächlich vom Widerstandsrecht gedeckt ist, darf grundsätzlich nicht allein wegen des dabei verwirklichten Widerstands gegen die Beseitigungsunternehmung als rechtswidrig behandelt werden.

Art. 20 Abs. 4 GG würde andernfalls weitgehend leerlaufen.

Die genaue dogmatische Einordnung konkreter Straftatbestände hängt jedoch vom jeweiligen Fall ab.

Was passiert, wenn jemand sich irrt und zu Unrecht einen Widerstandsfall annimmt?

Dann greift Art. 20 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht allein deshalb ein, weil der Handelnde subjektiv glaubte, die Voraussetzungen lägen vor.

Wer beispielsweise eine normale politische Entscheidung fälschlich für einen Staatsstreich hält, kann sich nicht allein aufgrund dieser persönlichen Bewertung auf das Widerstandsrecht berufen.

Ob ein Irrtum strafrechtlich Auswirkungen hat, richtet sich nach den allgemeinen strafrechtlichen Regeln und den Umständen des Einzelfalls.

Darf jeder selbst entscheiden, wann die Demokratie abgeschafft wird?

Nein. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG sind objektive verfassungsrechtliche Voraussetzungen.

Eine bloße persönliche Überzeugung genügt nicht.

Gerade deshalb ist es rechtlich äußerst riskant, außerhalb einer tatsächlich eindeutigen Verfassungsnotlage unter Berufung auf Art. 20 Abs. 4 GG Straftaten oder Gewalthandlungen zu begehen.

Widerstandsrecht und Verfassungsbeschwerde

Kann eine Verletzung von Art. 20 Abs. 4 GG mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden?

Ja. Art. 20 Abs. 4 GG ist ausdrücklich ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares grundrechtsgleiches Recht.

Das Grundgesetz nennt Art. 20 Abs. 4 GG ausdrücklich neben den Grundrechten und weiteren grundrechtsgleichen Rechten.

Ist das nicht widersprüchlich, weil das Widerstandsrecht nur gilt, wenn Gerichte nicht mehr helfen können?

Diese besondere Struktur macht Art. 20 Abs. 4 GG tatsächlich außergewöhnlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass sich grundsätzlich niemand erfolgreich auf das Widerstandsrecht berufen kann, solange gegen die behauptete Beseitigung der Verfassungsordnung gerade wirksame gerichtliche Hilfe zur Verfügung steht.

Eine Verfassungsbeschwerde kann Art. 20 Abs. 4 GG deshalb nicht zu einem allgemeinen Rechtsbehelf gegen politische oder verfassungsrechtliche Entscheidungen machen.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht 2014 zum Widerstandsrecht?

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete Art. 20 Abs. 4 GG ausdrücklich als grundrechtsgleiches und subsidiäres Ausnahmerecht.

Im Verfahren über den Europäischen Stabilitätsmechanismus hatten Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 20 Abs. 4 GG gerügt.

Das Gericht hielt diese Rüge bereits deshalb für unzulässig, weil die Beschwerdeführer gerade das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten und damit gerichtliche Abhilfe verfügbar war.

Die Entscheidung verdeutlicht besonders klar:

  • Art. 20 Abs. 4 GG ist individuell geschützt.
  • Seine Anwendung ist aber äußerst subsidiär.
  • Solange funktionsfähiger Rechtsschutz besteht, ist die Widerstandsschwelle nicht erreicht.

BVerfG, Urteil vom 18.03.2014 – 2 BvR 1390/12 u.a.

Widerstand, Protest und politische Opposition

Ist Protest gegen die Regierung Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG?

Normalerweise nein.

Politischer Protest gehört zum normalen demokratischen Prozess und wird insbesondere geschützt durch:

  • Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG,
  • Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG,
  • Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG und
  • demokratische Wahl- und Beteiligungsrechte.

Art. 20 Abs. 4 GG beginnt erst dort, wo diese regulären demokratischen Mechanismen als Schutz gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung nicht mehr wirksam zur Verfügung stehen.

Ist politische Opposition bereits „Widerstand“ im Sinne des Grundgesetzes?

Nein. Der politische Begriff „Widerstand“ wird wesentlich weiter verwendet als der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 20 Abs. 4 GG.

Man kann politisch „Widerstand“ gegen:

  • ein Gesetz,
  • eine Regierung,
  • eine kommunale Entscheidung oder
  • eine gesellschaftliche Entwicklung

fordern, ohne dass damit das verfassungsrechtliche Widerstandsrecht ausgelöst wäre.

Kann eine Demonstration auf das Widerstandsrecht gestützt werden?

