Die Aberkennung von Grundrechten nach Art. 18 GG

the-basic-law-2454404_1920CDU-Politiker Peter Tauber hat angeregt, Verfassungsfeinden die Grundrechte zu entziehen. Die entsprechende Vorschrift müsse, so der sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete, endlich einmal angewandt werden. Darum ein paar Antworten zu dieser Thematik.

Kann man Grundrechte überhaupt aberkennen lassen?

Ja, Art. 18 des Grundgesetzes sieht dies ausdrücklich vor:

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Können auch andere als die dort genannten Grundrechte aberkannt werden?

Nein, dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Aufzählung. Die Norm listet explizit alle Grundrechte auf, deren Aberkennung zulässig ist. Auf andere Grundrechte kann sie darum nicht ausgeweitet werden.

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