Da überrascht es oft, dass anscheinend für das Weihnachtsfest vorübergehende Lockerungen geplant sind. Momentan heißt, man dürfe sich zwischen 23.12. und 01.01. in Gruppen von immerhin zehn Erwachsenen aus mehreren Haushalten treffen. Warum jetzt das? Beachtet das Virus kalendarische Gegebenheiten und religiöse Feste?
Grundrechtseingriffe müssen verhältnismäßig sein
Die Lösung liegt im Verfassungsrecht, genauer gesagt in der Verhältnismäßigkeit.
Seit dem ersten Auftreten des Corona-Virus in der Bundesrepublik wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen, geändert, aufgehoben und neu erlassen. Diese greifen weitestgehend in Grundrechte ein, und zwar in so gut wie alle Grundrechte.
Das ist prinzipiell nichts Besonderes, der Staat darf in Grundrechte eingreifen und tut dies mit großem Eifer, auch außerhalb von Pandemiezeiten. Dafür muss er aber gewisse Rahmenbedingungen beachten, vor allem muss ein Freiheitseingriff verhältnismäßig sein. Ist das der Fall, handelt es sich um einen zulässigen Grundrechtseingriff und nicht um eine unzulässige Grundrechtsverletzung.
Gegenüberstellung von Rechtsgütern
Aus diesem Grund ist es eben nicht so, dass der Lebensschutz hier jede denkbare Maßnahme zwingend legalisiert. Am sichersten wäre es wahrscheinlich, wenn jeder Bürger dauerhaft daheim bleiben müsste, jeder in einem eigenen Zimmer einkaserniert wird und jeder Verstoß zu sofortiger Inhaftierung (in Einzelhaft, natürlich) führt. Weil ein solcher Komplettzusammenbruch der zivilisierten Gesellschaft vielerlei negative Konsequenzen hätte, wäre er wohl in der derzeitigen Situation nicht verhältnismäßig.
Ja, es wird damit verfassungsrechtlich hingenommen, dass möglicherweise einige Menschen mehr ihr Leben verlieren. Lebensschutz ist wichtig, aber es ist nicht so, dass dem abstrakten Schutz des Lebens alle anderen Interessen und Rechtsgüter pauschal und komplett untergeordnet wären.
Erwägungen sind nicht für jeden Tag gleich
Die Kontaktbeschränkungen, die wir mittlerweile gewohnt sind, sind im Wesentlichen als verfassungskonform bestätigt worden. Sie bedeuten keine extreme Entscheidung allein für den Gesundheitsschutz oder allein für den Schutz des Alltags. Zwischen diesen Extremen haben Gesetzgeber und Regierung einen weiten Spielraum, in den sich die Gerichte nicht einmischen. Nach diesen Maßstäben sind die Beschränkungen also verhältnismäßig und beachten die beteiligten Rechtsgüter.
Diese Verhältnismäßigkeitserwägungen sind aber nicht jeden Tag zwangsläufig identisch. Und so kann man den erweiterten Familienkreis vielleicht an den normalen Tagen des Jahres voneinander trennen, ohne dass es sich um eine Grundrechtsverletzung handelt. An Heiligabend mag das anders aussehen.
Eingriffe an Weihnachten besonders empfindlich
Insgesamt bedeutet das dann, dass an Weihnachten weitere Rechtsgüter berührt sein können als an anderen Tagen. Und darum kann es sinnvoll und möglicherweise sogar verfassungsrechtlich geboten sein, dass der Staat hier anders auf das Virus reagiert und Feierlichkeiten in weiterem Rahmen zulässt. Die derzeitigen und künftigen strengen Regelungen wären zwar am 24. Dezember nicht plötzlich verfassungswidrig, die Frage nach ihrer Zulässigkeit würde sich dann aber eben ganz besonders stellen.
Daraus kann man nun nicht den Umkehrschluss ableiten, dass das Virus an Weihnachten als weniger gefährlich eingestuft würde, dass zusätzliche Infektionen in den Festtagen in Kauf genommen würden oder dass die außerweihnachtlichen Maßnahmen übertrieben oder verfassungswidrig wären.