Auf Facebook kursiert gerade ein Meme mit einem juristischen Zitat, das großen Anklang findet:
Nach dem Grundgesetz können die Grundrechte auch in einer Notstandssituation nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Rechtslage unter dem Grundgesetz unterscheidet sich ganz grundlegend von der Weimarer Verfassung. Dort konnte der Reichspräsident gemäß Artikel 48 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen. In unserer Verfassung, dem Grundgesetz, ist das bewusst nicht so geregelt worden. Es gilt immer der Grundsatz: In dubio pro libertate.
Hans-Jürgen Papier
ehem. Präsident des Bundesverfassungsgerichts
im Interview mit der Berliner Zeitung, 13.09.2021
Wenn ein früherer BVerfG-Präsident das gesagt hat, dann kann es wohl so falsch nicht sein. Trotzdem muss man diese Aussage schon auch etwas hinterfragen.
Prof. Papier: Grundgesetz grundrechtsfreundlicher als Weimarer Verfassung? weiterlesen