Das kann man wohl so sagen.
Das Recht auf Leben unterliegt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt:
In diese Rechte [= Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit] darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Hinsichtlich der Menschenwürde heißt es dagegen schlicht und umfassend im berühmten ersten Satz des ersten Absatzes des ersten Artikels des Grundgesetzes:
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Somit darf der Staat seine Bürger also nicht entwürdigen, sondern nur töten. Das klingt aus einem praktischen Verständnis heraus sehr widersinnig. Irgendwie ist einem ein würdeloses Leben dann doch lieber als ein würdevoller Tod.
Teilweise wird daher in der Literatur die Einschränkung in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG auch auf Art. 1 GG angewandt. Dies widerspricht aber sehr eindeutig dem Wortlaut des Grundgesetzes. Die Rechtsprechung trägt diese Auslegung auch nicht mit.
Eine gewisse Relativierung dieses Dilemmas kann man jedenfalls darin sehen, dass eine gezielte staatlich angeordnete Tötung einer Person – auch dann, wenn sie durch ein Gesetz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG geschieht – stets auch eine Verletzung der Menschenwürde darstellt, da der Mensch dadurch zum Objekt des Staates gemacht würde. Das Problem stellt sich also meist nicht in der Form, dass der Staat sich tatsächlich aussuchen könnte, seine Bürger würdevoll zu töten.
Anders stellt sich die Problematik beim sogenannten finalen Rettungsschuss.
Ein Gedanke zu „Ist die Würde besser geschützt als das Leben?“
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