Für gewöhnliche politische Demonstrationen ist Art. 8 GG die einschlägige Verfassungsnorm.

Art. 20 Abs. 4 GG ist hierfür weder erforderlich noch bestimmt.

Gerade die Möglichkeit friedlicher Demonstrationen zeigt im Regelfall, dass demokratische Handlungs- und Abhilfemöglichkeiten noch bestehen.

Widerstandsrecht und Ewigkeitsgarantie

Warum sind die Grundsätze des Art. 20 GG besonders geschützt?

Die in Art. 20 GG niedergelegten grundlegenden Staatsstrukturprinzipien stehen unter dem besonderen Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG.

Die sogenannte Ewigkeitsgarantie untersagt Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden.

Eine parlamentarische Zweidrittelmehrheit kann deshalb beispielsweise nicht wirksam beschließen, die Demokratie oder die Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz abzuschaffen.

Kann eine Diktatur durch eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit legal eingeführt werden?

Nein. Art. 79 Abs. 3 GG setzt auch verfassungsändernden Mehrheiten absolute Grenzen.

Die grundlegenden Prinzipien des Art. 20 GG stehen nicht zur freien Disposition der verfassungsändernden Gewalt.

Gerade darin liegt eine wichtige Verbindung zwischen Ewigkeitsgarantie und Widerstandsrecht.

Was sollte man zum Widerstandsrecht vor allem wissen?

Art. 20 Abs. 4 GG ist kein allgemeines Recht auf politischen Ungehorsam, sondern ein äußerstes Notrecht zum Schutz der grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung.

  • Art. 20 Abs. 4 GG wurde erst 1968 in das Grundgesetz aufgenommen.
  • Seine Einführung stand im Zusammenhang mit der Notstandsverfassung.
  • Das Widerstandsrecht ist ein grundrechtsgleiches Recht.
  • Es kann grundsätzlich mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet es als subsidiäres Ausnahmerecht.
  • Geschützt ist die grundlegende Verfassungsordnung aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG.
  • Nicht jede Verletzung des Grundgesetzes ist ein Angriff auf diese Ordnung.
  • Auch ein verfassungswidriges Gesetz löst für sich genommen kein Widerstandsrecht aus.
  • Erforderlich ist ein ernsthaftes Unternehmen zur Beseitigung der grundlegenden Verfassungsordnung.
  • Der Angriff kann grundsätzlich von staatlichen oder privaten Akteuren ausgehen.
  • Politische Ablehnung einer Regierung reicht nicht aus.
  • Das Recht steht nach dem Wortlaut allen Deutschen zu.
  • Ausländer können sich nicht unmittelbar auf Art. 20 Abs. 4 GG berufen.
  • Auch deutsche Beamte und Soldaten können grundsätzlich Träger des Widerstandsrechts sein.
  • Die entscheidende Einschränkung lautet: Andere Abhilfe darf nicht möglich sein.
  • Solange Gerichte und sonstige verfassungsmäßige Institutionen effektiv funktionieren, besteht grundsätzlich kein Widerstandsrecht.
  • Das gilt insbesondere, wenn gerichtlicher Rechtsschutz tatsächlich noch erfolgreich in Anspruch genommen werden kann.
  • Ziviler Ungehorsam wird nicht allgemein durch Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt.
  • Das Widerstandsrecht ist kein allgemeines Recht auf Revolution.
  • Es dient gerade der Verteidigung beziehungsweise Wiederherstellung der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung.
  • Widerstand muss nicht zwingend rein passiv oder gewaltfrei sein.
  • Art. 20 Abs. 4 GG enthält aber keine schrankenlose Erlaubnis zur Gewalt.
  • Widerstandsmaßnahmen müssen auf die Abwehr des Angriffs auf die Verfassungsordnung gerichtet sein.
  • Ein politischer Generalstreik kann in einer echten Widerstandslage grundsätzlich als Widerstandsform in Betracht kommen.
  • Unbeteiligte Personen werden nicht allein wegen einer allgemeinen Notlage zu zulässigen Zielen von Widerstandshandlungen.
  • Eine nur subjektive Fehleinschätzung, ein Widerstandsfall liege vor, erfüllt die objektiven Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG nicht.
  • Bislang ist in der Bundesrepublik kein tatsächlicher Widerstandsfall nach Art. 20 Abs. 4 GG eingetreten.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 ausdrücklich bestätigt, dass Art. 20 Abs. 4 GG nicht angerufen werden kann, wenn gegen die behauptete Verfassungsbeseitigung gerade gerichtliche Abhilfe zur Verfügung steht.

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