Gibt es ein Grundrecht auf billiges Fliegen?

aircraft-3702676_1920In der Diskussion um eine CO2-Steuer und angeblich allgemein zu günstiges Reisen wird neuerdings eine Aussage sehr häufig bemüht: Es gebe kein Grundrecht auf preiswerte Flüge und auf billiges Benzin. Dieses Mantra wird von ökologisch beseelten Politikern bis in die Niederungen der Kommentatoren des staatlichen Fernsehens hinein immer wieder verbreitet.

Aber ist es tatsächlich so, dass das Grundgesetz Autofahrern und Flugpassagieren gar keinen Trost anzubieten vermag? Beginnen wir, weil es einfacher ist, mit den Teilen dieser Aussage, die richtig sind.

Kein spezifisches Grundrecht

Zunächst ist es so, dass es in einem freiheitlichen Grundrechtsverständnis, wie es auch der deutschen Verfassungstradition zugrunde liegt, überhaupt kein „Recht auf irgendetwas“ gibt. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sie sind Ausprägungen des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden. Leistungsrechte gibt es im Grundgesetz nur sehr selten, bspw. gibt es aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf existenzsichernde Sozialleistungen. Ein Recht auf Flugtickets oder auf eine Tankfüllung mit Kraftstoff gibt es dagegen nicht.

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Die Aberkennung von Grundrechten nach Art. 18 GG

the-basic-law-2454404_1920CDU-Politiker Peter Tauber hat angeregt, Verfassungsfeinden die Grundrechte zu entziehen. Die entsprechende Vorschrift müsse, so der sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete, endlich einmal angewandt werden. Darum ein paar Antworten zu dieser Thematik.

Kann man Grundrechte überhaupt aberkennen lassen?

Ja, Art. 18 des Grundgesetzes sieht dies ausdrücklich vor:

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Können auch andere als die dort genannten Grundrechte aberkannt werden?

Nein, dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Aufzählung. Die Norm listet explizit alle Grundrechte auf, deren Aberkennung zulässig ist. Auf andere Grundrechte kann sie darum nicht ausgeweitet werden.

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Ist die Würde besser geschützt als das Leben?

Das kann man wohl so sagen.

Das Recht auf Leben unterliegt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt:

In diese Rechte [= Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit] darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Hinsichtlich der Menschenwürde heißt es dagegen schlicht und umfassend im berühmten ersten Satz des ersten Absatzes des ersten Artikels des Grundgesetzes:

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Somit darf der Staat seine Bürger also nicht entwürdigen, sondern nur töten. Das klingt aus einem praktischen Verständnis heraus sehr widersinnig. Irgendwie ist einem ein würdeloses Leben dann doch lieber als ein würdevoller Tod.

Teilweise wird daher in der Literatur die Einschränkung in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG auch auf Art. 1 GG angewandt. Dies widerspricht aber sehr eindeutig dem Wortlaut des Grundgesetzes. Die Rechtsprechung trägt diese Auslegung auch nicht mit.

Eine gewisse Relativierung dieses Dilemmas kann man jedenfalls darin sehen, dass eine gezielte staatlich angeordnete Tötung einer Person – auch dann, wenn sie durch ein Gesetz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG geschieht – stets auch eine Verletzung der Menschenwürde darstellt, da der Mensch dadurch zum Objekt des Staates gemacht würde. Das Problem stellt sich also meist nicht in der Form, dass der Staat sich tatsächlich aussuchen könnte, seine Bürger würdevoll zu töten.

Anders stellt sich die Problematik beim sogenannten finalen Rettungsschuss.

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